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Bern Verwaltungsgericht 07.11.2014 200 2013 1067

November 7, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,922 words·~20 min·4

Summary

Verfügung vom 29. Oktober 2013

Full text

200 13 1067 IV FUR/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Mai 2011 unter Hinweis auf verschiedene somatische und psychische Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 5). Diese erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitsbzw. Arbeitstraining, veranlasste eine Arbeitsmarktliche-Medizinischen Abklärung (AMA) und liess den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (vgl. AB 23, 31, 36, 40, 44, 50, 52, 56). Nach Abschluss der Eingliederungsbemühungen (vgl. AB 57) stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 (AB 62) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht. Hiermit zeigte sich der Versicherte mit Zuschrift vom 28. Januar 2013 (AB 65) nicht einverstanden, worauf die IVB nach Rücksprachen mit dem RAD (vgl. AB 67, 79, 81, 86) dem Vorbescheid entsprechend einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (AB 87) verneinte. B. Mit Eingabe vom 27. November 2013 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss machte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 zusätzliche Angaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte diesbezügliche Unterlagen nach (Akten des Beschwerdeführer, Beschwerdebeilagen [BB] 2-12). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In Kenntnis der am 30. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 3 seitens des Beschwerdeführers zusätzlich eingelangten Unterlagen (BB 13- 23), ergänzte sie ihre Beschwerdeantwort am 5. August 2014 und hielt am gestellten Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Oktober 2013 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Die Spruchkörper urteilen bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg. In Streitigkeiten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 4 die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 5 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde ab 22. Februar 2011 in den psychiatrischen Diensten B.________ in … behandelt (vgl. AB 12). Im undatierten (am 27. Dezember 2011 eingelangten) Bericht (AB 25) stellten med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und lic. phil. D.________, Fachpsychologin FSP, die folgenden Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) mit/bei: - Status nach Suizidversuchen (ICD-10: Z91.5), zuletzt 2006 durch Tablettenintoxikation - zugrundeliegender abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) seit jungem Erwachsenenalter - diversen Problemen durch negative Kindheitserlebnisse durch frühen Verlust des Vaters durch Suizid (ICD-10: Z61.0) und körperliche Misshandlung durch Pflegemutter (ICD-10: Z61.6) - psychosozialer Belastung durch Probleme i.V.m. Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), unter anderem durch somatische Beschwerden und Mobbingerfahrung, aggraviert seit mindestens 2008/2009 - Störungen durch Cannabinoide, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.24), seit jungem Erwachsenenalter - diversen somatischen Krankheitsereignissen und Diagnosen seit 1980 (mehrmalige Thrombosen, Doppelmyokardinfarkt 1985, zweimalige Lungenembolie 1998/1999, drei Schulteroperationen, Meniskus) Aufgrund des Schweregrades der Erkrankung und der bereits mehrjährigen nur knapp kompensierten psychischen Situation wurde von einer stark verminderten Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen und insbesondere aufgrund der Komorbidität der abhängigen Persönlichkeitsstörung und der schweren rezidivierenden affektiven Störung eine ungünstige Prognose gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 6 Am 4. Juni 2012 berichteten med. pract. C.________ und lic. phil. D.________ über einen stationären Gesundheitszustand, wobei lediglich noch eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik vorliege (vgl. AB 38/1 Ziff. 1 f.). 3.1.2 Vom 21. Mai bis 17. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der AMA in der Abklärungsstelle E.________ in … abgeklärt (vgl. AB 44), wobei der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tropen- und Reisemedizin FMH, die medizinische Evaluation durchführte. In seinem Bericht vom 15. Juni 2012 (AB 41) erklärte er, der Beschwerdeführer habe während der AMA bei einem vollen Pensum eine Leistung von durchschnittlich 65 % gezeigt. Jedoch könne die Arbeitsfähigkeit mit einem Cannabisentzug verbessert werden, weshalb er empfehle, die Situation durch eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des RAD zu klären. Rein somatisch bestünden bezüglich Arbeitsfähigkeit keine schwerwiegenden Einschränkungen. Die rechte Schulter verursache Probleme bei Arbeiten über Kopfhöhe und das rechte Knie werde beim Knien schmerzhaft. Im Abklärungsbericht AMA vom 29. Juni 2012 (AB 44) formulierte Dr. med. F.________ ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil. Aus somatischer Sicht sei bei einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein ganztägiges Pensum zumutbar. Unzumutbar seien Arbeiten in kniender Stellung sowie Verrichtungen über Brusthöhe. Ohne den Einfluss von Cannabis könne sogar mit einer Leistungsfähigkeit von 80 bis 100 % gerechnet werden, da bei einer gut angepassten Tätigkeit und ohne den Einfluss von Cannabis die in der AMA gezeigte Leistung von 65 % bei seriellen einfachen Arbeiten noch gesteigert werden könnte. 3.1.3 Am 28. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer durch den RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht. Im Bericht vom 4. Juli 2012 (AB 48) erklärte er, dass dem anhaltenden gleich bleibenden Cannabiskonsum mit einem Joint pro Tag (ICD-10: F12.1) derzeit keine sichere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Medizinisch-theoretisch bestehe eine höchstens 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit (repetitive, wenig komplexe Arbeitsabläufe, klare Aufgaben und Leitungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 7 strukturen, wohlwollende und unterstützende Arbeitsatmosphäre, kleines Team oder Aufgaben, die nach guter Anleitung auch allein absolviert werden können, kein grosser Zeit- und Leistungsdruck) empfehlenswert. Dabei sollte möglich sein, ein anfängliches Arbeitspensum von 50 % innerhalb von sechs Monaten auf bis zu 70 % zu steigern, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht erwartet werden. In einem weiteren Bericht vom 18. Juli 2012 (AB 50) über die Untersuchung vom 28. Juni 2012 hielt Dr. med. G.________ in diagnostischer Hinsicht das Nachstehende fest: Anamnestisch bekannte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), Differenzialdiagnose: Rezidivierende, vorwiegend reaktiv ausgelöste Stimmungsschwankungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung mit unter anderem emotional instabilen Anteilen Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden, abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F61.0). Ohne sichere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F 12.1). Der RAD-Arzt bestätigte seine Auffassung, wonach der chronische Cannabiskonsum im Vergleich mit den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung keinen wesentlichen Einfluss auf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit habe und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine auf 70 % steigerungsfähige Arbeitsfähigkeit bestehe. 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2012 (AB 60) bezeichneten med. pract. C.________ und lic. phil. D.________ den Gesundheitszustand als stationär und gaben an, am 14. August 2012 sei die Behandlung abgeschlossen worden. 3.1.5 Der seit 11. Februar 2009 behandelnde Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, empfahl im Bericht vom 24. Oktober 2012 (AB 61) eine stationäre psychiatrische Behandlung und attestierte seit 7. Februar 2011 und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Trage- bzw. Hebelimite von zehn Kilogramm seien halbtags, eventuell ganztags zumutbar, wobei eine Leistungsfähigkeit von 10 % bis 20 % bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 8 3.1.6 Vom 4. Dezember 2012 bis 30. Januar 2013 war der Beschwerdeführer in der Klinik I.________ hospitalisiert (vgl. AB 65, 69). Im Austrittsbericht vom 18. Februar 2013 (AB 69) wurde die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig mittel- bis schwergradig bzw. bei Austritt als voll remittiert qualifiziert. Zudem wurde über eine massive Einschränkung durch somatische Komorbiditäten während des gesamten Behandlungsverlaufs berichtet. Eine konsiliarische internistische Abklärung habe einen Verdacht auf eine Claudicatio intermittens (zeitweiliges Hinken) bei schmerzhaft verkürzter Gehstrecke von zirka 200 bis 300 Meter ergeben. Diesbezüglich werde eine Vorstellung im Spital J.________ empfohlen. Der Beschwerdeführer wurde bei insgesamt deutlich remittierter depressiver Symptomatik und Suchtmittelabstinenz psychisch stabilisiert entlassen. 3.1.7 Vom 25. bis 26. Juli 2013 erfolgte die Untersuchung im Spital J.________. Dem Bericht vom 26. Juli 2013 (AB 77) sind die folgenden Hauptdiagnosen zu entnehmen: 1. Periphere Arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) Stadium IIb links, IIa rechts mit/bei: - perkutaner transluminaler Angioplastie (PTA) femoropopliteal links am 26. Juli 2013 2. Koronare Herzkrankheit mit/bei: - Status nach anteroseptalem Myokardinfarkt 1986 - klinisch und elektrisch negativen Ergometrien im Dezember 2009 und November 2011 3. Verdacht auf labormässig nicht erfassbare Thrombophilie mit/bei: - Status nach tiefer Venenthrombose Unterschenkel links 1992 - Status nach tiefer Venenthrombose Unterschenkel rechts - stark belasteter Familienanamnese - oraler Dauerantikoagulation mit Marcoumar seit April 1994 Die Ärzte erklärten, die Angioplastie sei mit zufriedenstellendem Ergebnis erfolgt, eine zystische Adventitiadegeneration sowie ein popliteales Aneurysma habe nicht sicher ausgeschlossen werden können, diesbezüglich sei in drei Monaten eine Nachkontrolle mittels Duplexsonographie geplant. 3.1.8 Am 23. August 2013 wurden die Akten erneut dem RAD vorgelegt. Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. G.________ in Kenntnis der neuen Berichte an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Insgesamt könne weiterhin eine anfangs 50%ige und im erfolgreichen Verlauf bis höchstens 70%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (vgl. AB 79). Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 9 med. F.________ erklärte, aus somatischer Sicht sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Das medizinischtheoretische Zumutbarkeitsprofil müsse jedoch nur leicht angepasst werden, da ohnehin nur leichte Tätigkeiten zumutbar seien. Die angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend mit hohem sitzendem Anteil oder rein sitzend sein und die zumutbare Gehstrecke an einem Stück 200 Meter nicht überschreiten. Wiederholtes Gehen in kurzen Etappen sei therapeutisch willkommen. Nach wie vor sei ein volles Pensum mit 30 % Leistungsreduktion zumutbar (vgl. AB 81). Am 2. Oktober 2013 bestätigte Dr. med. F.________ diese Auffassung (vgl. AB 86). 3.1.9 Nach einer Duplexsonographie vom 23. Mai 2014 (BB 14, 21) war der Beschwerdeführer vom 16. bis 17. Juni 2014 erneut im Spital J.________ hospitalisiert, wobei aufgrund einer Rezidiv-Stenose der Arteria poplitea links erneut eine Angioplastie durchgeführt wurde (vgl. BB 18). 3.1.10 Am 11. Juni 2014 bestätigte Dr. med. H.________ schriftlich seine Auffassung, wonach seinem Patienten «aus hausärztlicher Sicht eine 100%-ige IV-Rente» zustehe. Der Beschwerdeführer sei aktuell an einer arteriellen Verschlusskrankheit erkrankt und stehe im Spital J.________ in Behandlung (vgl. BB 17, 23). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 10 sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2013 (AB 87) basiert in medizinischer Hinsicht auf den Einschätzungen der Dres. med. F.________ und G.________ (AB 41, 44, 48, 50, 79, 81, 86). Auf deren Beurteilung kann beweisrechtlich jedoch nicht abgestellt werden. Zwar wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Ergänzung vom 5. August 2014 zur Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 1.2) zutreffend darauf hin, dass die erst nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 11 Verfügungserlass verfassten Berichte ausserhalb des gerichtlichen Überprüfungshorizonts liegen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Indes kam es noch vor Oktober 2013 zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sowie zu einem Hinzutreten angiologischer Beschwerden, was zu Hospitalisationen in der Klinik I.________ (vgl. AB 65, 69) bzw. im Spital J.________ (vgl. AB 77) führte. Die beiden RAD-Ärzte äusserten sich in den Stellungnahmen vom 23. August 2013 (AB 79, 81) zu dieser Sachverhaltsentwicklung lediglich kursorisch. Dr. med. G.________ ging davon aus, dass sich der psychische Zustand nach der stationären Behandlung identisch präsentierte wie anlässlich der Untersuchung vom 28. Juni 2012 (vgl. AB 48) und auch in der Folge unverändert blieb (AB 79/2). Allein aus dem Umstand, dass bei Austritt aus der Klinik I.________ am 30. Januar 2013 eine deutliche Remission bestanden haben soll (vgl. AB 69/8), lässt sich aber nicht schliessen, dies gelte für den gesamten Verlauf bis zum Verfügungserlass, zumal bei der nachbehandelnden Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. AB 69/9), offenbar nie ein Bericht eingeholt wurde (vgl. Beschwerde S. 2). Dr. med. F.________ anerkannte seinerseits eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, beschränkte sich jedoch darauf, das medizinische Zumutbarkeitsprofil aus allgemeininternistischer Sicht leicht anzupassen. Eine spezifische fachärztliche Würdigung der angiologischen Beschwerden hinsichtlich der Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit liegt nicht vor. Die Verwaltung verzichtete darauf, bei den behandelnden Spezialärzten des Spitals J.________ einen Formularbericht einzuholen, welcher darüber allenfalls hätte Aufschluss geben können. Immerhin bezeichneten die Therapeuten der Klinik I.________ die Einschränkungen durch die somatischen Komorbiditäten als massiv (vgl. AB 69/8) und blieben nach der ersten Angioplastie im Juli 2013 (vgl. AB 77) Folgebehandlungen notwendig, was auf eine fortbestehende somatische Problematik schliessen lässt. Nicht nur bezogen auf den Verlauf seit der Exazerbation des psychischen Gesundheitszustandes bzw. seit dem Auftreten der angiologischen Beschwerden, sondern auch für den früheren Zeitraum ist die RAD- Beurteilung nicht geeignet, Basis einer abschliessenden Beurteilung zu bilden. So setzten sich die Dres. med. F.________ und G.________ nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 12 hinreichend mit den divergierenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten auseinander. Zwar kann von vornherein nicht auf den Hausarzt Dr. med. H.________ abgestellt werden, äusserte er sich doch zur Höhe einer allfälligen Rente (vgl. AB 61 [= AB 84; BB 22], BB 17, 23) und verkannte dabei, dass der Invaliditätsbegriff nicht nur durch medizinische, sondern auch durch erwerbliche Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Zudem fusst seine Auffassung auf einer allgemeininternistischen Sichtweise, er begründete sie jedoch ohne einlässliche Würdigung der diesbezüglichen Aspekte hauptsächlich mit psychiatrischen Einschränkungen. Hingegen wurde seitens der psychiatrischen Dienste B.________ in … eine stark verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % postuliert (vgl. AB 25) und noch im November 2011 eine mittelgradige bis schwere Episode der depressiven Störung diagnostiziert. Wenngleich med. pract. C.________ und lic. phil. D.________ den Grad der depressiven Symptomatik im Juni 2012 nur noch als leicht bis mittelgradig eingeschätzten (vgl. AB 38/1 Ziff. 2) und die Behandlung im August 2012 abschlossen (AB 60), bestätigten sie doch zuletzt die Leistungsverminderung im bisherigen Umfang, wobei sie insbesondere auf eine Einschränkung aufgrund der diagnostizierten abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) hinwiesen (vgl. AB 38/3 Ziff. 2). Auch Dr. med. G.________ mass dieser Persönlichkeitsstörung ein relevantes Gewicht bei (vgl. AB 48/4) und stellte in der Folge (vgl. AB 50/6) die (weniger spezifische) Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.] Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 282 bzw. 284). Inwiefern bzw. ab wann der Beschwerdeführer im Stande wäre, die Auswirkungen der langjährigen Persönlichkeitsstörung, insbesondere die ihr «immanenten Defizite in Bezug auf soziale Kompetenz» (vgl. AB 50/7) bzw. die «persönlichkeitsstrukturbedingte emotionale Instabilität» (vgl. AB 79/2, 80/1, 81/1), in einer leidensadaptierten Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten soweit zu überwinden, dass eine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf 70 % zumutbar wird, wurde seitens des RAD-Arztes nicht näher erläutert bzw. nicht schlüssig begründet. Schliesslich erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, dass die der Persönlichkeitsstörung inhärente Symptomatik gegenüber jener des Drogenkon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 13 sums dominiert (vgl. AB 48/2, 50/8), es wurde hingegen nicht einleuchtend dargelegt, weshalb – entgegen den tatsächlichen Beobachtungen anlässlich der AMA (vgl. AB 41/3, 44/10) – dem Drogenkonsum keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 50/7) zukommen soll. Jedenfalls überzeugt die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer seit der Adoleszenz Cannabis konsumiert habe und über viele Jahre parallel dazu offenbar arbeitsfähig geblieben sei (vgl. AB 50/8), nicht, da der Substanzgebrauch allenfalls auch zur Aufrechterhaltung der nunmehr vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen beitragen könnte (vgl. Eidgenössische Kommission für Drogenfragen [EKDF], Cannabis 2008, S. 3 Ziff. 2.3; SCHMIDT/GASTPAR/FALKAI/GAEBEL [Hrsg.], Evidenzbasierte Suchtmedizin, 2006, S. 153 Ziff. 4.3.1). Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 IVG) mittels einer zumutbaren Abstinenz seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit positiv zu beeinflussen vermöchte, ist vor diesem Hintergrund offen und betrifft gegebenenfalls auch den massiven Nikotinabusus (über 100py [pack years]), der die arterielle Verschlusskrankheit stark fördert (vgl. AB 81). 3.4 Bei dieser Ausgangslage erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachholt. Dabei sind vorab die medizinischen Akten zu ergänzen. Sodann ist der Gesundheitszustand und dessen Verlauf bzw. Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit – gegebenenfalls nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zwecks Drogenabstinenz –, vorzugsweise durch eine unabhängige (mindestens bidisziplinäre psychiatrische und angiologische) Begutachtung, umfassend zu prüfen und danach erneut über den Rentenanspruch zu befindet. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 14 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/13/1067, Seite 15 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.