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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2014 200 2013 1061

March 27, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,218 words·~11 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013

Full text

200 13 1061 EL SCJ/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, EL/13/1061, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. März 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zur halben Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 18, 44). Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 (AB 95) legte die AKB die monatlichen EL ab dem 1. Februar 2011 fest und verzichtete vorläufig auf die Aufrechnung eines Mindesteinkommens, da die Versicherte gemäss einem Bericht der behandelnden Psychotherapeutinnen vom 31. Januar 2011 (AB 88) die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung aus psychischen Gründen noch nicht antreten konnte. Am 21. August 2013 setzte die AKB sodann die EL, welche ab dem 1. Januar 2013 monatlich Fr. 2'125.-- betrugen (AB 97), unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. Februar 2014 auf Fr. 1'113.-- pro Monat fest (AB 102). Zur Begründung verwies sie auf die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 12. Januar 2011 (AB 82), in welcher die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 59% bestätigt und festgehalten wurde, der Versicherten sei es weiterhin möglich und zumutbar, einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von sechs Stunden täglich mit einer Leistungsminderung von 30% nachzugehen. Die gegen die Verfügung der AKB vom 21. August 2013 (AB 102) erhobene Einsprache vom 16. September 2013 (AB 103) wies die AKB mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 (AB 104) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2013 (AB 104).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, EL/13/1061, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2014 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Fragen beschränken, weil aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, EL/13/1061, Seite 4 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 21. August 2013 (AB 102) wurden die EL ab 1. Februar 2014 auf Fr. 1'113.-- pro Monat festgesetzt. Demgegenüber wird in der Beschwerde die Weiterausrichtung der bisherigen EL – ohne Anrechnung eines Mindesteinkommens – in der Höhe von Fr. 2'125.-- verlangt (AB 97). Angesichts der daraus resultierenden Differenz sowie unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- ([2'125.-- - 1'113.--] x 12), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziffer 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, EL/13/1061, Seite 5 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 287 E. 2a S. 289). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 3. 3.1 In der Verfügung vom 12. Januar 2011 (AB 82) sprach die IVB der Beschwerdeführerin wie bis anhin bei einem ermittelten IV-Grad von 59% eine halbe Rente zu. Im Weiteren führte sie aus, die zusätzlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine wesentliche und rentenwirksame Gesundheitsverschlechterung vorliege und es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich und zumutbar sei, einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von sechs Stunden täglich mit einer Leistungsminderung von 30% nachzugehen. Gestützt darauf rechnete die Beschwerdegegnerin der unbestrittenermassen nicht erwerbstätigen und noch nicht 60-jährigen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, EL/13/1061, Seite 6 schwerdeführerin ab dem 1. Februar 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen an (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV; AB 102). Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider hat die Ausgleichskasse gemäss der Rechtsprechung von der Invalidenbemessung der Invalidenversicherung auszugehen (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend (vgl. Beschwerde vom 28. November 2013), ihr Zustand habe sich leider seit dem letzten Gutachten nicht verbessert und verweist insbesondere auf den Bericht ihrer Psychotherapeutinnen vom 3. September 2013 (AB 100), in welchem aus psychiatrisch-psychologischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der IVB vom 12. Januar 2011 (AB 82) angefochten oder seither eine Rentenrevision beantragt hätte. Da sie sich zudem explizit auf den seit dem letzten Gutachten gleichgebliebenen gesundheitlichen Zustand beruft und nicht etwa eine Verschlechterung geltend macht, sprechen keine medizinischen Gründe gegen die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. An diesem Ergebnis ändert auch der Bericht der Psychotherapeutinnen vom 3. September 2013 (AB 100) nichts, weil diesem ebenfalls keine Verschlechterung der psychischen Einschränkungen – sondern eher eine Verbesserung – entnommen werden kann und zudem keine anderen Fachärzte die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Denn die Psychotherapeutinnen attestierten bereits in den Schreiben vom 9. Dezember 2009 (AB 67) und vom 24. November 2010 (AB 77) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit resp. lehnten sie die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Wiedereingliederungsprogramm der Invalidenversicherung ab, ohne dass diese Auffassung je einen Einfluss auf die Bestimmung des IV-Grades gehabt hätte. Wie dem Bericht der MEDAS vom 19. März 2008 (AB 56) überdies entnommen werden kann, wurden die bestehende Depression und die schwere Persönlichkeitsstörung im Zumutbarkeitsprofil eingehend berücksichtigt. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin den von der IVB ermittelten (und für den Betrag des anrechenbaren Mindesteinkommens massgebenden; vgl. E. 2.2 hiervor) IV-Grad ohne weiteres übernehmen (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b S. 205).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, EL/13/1061, Seite 7 3.2 Andere Umstände, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen, macht sie nicht geltend. Insbesondere hat sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren nicht um eine Arbeitsstelle bemüht und meldete sich weder bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an noch reichte sie getätigte Arbeitsbemühungen ein. Damit ist die gesetzliche Vermutung, dass die teilinvalide Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu verwerten, nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt worden (E. 2.3 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bis zur Verfügung vom 21. August 2013 (AB 102) – bei unverändertem Zustand – von der Anrechnung eines Mindesteinkommens abgesehen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Denn in der Verfügung vom 22. Februar 2011 (AB 95) wies die Beschwerdegegnerin explizit darauf hin, dass nur vorläufig auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet und diese Frage in Zukunft erneut geprüft werde. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist im Grundsatz deshalb nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt dessen Höhe: Ausgehend von dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten und hier massgebenden IV-Grad von 59% (AB 82) sowie von der nicht widerlegten Vermutung, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein müsste, ein Einkommen zu erzielen, das dem Betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden in der Höhe von Fr. 19'210 entspricht (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG), ist der schliesslich angerechnete Betrag von Fr. 18'210.-- unter Berücksichtigung des Freibetrages (Fr. 1'000.--) nicht zu beanstanden (vgl. Randziffer 3424.02 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013; abrufbar unter: www.bsv.admin.ch). http://www.bsv.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, EL/13/1061, Seite 8 3.3 Sodann ist die EL-Herabsetzung in zeitlicher Hinsicht zu prüfen. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a ELV sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Da die Anrechnung des hypothetischen Einkommens am 21. August 2013 (AB 102) verfügt wurde, kann die Reduktion angesichts der Frist von sechs Monaten nicht bereits per 1. Februar 2014 erfolgen. Richtigerweise sind die laufenden EL ab dem 1. März 2014 herabzusetzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 25. Oktober 2006, P 43/05, E. 3.2.2). Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 (AB 104) insoweit abzuändern, als die Herabsetzung der laufenden EL zufolge Berücksichtigung eines Mindesteinkommens erst ab dem 1. März 2014 zu erfolgen hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, EL/13/1061, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Oktober 2013 insoweit abgeändert, als die Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen zufolge Anrechnung eines Mindesteinkommens erst ab dem 1. März 2014 zu erfolgen hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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