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Bern Verwaltungsgericht 07.01.2014 200 2012 937

January 7, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,073 words·~20 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 29. August 2012

Full text

200 12 937 UV STC/TSK/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Tschirren A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. August 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter resp. Beschwerdeführer) war bei der C.________ angestellt und damit, als er am 25. Februar 2010 beim Umschichten von Spanplatten von einer abrutschenden Platte getroffen wurde, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA resp. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 2). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die SUVA mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (act. II 11) Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung. Am 12. Oktober 2010 wurde der Versicherte am linken Knie operiert (act. II 49). Am 15. November 2011 wurde der Versicherte erneut am linken Knie arthroskopiert (Operationsbericht vom 16. November 2011 [act. II 29]). Bei der SUVA wurde mit Schadenmeldung UVG vom 30. November 2011 (act. II 31) ein Rückfall angemeldet. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (act. II 33) lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die zweite Operation ab und stellte ihre Versicherungsleistungen per 15. November 2011 ein. Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25. Februar 2010 und der Operation vom 15. November 2011. Am 22. Dezember 2011 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (act. II 35). Der zuständige Krankenversicherer erhob am 10. Januar 2012 vorsorglich Einsprache (act. II 38) und bestätigte diese mit der definitiven Einsprache vom 23. Februar 2012 (act. II 43). Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2012 (act. II 55) wies die SUVA die Einsprachen ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 3 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29. August 2012 der SUVA aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Mai 2013 replizierte der Beschwerdeführer, unter Beilage von weiteren ärztlichen Berichten, und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Mit Duplik vom 25. Juli 2013 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und reichte die orthopädische Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 18. Juli 2013 (Akten der SUVA [act. IIA] 1) zu den Akten. Hierzu reichte der Beschwerdeführer am 12. September 2013 eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. August 2012 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 15. November 2011. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 5 nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.6 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.7 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 6 lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). 2.8 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist vorliegend erstellt und durch die Parteien nicht bestritten, dass sich am 25. Februar 2010 ein Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG ereignet hat (act. II 9, 11). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung erteilt (vgl. act. II 11) und die Kosten übernommen. Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer über den 15. November 2011 hinaus Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 7 Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin hat (vgl. act. II 33). 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie FMH, führte am 14. Juni 2010 eine Magnetresonanztomographie (MRT) am linken Kniegelenk durch. Im entsprechenden Bericht (act. II 30) legte er dar, dass eine kleine Ödemzone anteromedial im Tibiakopf sowie eine leichte Zerrung des medialen Bandapparates beständen. Sichere Hinweise auf eine Rissbildung im Innenmeniskus fehlten, es fänden sich lediglich leichte mukoide Degenerationszeichen und eine kleine Plica mediopatellaris mit unklarer Signifikanz. 3.2.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im UVG-Arztzeugnis vom 24. September 2010 (act. II 9) einen unklaren Schmerz anteromedial Knie links und als Differentialdiagnose kämen eine Vorderhornläsion, eine Plica und/oder ein Flake in Frage. Klinisch initial habe eine Adduktorenzerrung und eine Zerrung des medialen Kollateralbandes des linken Knies bestanden. Währendem die genannten Läsionen zeitgerecht abgeheilt seien, persistierten belastungsabhängige anteromediale Knieschmerzen. Der Beschwerdeführer berichte bei der Extension über ein schmerzhaftes Einklemmen im anteromedialen Kompartiment des linken Knies. Die Physiotherapie habe kaum Linderung gebracht. In der MRT von Mitte Juni hätten sich noch eine leichte Zerrung des medialen Bandapparates sowie eine kleine Plica mediapatellaris mit unklarer Signifikanz gezeigt. Der Meniskus sei intakt. Ab dem 25. Februar 2010 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.2.3 Nach der Operation vom 12. Oktober 2010 diagnostizierte der Operateur Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Operationsbericht vom 15. Oktober 2010 (act. II 49) eine derbe Plica parapatellaris medialis links und einen Knorpelschaden Grad III retropatellär medial links. Die Plica sei schrittweise reseziert worden. Die Trochlea sowie das mediale und laterale Kompartiment seien unauffällig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 8 3.2.4 Dr. med. G.________ stellte im Verlaufsbericht vom 24. Januar 2011 (act. II 18) femoropatelläre Restschmerzen fest. Das Knie sei voll beweglich, es sei kein Erguss feststellbar und die Muskulatur sei gut. Vorläufig könne die Behandlung abgeschlossen werden. 3.2.5 Im Verlaufsbericht vom 16. Mai 2011 (act. II 23) diagnostizierte Dr. med. G.________ Schmerzen medial, femoropatellär und parapatellär medial links sowie Schmerzen bei Be- und Entlastung am linken Knie. Ansonsten sei das Knie aber reizfrei und ohne Erguss. 3.2.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie FMH, stellte im Bericht zur MRT-Untersuchung vom 20. Mai 2011 (act. II 24) intakte Kollateralbänder und ein degenerativ verändertes mediales Meniskushinterhorn fest. Im Übrigen beständen eine regelrechte Darstellung des medialen und lateralen Meniskus, kontinuitätserhaltene Kreuzbänder, teils deutliche Knorpelläsionen, vor allem der ventralen lateralen Tibia, sowie leicht- bis mässiggradige Knorpelverschmälerungen der medialen Patella bei Status nach medialer Plica. Die übrigen ossären Verhältnisse seien intakt. Zudem sei eine sehr kleine Bakercyste bei wenig vermehrter Kniegelenkflüssigkeit vorhanden. 3.2.7 Im Verlaufsbericht vom 6. Juni 2011 (act. II 25) empfahl Dr. med. G.________ mit Hinweis die MRT-Untersuchung vom 20. Mai 2011 eine nochmalige Kontrollarthroskopie links und eine valgisierende Osteotomie medial aufklappen mit Tomofixplatte. Je nach Arthroskopiebefund sei allenfalls eine Mikrofrakturierung nötig. 3.2.8 Dr. med. G.________ diagnostizierte im Operationsbericht vom 16. November 2011 (act. II 29) einen posttraumatischen Knorpelschaden Grad IV mediales Tibiaplateau links und einen Zustand nach KAS Flakebridement und Plicaspaltung medial links im Oktober 2010. 3.2.9 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nahm mit Beurteilung vom 2. März 2012 (act. II 51) Stellung zum medizinischen Sachverhalt. In der MRT vom 14. Juni 2010, gut vier Monate nach dem Unfall vom 25. Februar 2010, sei eine Plica mediopatellaris zu erkennen. Dies sei eine unfallfremde, vorbestehende Normvariante der Anatomie.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 9 Eine sichere unfallbedingte Läsion finde sich nicht. Bei der Operation acht Monate nach dem Unfallereignis sei neben der unfallfremden Plica parapatellaris ein retropatellärer Knorpelschaden behandelt worden. Dieser sei in der MRT vom 14. Juni 2010 nicht beschrieben und könne somit nicht beim Unfall vom 25. Februar 2010 entstanden sein. Die bei der zweiten Operation vom 15. November 2011 behandelte Pathologie im medialen Kniekompartiment sei bei der ersten Operation durch den gleichen Operateur am 12. Oktober 2010 nicht vorgefunden worden. Er habe im Gegenteil im dazugehörigen Operationsbericht geschrieben, dass das mediale und laterale Kompartiment unauffällig seien. Die bei der zweiten Operation vom 15. November 2011 behandelte Pathologie könne somit unmöglich beim Unfall vom 25. Februar 2010 entstanden sein, da sie weder bei der MRT vom 14. Juni 2010 noch bei der Erstoperation vom 12. Oktober 2010 vorhanden gewesen sei. 3.2.10 Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 (Akten [act. I] 4 des Beschwerdeführers) nahm der Operateur Stellung zur Beurteilung des Kreisarztes. Die Knorpelausdünnung am medialen Tibiaplateau und Kondylenbereich sei anlässlich der ersten Arthroskopie vom 12. Oktober 2010 nicht nachweisbar gewesen. Die Operation vom 15. November 2011 sei daher eher nicht unfallbedingt, während die erste Operation vom 12. Oktober 2010 überwiegend auf Unfallfolgen zurückzuführen sei. Zwischen den Beschwerden ab Mai 2011 und dem Unfallereignis vom 25. Februar 2010 beständen jedoch eindeutige Brückensymptome, insbesondere femoropatelläre Knieschmerzen. Die Operation vom 15. November 2011 habe nun eine Beschwerdefreiheit gebracht. 3.2.11 Der SUVA-Arzt Dr. med. D.________ legte in der orthopädischen Beurteilung vom 18. Juli 2013 (act. IIA 1) dar, dass die anlässlich der ersten arthroskopischen Operation am 12. Oktober 2010 behandelten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - mindestens teilweise auf den Unfall vom 25. Februar 2010 zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe ab dem 4. November 2010 wieder voll gearbeitet und mit Behandlungsabschluss am 24. Januar 2011 sei der status quo sine wieder erreicht gewesen. Es habe sich um eine vorübergehende Verschlimmerung von Vorzuständen gehandelt. Die Unfallfolgen seien bei Behandlungsab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 10 schluss am 24. Januar 2011 klinisch abgeheilt und der Vorzustand wieder erreicht gewesen. Die Wiederaufnahme der Behandlung am 16. Mai 2011, die Operation am 15. November 2011 und die weiteren Massnahmen seien überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folgen des Ereignisses vom 25. Februar 2010. Die Signaländerungen im Bereich der distalen Ödembildung (am Ort der Prellung) resp. in der medialen Kapsel-Band-Zone (Zeichen der Zerrung) seien praktisch verschwunden bzw. hätten sich wieder normalisiert. Die zunehmenden Knorpelunregelmässigkeiten am Femurcondylus und dem Tibiaplateau seien deutliche Hinweise, dass die Arthrose, also der Vorzustand, fortschreite. Dagegen seien die Folgen der Kontusion/Distorsion fast vollständig abgeklungen. Die geschilderten Schmerzen bei Be- und Entlastung bei der Behandlung vom 16. Mai 2011 seien klare Hinweise auf die femorotibiale Arthrose. Der Operateur habe mit der arthroskopischen Mikrofrakturierung des medialen Tibiaplateaus und der Korrektur der Beinstellung mittels Osteotomie nicht die Folgen des Unfallereignisses sondern die Arthrose behandelt. Die Wiederaufnahme der Behandlung am 16. Mai 2011, die Operation am 15. November 2011 und die weiteren Massnahmen seien überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folgen des Ereignisses vom 25. Februar 2010, sondern der Vorzustände. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 11 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Am 12. Dezember 2011 verfügte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 15. November 2011 (act. II 33), womit die fragliche Kausalität unter dem Aspekt Grundfall zu prüfen wäre. Dem Einspracheentscheid vom 29. August 2012 ist hingegen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von einem Fallabschluss per Januar 2011 ausgeht, was dazu führen würde, dass die Beschwerden als Rückfall zu prüfen wären (act. II 55). 3.4.1 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 12 während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kenn-zeichnen (Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2008, 8C_185/2008, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.4.2 Vorliegend handelt es sich nicht um ein besonders schweres Unfallereignis, der Behandlungsverlauf war gut, der Beschwerdeführer war bereits am 4. November 2010, also weniger als einen Monat nach der Operation vom 12. Oktober 2010, wieder voll arbeitsfähig (act. II 20). Die vom Operateur in der Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (act. I 4) vorgebrachten angeblich eindeutigen - Brückensymptome (Knieschmerzen) vermögen keine solchen im Sinne der Rechtsprechung darzustellen. Denn bei Beschwerden, welche - wie hier - weder zu einer anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit noch zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben, kann nicht von für die Annahme einer Unfallkausalität genügenden Brückensymptomen ausgegangen werden (Entscheid des Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 21. Oktober 2001, U 458/00, E. 4). Die geltend gemachten Kniebeschwerden können somit nicht als Brückensymptome gelten, die für das Bestehen der Kausalität beweiskräftig sind (vgl. Entscheid des EVG vom 14. November 2004, U 130/04, E. 5.2). Vorliegend ist per Januar 2011 von einem stillschweigenden Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin auszugehen, durfte sie dannzumal doch ohne Weiteres davon ausgehen, dass keine Behandlungsbedürftigkeit (vgl. act. II 18) oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten werde (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die ab Mai 2011 geltend gemachten Beschwerden (Rückfallmeldung vom 30. November 2011 [act. II 31]) sind dementsprechend als Rückfall auf ihren natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. Februar 2010 zu prüfen. Dabei hat der leistungsansprechende Beschwerdeführer die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.5 Der Bericht des SUVA-Arztes vom 18. Juli 2013 (act. IIA 1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Anamnese und Verlauf sind ausführlich in den Akten dokumen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 13 tiert, der Bericht ist schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit (BGE 125 V 351 E. 3 b ee S. 353 f.). Dass der SUVA-Arzt den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, schadet nicht. Denn Aktenberichte sind nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild der Situation machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Sodann lässt die Tatsache allein, dass der SUVA-Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Besondere Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, sind auch bei Anlegung eines strengen Massstabes an die Unparteilichkeit der Beurteilung nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Entscheidend ist, dass der SUVA-Arzt aufgrund der Akten und der MRI-Bilder in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise und übereinstimmend mit dem Bericht des SUVA- Kreisarztes (act. II 51) darlegt, dass die Wiederaufnahme der Behandlung am 16. Mai 2011, die Operation am 15. November 2011 und die weiteren Massnahmen überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folgen des Ereignisses vom 25. Februar 2010, sondern der fortschreitenden Arthrose (vgl. act. IIA 1) resp. der (krankhaften) Vorzustände (vgl. act. II 24) sind. Die Stellungnahme des Operateurs vom 6. Mai 2013 (act. I 4), wonach die Operation vom 15. November 2011 unwahrscheinlich auf Unfallfolgen zurückzuführen sei, unterstützt die Schlüssigkeit der Ausführungen des SUVA-Arztes zusätzlich. 3.6 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Kniebeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 25. Februar 2010 nicht überwiegend wahrscheinlich ist; diese sind vielmehr auf degenerative Vorzustände zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hat die hier zur Diskussion stehende Leistungspflicht somit zu Recht verneint (act. II 33

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 14 resp. 55). Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.7 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von sogenannten Brückensymptomen während der leistungsfreien Zeit ausgegangen würde (vgl. E. 3.4 hiervor), die streitige Leistungspflicht mithin unter dem Titel "Grundfall" zu prüfen wäre, änderte sich am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts. Aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des SUVA-Arztes (vgl. E. 3.5 hiervor) wäre auch diesfalls davon auszugehen, dass die Unfallfolgen am 24. Januar 2011 klinisch abgeheilt waren und der Vorzustand resp. der Status quo sine (Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte; vgl. E. 2.6 hiervor) erreicht war, mithin die kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen der Kniebeschwerden dahingefallen ist. Somit wäre die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin so oder so entfallen (vgl. SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 29. August 2012 (act. II 55) als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, UV/12/937, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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