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Bern Verwaltungsgericht 02.12.2013 200 2013 1029

December 2, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,210 words·~6 min·5

Summary

Verfügung vom 12. November 2013

Full text

200 13 1029 IV GRD/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/1029, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ erlitt im April 1998 bei einem Verkehrsunfall mehrere Frakturen an beiden Beinen. Auf Anmeldung vom 20. Januar 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung sprach ihm die IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfügung vom 7. Juli 2003 rückwirkend ab 1. April 1999 eine ganze Rente zu. Die laufende Rente wurde mit Mitteilung vom 2. März 2009 revisionsweise bestätigt. Die im Rahmen einer im November 2010 eingeleiteten Revision von Amtes wegen veranlasste Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst, Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergab, dass dem Versicherten eine einfache serielle Tätigkeit grundsätzlich in einem Pensum zwischen 50% und 70% zumutbar sei. Gestützt darauf verfügte die IVB die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente per 1. Mai 2013; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Die hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 3. April 2013 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 29. Oktober 2013, IV/2013/261 ab und änderte die angefochtene – nach vorgängigem Hinweis auf die Möglichkeit einer reformatio in peius – aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 35% insofern ab, als es die bisher laufende ganze Rente per 30. April 2013 aufhob. Am 12. November 2013 erliess die IVB eine – diejenigen vom 4. März und 7. November 2013 annullierende und ersetzende – Verfügung, mit welcher sie die laufende Rente rückwirkend per 30. April 2013 aufhob; einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/1029, Seite 3 zogen. Zudem wurde der Erlass einer Rückerstattungsverfügung für die ab 1. Mai 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht gestellt. C. Hiergegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch B.________, am 21. November 2013 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die IV- Verfügung vom 21. November 2013 sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung vom 21. November 2013 dahingehend abzuändern, dass ihre Wirkung bis zum rechtskräftigen Entscheid im laufenden Rechtsmittelverfahren in Sachen IV-Verfügung vom 4. März 2013 aufgeschoben werde, und es sei zu bestimmen, dass unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG damit verbundene allfällige Verfahrens- und Parteikosten des Beschwerdeführers zu übernehmen habe. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung mangels Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2013 sowie des Verwaltungsgerichtsurteils vom 29. Oktober 2013 rechtlich unbeachtlich bzw. ihres rechtlichen Gehalts entleert sei. Hinsichtlich des Eventualbegehrens wird geltend gemacht, dass insbesondere wegen des Legalitätsprinzips und des Vertrauensschutzes die Wirkung der angefochtenen Verfügung solange aufzuschieben sei, bis durch das Bundesgericht das Rechtmittelverfahren in Sachen IV-Verfügung vom 4. März 2013 rechtskräftig entschieden worden sei. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. März 2013 setzte die IVB die dem Beschwerdeführer seit April 1999 ausgerichtete und im Jahre 2009 revisionsweise bestätigte ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2013 auf eine halbe Rente herab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/1029, Seite 4 lung, mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 (IV/2013/261) ab und änderte die angefochtene Verfügung – nach vorangegangener Androhung einer reformatio in peius – insofern ab, als es die laufende Rente per Ende April 2013 gänzlich aufhob. Mit dem am 12. November 2013 erlassenen, hier angefochtenen, Verwaltungsakt hat die IVB in der Hauptsache die Einstellung der bisherigen Rente „verfügt“ und damit letztlich nur das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens wiederholt. 2. In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass weder die Verfügung vom 4. März 2013 noch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 bisher in Rechtskraft erwachsen sind. Es besteht mithin hinsichtlich der Verfügung vom 4. März 2013 bzw. des gerichtlichen Urteils weiterhin Rechtshängigkeit, auch wenn letztgenanntes im Zeitpunkt des Erlasses der hier zur Diskussion stehenden Verfügung noch nicht – wie aber in Aussicht gestellt – beim Bundesgericht angefochten worden ist. Jedenfalls liegt mit dem Entscheid des angerufenen Gerichts eine res judicata vor. Mit der Anfechtung der Verfügung vom 4. März 2013 ist die Zuständigkeit, sich als Rechtspflegeinstanz mit dem Rechtsverhältnis zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde, nämlich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, übergegangen (sog. Devolutiveffekt). Der verfügenden Behörde ist es nach Einreichen einer Beschwerde – bzw. bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung (vgl. BGE 109 V 234 E. 2 S. 236) – grundsätzlich verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen, da ihr die entsprechende Verfügungsbefugnis entzogen ist. Der Devolutiveffekt hat überdies zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur er ist Anfechtungsgegenstand eines anschliessenden Rechtsmitteverfahrens (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum VRPG, N. 7 zu Art. 60; KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, 2009, N. 73 zu Art. 61). Da die Befugnis zur materiellen Beurteilung der Streitsache (bezogen auf die Verfügung vom 4. März 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/1029, Seite 5 ausschliesslich in die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz übergegangen war und auch nach Vorliegen des Urteils vom 29. Oktober 2013 weiterhin Rechtshängigkeit gegeben war – da es bis zum Ablauf der Rechtsmittefrist noch angefochten werden könnte –, erweist sich die „Verfügung“ vom 12. November 2013 als nichtig. Auf die Beschwerde ist deshalb praxisgemäss nur insoweit einzutreten, als Nichtigkeit des Verwaltungsaktes festzustellen ist. 3. Für diesen Entscheid ist einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens umständehalber nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BGE 138 V 122 E. 1 S. 124). 5. Was den geltend gemachten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung anbelangt, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Dem – unzulässigerweise in Verfügungsform gekleideten – Verwaltungsakt vom 12. November 2013 kommt allenfalls deklaratorischer Charakter zu bzw. dieser kann höchstens als Antrag im Rechtsmittelverfahren betrachtet werden, was dem Rechtsvertreter hätte bewusst sein können und müssen. Einer Anfechtung desselben hätte es unter diesen Umständen nicht bedurft. Im Übrigen ist dem Rechtsvertreter durch die Erhebung der Beschwerde gegen den vorliegend fraglichen Verwaltungsakt kein weitergehender Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/1029, Seite 6 wand entstanden, stand doch in diesem Zeitpunkt die Anfechtung des Urteils vom 29. Oktober 2013 vor dem Bundesgericht nach eigenen Angaben unmittelbar bevor. Die vorgebrachten Einwände hätten ohne weiteres im Rahmen der entsprechenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden können. Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Beschwerdeerhebung entstandenen Parteikosten besteht mithin nicht. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nur insofern eingetreten, als die Nichtigkeit der Verfügung vom 12. November 2013 festzustellen ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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