200 13 1135 KV KNB/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend: Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der Avenir, Antwortbeilage [AB] 2). Am 25. März 2013 stellte die Avenir der Versicherten eine Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 1'532.65 (Franchise Fr. 1'500.-- und Selbstbehalt Fr. 32.65) in Rechnung (AB 4). Da eine entsprechende Zahlung ausblieb, wurde die Versicherte am 21. Mai 2013 (erstmals) und am 17. Juni 2013 (letztmals) gemahnt, wobei bei der ersten Mahnung Mahnspesen von Fr. 10.-- anfielen und sich dieser Betrag bei der letzten Mahnung auf Fr. 30.-- erhöhte (AB 4). Am 10. September 2013 setzte die Avenir die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 1'532.65 nebst Zins zu 5% seit 9. September 2013, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.-- in Betreibung (AB 5), was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.-- nach sich zog (AB 6). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhob der Ehemann der Versicherten als deren Vertreter Rechtsvorschlag (AB 7), welchen die Avenir mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 1'755.65 (Kostenbeteiligung Fr. 1'532.65, Mahnspesen Fr. 30.--, Dossiereröffnungskosten Fr. 120.--, Zahlungsbefehlskosten Fr. 73.--) aufhob (AB 8). Die dagegen vom Ehemann der Versicherten am 9. Oktober 2013 erhobene Einsprache (AB 9) wies die Avenir mit Entscheid vom 20. November 2013 ab (AB 11). B. Hiergegen erhob der Ehemann der Versicherten am 20. Dezember 2013 Beschwerde und ersuchte infolge Zahlungsunfähigkeit um eine sechsmonatige Stundung (mitunter) der in Betreibung gesetzten Forderung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 3 In der Beschwerdeantwort wird die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides und Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, beantragt. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.2 Vorliegend hat der Ehemann im Namen seiner Ehefrau Beschwerde erhoben (vgl. auch den Rechtsvorschlag; AB 7). Da er auch aus eigenem Recht hätte Beschwerde führen können – und damit auf die Beschwerde ohnehin einzutreten ist – wurde keine zusätzliche Prozessvollmacht einverlangt. Vorliegend ist die Versicherte als Beschwerdeführerin zu betrachten, ihrerseits vertreten durch den Ehemann. Diese ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 4 1.2 1.2.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. November 2013 (AB 11). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Forderungen für die Kostenbeteiligung von Fr. 1'532.65 nebst Zins zu 5% seit 9. September 2013, die Mahnspesen von Fr. 30.--, die Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.-- sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.-- geschuldet und die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. 1.2.2 Nicht Teil des Anfechtungsobjekts (vorliegend des Einspracheentscheids vom 20. November 2013; AB 11) und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.) sind die weiteren in der Beschwerde erwähnten Rechnungen (vgl. Beilagen zu AB 11), weshalb insoweit mangels einer Sachurteilsvoraussetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Bei der erwähnten Höhe der umstrittenen Forderung liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens nach drei Monaten ab deren Fälligkeit zustellen. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 5 muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzlichen Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für Verzugszinsen auf fälligen Prämien beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). 2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Im vorliegenden Fall sind grundsätzlich die ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG in der Ausgabe vom 1. Januar 2008 der Beschwerdegegnerin anwendbar (nachfolgend: Ausführungsbestimmungen; AB 1). Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 sieht vor, dass Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen sind und nach Ablauf dieser Frist der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten erheben kann, insbesondere für die Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 6 Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). Entsprechend ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorbringen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Dezember 2009, 9C_903/2009, E. 2.1). 2.4 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war (vgl. AB 2). Ebenfalls steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Mahnverfahren korrekt durchgeführt hat (vgl. E. 2.1 hiervor bzw. AB 4 ff.). Gleichfalls – sowohl grundsätzlich als auch masslich – unbestritten sind die betriebene Kostenbeteiligung (Fr. 1'532.65) und die entsprechenden Verwaltungskosten für Mahnungen (Fr. 30.--) und die Dossiereröffnung (Fr. 120.--) sowie die Zahlungsbefehlskosten (Fr. 73.--); von Seiten der Beschwerdeführerin wurde der Gesamtausstand von Fr. 1'755.65 mehrfach ausdrücklich anerkannt (AB 9 sowie Beschwerde). 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt indessen im Dezember 2013, diese von ihr anerkannten Forderungen seien bis zum voraussichtlichen Erhalt von Rentenleistungen – mithin für sechs Monate – zu sistieren. 3.2.1 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine betreibungsrechtlich zulässigen Einwendungen gegen die Kostenbeteiligungsforderung und die Verwaltungskosten vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 7 bringt, welche der Beseitigung des Rechtsvorschlages entgegenstehen würden (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Stundung der Forderung nicht gewährt hat. Darauf besteht kein Anspruch, zumal das KVG das Institut des Prämienerlasses oder der Stundung mit Abschlagszahlungen nicht kennt (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 742 N 1014a), und auch die Ausführungsbestimmungen der Beschwerdegegnerin (AB 1) diese Möglichkeit nicht vorsehen. Zudem sind seit dem entsprechenden Ersuchen der Beschwerdeführerin mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass eine Prozesspartei dem zuständigen Einzelrichter die in Aussicht gestellte nachträgliche Tilgung der Kostenbeteiligung und der Verwaltungskosten mitgeteilt hätte. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise geltend macht, sie und ihr Ehemann seien zahlungsunfähig (vgl. Beschwerde), stellt dies den angefochtenen Einspracheentscheid (AB 11) nicht in Frage. Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit ist, sollte die Beschwerdeführerin weiterhin nicht bezahlen, erst im Rahmen des nachfolgenden betreibungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens vom Betreibungs- und Konkursamt von Amtes wegen abzuklären und im Rahmen des schuldbetreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (vgl. Art. 93 SchKG). 3.2.3 Schliesslich ist der Versicherer gemäss Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG von Gesetzes wegen verpflichtet, gemahnte und innert Nachfrist nicht beglichene Kostenbeteiligungen in Betreibung zu setzen (vgl. E. 2.1 hiervor). Resultiert aus einer solchen Betreibung ein Verlustschein, übernimmt der Kanton 85% dieser Forderungen (Art. 64a Abs. 4 KVG). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es der Beschwerdegegnerin somit möglich, anhand eines Verlustscheins einen Teil der offenen Beträge (durch den Kanton) erhältlich zu machen. 3.3 Die Forderung kann somit grundsätzlich auf dem Betreibungsweg geltend gemacht werden: 3.3.1 Die Kostenbeteiligung von Fr. 1'532.65 ist mittels Abrechnung vom 25. März 2013 (AB 4) nachvollziehbar ausgewiesen. Die Verwaltungskos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 8 ten (total Fr. 150.--) stützen sich auf Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen (vgl. E. 2.2 hiervor) und deren Höhe erscheint mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 4.3; Entscheid des BGer vom 3. Dezember 2007, K 11/07, E. 5.2) angemessen. 3.3.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin auf dem Betrag von Fr. 1'532.65 seit 9. September 2013 geforderten Verzugszinses von 5% ist festzustellen, dass gestützt auf Art. 26 Abs. 1 ATSG zwar für fällige Prämien (vgl. E. 2.1 hiervor), nicht aber für Kostenbeteiligungen Verzugszinsen zu leisten sind (vgl. GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 619 N. 666 sowie Entscheid des EVG vom 12. Januar 2006, K 40/05, E. 4.2.1 [publiziert in SVR 7/2006 KV Nr. 23]). Es bleibt kein Raum, dies in den Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 – E. 2.2 hiervor) anders zu regeln. Somit hat die Beschwerdegegnerin auf der von der Beschwerdeführerin geforderten Kostenbeteiligung zu Unrecht einen Verzugszins von 5% ab 9. September 2013 erhoben. 3.3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.-- ebenfalls Rechtsöffnung erteilt hat (vgl. AB 8), ist unter Hinweis auf E. 2.4 hiervor zu präzisieren, dass sie nur für den Kostenbeteiligungsausstand und die Verwaltungskosten den Rechtsvorschlag hätte beseitigen können, nicht aber auch für die Betreibungskosten. Sie kann allerdings von Gesetzes wegen die Betreibungskosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab in Abzug bringen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. November 2013 (AB 11) betreffend den Verzugszins auf der ausstehenden Kostenbeteiligung und die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.-- aufzuheben ist. Soweit weitergehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'682.65 (Kostenbeteiligung Fr. 1'532.65, Verwaltungskosten Fr. 150.--) aufgehoben, nicht aber weitergehend (Verzugszins und Betreibungskosten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen – geringen – Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, im Umfang von Fr. 1'682.65 (exkl. Verzugszins zu 5% auf dem Betrag von Fr. 1'532.65 seit 9. September 2013 und Betreibungskosten von Fr. 73.--) aufgehoben bleibt; hierfür wird der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, KV/13/1135, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.