200 13 1004 AHV KOJ/REL/ALB/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Renz B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (1365360)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2014, AHV/13/1004, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bis 31. März 2012 als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. In der Steuererklärung 2012 wies der Versicherte beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei einem Netto- Umsatz von Fr. 7‘958.-- einen steuerbaren Erfolg von Fr. 2‘155.-- aus (Antwortbeilage [AB] 4). Die Steuerverwaltung nahm in der Veranlagungsverfügung vom 17. Juli 2013 hingegen eine Aufrechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand vor, wobei das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 42‘155.-- festgesetzt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 1). Gestützt darauf sowie auf die im Jahr 2012 bezahlten, aufzurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 3‘337.80 und unter Abzug des Zinses auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 2.50 ermittelte die AKB im Rahmen der Beitragsverfügung für das Jahr 2012 ein gerundetes massgebendes Einkommen von Fr. 45‘400.-- und setzte die persönlichen Beiträge des Versicherten als Selbstständigerwerbender (AHV/IV/EO-Beitrag, Verwaltungskostenbeitrag und Beitrag an die Familienausgleichskasse) auf Fr. 4‘387.60 fest (AB 5). Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2013 Einsprache (AB 4) und machte sinngemäss geltend, die Beiträge für das Jahr 2012 seien nicht gestützt auf ein Einkommen von Fr. 42‘155.-- festzusetzen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er in der Steuererklärung 2012 ein Einkommen von Fr. 7‘958.-- ausgewiesen habe. Die Steuerverwaltung habe aber in der Veranlagungsverfügung eine Aufrechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand auf Fr. 42‘155.-- vorgenommen und er habe dagegen keine Einsprache erhoben, da er trotzdem kein steuerbares Einkommen und Vermögen aufgewiesen habe. Überdies führte er an, als C.________ in der Stadt Bern in zwei Monaten nicht ein Einkommen von Fr. 42‘155.-erzielen zu können und verwies diesbezüglich auf seinen Verdienst in früheren Jahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2014, AHV/13/1004, Seite 3 Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (AB 1) wies die AKB die Einsprache des Versicherten mit der Begründung ab, die persönlichen Beiträge seien aufgrund der von der Steuerverwaltung gemeldeten definitiven und rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt worden. Diese Angaben seien für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich. Der Versicherte hätte somit die Steuerveranlagung anfechten müssen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2013 (AB 1) und die Festsetzung der Beiträge gestützt auf ein Einkommen von Fr. 2‘155.--. Zur Begründung führte er im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Einsprache an. In der Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung insbesondere darauf, dass die rechtskräftige Steuerveranlagung für die Ausgleichskassen verbindlich sei und die Selbstständigerwerbenden ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren hätten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2014, AHV/13/1004, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 23. September 2013 (AB 5) abgewiesen und damit die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2012, ausgehend von einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 42‘155.--, bestätigt hat. Streitig ist die Höhe der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Beitragsjahr 2012. 1.3 Die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 festgesetzten persönlichen Beiträge belaufen sich auf Fr. 4‘387.60 (AB 5). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2014, AHV/13/1004, Seite 5 in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 2.1.3 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2014, AHV/13/1004, Seite 6 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das kantonale Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl hat, die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (BGE 127 V 228 E. 2a S. 231). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen; vgl. BGE 137 V 210) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 157 E. 1d S. 163; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei für ihn unmöglich, als C.________ in der Stadt Bern das im Steuerverfahren angerechnete Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat dies nicht im Einzelnen überprüft, sondern sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 wie auch in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 auf die Verbindlichkeit der Steuerveranlagung verwiesen. 3.2 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich zutreffend, da die selbstständigerwerbenden Versicherten gemäss höchstrichter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2014, AHV/13/1004, Seite 7 licher Rechtsprechung ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (vgl. E. 2.1.2). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 17. Juli 2013 vorgenommenen Aufrechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand kein steuerbares Einkommen und Vermögen aufwies (BB 1). Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren keine Möglichkeit, die Veranlagung anzufechten, wäre doch mangels eines relevanten Streitwertes das Rechtsschutzinteresse verneint und auf ein Rechtsmittel gar nicht eingetreten worden. Insoweit macht der Beschwerdeführer einen Sachverhalt geltend, der steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist (vgl. E. 2.1.2). Das von der Steuerverwaltung auf Fr. 42‘155.-- aufgerechnete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist daher für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Letztere hätte die Einwände des Beschwerdeführers vertieft prüfen müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Insofern ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum weitere Abklärungen vornehme und anschliessend neu über die Beitragspflicht für das Jahr 2012 entscheide (vgl. E. 2.2). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht für den obsiegenden Beschwerdeführer trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2014, AHV/13/1004, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.