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Bern Verwaltungsgericht 21.02.2014 200 2012 690

February 21, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,384 words·~27 min·9

Summary

Klage vom 16. Juli 2012

Full text

200 12 690 BV und 200 12 692 BV (2) FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Februar 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Kläger gegen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich p.A. Allianz Suisse Leben, PLHRD, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich Beklagte 1 Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte 3 BVG Sammelstiftung Swiss Life D.________ General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene 1 betreffend Klage vom 16. Juli 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) arbeitete von 1992 bis 2003 für die Firma D.________ (Dossier der Invalidenversicherung, IV-act. III 7 S. 4; 9). Vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2004 war er für die Firma E.________ tätig (IV-act. III 7 S. 4; 15). Ab dem 1. Februar 2004 war der Versicherte arbeitslos (IV-act. III 9). Der Versicherte meldete sich am 16. Juli 2004 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an; als Behinderung gab er ein Postpoliosyndrom an (IV-act. III 7). Die IVB holte den Bericht vom 26. August 2004 des behandelnden Arztes ein (IV-act. III 12). Weiter veranlasste sie eine Begutachtung durch lic. phil. F.________ (neuropsychologisches Gutachten vom 15. September 2005 [IV-act. III 25]), eine Begutachtung durch Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie FMH (neurologisches Gutachten vom 3. Januar 2006 [IV-act. III 26]) und eine Begutachtung durch Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisches Gutachten vom 21. Juni 2006 [IV-act. III 33]). Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. September 2006 (IV-act. III 38) sowie nach der Erstellung eines Abklärungsberichts Haushalt durch den Abklärungsdienst der IVB (IV-act. III 40) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2007 – nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (IV-act. III 41) –, bei einem Invaliditätsgrad von 56 %, rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (IV-act. III 43). Diese Verfügung wurde rechtskräftig. Nach einem Wohnsitzwechsel des Versicherten überwies die IVB die Akten an die IV-Stelle Wallis (IV-act. III 47). Im November 2009 leitete die IV- Stelle Wallis eine Revision der Rente ein (IV-act. III 52). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes vom 19. Dezember 2009 (IV-act. III 55, 56) veranlasste die IV-Stelle Wallis eine Verlaufsbegutachtung durch den Neuropsychologen lic. phil. F.________ (neuropsychologisches Gutachten vom 22. April 2010 [IV-act. III 64]). Weiter erfolgte eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung durch die Dres. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 3 I.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen und J.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 18. Januar 2011 [IV-act. III 80, 82]). Mit Vorbescheid vom 22. März 2011 stellte die IV-Stelle Wallis die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (IV-act. III 86). Hiergegen erhob der Versicherte Einwände (IV-act. III 91). Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 hob die IV-Stelle Wallis die halbe IV-Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, d.h. per 30. Juni 2011, und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. III 96, 98). Hiergegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten beim Kantonsgericht Beschwerde (IV-act. III 101). Er reichte einen Bericht des behandelnden Arztes vom 15. Juli 2011 ein und beantragte u.a. eine neurologische Begutachtung (IV-act. III 105). Am 4. Oktober 2011 beantragte die IV- Stelle Wallis die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde indem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (IV-act. III 109). Mit Urteil vom 10. Oktober 2011 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde im Eventualantrag gut, hob die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 auf und wies die Sache zurück an die IV-Stelle Wallis zur Durchführung der notwendigen weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung (IV-act. III 110). Die IV-Stelle Wallis veranlasste in der Folge eine Begutachtung durch Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin (Gutachten vom 6. Juli 2012 [IV-act. III 139]). Weiter erstellten die Ärzte der Rehaklinik L.________ das interdisziplinäre (neurologische und neuropsychologische) Gutachten vom 27. August 2012 (IV-act. III 144). B. Am 16. Juli 2012 liess der Kläger, vertreten durch den Rechtsdienst der B.________, Fürsprecher C.________, Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Er beantragt das Folgende: o die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab Januar 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 4 56 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. o Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. o Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. o Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Eventualantrag: o Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab Januar 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen mit Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung auszurichten. Subeventualantrag: o Die Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab Januar 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen mit Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung auszurichten. Es wurde geltend gemacht, die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Unterlagen erstmals im Januar 2004 belegt, als der Kläger bei der Firma E.________ tätig und bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei. Der Vorbescheid sei der Arbeitslosenkasse zugestellt worden. Diese habe die Beklagte 1 am 8. März 2007 im Rahmen des Meldeverfahrens informiert. Die Beklagte 1 habe sich gegen die Verfügung vom 24. April 2007 nicht gewehrt. Sie müsse die Bindungswirkung gegen sich gelten lassen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma E.________ habe der Kläger Arbeitslosentaggelder bezogen und es sei zu weiteren Leistungsabfällen gekommen. Die Begründung der Leistungspflicht gelte auch für die Beklagte 3. Auf Anfrage der Beklagten 2 wurde mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2012 das Verfahren gegen sie auf die Frage ihrer sachlichen Zuständigkeit beschränkt und ihre Frist zur Einreichung einer Klageantwort ausgesetzt. Mit Klageantwort vom 12. September 2012 beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der Klage. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 im massgebenden Umfang verschlechtert habe. Sie sei jedoch nicht ins IV-Verfahren einbezogen worden und des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 5 halb betreffend Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht an den Entscheid der IVB gebunden. Mit Klageantwort vom 15. Oktober 2012 beantragt die Beklagte 3 die Abweisung der Klage. Die IVB habe den Beginn der Wartezeit auf den 1. Januar 2004 festgesetzt, in dem der Kläger nicht bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Sollte die Klage gegen die Beklagte 3 gutgeheissen werden, so sei die Verjährung der periodischen Leistungen erst mit der Einreichung der Klage unterbrochen worden. Die Beklagte 3 wäre erst ab dem 16. Juli 2012 leistungspflichtig. Nach Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2013 reichte die Beklagte 2 die Klageantwort vom 2. April 2013 ein, worin sie beantragt, es sei auf die Klage vom 16. Juli 2012 nicht einzutreten, soweit sie gegen die Beklagte 2 gerichtet sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Mit Urteil vom 16. April 2013 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Klage vom 16. Juli 2012 gegen die Beklagte 2 mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ein. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. April 2013 wurde die BVG Sammelstiftung Swiss Life D.________ zum Verfahren beigeladen. Mit Replik vom 21. Juni 2013 hielt der Kläger an der Klage fest. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 verzichtete die Beklagte 3 auf eine Duplik. Mit Duplik vom 24. Juli 2013 hielt die Beklagte 1 am Begehren auf Abweisung fest. In der Stellungnahme vom 27. September 2013 legte die Beigeladene dar, der Kläger sei über seine Arbeitgeberin bis zum 31. Dezember 2002 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Der Anschlussvertrag sei wegen Nichtbezahlens der Beiträge durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Arbeitgeberin habe erst am 14. Juli 2003 geendet. Der Kläger habe erst am 4. Juni 2004 den Arzt wegen ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 6 sundheitlicher Probleme aufgesucht. Die BVG-relevante Arbeitsunfähigkeit sei auf jeden Fall nicht vor dem 1. Januar 2004 eingetreten. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 zog der Rechtsvertreter des Klägers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Am 28. Januar 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 30. Juni 2011 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 Erw. 2.3). Der Kläger war von September 2003 bis Ende Januar 2004 für die Firma E.________, tätig. Letztere war für die Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der Berna, Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft bzw. Beklagte 1), angeschlossen (vgl. Klageantwortbeilage IIA 2). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte 1 örtlich zuständig. Die Beklagte 3 hat am 30. Januar 2013 ihren Sitz von Bern nach Zürich verlegt. Dennoch ist das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 7 angerufene Gericht zufolge Sachzusammenhangs (subjektive Klagehäufung) für die Klage gegen die Beklagte 3 zuständig (BGE 133 V 488). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig ist der Anspruch des Klägers auf die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen der Beklagten 1 bzw. eventualiter der Anspruch auf die Leistungen der Beklagten 3. Zu prüfen ist diesbezüglich insbesondere der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision (Änderungen vom 3. Oktober 2003; AS 2004 S. 1677) in Kraft getreten. Der Kläger beantragt eine Rente ab Januar 2005, deshalb gilt das neue Recht. Bezüglich der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 gilt das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Vorsorgereglement (Klagebeilage [KB] IIA 3). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG (in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.2.1 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 BVV 2). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 8 Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.2.2 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn dieses aufgelöst wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. b BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 9 2.4 2.4.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist diese Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). 2.4.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IVrechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.5 Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 10 3. 3.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. April 2007 hat die IVB dem Kläger – nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach einem Vorbescheidverfahren – ab dem 1. Januar 2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im Januar 2004 eingetreten sei; dabei beruft er sich im Wesentlichen auf die Feststellungen im IV-Verfahren. Zu prüfen ist vorab, ob die Beklagte 1 an den Entscheid der IVB gebunden ist. Gemäss BGE 118 V 35 (E. 2b/aa) sind die Feststellung der Invalidenversicherung nicht einzig in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich verbindlich, sondern auch in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG: Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2010, Art. 23 N. 11). Die Verbindlichkeitswirkung des IV- Entscheids steht einmal unter der Prämisse, dass die im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) berührte Vorsorgeeinrichtung spätestens anlässlich des Vorbescheids gemäss Art. 73bis Abs. 2 Bst. f IVV in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden ist, d.h., der Vorbescheid der Vorsorgeeinrichtung gehörig eröffnet worden ist (SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], a.a.O., 2010, Art. 23 N. 12). Es ist erstellt, dass der Kläger vom September 2003 bis Ende Januar 2004 für die Firma E.________ tätig und dadurch in diesem Zeitraum bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war (vgl. Klageantwortbeilage IIA 2). Nach der Aktenlage wurde eine Kopie des Vorbescheids der IVB vom 18. Dezember 2006 (IV-act. III 41) der Ausgleichskasse des Kantons Bern, der SUVA sowie der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zugestellt. Die Verfügung der IVB vom 24. April 2007 (IV-act. III 43 S. 3) wurde der AHV-Zweigstelle des damaligen Wohnortes des Klägers sowie der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern nicht jedoch der Beklagten 1 eröffnet. Damit steht fest, dass die Beklagte 1 nicht gehörig in das Verfahren einbezogen und ihr der Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 11 scheid der IVB nicht eröffnet wurde. Es entfällt somit eine Verbindlichkeitswirkung des IV-Entscheides für die Beklagte 1. Entgegen der Meinung des Klägers (Klage S. 14) besteht auch keine Bindungswirkung aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte 1 angeblich vor Erlass der Verfügung der IVB vom 24. April 2007 über Dritte Kenntnis von einem IV-Verfahren erhalten habe. Selbst wenn die Arbeitslosenversicherung im März 2007 im Rahmen des Meldeverfahrens ALV-BVG der Beklagten 1 tatsächlich mitgeteilt hätte, dass die IVB per 1. Januar 2005 eine Rente ausrichten werde (Klageantwortbeilage IIA 7 ff.), so ändert dies nichts. Die Beklagte 1 war und blieb im Verfahren der IV nicht involviert. Auch unter diesem Blickwinkel erlangt die Verfügung vom 24. April 2007 für die Beklagte 1 keine Bindungswirkung. Gleiches gilt für die Beklagte 3. 3.2 Gemäss der Aktenlage stellte die IVB eine Kopie des Vorbescheids vom 18. Dezember 2006 (IV-act. III 41) und der Verfügung vom 24. April 2007 (IV-act. III 43 S. 3) zwar der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern jedoch nicht der Beklagten 3 zu. Es steht damit fest, dass die Beklagte 3 als Vorsorgeeinrichtung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern nicht ins IV-Verfahren einbezogen wurde. Andererseits hätte die Beklagte 3 auch keinen Grund gehabt, die Verfügung vom 24. April 2007 (IV-act. III 43), mit welcher dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zugesprochen worden war, anzufechten. Es fehlte ein Rechtschutzinteresse gegen die Verfügung der IVB vom 24. April 2007 Beschwerde zu erheben, denn der von der IVB angenommene Zeitpunkt des Beginns des Wartejahres (vgl. IV-act. III 40 S. 5) entband die Beklagte 3 von vornherein von ihrer Leistungspflicht, da der Kläger am 1. Januar 2004 nicht bei ihr versichert war. Damit hat die Verfügung der IVB vom 24. April 2007 hinsichtlich des Beginns einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auch für die Beklagte 3 keine Bindungswirkung. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der IVB vom 24. April 2007, mit welcher dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden war, weder für die Beklagte 1 noch die Beklagte 3 bindend ist. Damit ist frei und ohne Bindung an die Invalidenversicherung vorab zu prüfen, ob ein invalidisierender Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 12 schaden vorliegt. Danach wäre festzustellen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache allenfalls zur Invalidität geführt hat, während des Vorsorgeverhältnisses zur Beklagten 1 oder zur Beklagten 3 eingetreten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Juni 2008, 9C_96/2008, E. 3.1). 3.4 Soweit entscheidrelevant, kann den Akten im Wesentlichen das Folgende entnommen werden: 3.4.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. M.________ ging im Bericht vom 26. August 2004 davon aus, dass der Kläger an Spätfolgen einer Poliomyelitis bzw. an einem Postpoliosyndrom leide. Er führte aus, dass die Beschwerden seit Jahren bestünden und bestätigte in der Folge eine „> 0 %ige“ Arbeitsunfähigkeit seit Jahren. Weiter attestierte er fachärztlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Juni 2004 bis auf weiteres (IV-act. III 12). 3.4.2 Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil F.________ vom 15. September 2005 wurde festgehalten, dass sich minimal bis leicht zu bewertende Minderleistungen des Gedächtnisses und der verbalen Ideenproduktion bei ansonsten gut erhaltener kognitiver Leistungsfähigkeit objektivieren liessen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies betreffe sowohl die angestammte wie auch die neue Tätigkeit als … und … (IV-act. III 25 S. 4). 3.4.3 Aus neurologischer Sicht attestierte die Neurologin Dr. med. G.________ im Gutachten vom 3. Januar 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit für alle körperlich nicht allzu anstrengenden Tätigkeiten (IV-act. III 26 S. 6). 3.4.4 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.________ vom 21. Juni 2006 wurde eine spezifische Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ diagnostiziert (IV-act. III 33 S. 13). Der Gutachter hielt fest, es sei davon auszugehen, dass das geleistete Arbeitspensum von 100 % bzw. 90 % nur unter Raubbau der psychischen und physischen Kräfte zustande gebracht worden sei. Es sei dabei zu Konflikten am Arbeitsplatz, erhöhter körperlicher Müdigkeit, Einschränkung der Konzentration und allgemeiner Überforderung gekommen. Es habe eine versteckte, larvierte Arbeitsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 13 fähigkeit bestanden. Seit dem 1. Januar 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (IV-act. III 33 S. 14). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Zu prüfen ist vorab, ob aus somatischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dabei ist auf das neurologische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 3. Januar 2006 und das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. F.________ vom 15. September 2005 abzustellen, welche die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen erfüllen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dr. med. G.________ wies daraufhin, es sei schwierig, das Ausmass der vom Kläger angegebenen verminderten körperlichen Belastbarkeit und die damit verbundenen Schmerzen zu objektivieren (IV-act. III 26 S. 7). Ihre Einschätzung, der Kläger sei für körperlich nicht allzu strenge Arbeiten, ohne stundenlanges Sitzen am Schreibtisch z.B. vor einem Bildschirm voll arbeitsfähig (IV-act. III 26 S. 6 f.), ist überzeugend. Auch aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 14 ging der Gutachter lic. phil. F.________ nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. III 25 S. 4). Die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung berücksichtigte Dr. med. G.________ in ihrer Beurteilung und stellte nachvollziehbar fest, dass die beklagten kognitiven Beeinträchtigungen sich höchstens in minimem bis leichten Ausmass objektivieren liessen (IV-act. III 26 S. 5). Die Expertin hatte zudem Kenntnis des Berichts des behandelnden Arztes Dr. med. M.________ vom 26. August 2004, worin dieser seit Jahren bestehende Poliomyelitis- Spätfolgen bzw. ein Postpoliosyndrom diagnostiziert hatte, die sich gemäss seiner Einschätzung seit dem 4. Juni 2004 zu 50 % auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (IV-act. III 12). Die Expertin hat sich mit der Beurteilung des behandelnden Arztes auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass unter Berücksichtigung der neurologischen Untersuchung durch lic. phil. F.________ keine positiven Kriterien für die These von Dr. med. M.________ vorlägen; andererseits konnte sie die Diagnose bei negativen Befunden auch nicht völlig ausschliessen. Die Beurteilung der Expertin, es seien körperlich nicht allzu strenge Arbeiten, ohne stundenlanges Sitzen am Schreibtisch z.B. vor einem Bildschirm vollumfänglich zumutbar, überzeugt. Diese Einschätzung wird auch durch das im Rahmen einer Rentenrevision von der IV-Stelle Wallis eingeholte neurologische, neuropsychologische Gutachten der Rehaklinik L.________ vom 27. August 2012 bestätigt. Dieses Gutachten erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352): Es beruht auf einer neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung (IV-act. III 144 S. 13 ff.), die Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (IV-act. III 144 S. 7 ff.) und berücksichtigten die geklagten Beschwerden (IV-act. III 144 S. 16 ff.). Die Beurteilung der Experten, es lägen kaum objektivierbare Befunde vor, die auf ein Postpoliosyndrom hindeuteten und die den vom Kläger geklagten Beschwerdekomplex erklärten, ist begründet und leuchtet ein. Nachvollziehbar ist auch ihre Schlussfolgerung, dass das vom Kläger geklagte Problem, seine Konzentration und Denkfähigkeit nähme bei körperlichen Anstrengungen ab, normal und physiologisch erklärbar sei (IV-act. III 144 S. 37). Die neuropsychologische Untersuchung ergab zudem wiederum lediglich eine minimale Beeinträchtigung der mnestischen Prozesse, ohne relevante Auswir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 15 kung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. III 144 S. 38). Auch diese Experten haben sich ausführlich mit der Diagnose und Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. M.________, es liege ein Postpoliosyndrom vor, auseinandergesetzt (IV-act. III 144 S. 29 ff.). Dabei kamen sie überzeugend zum Schluss, dass kaum objektivierbare Befunde für ein Postpoliosyndrom vorlägen (IV-act. III 144 S. 32). Es ist somit gestützt auf dieses Gutachten davon auszugehen, dass der Kläger aus somatischer Sicht in all seinen bis dato durchgeführten Arbeiten immer zu 100 % arbeitsfähig war (IV-act. III 144 S. 40, 42). Es kann aufgrund der gesamten Akten somit als erstellt gelten, dass aus somatischer Sicht im Jahr 2004 kein invalidisierender Gesundheitsschaden und damit auch keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. 3.7 Da die Neurologin im Jahr 2006 die geltend gemachten Einschränkungen aus neurologischer Sicht nicht objektivieren konnte, veranlasste die IVB eine psychiatrische Begutachtung (vgl. IV-act. III 26 S. 5 unten). Es ist deshalb zu prüfen, ob aus psychiatrischer Sicht eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Dr. med. H.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 21. Juni 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein postpoliomyelitisches Syndrom und eine Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ (ICD-10 F60.8) und erachtete den Kläger in seiner Gesamtbeurteilung, welche die somatischen und die psychischen Einschränkungen berücksichtige, zu 60 % arbeits- und leistungsfähig (IV-act. 33 S. 14). Auf sein Gutachten kann hier jedoch nicht abgestellt werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Gutachten beruht zwar auf einer Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es überzeugt jedoch in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht: Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des Psychiaters als Nichtfacharzt zu den neurologischen Aspekten der Beschwerden. So stellte der Gutachter unzulässigerweise auf eine seines Erachtens bestehende somatische Einschränkung ab. Es liegen gerade in dieser Hinsicht offensichtlich Diskrepanzen zur Beurteilung durch den Neuropsychologen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 16 die Neurologin vor (IV-act. III 33 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht erachtete der Gutachter eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen Typ als gegeben; dabei begründete er seine Einschätzung einerseits mit den Angaben des Klägers zur Kindheit (mangelnde Unterstützung durch Eltern, subjektives Gefühl nicht geliebt zu sein, Konkurrenzsituation gegenüber den Geschwistern, Schwierigkeiten mit der früheren Erkrankung) andererseits durch das Verhalten des Klägers anlässlich der Untersuchung (IV-act. III 33 S. 10, 12, 13). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vermag jedoch eine Invalidität nur zu begründen, wenn nach fachärztlicher Feststellung die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist (vgl. BGE 127 V 295, E. 4a). Es ist nicht überzeugend, dass eine – meist in der Kindheit oder Jugend beginnende sich im Erwachsenenalter manifestierende (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V [F] Klinischdiagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 276 f.) – narzisstische Persönlichkeitsstörung nunmehr zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % führt, hat eine solche Störung – soweit sie überhaupt vorliegt (vgl. IV-act. III 131 S. 2) – den Kläger denn auch nicht gehindert, über sehr lange Zeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es liegen zudem keine Hinweise vor, dass die Kündigung im Februar 2004 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre (vgl. IV-act. III 26 S. 3 oben). Dabei überzeugt auch die Begründung des Gutachters, es bestünde eine seit längerem versteckte, larvierte Arbeitsunfähigkeit (IV-act. III 33 S. 14) nicht. In dem im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch die IV-Stelle Wallis beim Psychiater Dr. med. J.________ eingeholten Gutachten vom 18. Januar 2011 diagnostizierte der Gutachter keine psychiatrische Störung und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. III 82 S. 13). Auf dieses Gutachten, welches die Voraussetzung an den Beweiswert ärztlicher Berichte erfüllt (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), ist vorliegend abzustellen. Der Experte legte nachvollziehbar und überzeugend dar, dass die gestellte Diagnose „narzisstische Persönlichkeitsstörung“ nicht nachgewiesen werden könne, da kein einziges der von der ICD-10 verlangten Kriterien erfüllt sei. Auch anamnestisch erachtete der Experte, dass wenig vorhanden sei, was auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 17 Persönlichkeitsstörung schliessen liesse; die Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber seien finanzieller Natur gewesen. Diese Beurteilung ist umso überzeugender, als dass sich der Kläger laut seinen subjektiven Angaben nicht als psychisch gestört erachtete und er angab, der Umgang mit den Mitmenschen bereite ihm in der Regel wenig Probleme. Dies stimmt durchaus mit den anamnestischen Angaben überein. Andererseits erinnerte sich der Kläger, dass die frühere Untersuchung beim Psychiater Dr. med. H.________ sich als sehr schwierig erwiesen habe, da er ihn habe warten lassen und das Gespräch nicht angenehm verlaufen sei (IV-act. III 82 S. 6). Dr. J.________ hielt fest, dass der Kläger anlässlich seiner Begutachtung ein freundliches und kooperatives Verhalten gezeigt habe (IVact. III 82 S. 9). Auf Anfrage der IV-Stelle Wallis bestätigte der Gutachter am 17. Februar 2012, er habe anlässlich der Untersuchung des Klägers und abgestützt auf den anamnestischen Verlauf der letzten Jahre keine Symptome für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung gefunden. Er konnte deshalb auch nicht feststellen, wann sich die von Dr. med. H.________ diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung verbessert hätte, sofern eine solche tatsächlich jemals bestanden habe (IV-act. III 131 S. 2). Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Jahr 2004 keine psychiatrische Störung, insbesondere auch keine narzisstische Persönlichkeitsstörung, vorgelegen hat, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkte. Zusammenfassend kann damit zu keinem Zeitpunkt von einer massgeblichen gesundheitlichen Störung ausgegangen werden, die mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % geführt hat. 3.8 Die Klagen gegenüber der Beklagten 1 und 3 erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2014, BV/12/690, Seite 18 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klagen gegen die Beklagten 1 und 3 werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs- Gesellschaft - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - BVG Sammelstiftung Swiss Life D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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