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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2013 200 2012 955

December 16, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,618 words·~28 min·5

Summary

Verfügung vom 7. September 2012

Full text

200 12 955 IV KNB/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. September 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, aus C.________ stammende und seit 1988 in der Schweiz ansässige D.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Dezember 2010 unter Hinweis auf ein seit 1995 bestehendes Handekzem und darauf zurückgeführte psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab (act. II 4 f.; 7 f.; 9 ff.; 14 ff.) und holte die Akten der Arbeitslosen- (act. II 12) sowie der Unfallversicherung (SU- VA) ein (act. II 17.1 ff.; 24.1 ff; 26 f.; 29 ff.). Im Juli 2011 (act. II 38) veranlasste die IVB eine vierwöchige Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA). Mit Vorbescheiden vom 14. bzw. 26. September 2011 stellte die IVB dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen (act. II 54) respektive die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28% in Aussicht (act. II 55). Der Versicherte liess gegen beide Vorbescheide Einwand erheben (act. II 57; 60), woraufhin die IVB auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 62) weitere medizinische Unterlagen beizog (act. II 63; 65). Nach Einholung eines ärztlichen Berichts bei Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, RAD (act. II 67), bestätigte die IVB mit Verfügung vom 7. September 2012 (act. II 68) die im Vorbescheid vom 26. September 2011 in Aussicht gestellte Ablehnung eines Rentenanspruchs. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch F.________ von der B.________, mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 Beschwerde erheben und beantragen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 3 1. Die Verfügung vom 7. September 2012 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts – insbesondere des Grades der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers – an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die AMA sei nicht sorgfältig durchgeführt worden und stelle deshalb keine Grundlage dar, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Sache sei deshalb zur „Begutachtung der Arbeitsfähigkeit“ an die IVB zurückzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beziehe sich auf die Verfahrenskosten. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, das Gesuch zu substantiieren. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer das „Gesuch um unentgeltliche Prozessführung“ inklusive Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]) sowie einen Bericht vom 10. Oktober 2012 von Prof. Dr. med. G.________, Fachärztin für Dermatologie, Venerologie, Allergologie und klinische Immunologie FMH … (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2), einreichen. Letzterer wurde am 1. November 2012 der Beschwerdegegnerin zugestellt. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie den Bericht der AMA und die Stellungnahmen des RAD auf Abweisung der Beschwerde. Es beständen keine Anhaltspunkte, wonach dem AMA-Bericht nicht voller Beweiswert zukäme. In Ergänzung hierzu hielt die Beschwerdegegnerin mit weiterer Eingabe vom 9. November 2012 sowie unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. G.________ fest, dass es ihm bei Vornahme einer regelmässigen Hautpflege und Anwendung von Hautschutzmassnahmen zuzumuten sei, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 4 Am 27. November 2012 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H.________, FMH, vom 22. November 2012 samt der ihm unterbreiteten Fragen einreichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2013 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Berichts von Dr. med. H.________ die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort bis am 2. Oktober 2013. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, innert gleicher Frist das – einzig die Verfahrenskosten betreffende – Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzubessern. Mit Eingabe vom 13. September 2013 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 sowie deren Ergänzung vom 9. November 2012, an welchen festgehalten werde. Gleichzeitig reichte sie zusätzliche Unterlagen (Kopie der SUVA-Verfügung vom 18. Dezember 2012; Bericht von Prof. Dr. med. G.________ vom 1. Februar 2013 [Akten der Beschwerdegegnerin {act. IIA}]) zu den Akten und hielt unter Verweis auf dieselben fest, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach wie vor zu Recht abgewiesen zu haben. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Kopie der SUVA-Verfügung vom 18. Dezember 2012, einen Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juli 2013 und einen Fachbeitrag betreffend Handekzeme aus dem Schweiz. Med. Forum 2013; 13(23) S. 453, einreichen (Akten des Beschwerdeführers [act. IB]). Zudem beantragte er die Gutheissung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner stellte er in Ergänzung zur Beschwerde vom 9. Oktober 2012 und für den Fall, dass das angerufene Gericht zum Schluss gelangen sollte, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, folgendes Eventualbegehren: 2a. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in vom angerufenen Gericht zu bestimmender Höhe – jedoch mindestens eine halbe Invalidenrente – zuzusprechen. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, eine im Anschluss an ein Arbeitstraining vom 6. März bis 5. Juni 2013 durchgeführte Arbeitsvermittlung sei eingestellt worden, weil für den Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 5 keine Stelle zu finden sei. Im Übrigen wird auf den Bericht von Dr. med. I.________ verwiesen, demgemäss von einer 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Schliesslich stellt er die Zustellung eines weiteren Arztberichts von Prof. Dr. med. G.________ in Aussicht. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter die Ergänzung der Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 inklusive Beilagen sowie die Eingabe des Beschwerdeführers samt Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den Parteien wechselseitig zu. Am 22. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer die Kostennote einreichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf, in Anbetracht der seitens der SUVA entrichteten Integritätsentschädigung von Fr. 22‘320.-- zusätzlichen Aufschluss über seine finanzielle Situation zu geben oder den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu bezahlen. Am 13. November 2013 überwies der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 700.--. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 6 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. September 2012 (act. II 68). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 7 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Vom 8. bis 13. September 2010 war der Beschwerdeführer im J.________, …, hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 21. September 2010 (act. II 11/7) wurden als Diagnosen im Wesentlichen ein chronisches therapieresistentes Handekzem sowie eine arterielle Hypertonie festgehalten. Das Ekzem sei seit 15 Jahren bekannt. Die Epiku-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 8 tantestungen hätten Sensibilisierungen auf Zement, Chromverbindungen und Kautschukadditiva ergeben. Eine entsprechende SUVA-Abklärung sei bereits 1995 erfolgt und der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten mit den genannten Stoffen für ungeeignet erklärt worden. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer nur Gelegenheitsarbeiten annehmen können; es sei immer wieder zu rezidivierenden Handekzemen gekommen. Im November 2009 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer massiven Exazerbation des Handekzems trotz 9-monatiger Arbeitskarenz erstmals nach Jahren wieder in Behandlung gewesen. Im Februar 2010, anlässlich eines neuen Arbeitsversuchs, sei es zu einer Exazerbation mit nun auch Ekzemherden an den Oberarmen, Unterschenkeln beidseits und am Hinterkopf gekommen (vgl. auch act. II 17.20 S. 4). Nach erfolgter Besserung sei ein neuer Arbeitsversuch unternommen worden, welcher wieder nach drei Tagen habe abgebrochen werden müssen. Bei der Kontrolle im August habe sich erneut eine Verschlechterung ergeben, weshalb nun eine stationäre Therapie erfolgt sei. Das Handekzem sei am ehesten multifaktoriell bedingt, primär irritativ, andererseits dürften aber auch die nachgewiesenen Kontaktsensibilisierungen (auf Zement, Chromverbindungen, Handschuh-Additiva, Wollwachsalkohole, Thiomersal, Formaldehyd und p-Phenylendiamin) eine Rolle spielen. Gegen eine rein allergische Komponente spreche auch das Nichtabheilen der Exzeme in arbeitsfreien Intervallen. Unter einer Lokaltherapie mit Dermovate sowie einer konsequenten Hautpflege sei es noch während der Hospitalisation zu einer deutlichen Besserung der Hautbefunde gekommen. Am 13. September 2010 habe der Beschwerdeführer mit nahezu abgeheilten Hautveränderungen im Bereich der Hände nach Hause entlassen werden können. Mit (undatiertem) ergänzendem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin wurde zudem festgehalten, durch das Handekzem seien manuelle Tätigkeiten eingeschränkt. Zudem leide der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen Handekzems unter einer depressiven Stimmung. Bei geeigneter Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ab sofort 50-70% (act. II 11 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 9 3.1.2 Mit Bericht vom 27. Februar 2011 (act. II 24.4) diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, anhaltende reaktiv bedingte agitierte ängstlich-depressive Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) in schwieriger psychosozialer Lebenssituation, mit stark beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit, persistierende schwere therapieresistente Handekzeme beidseits sowie eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer wirke sehr stark depressiv verstimmt. Kurz- bis mittelfristig könne kaum mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden. Die Arbeitsaufnahme sei zunächst vom Erfolg der Handekzembehandlung abhängig. 3.1.3 Mit „ärztlicher Beurteilung“ vom 11. März 2011 (act. II 24.2) hielten die Dres. med. L.________, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, und M.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Dermatologie und Venerologie FMH, zu Handen der SUVA fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein dauernder Barriereschaden mit der Folge einer hohen Hautempfindlichkeit. Aufgrund dieser Tatsache sei das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten sehr stark eingeschränkt. Es kämen allenfalls nur noch Tätigkeiten in Frage, die überhaupt nicht oder wenig hautbelastend seien. Manuelle Tätigkeiten seien nur noch mit grossem Vorbehalt möglich und trotz vielleicht erfolgreicher Arbeitsversuche sei mit Krankheitsrückfällen immer zu rechnen (S. 2). 3.1.4 Vom 4. bis am 29. Juli 2011 fand eine AMA statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 5. September 2011 (act. II 52) wurden unter Miteinbezug des RAD-Arztes Dr. med. E.________ im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Therapieresistentes, schweres, chronisches, hyperkeratotischrhagadiformes Handekzem bei o Typ IV Sensibilisierung auf Zement, Chromverbindungen, Handschuhadditiva etc. o Atopie Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: • Ängstlich depressive Anpassungsstörung • Arterielle Hypertonie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 10 Der Beschwerdeführer sei während vier Wochen mit verschiedenen Materialen in Kontakt gekommen. Generell könne festgehalten werden, dass ab und zu eine leichte Rötung über den Handrücken aufgetreten sei, ohne dass dies einem bestimmten Material habe zugeordnet werden können. Meist sei die Rötung mit einem Pruritus und einem vermehrten Kratzen verbunden gewesen, was entsprechende Spuren hinterlassen habe. Insgesamt sei das klinische Bild über die ganzen vier Wochen eher diskret gewesen. Ängstlich depressive Momente hätten nicht festgestellt werden können. Während dem Schlussgespräch seien vom Beschwerdeführer keine psychischen Probleme geltend gemacht worden (S. 7). Es bestehe kein medizinisch stabiler Zustand, da die Handekzeme immer wieder stark in den Vordergrund treten könnten. In solchen akuten Phasen sei der Beschwerdeführer kaum arbeitsfähig. Über eine längere Zeit betrachtet bestehe eine Leistungsminderung von ca. 20% (Pausen zur korrekten intensiven Pflege der Hände nach Instruktion durch die Dermatologie Inselspital). Unter Meidung der bekannten Allergene könne der Beschwerdeführer ein volles Pensum erbringen. Leichtere, die Hände schonende Tätigkeiten seien vorzuziehen (S. 8). In Rahmen der gemeinsamen Auswertung der AMA hielten die Eingliederungsfachleute fest, die Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt scheine anhand der AMA-Ergebnisse bei angepassten Arbeiten möglich. Der Beschwerdeführer sei von den gesundheitlichen Problemen stark eingenommen, was eine Eingliederung im Wesentlichen erschwere. 3.1.5 Vom 5. bis 10. Dezember 2011 war der Beschwerdeführer erneut im J.________, …, hospitalisiert. Mit Bericht vom 19. Dezember 2011 (act. II 63/7) wurden im Wesentlichen ein chronisches therapieresistentes, hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem, eine Depression, eine arterielle Hypertonie sowie eine latente Tuberkulose diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide an einem Handekzem multipler Ätiologie. Im Rahmen einer Umschulung müsse darauf geachtet werden, dass er eine Tätigkeit im trockenen Milieu mit striktem Meiden der nachgewiesenen Kontaktallergene ausübe. Essentiell sei auch ein konsequenter Hautschutz und eine Hautpflege mit rückfettenden Topika. Sodann beständen bei fehlender Klinik, unauffälligem Röntgen-Thorax von 2010 sowie blandem Urin-Status im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 11 Moment keine Hinweise für eine aktive Tuberkulose. Aus dermatologischer Sicht sei bei abgeheilten Ekzemen und unter den genannten Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit möglich. Limitierend für die Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht nur die Hautproblematik, sondern auch die psychische Komponente mit ausgeprägter Angstsymptomatik vor einer berufsbedingten Aggravierung der Hauterkrankung. 3.1.6 Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2012 (act. II 62) zu den vom Versicherten gegen den Vorbescheid erhobenen Einwänden (act. II 60) hielt Dr. med. E.________ (RAD) fest, da die AMA vor sechs Monaten durchgeführt worden sei, sei eine aktuelle Beurteilung durch die Dermatologie des … einzuholen. In der Abklärungszeit (im Rahmen der AMA) habe der Beschwerdeführer um eine Fotodokumentation seiner Hände gebeten. Darauf sei verzichtet worden, da keine eindrücklichen pathologischen Befunde zu erheben gewesen seien. Die sichtbaren Veränderungen in Form von Rötung, leichter Schwellung und Kratzspuren seien zu diskret, als dass eine Photographie aussagekräftig gewesen wäre. Die Hände seien nie stark geschwollen gewesen. Eine Photographie sei eine zweidimensionale Momentaufnahme und jeder klinischen Beurteilung des Sachverhaltes unterlegen. 3.1.7 Mit Bericht vom 4. April 2012 (act. II 65) diagnostizierte Dr. med. K.________ in psychiatrischer Hinsicht reaktive ängstlich-depressive Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) in schwieriger psychosozialer Lebenssituation, mit stark beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit (differentialdiagnostisch fluktuierend-rezidivierende depressive Störungen [ICD-10 F33]). Der Erfolg der psychiatrischen Behandlung sei reaktiverweise von einem anhaltenden Erfolg der Behandlung der Handekzeme und von der weiteren existentiellen Sicherheit des Beschwerdeführers abhängig (S. 2). Gegenwärtig seien aus ärztlich-psychiatrischer Sicht kaum irgendwelche Tätigkeiten zumutbar. Wenn die „Handekzemsituation“ irgendwelche Erwerbstätigkeit ermöglichen sollte, dann zeige der Beschwerdeführer praktisch eine normale und gute Leistungsfähigkeit. In absehbarer Zeit könne kaum mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 12 3.1.8 Mit zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfasstem Bericht vom 10. Oktober 2012 (act. I 2) hielt Prof. Dr. med. G.________ fest, der Beschwerdeführer sei bei akuten Schüben betreffend das Handekzem zu 100% arbeitsunfähig. Insgesamt könne er jedoch aus dermatologischer Sicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen, wobei er nicht mit den für ihn relevanten Allergenen in Kontakt kommen dürfe. Zudem sei in der vorliegenden Depression ein Trigger bzw. Zusammenhang mit der Chronizität des Handekzems, der Adhärenz zur Therapie und dem Willen zur Berufstätigkeit zu sehen. Am 1. Februar 2013 (act. IIA 2) hielt Prof. Dr. med. G.________ zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, gegenwärtig sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, da er in seiner früheren Tätigkeit nicht einsatzfähig sei. Sollten sich jedoch neue Möglichkeiten ergeben, d.h. ein Arbeitstraining oder eine neue Stelle, könne diese Arbeitsunfähigkeit- Attestierung sofort aufgehoben werden. 3.1.9 Mit Bericht vom 3. Juli 2013 (act. IB 19) diagnostizierte Dr. med. I.________ in psychiatrischer Hinsicht eine reaktive, chronifizierte, ängstliche depressive Entwicklung (ICD-10 F34.8). Zudem hielt er fest, das depressive Leiden des Beschwerdeführers sei mehrheitlich als reaktiv auf seine dermatologische Problematik (und deren Konsequenzen) zu betrachten. Eine angepasste berufliche Tätigkeit zu 50 bis 60% sei zumutbar und „psychohygienisch“ günstig. Der Schwachpunkt bleibe aber diese angepasste Tätigkeit, welche es laut Ausschlusskatalog der Dermatologen kaum gebe. Zudem müsse der Beschwerdeführer immer mit Spezialhandschuhen arbeiten, was die Feinmotorik und die Leistung negativ beeinflusse und seine Nerven weiter strapaziere. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 13 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Massgebend für die Beurteilung des vorliegend im Streit stehenden Rentenanspruchs ist derjenige Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2012 verwirklicht hat. 3.4 In somatischer Hinsicht steht nach Lage der Akten fest und ist insofern zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen, immer wieder exazerbierenden Handekzem multipler Ätiologie beidseits leidet (vgl. act. II 11/7; 63/8), weswegen ihm die SUVA seit 1. Dezember 2012 in Anerkennung einer Berufskrankheit bei einem Invaliditätsgrad von 32% eine Invalidenrente nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ausrichtet (act. IIA 1). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2012 (act. II 68) massgeblich auf das im Rahmen der AMA durch den RAD-Arzt Dr. med. E.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil ab. Der entsprechende Abklärungsbericht AMA vom 5. September 2011 (act. II 52) bzw. der integrierender Bestandteil desselben darstellende Bericht von Dr. med. E.________ erfüllt die Voraussetzungen der Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 14 chung an ärztliche Berichte und Gutachten (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: 3.5.1 Zunächst geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, die AMA sei nicht sorgfältig durchgeführt worden, fehl: So konnte Dr. med. E.________ das Zumutbarkeitsprofil auf der Grundlage zahlreicher medizinischer Unterlagen erstellen, wobei Art und Umfang des seit Jahren bestehenden Handekzems, namentlich die zu vermeidenden Allergene, hinreichend bekannt und mehrfach abgeklärt waren. Zudem konnte er sich auf die während der vierwöchigen AMA gewonnenen Feststellungen abstützen (act. II 52 S. 8) und sich damit ein direktes und umfassendes Bild hinsichtlich der durch das Handekzem sich ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen machen. Obwohl der Beschwerdeführer dabei diversen Materialen ausgesetzt war, stellte Dr. med. E.________ einzig das Auftreten einer leichten Rötung über den Handrücken fest, ohne dass dies einem bestimmten Material hat zugeordnet werden können. Weiter hielt er zwar fest, dass die Rötung mit einem Pruritus und einem vermehrten Kratzen verbunden gewesen ist, was – so Dr. med. E.________ – entsprechende Spuren hinterlassen hat. Insgesamt beurteilte er das klinische Bild über die ganzen vier Wochen jedoch eher als „diskret“ (act. II 52 S. 7). Es besteht kein Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln, zumal die nämlichen Beobachtungen im Abklärungsbericht AMA festgehalten wurden und dieser von sämtlichen Eingliederungsfachpersonen unterschrieben wurde. Dass Dr. med. E.________ die Hautreizungen nicht – wie vom Beschwerdeführer wiederholt gefordert – fotographisch dokumentierte, gereicht ihm deshalb nicht zum Vorwurf, umso weniger, als eine solche Dokumentation für sich genommen nichts über die – für die Prüfung der Invalidität im Rechtssinne einzig massgebenden – funktionellen Einschränkungen auszusagen vermöchte. Ferner werden die Einschätzungen im Rahmen der AMA durch die behandelnden Ärzte im Wesentlichen geteilt: So wurde im Bericht des … vom 19. Dezember 2011 (act. II 63/7) festgehalten, dass aus dermatologischer Sicht bei abgeheilten Ekzemen eine Arbeitsfähigkeit möglich sei, sofern die Tätigkeit im trockenen Milieu mit striktem Meiden der nachgewiesenen Kontaktallergene ausgeübt und ein konsequenter Hautschutz mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 15 rückfettender Hautpflege beachtet werde (S. 2). Zu keinem anderen Ergebnis führen die Berichte von Prof. Dr. med. G.________ vom 10. Oktober 2012 (act. I 2), vom 1. Februar 2013 (act. IIA 2) – in welchem sie in Aussicht stellte, die in Bezug auf die frühere Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Falle eines Stellenantritts „sofort“ aufzuheben – und vom 18. November 2013 (act. I 2), in welchem sie bei unveränderten Befunden die Arbeitsfähigkeit auf 60-80%, „später“ auf 100% veranschlagte, wobei weder erläutert wird noch ersichtlich ist, warum die 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ab sofort gilt. Im Weiteren führt auch der bloss rudimentär gehaltene, eher auf subjektiven Beschwerdenangaben denn auf objektiver Befunderhebung beruhende Bericht von Dr. med. H.________ vom 22. November 2012 zu keiner anderen Schlussfolgerung, umso weniger, als der Frage nach möglichen Verweistätigkeiten (vgl. Ziffer 10) suggestiver Charakter zukommt. 3.5.2 Schliesslich erfordern auch die in den medizinischen Akten dokumentierten psychischen Beschwerden keine andere Beurteilung: So konnten anlässlich der AMA keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt werden (act. II 52 S. 7). Zwar diagnostizierte Dr. med. K.________ im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.3 vorne) im Bericht vom 27. Februar 2011 (act. II 24/4) bzw. vom 4. April 2012 (act. II 65) in psychiatrischer Hinsicht jeweils eine anhaltende, reaktiv bedingte ängstlichdepressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Wohl kommt einer Anpassungsstörung allenfalls Krankheitswert zu, es handelt sich jedoch rechtsprechungsgemäss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Entscheid des BGer vom 9. August 2010, 8C_322/2010, E. 5.2), wovon abzurücken umso weniger Anlass besteht, als der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. K.________ eine praktisch normale und gute Leistungsfähigkeit zeigt, wenn die „Handekzemesituation“ irgendwelche Erwerbstätigkeit ermöglichen sollte (act. II 65 S. 3), was dem Gesagten zufolge (vgl. E. 3.5.1 vorne) vorliegend grundsätzlich zutrifft und was auf eine ausschliesslich reaktive (und bei gegebener Sachlage damit nicht invalidisierende) Natur der psychischen Beschwerden schliessen lässt. Alsdann kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 3. Juli 2013 (act. IB 19) nichts zu seinen Gunsten ableiten: Zwar wurde darin das psychische Lei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 16 den inzwischen in eine reaktive chronifizierte, ängstliche depressive Entwicklung gemäss ICD-10 F34.8 („sonstige anhaltende affektive Störungen“) umklassiert. Ob eine solche Störung nun mehr ein invalidisierendes Leiden im Rechtssinne darzustellen vermöchte, ist indessen fraglich, nachdem die Diagnose nur gestellt werden darf, wenn die zugrundeliegenden affektiven Störungen nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug dauern, um die Kriterien einer Zyklothymia oder Dysthymia zu erfüllen (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 184) und letzteres Leiden rechtsprechungsgemäss keine Invalidität im Rechtssinne zu begründen vermag (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. März 2007, I 649/06, E. 3.3.1). Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, liegt doch der im nämlichen Bericht seit dem 26. Februar 2013 beurteilte Verlauf ausserhalb des vorliegend relevanten Beurteilungszeitraums (vgl. E. 3.3 vorne), weshalb die entsprechenden Einschätzungen nicht (mehr) zu berücksichtigen sind. Ein verselbständigtes und potentiell invalidisierendes psychisches Leiden liegt dem Gesagten zufolge somit nicht vor. 3.5.3 Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Gestützt auf den Abklärungsbericht AMA vom 5. September 2011 (act. II 52 S. 6 ff.) ist der Beschwerdeführer in akuten Phasen, da die Handekzeme stark in den Vordergrund treten können, nicht arbeitsfähig. Über eine längere Zeit betrachtet besteht eine Leistungsminderung von ca. 20% (Pausen zur korrekten intensiven Pflege der Hände nach Instruktion durch die Dermatologie Inselspital). Unter Meidung der bekannten Allergene kann der Beschwerdeführer ein volles Pensum erbringen, wobei leichtere, die Hände schonende Tätigkeiten vorzuziehen sind. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 17 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 18 beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Nachdem für die Bemessung der Invalidität der Zeitpunkt des (potentiell) frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend ist und sich der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hat (act. II 1/9), sind Validen- und Invalideneinkommen auf das Jahr 2011 hin festzulegen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3 4.3.1 Die Bestimmung des Valideneinkommens hat vorliegend anhand der LSE zu erfolgen, nachdem der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 – und bereits vor dem aktenkundigen Auftreten der Handekzeme im Jahre 1995 – diverse berufliche Hilfstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt hat (act. II 52 S. 6; 32/8 S. 9 ff; vgl. E. 4.1.1 vorne). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin einer Hilfsarbeitertätigkeit nachginge. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2010 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Totalwert, Männer, beträgt das jährliche, auf das Jahr 2011 aufindexierte Valideneinkommen Fr. 61‘924.65 (Fr. 4'901.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden [vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total] / 100 x 101 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Rubrik Total, Männer). 4.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn wie das Valideneinkommen zu berechnen (vgl. E. 4.1.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ferner einen behinderungsbedingten Abzug von insgesamt 10%. Indessen ist aufgrund der Handekzeme bzw. http://www.bfs.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 19 der denselben zugrunde liegenden, mannigfaltigen Allergien davon auszugehen, dass das Angebot an Stellen auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) geschmälert ist. Zu beachten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis aus dem Konsensgespräch im Rahmen der Auswertung der AMA stark von seinen gesundheitlichen Problemen eingenommen ist, was nach Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen die Integration in den ersten Arbeitsmarkt im Wesentlichen erschwert (act. II 52 S. 8) und welcher Umstand nicht auf eine Psychopathologie zurückzuführen ist. Dennoch erweist sich ein Abzug in der Höhe von 10% unter dem Aspekt „leidensbedingte Einschränkung“ als gerechtfertigt. Ferner wirkt sich das Alter im Bereich von Anforderungsniveau 4 der LSE zwar tendenziell eher lohnerhöhend aus; allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner diversen ehemaligen Hilfstätigkeiten über ein eher bescheidenes berufliches Rüstzeug verfügen dürfte, weshalb auch das Kriterium Alter beim behinderungsbedingten Abzug mit zusätzlich höchstens 10% in Anschlag zu bringen ist. Insgesamt erscheint deshalb eine behinderungsbedingte Reduktion des zugrunde gelegten Tabellenlohns im Gesamtumfang von maximal 20% als angemessen. Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Anlass, nachdem die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 4.1.2 vorne) nicht erfüllt sind. Unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse von 20% sowie einem behinderungsbedingten Abzug von höchstens 20% beziffert sich das Invalideneinkommen somit auf zumindest Fr. 39‘631.80 (Fr. 61‘924.65 x 0.8 x 0.8). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 22‘292.85 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet maximal 36% (Fr. 22‘292.85 / Fr. 61‘924.65 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]). 4.4 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 20 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Nachdem der unterliegende Beschwerdeführer am 13. November 2013 dem Gericht einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- überwiesen hat, ist das einzig die Verfahrenskosten betreffende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2013 geht samt Beilage an die Beschwerdegegnerin. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 21 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, IV/12/955, Seite 22 6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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