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Bern Verwaltungsgericht 09.04.2014 200 2013 1098

April 9, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,150 words·~36 min·1

Summary

Verfügung vom 6. November 2013

Full text

200 13 1098 IV MAW/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. April 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Beiständin B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Mai 1999 von ihrer Mutter unter Hinweis auf eine unklare neurologische Symptomatik bei ausgeprägtem Tremor bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für medizinische Massnahmen angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 4). Mit Verfügung vom 6. September 2000 (act. II 8) erteilte die IVB der Versicherten für die Dauer vom März 1999 bis Mai 2001 Kostengutsprache für Ergotherapie. Am 10. März 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein „permanentes Zittern“ bei der IV zur Berufsberatung an (act. II 10). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Insbesondere veranlasste sie bei lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, sowie Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein neuropsychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten (Expertisen vom 4. Juli bzw. 1. September 2008 [act. II 27; 30]). Mit Vorbescheid vom 7. November 2008 (act. II 31) stellte die IVB der Versicherten mit der Begründung, es liege keine relevante Diagnose mit Krankheitswert vor, die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte, gewährte ihr die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (act. II 38). Am 17. November 2009 erteilte die IVB sodann Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbildung zur … (act. II 48), welche die Versicherte am 31. Juli 2011 erfolgreich abschloss (act. II 67 f.). Trotz eines am 19. Januar 2012 (act. II 70) zusätzlich gewährten Aufbautrainings fand sie indes keine Arbeitsstelle; zudem wurde eine psychiatrisch-psychologische Beurteilung von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie lic. phil. H.________, Psychologe FSP, vorgelegt, in welcher auf einen IQ unterhalb des Normbereichs und eine nicht näher bezeichnete Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) hingewiesen wurde (act. II 86). Hierauf veranlasste die IVB am 4. bzw. 24. April 2013 (act. II 94; 97) eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 3 (AMA) in der … (…; Abklärungsbericht vom 27. Juni 2013 [act. II 107]). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2013 (act. II 110) stellte die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 35% die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 118) und am 23. September 2013 (act. II 119) ferner ein Gesuch um Hilflosenentschädigung einreichen, woraufhin die IVB weitere medizinische Berichte sowie eine Stellungnahme von med. pract. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beizog (act. II 126). Am 6. November 2013 (act. II 128) verfügte die IVB wie im Vorbescheid vom 24. Juli 2013 vorgesehen. Am 28. November 2013 (act. II 134) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, die Versicherte habe per 1. Dezember 2013 in das begleitete Wohnen wechseln und dort im internen Reinigungsdienst arbeiten können bzw. sie werde per 1. April 2014 in einer neuen, internen … arbeiten. B. Gegen die Verfügung vom 6. November 2013 liess die Versicherte, vertreten durch den C.________, Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 Beschwerde erheben und beantragen: Die Verfügung vom 6. November 2013 sei aufzuheben und es sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und sodann über den Rentenanspruch neu zu befinden. Der Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung (richtig: Rechtspflege) zu gewähren. In der Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, obwohl das Abklärungsergebnis der AMA bestritten werde, so ergebe sich doch bereits gestützt darauf bei korrekter Berechnung des Invalideneinkommens – unter Berücksichtigung der Lohnempfehlungen des Berufsverbandes der J.________, einer durchschnittlichen Leistungsminderung von 22.5% sowie eines leidensbedingten Abzugs von 25% – in der bestangepassten Tätigkeit als … in der M.________ ein Anspruch auf eine IV-Rente (Ziff. 1, S. 6 f.). Ferner sei zu berücksichtigen, dass bereits der Abschluss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 4 bericht des Therapiezentrums K.________ eine Tätigkeit mit eingeschränktem Arbeitsgebiet im Aufgabenbereich einer … mit einer Leistungseinschränkung von 20-30% bei einem Pensum von 80% empfohlen habe. Seither habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen sowie wegen des Wirbelsäulenleidens verschlechtert. Entsprechend habe sich die Empfehlung der Ausbildungsstätte bewahrheitet, sei doch die Beschwerdeführerin beim Arbeitseinsatz im Rahmen des RAV in einer M.________ in der freien Wirtschaft bei einem 100%-Pensum nur zu 50-60% leistungsfähig gewesen; entsprechend sei von einer Leistungseinschränkung von durchschnittlich 45% auszugehen, was wiederum zu einer Dreiviertelsrente berechtige (Ziff. 2, S. 7). Schliesslich könne auf den AMA-Bericht insofern nicht abgestellt werden, als dieser den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin – mangels adäquater Berücksichtigung des Rückenleidens und der depressiven Störung (S. 4) sowie aufgrund fehlender jugendpsychiatrischer Begleitung (bei ausgewiesener ADHS) – nicht hinreichend Rechnung trage und daher nicht schlüssig sei; namentlich könne auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil von med. pract. I.________ nicht abgestellt werden (Ziff. 3, S. 7). Am 17. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Am 23. Januar 2014 holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme bei der RAD-Ärztin med. pract. I.________ ein (Stellungnahme vom 17. Februar 2014 [act. II 145]). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Diagnose einer ADHS sei nicht hinreichend ausgewiesen, auch sei nie eine depressive Störung diagnostiziert worden. In psychischer Hinsicht liege demnach der gleiche Gesundheitszustand vor, mit welchem es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, ihre Ausbildung zur … erfolgreich abzuschliessen. Soweit in somatischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert werde, werde diese nicht näher begründet. Aufgrund dieser Sachlage sei es nicht zu beanstanden, dass der RAD zum Schluss gekommen sei, die AMA durch eine Fachärztin für Allgemeine Me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 5 dizin begleiten zu lassen und nicht durch einen Jugendpsychiater. Sodann sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die Lohnempfehlungen des Berufsverbandes, sondern auf Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Ein leidensbedingter Abzug sei schliesslich nicht angezeigt. Mit Eingabe vom 18. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2014 (vgl. act. II 140 S. 3 ff.) sowie die Kostennote zu den Akten. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Arbeitsfähigkeit betrage nur 50%. Ferner werde die Beschwerdeführerin weiterhin psychotherapeutisch behandelt, benötige lebenspraktische Hilfe und werde auch medikamentös therapiert. Schliesslich verdiene sie aktuell in der M.________ lediglich Fr. 2.-- pro Stunde. Die Beschwerdeführerin habe somit mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV. Mit Schreiben vom 25. März 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2012 (richtig wohl: 6. November 2013) sowie die Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragt weiterhin Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 6 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2013 (act. II 128). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, fehlt es doch diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 7 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 8 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. N.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, stellte mit Bericht vom 29. Mai 2008 (act. II 18) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) und einen Tremor ohne nähere Angaben (ICD-10 R25.1) sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Es bestehe eine eingeschränkte schulische Leistungsfähigkeit sowie eine eher langsame und umständliche Arbeitsweise im Praktischen. Durch den nicht näher bezeichneten Tremor beständen zudem eingeschränkte feinmotorische, zum Teil auch grobmotorische Fähigkeiten. Abgesehen vom Tremor sei die Beschwerdeführerin körperlich voll leistungsfähig (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 9 3.1.2 Im neuropsychologischen Gutachten vom 4. Juli 2008 (act. II 27) diagnostizierte lic. phil. E.________ einen Verdacht auf kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) mit/bei leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen sowie unklarer neurologischer Symptomatik mit ausgeprägtem Tremor und Areflexie (S. 10). Es sei anzunehmen, dass die verminderten Denkleistungen dazu führten, dass die Beschwerdeführerin ausgeprägte Schwierigkeiten habe, Situationen und Sachverhalte zu verstehen und zu beurteilen. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Rechnen oder bei denen eine gute Rechtschreibung erforderlich sei, seien für die Beschwerdeführerin kaum möglich (S. 11). Aufgrund der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit sei eine reguläre Berufslehre für die Beschwerdeführerin nicht möglich und würde in einer deutlichen Überforderung resultieren. Eine Grundbildung mit Attest sei dagegen möglich. Dabei scheinen insbesondere einfache Tätigkeiten mit vorwiegend visuell-praktischen Anforderungen und mit eher grobmotorischem und nicht mit feinmotorischem Schwerpunkt geeignet (S. 11). Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung als … passe gut zu ihrem Leistungsprofil (S. 12). Im psychiatrischen Gutachten vom 1. September 2009 (act. II 30) diagnostizierte Dr. med. F.________ – u.a. gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med. E.________ – eine minderintelligente Persönlichkeit (ICD-10 F70) mit neuropsychologisch nachgewiesenem Leistungsdefizit und therapieresistentem Tremor unbekannter Ursache (S. 12). Aus psychiatrischer Sicht seien keine Tätigkeiten unzumutbar bzw. angepasste Tätigkeiten ohne verminderte Leistungsfähigkeit vollzeitig zumutbar (S. 13 f.). 3.1.3 Im Bericht vom 21. Februar 2012 (act. II 75) hielt Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2010 bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom rechts, einen habituellen Tremor sowie rezidivierenden Schwindel /Kollaps bei Hyperventilationssyndrom am 9. Dezember 2010, fest. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage aus körperlicher Sicht 50%. 3.1.4 Mit Bericht vom 14. November 2012 (act. II 86) diagnostizierten Dr. med. G.________ und lic. phil. H.________ eine ADHS NNB (Störungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 10 mit deutlichen Symptomen von Unaufmerksamkeit oder Hyperaktivität/Impulsivität, die nicht die vollumfänglichen Kriterien einer Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung erfüllen [DSM-IV 314.9]), einen Status nach depressiver Episode 2012 sowie eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen (ICD-10 F83). Alle eingesetzten Untersuchungsverfahren zeigten signifikante Auffälligkeiten in den Bereichen Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität, affektive Labilität und emotionale Überreagibilität. Die Angaben der Beschwerdeführerin gäben jedoch nur den Verdacht dafür, dass die vorliegende Symptomatik bereits seit der Kindheit bestehe. Die Symptome bewegten sich nicht im auffällig klinischen Bereich. Sie könnten auch über die beschriebene Intelligenzminderung erklärt werden. Da die Diagnose adulte ADHS nur bei vorliegendem ADHS in der Kindheit gestellt werden könne, sei die dimensionale Diagnose einer nicht näher bezeichneten Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS NNB) zu stellen (S. 7 f.). 3.1.5 Dr. med. L.________ diagnostizierte mit Bericht vom 26. November 2012 (act. II 83) eine seit der Kindheit bestehende ADHS (ICD-10 F90.0). Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die signifikanten Auffälligkeiten in den Bereichen Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität, affektive Labilität und emotionale Überreagibilität bereits seit der Kindheit beständen, sei sehr hoch, wenn man den kulturellen Hintergrund und den sehr repressiven Erziehungsstil der Eltern betrachte (S. 3). Bei der Beschwerdeführerin dominiere eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe, zusätzlich sei sie leicht ablenkbar, könne sich wenig konzentrieren und besitze ein sehr reduziertes Auffassungsvermögen; ebenso seien die mnestischen Fähigkeiten bei depressiver Stimmungslage eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre angestammte Berufstätigkeit, sondern lediglich einfache repetitive Tätigkeiten auszuüben (S. 4 f.). 3.1.6 Vom 6. bis am 19. Mai 2013 fand eine AMA statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 27. Juni 2013 (act. II 107) wurden unter Miteinbezug der RAD-Ärztin med. pract. I.________ die folgenden gesundheitlichen Einschränkungen festgehalten (S. 10): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 11 • Verdacht auf kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit/bei: o leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen o unklarer neurologischer Symptomatik mit ausgeprägtem Tremor und Areflexie • Linkskonvexe BWS-Skoliose • Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: o mittelgradiger Chondrose L5/S1, Protrusion mit biforaminalem, diskogenem Kontakt L5, Grundplattenreaktion Modic 1 LWK 5 ohne Neurokompression (MRI 2/13) Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: • ADHS (Behandlung mit Concerta) In der Beurteilung wurde festgehalten, funktionell sei die Beschwerdeführerin zum einen durch den bestehenden Tremor vor allem bei fein- bis mittelmotorischen Verrichtungen relevant eingeschränkt (S. 10). Die kognitiven Einschränkungen schlössen komplexere Tätigkeiten aus; auch sei das Arbeitstempo hierdurch etwas verlangsamt. Die Wirbelsäulenproblematik wirke sich bei angepassten Tätigkeiten nicht relevant auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 11). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit müsse aufgrund der nur teilweise auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführenden niedrigen Leistungen im … ausschliesslich auf die Ergebnisse der Beurteilung in der M.________ abgestützt werden. Diese Tätigkeit könne sowohl im Hinblick auf die somatischen Beschwerden (Tremor, Rückenschmerzen) als auch auf die leichte Minderintelligenz als optimal angepasst gelten (S. 11). Dies ergebe folgendes medizinisches Zumutbarkeitsprofil: Intellektuell einfache repetitive Tätigkeiten mit vorwiegend visuellpraktischen Anforderungen ohne Zeitdruck und ohne hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit. Keine feinmotorischen Arbeiten. Keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Rechnen und an die Rechtschreibung. Körperliches Anspruchsniveau wegen der Wirbelsäulenproblematik leicht bis mittelschwer mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15kg. Volles Pensum mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15-20% aufgrund einer Verlangsamung der Arbeitstempos (S. 12). Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (act. II 126) hielt med. pract. I.________ mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bestangepassten Tätigkeit als … fest, es sei davon auszugehen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 12 dass die Beschwerdeführerin bei den deutlich gewordenen Ressourcen in einem zukünftigen Arbeitsfeld nach erworbener Routine durchaus zu einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20-25% (aufgrund einer Verlangsamung des Arbeitstempos) in der Lage sei (S. 3). 3.1.7 Mit Bericht vom 21. Januar 2014 (act. II 140 S. 3 ff.) hielt Dr. med. L.________ in befundmässiger Hinsicht fest, bei subdepressiver Stimmungslage sei die affektive Schwingungsfähigkeit eingeengt; ansonsten fänden sich in der Untersuchungssituation keine relevanten psychopathologischen Phänomene (S. 5). Die Arbeitsfähigkeit betrage ab 5. August 2013 bis auf weiteres 50%. 3.1.8 Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2014 (act. II 145) hielt med. pract. I.________ fest, zwar habe die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der externen M.________ quantitative Werte von 70-85% erreicht, doch sei nach Erlangung von Routine von einer geringgradigen Steigerungsfähigkeit auszugehen. Hierbei sei ihr – med. pract. I.________ – ein Schreibfehler im Abschlussbericht unterlaufen. Es gelte die Einschätzung auf Seite 12: Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15-20% (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 13 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2013 (act. II 128) massgeblich auf das im Rahmen der AMA durch die RAD-Ärztin med. pract. I.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil ab. Der entsprechende Abklärungsbericht AMA vom 27. Juni 2013 (act. II 107) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte und Gutachten (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringt grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Zunächst ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Tremors und ihrer unter dem Normbereich liegenden Intelligenz in ihrer Erwerbsfähigkeit (seit jeher) eingeschränkt ist. Ebenso liegt ausser Streit, dass die im Therapiezentrum K.________ erlernte Tätigkeit als … als optimal angepasst gilt (vgl. Beschwerde, Ziff. 1, S. 6). Indessen kritisiert die Beschwerdeführerin die im AMA-Abklärungsbericht festgestellten Einschränkungen als nicht umfassend abgeklärt bzw. das gestützt darauf erstellte Zumutbarkeitsprofil als ungenügend. Wie nachstehend zu zeigen ist, dringt diese Kritik nicht durch: 3.3.2 So ist nicht zu beanstanden, dass die AMA nicht psychiatrisch begleitet wurde, konnte med. pract. I.________ das Zumutbarkeitsprofil doch auf der Grundlage zahlreicher medizinischer Unterlagen erstellen, wobei der psychische bzw. neuropsychologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend dokumentiert war. Entgegen deren Auffassung ist sodann eine (die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkende) ADHS nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, kann doch nur ein Krankheitsbeginn spätestens mit 12 Jahren mit der Diagnose ADHS als vereinbar betrachtet werden, wobei sich die Diagnosekriterien für ADHS bei Personen im Erwachsenenalter an der Symptomatik im Kindesalter orientieren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. April 2012, 9C_785/2011, E. 5.2). Gemäss den im Recht liegenden Akten wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 14 vorliegend die Diagnose ADHS in der Vergangenheit bzw. im Kindesalter der Beschwerdeführerin nie gestellt oder diskutiert. Auf diesen Umstand verweisen denn auch Dr. med. G.________ und lic. phil. H.________, welche in ihrem Bericht vom 14. November 2012 (act. II 86) zwar erstmals ein ADHS-Syndrom in Erwägung ziehen, gleichzeitig aber betonen, dass die Diagnose einer adulten ADHS deren Vorliegen im Kindesalter voraussetze (S. 7 f.). Soweit Dr. med. L.________ deshalb – als einziger Arzt – vorbehaltlos und zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin bereits 24jährig war, eine seit der Kindheit bestehende ADHS diagnostizierte (act. II 83) und im Wesentlichen gestützt darauf ab dem 5. August 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. II 140 S. 3), vermag dies nicht zu überzeugen, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in der AMA eine höhere Leistung erbracht hat. Ebenso wenig ist unter dem Gesichtspunkt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevant, dass die Beschwerdeführerin allenfalls einer lebenspraktischen Begleitung bedarf (vgl. Eingabe vom 18. März 2014). Ferner wurde entgegen der Beschwerdeführerin bislang keine depressive Störung, sondern einzig eine längere depressive Reaktion bzw. Episode diagnostiziert (act. II 18 S. 1), welche sich überdies in Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation manifestierte (S. 3), folglich keinen invalidisierenden Charakter im rechtlichen Sinne aufwies (Art. 7 Abs. 2 ATSG) und zudem im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F.________ im Juli/August 2008 nicht mehr festgestellt werden konnte (act. II 30 S. 12). Zwar wurde im Bericht von Dr. med. G.________ und lic. phil. H.________ eine neuerliche depressive Episode im Zeitraum 2011/2012 erwähnt (act. II 86 S. 7); in der Folge bzw. im Zeitpunkt der AMA im Mai 2013 wurde die fragliche Diagnose jedoch nicht mehr respektive lediglich unter „Status nach“ aufgeführt (act. II 86 S. 8; 83 S. 2; 140 S. 3) und es bestanden bzw. bestehen keine Hinweise auf eine dauerhafte, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkende depressive Störung. Insgesamt ergibt sich aus den Akten somit keine psychische Einschränkung, welche im AMA-Zumutbarkeitsprofil nicht berücksichtigt worden wäre bzw. welche die Mitwirkung eines Psychiaters im Rahmen der AMA erforderlich gemacht hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 15 3.3.3 Sodann ist mit Bezug auf die geltend gemachten (und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigten) Rückenbeschwerden die von Dr. med. O.________ getroffene Einschätzung einer 50%igen Einschränkung (act. II 75) im Lichte der (bescheidenen) Befunde nicht nachvollziehbar (act. II 96; 145 S. 2), zumal sie nicht weiter begründet wird. Hiervon abgesehen, wurden die Rückenbeschwerden im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Abschlussbericht des Therapiezentrums K.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten: Zwar wird darin postuliert, dass in einer angepassten Tätigkeit in der … im Rahmen eines 80%-Pensums zusätzlich mit einer Leistungseinbusse von 20-30% zu rechnen sei (act. II 68). Indessen flossen in diese (nicht von Ärzten getroffene) Einschätzung auch soziale und damit in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich auszuklammernde Gesichtspunkte ein (Art. 7 Abs. 2 ATSG), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es trifft sodann dem Gesagten zufolge (vgl. E. 3.3.2 hiervor) nicht zu, dass seither in psychischer Hinsicht eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre. 3.3.4 Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen bzw. auf das eventualiter beantragte Gerichtsgutachten in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4 Gemäss dem Abklärungsbericht AMA entspricht die erlernte Tätigkeit als … dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil (act. II 107 S. 11 f.). Während jedoch med. pract. I.________ im Abklärungsbericht AMA noch eine Einschränkung von 15-20% postulierte, passte sie diesen Wert im Vorbescheidverfahren auf 20-25% an (act. II 126 S. 3), um hernach im Beschwerdeverfahren wiederum eine Leistungseinbusse von 15-20% zu veranschlagen (act. II 145). Wiewohl diese bloss geringfügigen Abweichungen in der Leistungsbeurteilung den Beweiswert des Zumutbarkeitsprofils nicht tangieren, so ist diesem Umstand im Lichte der Tatsache, dass die auf einer Schätzung beruhende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stets eine (ermessensbedingte) Varianz aufweisen kann, dadurch Rechnung zu tragen, dass mit Bezug auf die Leistungsminderung ein Mittelwert von 20% zugrunde zu legen ist, wobei für die Einschränkung der Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 16 fähigkeit in erster Linie eine Verlangsamung des Arbeitstempos verantwortlich zeichnet (act. II 107 S. 12; 126 S. 3). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE heran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 17 gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 4.2.1 Für die erstmalige Bemessung der Invalidität ist der Zeitpunkt des (potentiell) frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. März 2008 bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 10), womit gemäss BGE 138 V 475 Regeste bzw. E. 3 S. 480 noch die bis Ende 2007 geltende Regelung (aArt. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) zur Anwendung gelangt. Dies führt dazu, dass die Rente frühestens ein Jahr vor der Anmeldung – mithin ab März 2007 – ausgerichtet werden könnte, zumal die Wartefrist zu diesem Zeitpunkt schon lange bestanden war. Massgebend für die Beurteilung des vorliegend im Streit stehenden Rentenanspruchs ist derjenige Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 6. November 2013 verwirklicht hat. Allfällige, im massgeblichen Zeitraum eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 18 vorne) zu würdigen. Dazu gehören auch altersbedingte Erhöhungen der anwendbaren Prozentsätze des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 10. Juni 2010, IV 2008/414; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2005, IV.2004.00702), andernfalls im Lichte der nach Alter abgestuften Teilbeträge die Höhe des Valideneinkommens und damit jene des IV- Grades massgeblich vom (beliebig wählbaren) Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug abhinge. Dem steht auch BGE 133 V 545 nicht entgegen, wonach geringfügige Änderungen statistischer Daten grundsätzlich nicht zu einer Revision der Invalidenrenten führen: Zum einen stellt die in Art. 26 Abs. 1 IVV normierte, 10%ige Abstufung des Valideneinkommens keine geringfügige Änderung dar; zum andern liegt die (revisionsrelevante) Veränderung im fortschreitenden Alter der Beschwerdeführerin und der dadurch normativ festgelegten Steigerung der Einkommenshöhe begründet, nicht in einer Änderung statistischer Daten. Insofern liegt im Ergebnis eine Änderung des Valideneinkommens vor, welche eine revisionsbegründende Tatsachenänderung darstellt. Mithin ist gestützt auf die dargelegte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.1 ff.) sowie mit Blick auf die gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Alter abgestuften Teilbeträge jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.2.2 Die am 24. März 1988 geborene Beschwerdeführerin (act. II 11) vollendete im März 2009 das 21. bzw. im März 2013 das 25. Altersjahr, weshalb im Lichte der in Art. 26 Abs. 1 IVV vorgesehenen altersbedingten Anpassung des Valideneinkommens jeweils ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Ferner durchlief sie vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 eine Ausbildung zur … und schloss diese erfolgreich ab (act. II 68). Bis dahin verfügte sie weder über eine Ausbildung noch ging sie einer Erwerbstätigkeit nach (act. II 10 S. 4 f.), weshalb die absolvierte Ausbildung eine zusätzliche (revisionsrelevante) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstellt mit der Folge, dass ab August 2011 der (potentielle) Rentenanspruch ebenfalls neu zu prüfen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 19 Mithin gliedert sich der nachstehend zu prüfende Rentenanspruch in die Zeitabschnitte März 2007 bis Februar 2009, März 2009 bis Juli 2011, August 2011 bis Februar 2013 sowie März bis November 2013. 4.3 Mit Bezug auf den Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 ergibt sich was folgt: 4.3.1 Es steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass das Valideneinkommen vorliegend nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen ist (vgl. E. 4.1.1 vorne), nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund des Tremors sowie ihrer unter dem Normbereich liegenden Intelligenz (seit jeher) in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist (act. II 18 S. 2). Laut vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 29. Januar 2007 an die IV-Stellen gerichtetem Rundschreiben betrug das aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer ab 1. Januar 2007 bis auf weiteres Fr. 72'500.-- bzw. bezogen auf den vorliegenden Fall – die Beschwerdeführerin hatte im März 2007 das 21. Altersjahr noch nicht vollendet – Fr. 50‘750.-- im Jahr. 4.3.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens kann sodann auf die Ergebnisse der AMA zurückgegriffen werden: So ist von einem über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg im Wesentlichen gleich bleibenden Gesundheitszustand mit entsprechenden Einschränkungen auszugehen (vgl. E. 4.3.1 hiervor; act. II 27; 86). Wohl klagte die Beschwerdeführerin erst seit 2010 über Rückenbeschwerden (act. II 75). Diese beeinflussen zwar das Zumutbarkeitsprofil mit Ausschluss schwerer körperlicher Arbeiten (act. II 126 S. 3). Mit Bezug auf die auch auf den vorliegend zu prüfenden Zeitraum übertragbaren (vgl. act. II 27 S. 12), gemäss AMA- Abklärungsbericht optimal angepassten und wechselbelastenden Tätigkeit als …, sind die Rückenbeschwerden indessen nicht ursächlich für die attestierte Leistungseinschränkung. Mithin kann das Invalideneinkommen auch für die Zeit von März 2007 bis Februar 2009 basierend auf einer Einschränkung von 20% (vgl. E. 3.4 vorne) ermittelt werden. Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte zurückzugreifen (vgl. E. 4.1.2 vorne). Dabei kann – entgegen der Beschwerdeführerin –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 20 nicht auf die Lohnempfehlungen des betreffenden Berufsverbandes abgestellt werden (Entscheid des BGer vom 23. November 2006, I 708/06, E. 4.6), umso weniger, als dieselben vorliegend auch nicht Grundlage des Valideneinkommens bilden. Abzustellen ist demnach – praxisgemäss – auf die LSE vom Bundesamt für Statistik (BFS), wobei der Beschwerdegegnerin insofern nicht gefolgt werden kann, als sie auf den allgemeinen Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen abstützt, kann die Beschwerdeführerin doch nicht jegliche Hilfstätigkeit ausüben. Vielmehr ist Position 93 (persönliche Dienstleistungen) von TA1 der LSE 2006, Anforderungsniveau 4, Frauen, zugrunde zu legen. Was den leidensbedingten Abzug betrifft (vgl. E. 4.1.2 vorne), so geht aus dem Zumutbarkeitsprofil hervor, dass sämtliche leidensbedingten Einschränkungen bereits bei der attestierten Leistungsminderung berücksichtigt wurden. Nachdem auch die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllt sind, besteht somit kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug; dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Valideneinkommen ebenfalls aufgrund statistischer Daten – mithin aufgrund des aktualisierten Medianwertes gemäss LSE (Art. 26 Abs. 1 IVV) – erhoben worden ist (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Demnach beziffert sich das auf das Jahr 2007 aufindexierte Invalideneinkommen – bei einer Einschränkung von 20% – auf Fr. 34‘207.-- (Fr. 3‘309.-- x 12 Monate / 40 x 41.9 Wochenstunden [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 94- 96] / 100 x 102.8 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, T1.2.05, Abschnitt M,N,O] x 0.8). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘543.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 33% (Fr. 16‘543.-- / Fr. 50‘750.-- x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]). Demnach besteht für den Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.2 vorne). Die Beschwerde ist somit insoweit abzuweisen. 4.4 Für den Zeitraum von März 2009 bis Juli 2011 ergibt sich – bei allseitiger Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 4.2.2 vorne) – Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 21 4.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist unverändert auf Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen (vgl. E. 4.3.1 vorne), wobei die Beschwerdeführerin im März 2009 das 21. Altersjahr vollendet hat. Gemäss Rundschreiben des BSV vom 25. September 2008 beziffert sich das Valideneinkommen demnach auf Fr. 60‘000.--. 4.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann auf das unter E. 4.3.2 Gesagte verwiesen werden, wobei für dessen Berechnung nunmehr LSE 2008 zugrunde zu legen ist. Somit resultiert – bei einer Einschränkung von 20% – ein auf das Jahr 2009 aufindexiertes Invalideneinkommen von Fr. 35‘426.80 (Fr. 3‘465.-- x 12 Monate / 40 x 41.8 Wochenstunden [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 94-96] / 104.4 x 106.4 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, T1.2.05, Abschnitt M,N,O] x 0.8). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘573.20 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 41% (Fr. 24‘573.20 / Fr. 60‘000.-- x 100). Demnach hat die Beschwerdeführerin ab März 2009 Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente (vgl. E. 2.2 vorne). 4.5 Für den Zeitraum von August 2011 bis Februar 2013 ergibt sich – bei allseitiger Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 4.2.2 vorne) – was folgt: 4.5.1 Das Valideneinkommen ist unverändert gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen, welches sich gemäss Rundschreiben des BSV vom 30. November 2010 bei der damals 23jährigen Beschwerdeführerin auf Fr. 60‘800.-- beziffert. 4.5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin im nämlichen Zeitraum keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachging, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen (vgl. E. 4.1.2 vorne). Massgebend ist demnach Position 96 (sonstige persönliche Dienstleistungen) von TA1 der LSE 2010, wobei die Beschwerdeführerin nun mehr über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, weshalb Anforderungsniveau 3, Frauen, zugrunde zu legen ist. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug fällt ausser Betracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 22 (vgl. E. 4.3.2 vorne). Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren sowie einer Leistungseinbusse von 20% (vgl. E. 3.4 vorne), resultiert somit ein auf das Jahr 2011 aufindexiertes Invalideneinkommen von Fr. 34‘699.80 (Fr. 3‘439.-- x 12 Monate / 40 x 42 Wochenstunden [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 94-96] / 100 x 100.1 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht, T1.1.10, Position 90-96, Frauen] x 0.8). 4.5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26‘100.20 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 43% (Fr. 26‘100.20 / Fr. 60‘800.-- x 100), was unverändert einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. Anzumerken bleibt, dass gemäss LSE 2010 (TA1, Position 96) der Tabellenlohn für Anforderungsniveau 4 höher liegt als jener für das vorliegend zugrunde gelegte Anforderungsniveau 3. Dieser Umstand wirkt sich freilich nicht rentenrelevant aus, resultierte doch unter Berücksichtigung von Anforderungsniveau 4 ein Invalideneinkommen von Fr. 35‘557.45 (Fr. 3‘524.-- x 12 Monate / 40 x 42 Wochenstunden [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 94-96] / 100 x 100.1 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht, T1.1.10, Position 90-96, Frauen] x 0.8) und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 42% (Fr. 25‘242.55 / Fr. 60‘800.-- x 100). 4.6 Schliesslich berechnet sich der für den Zeitraum von März 2013 bis November 2013 allseitig (vgl. E. 4.2.2 vorne) zu prüfende Rentenanspruch wie folgt: 4.6.1 Im März 2013 vollendete die Beschwerdeführerin das 25. Altersjahr, womit das unverändert nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmende Valideneinkommen gestützt auf das Rundschreiben des BSV vom 17. Oktober 2012 Fr. 69‘300.-- beträgt. 4.6.2 Betreffend die Festsetzung des Invalideneinkommens kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 4.5.2 verwiesen werden. Anzufügen ist, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin aktuell an einer geschützten Arbeitsstelle zu einem Stundenlohn von Fr. 2.-- arbeitet (act. II 134; 137 S. 18), nicht massgeblich ist: Einerseits erfolgte die nämliche Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 23 beitsaufnahme ausserhalb des vorliegend relevanten Beurteilungszeitraums (vgl. E. 4.2.1 vorne); andererseits liegt gestützt auf das Dargelegte (vgl. E. 3.4 vorne) eine höhere Leistungsfähigkeit vor, weshalb die fragliche Tätigkeit – wäre sie denn vorliegend zu berücksichtigen – keine der Beschwerdeführerin zumutbare Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. E. 4.1.2 vorne). Gestützt auf die LSE 2010 sowie einer Leistungseinbusse von 20% resultiert somit ein auf das Jahr 2013 aufindexiertes Invalideneinkommen von Fr. 35‘521.55 (Fr. 3‘439.-- x 12 Monate / 40 x 41.9 Wochenstunden [Annahme gestützt auf die vom BFS {Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 94-96} für das Jahr 2012 ermittelte Wochenarbeitszeit] / 100 x 101.9 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht, T1.1.10, Position 90-96, Frauen] / 100 x 100.8 [BFS, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung] x 0.8). 4.6.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33‘778.45 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 49% (Fr. 33‘778.45 / Fr. 69‘300.-- x 100), was unverändert einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. 4.7 Demnach hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2009 (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 vorne) und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse sind mit allenfalls im gleichen Zeitraum ausgerichteten Taggeldern (vgl. act. II 70; 100) zu verrechnen. Sodann unterliegt die Nachzahlung der Renten der Verzugszinspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG. 4.8 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 6. November 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, der Beschwerdeführerin ab März 2009 eine Viertelsrente auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 24 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit am 18. März 2014 eingereichter Kostennote hat Rechtsanwältin D.________ ein Honorar von Fr. 1‘885.-- (bei einem Aufwand von 14.5 Stunden) sowie Auslagen von Fr. 38.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 153.84 geltend gemacht. Die aufgeführten Positionen ergeben indessen einen Gesamtaufwand von 12 Stunden und damit ein Honorar von 1‘560.-- (12 Stunden à Fr. 130.--), weshalb der gesamte Parteikostenersatz auf Fr. 1‘725.85 (inkl. Auslagen [Fr. 38.--] und Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘598.-- [Fr. 127.85]) festgesetzt wird. 5.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. November 2013 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, der Beschwerdeführerin ab März 2009 eine Viertelsrente auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘725.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/13/1098, Seite 26 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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