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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2014 200 2013 1071

March 10, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,651 words·~13 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 8. November 2013

Full text

200 13 1071 EL SCP/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. August 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 38). Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 sprach ihm die AKB aufgrund eines Ausgabenüberschusses für die Monate August bis Dezember 2010 Ergänzungsleistungen in der Höhe von jeweils Fr. 1'756.– und ab 1. Januar 2011 in der Höhe von monatlich Fr. 1‘866.– (AB 42) zu. Bei der Berechnung des Ausgabenüberschusses berücksichtigte die AKB bei den Einnahmen ein fiktives Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36‘000.– (AB 52). Nachdem die Ehegattin arbeitsunfähig wurde, erfolgte per April 2012 eine Erhöhung der monatlichen EL auf Fr. 3‘646.– (AB 89 f.). In der Folge verstarb die Ehegattin des Beschwerdeführers, weshalb die Leistungen per Ende April 2012 vorsorglich eingestellt und eine Überprüfung der EL- Berechtigung in Aussicht gestellt wurden (AB 94). Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurden hierauf die monatlichen EL per Mai 2012 auf neu Fr. 1‘836.– festgesetzt (AB 112). Zufolge Anpassung der AHV-Renten wurden die monatlichen EL per August 2012 neu berechnet und auf Fr. 1‘756.– (AB 115) bzw. Fr. 2‘461.– (AB 135) festgesetzt. Mit Eingabe vom 21. September 2012 teilte der Versicherte der AKB mit, dass seine 17-jährige Tochter den im August 2012 begonnenen Sprachaufenthalt in … abgebrochen habe und am 18. September 2012 nach Hause zurückgekehrt sei (AB 123). Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 setzte die Beschwerdegegnerin ab Mai 2012 die Alters- und Hinterbliebenenrenten für das Jahr 2012 neu fest, woraus zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Nachzahlung von Fr. 4‘208.– resultierte (AB 139). Für die gleiche Zeitperiode nahm die AKB auch eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor (AB 140 und AB 141). Gestützt darauf erliess sie am 7. Februar 2013 zwei Rückerstattungsverfügungen über den Betrag von Fr. 48.– (Differenzbetrag zufolge Zusprechung einer Waisenrente für die Zeit von Mai bis Juli 2012;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 3 AB 142), bzw. Fr. 7‘315.– (Differenzbetrag zufolge Zusprechung einer höheren Alters- und Kinderente ab August 2012; AB 143). Mit zwei Verfügungen vom 7. März 2013 setzte die Beschwerdegegnerin sowohl die Renten- als auch die EL-Ansprüche für die Zeit ab Januar 2013 neu fest, woraus Nachzahlungen an den Beschwerdeführer von total Fr. 7‘018.– resultierten (Fr. 2‘700.– [EL] und Fr. 4‘318.-- [AHV]) resultierten (AB 146 bis AB 148). Mit Eingabe vom 4. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Rückforderung von Fr. 7‘315.–. Zur Begründung führte er aus, er habe diesen Betrag in gutem Glauben empfangen und eine Rückerstattung würde für ihn eine grosse Härte bedeuten (AB 158). Mangels Erfüllung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte lehnte die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 7‘363.– (Fr. 7‘315.– und Fr. 48.–) mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ab (AB 164). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juni 2013 (AB 173) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 8. November 2013 ab (AB 175). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt den Erlass der Rückforderungen im Betrag von Fr. 7‘363.– und begründet dies damit, dass er diesen Betrag in gutem Glauben empfangen habe. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2013 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf dem Entscheid vom 17. Mai 2013 (AB 164) basierende Einspracheentscheid vom 8. November 2013 (AB 175), mit welchem die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch vom 4. März 2013 abgewiesen hatte. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch hinsichtlich der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungen im Betrag von Fr. 7‘363.– (Fr. 48.– [AB 142] + Fr. 7‘315.– [AB 143]) mit der Begründung, es liege kein Härtefall vor, zu Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demnach die Rückforderungen an sich und die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 7‘363.– unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 6 gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 7 3. 3.1 Wie in Erwägung 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. November 2013 (AB 175) die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu Recht verneint hat. Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Rückerstattung des Betrages von Fr. 7‘363.– für den Beschwerdeführer mit einer grossen Härte verbunden wäre. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. November 2013 (AB 175) – wie bereits im Erlassentscheid vom 17. Mai 2013 (AB 164) – das Vorliegen der grossen Härte und hielt dabei fest, dass die beiden EL-Rückerstattungsverfügungen vom 7. Februar 2013 (AB 142 und 143) am selben Tag erlassen worden seien, an welchem dem Beschwerdeführer auch eine Alters- und Hinterlassenenrenten-Nachzahlung im Betrag von insgesamt Fr. 4‘208.– zugesprochen worden sei (AB 139). Einen Monat später habe er sodann eine weitere Altersrenten-Nachzahlung von Fr. 4‘318.– (AB 148) erhalten. Die aus diesen Nachzahlungen stammenden Mittel von insgesamt Fr. 8‘526.– seien damit im Zeitpunkt, in dem die Rückerstattung erfolgen sollte, noch vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer bringt hingegen in seiner Einsprache vom 12. Juni 2013 (AB 173) vor, dass das zurückgeforderte Geld nicht mehr vorhanden sei, da er damit finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn habe nachkommen müssen. Sein Sohn habe ihm ein Darlehen gewährt, welches er mit den im Februar und März 2013 ausbezahlten AHV-Nachzahlungen (AB 139 und AB 148) am 11. und 12. März 2013 zurückbezahlt habe. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. November 2013 (AB 175) auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 V 221. Dieser Entscheid ist noch vor Inkrafttreten des ATSG im Jahr 2000 ergangen. Gemäss der dort ergangenen Rechtsprechung waren für die Beurteilung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte im Falle von rückwirkend ausbezahlten Rentenleistungen die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt gegeben sind, da die rückerstattungspflichtige Person bezahlen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 8 sollte (BGE 107 V 79 S. 80 E. 3b, BGE 116 V 12 S. 12 E. 2a, BGE 122 V 221 S. 225 E. 5a und 6d). Im Sinne einer mit einer Verrechnungssituation vergleichbaren Konstellation stellte das Bundesgericht dabei auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses ab (vgl. dazu insbesondere BGE 122 V 221 E. 6c S. 226). Mit dem Erlass von Art. 4 Abs. 2 ATSV hat der Bundesrat seither insofern eine Klarstellung getroffen, als der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der grossen Härte auf den Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung fixiert wurde (vgl. AHI 2002 S. 218). Die Frage, in welchem Verhältnis diese Bestimmung zur erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Denn im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 12. Juni 2013 (AB 173) dargelegt und mit dem Bankauszug vom 21. Mai 2013 (AB 168) dokumentiert, dass er die angeblichen Zahlungen von Fr. 4‘000.– und Fr. 2‘500.– an seinen Sohn erst am 11. und 12. März 2013 geleistet hat (vgl. Bankbezüge diesen Datums [AB 168]). In diesem Zeitpunkt waren die beiden Rückerstattungsverfügungen vom 7. Februar 2013 (AB 142 und AB 143) mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer zur Rückerstattung des Betrages von insgesamt Fr. 7‘363.– rechtlich verbindlich verpflichtet war, aufgrund von AHV-Renten- und EL-Nachzahlungen über hinreichende finanzielle Mittel verfügte, um dieser Verpflichtung nachzukommen: Damit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer grossen Härte zu Recht verneint. 3.4 Fehlt es wie vorliegend bereits an der Voraussetzung der grossen Härte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 8. November 2013 (AB 175) auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gutgläubigen Bezug der zurückgeforderten EL nicht weiter eingegangen ist und die zweite und kumulative Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ungeprüft blieb (vgl. dazu E. 2.2.3 vorstehend). 3.5 Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 4. März 2013 (AB 158) um Erlass der am 7. Februar 2013 verfügten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 9 Rückforderungen ersuchte (AB 142 und AB 143). Wenn er sodann erst am 11. und 12. März 2013 das Geld abgehoben (vgl. Bankauszug vom 21. Mai 2013 [AB 168]) und seinem Sohn zurückbezahlt hat, lässt dies darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine in diesem Erlassgesuch sowie der Einsprache vom 12. Juni 2013 (AB 173) geltend gemachte finanzielle grosse Härte erst nachträglich herbeigeführt hat. Unter dem Gesichtspunkt des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, vgl. E. 2.3 vorstehend) fliessenden Rechtsmissbrauchsverbot würde dieses Verhalten selbst dann zur Abweisung der Beschwerde führen, wenn die Rechtskraft der beiden Rückerstattungsverfügungen vom 7. Februar 2012 (AB 142 und AB 143) im Zeitpunkt der Geldrückzahlung an den Sohn vom 11. bzw. 12. März 2013 (AB 168) noch nicht eingetreten gewesen sein sollte. 4. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2013 (AB 158) bezüglich der Rückerstattung des Betrages von Fr. 7‘363.– mangels Vorliegens einer grossen Härte zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 10 wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). In Anbetracht des in Erwägung 3.5 hiervor als widersprüchlich qualifizierten Verhaltens bewegt sich der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben an der Grenze der prozessualen Mutwilligkeit. Ein Überschreiten dieser Grenze liegt jedoch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungskaskade, welche auch zu Missverständnissen Anlass geben kann, noch nicht vor. Damit bleibt das Beschwerdeverfahren kostenlos. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, EL/13/1071, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.