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Bern Verwaltungsgericht 05.02.2015 200 2012 658

February 5, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,942 words·~20 min·4

Summary

Klage vom 4. Juli 2012

Full text

200 12 658 BV KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Kläger gegen Pensionskasse D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Beklagte betreffend Klage vom 4. Juli 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Klage vom 4. Juli 2012 beantragt der 1947 geborene A.________ (nachfolgend Kläger), vertreten durch B.________, Rechtsanwältin F.________, die Pensionskasse D.________ (nachfolgend Beklagte) sei zu verurteilen, ihm eine Rente in der jährlichen Höhe von mindestens Fr. 42‘384.-- seit dem 1. Februar 2010 nebst Verzugszins von 5% seit Klageeinreichung resp. seit Fälligkeit späterer Rentenleistungen zu bezahlen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Vorliegend habe am 1. Februar 2010 noch kein vom Stiftungsrat formgültig erlassenes vollständiges neues Reglement vorgelegen. Die Anwendung des neuen Reglements auf seine Frühpensionierung per 1. Februar 2010 verstosse somit gegen das Rückwirkungsverbot. Selbst im Falle einer Anwendbarkeit des neuen Reglements betrage seine monatliche Altersrente Fr. 3‘532.--, zumal die Beklagte ihn schuldhaft im Glauben gelassen habe, das neue Reglement enthalte Übergangsbestimmungen, die eine Frühpensionierung per 1. Februar 2010 nach altem Reglement zulassen würden, was ihn zu nicht mehr rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst habe. Auch habe sich die Beklagte in der Vereinbarung betreffend vorzeitige Pensionierung unabhängig vom anwendbaren Reglement zu einer Rente in der Höhe von Fr. 3‘532.-- verpflichtet, womit er ein wohlerworbenes Recht auf eine Altersrente in dieser Höhe habe. B. Mit Klageantwort vom 12. November 2012 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, die Klage sei abzuweisen – unter Kostenund Entschädigungsfolge. Der neue Vorsorgeplan sei an der Stiftungsratssitzung vom 1. Dezember 2009 genehmigt und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt worden. Der Kläger sei indessen schon lange vorher über die gegenüber dem alten Reglement vorgenommenen Änderungen im Bild gewesen. Weder mit dem Berechnungsblatt vom 28. Oktober 2009 noch in der gegenseitig unterzeichneten Vereinbarung vom 8. Dezember 2009 ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 3 be die Beklagte dem Kläger eine Rente von Fr. 3‘532.-- zugesichert. Aufgrund der dem Kläger bekannten Annahmen (AHV-Rente, Weiterbeschäftigungsgrad, IV-Verfahren) habe gar kein verbindliches Angebot unterbreitet werden können. Der Wert von Fr. 3‘532.-- habe nur informativen Charakter gehabt und zur Demonstration gegenüber dem Kläger gedient, wie sich die Rente dereinst berechne, sobald für die vorerwähnten Annahmen konkrete Werte feststünden. Gleichzeitig habe die Beklagte den Kläger stets darauf hingewiesen, dass die Rente alsdann gemäss dem ab dem 1. Januar 2010 gültigen Vorsorgeplan berechnet werde. Durch sein Schreiben vom 25. Januar 2010 habe der Kläger bestätigt, dass dies auch sein Verständnis sei und seinem Willen entspreche. C. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juli 2012 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz in Biel, weshalb das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 4 Abs. 3 BVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 In der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitgegenstand einzig nach den gestellten Rechtsbegehren (BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 452 f.). Streitig ist vorliegend, ob der Kläger gegenüber der Beklagten seit dem 1. Februar 2010 anstelle der ihm seither ausgerichteten Rente von Fr. 40‘296.-- Anspruch auf eine Rente in der jährlichen Höhe von mindestens Fr. 42‘384.-- nebst Verzugszins von 5% auf dem Mehrbetrag seit Klageeinreichung resp. seit Fälligkeit späterer Rentenleistungen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationenrecht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Das Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 5 unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Praxisgemäss kann auch jede andere Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 (Klagebeilage [KB] 14) hielt die J.________ unter Bezugnahme auf frühere Gespräche mit dem Kläger sowie einen Brief vom 24. November 2009 von Rechtsanwältin F.________ (vgl. KB 13) bezüglich möglicher vorzeitiger Pensionierung dem Kläger gegenüber fest, sie habe ihm auf der Basis der Berechnungsgrundlagen vom 28. Oktober 2009 (vgl. KB 10) angeboten, das Pensum per 1. Februar 2010 mit einer vorzeitigen Pensionierung auf 40% zu reduzieren. Nach dem Vorliegen einer Bestätigung betreffend AHV-Rente werde sie ihm ein Angebot unterbreiten. Dieses werde grundsätzlich den Berechnungen vom 28. Oktober 2009 entsprechen und unter dem Vorbehalt gemacht werden, dass der Kläger die Einsprache gegen den einen Rentenanspruch verneinenden IV-Entscheid zurückziehe, da sich sonst die Berechnungsgrundlagen für die Pensionskassenrente wieder verändern würden. Gleichzeitig wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Beklagte den bisherigen Vorsorgeplan nur noch bis zum 31. Dezember 2009 weiterführen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 6 werde und ab dem 1. Januar 2010 ein neuer Vorsorgeplan gelte. Das Reglement werde von G.________ ausgearbeitet und vom Stiftungsrat in den nächsten Tagen definitiv verabschiedet werden. Die von Rechtsanwältin F.________ gegenüber dem Kläger aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei den Berechnungen vom 28. Oktober 2009 (KB 10) bei einer Frühpensionierung per 1. Februar 2010 resp. 1. Juni 2010 um eine ganze oder um eine teilweise Frühpensionierung handle, beantwortete die Arbeitgeberin dahingehend, dass es sich dabei um eine teilweise Frühpensionierung gemäss aktuellem Reglement handle. Die Frage, ob die im Falle einer vorzeitigen Pensionierung gemäss Berechnung vom 28. Oktober 2009 im Verhältnis zur ordentlichen Altersrente und abhängig vom Pensionierungszeitpunkt tiefer ausfallende vorzeitige Rente auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weitergelten werde, wurde von der Arbeitgeberin bejaht. Auf die Frage, wieviel Kapital einzuschiessen wäre, um ab Alter 65 durch die vorzeitige Pensionierung keinen Rentenverlust zu erleiden, wurde von der Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass dies erst beantwortet werden könne, wenn das neue Reglement in Kraft sei (vgl. KB 14). 3.2 Mit E-Mail vom 2. Dezember 2009 ersuchte Rechtsanwältin F.________ H.________, Leiter Finanzen und Controlling der J.________ und Mitglied des Stiftungsrates der Pensionskasse D.________, um Zustellung des neuen Pensionskassenreglements inkl. Vorsorgeplan, sobald diese verabschiedet seien. Das neue Reglement solle ja am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Als mögliche Frühpensionierungsdaten seien der 1. Februar 2010 sowie der 1. Juni 2010 vorgesehen. Mit anderen Worten erfolge die Frühpensionierung unter dem neuen Reglement. Diesbezüglich wurde die Frage aufgeworfen, weshalb der Fall noch in diesem Jahr abgeschlossen werden müsse und um wie viel schlechter der Kläger bei einer Frühpensionierung nach neuem Reglement fahren würde (vgl. KB 16). 3.3 Nach Erhalt der Vorausberechnung der AHV-Rente (vgl. KB 18) unterbreitete H.________ dem Kläger vorab per Mail am 8. Dezember 2009 ein Angebot bezüglich Frühpensionierung. Den Systemwechsel im Vorsorgeplan der Beklagten betreffend könne er ihm leider noch kein Reglement zustellen, da er selber noch kein definitives Reglement besitze.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 7 Sobald er die definitive Version des neuen Reglements von G.________ erhalten habe, werde er ihm ein Exemplar zustellen. Frau I.________ von G.________ werde zudem seine Pensionskassenrente nach neuem Vorsorgeplan berechnen. Auch diese Berechnung werde ihm dann umgehend zugestellt (KB 19). 3.4 Der Kläger unterzeichnete in der Folge die ihm unterbreitete Vereinbarung vom 8. Dezember 2009 betreffend vorzeitiger Pensionierung per 1. Februar 2010 (KB 20) sowie einen neuen Arbeitsvertrag per 1. Februar 2010, ebenfalls datierend vom 8. Dezember 2009 (KB 21). 3.5 Mit Mail vom 12. Januar 2010 teilte Rechtsanwältin F.________ H.________ mit, dass der Kläger mit der Frühpensionierungsofferte (lebenslängliche Rente von Fr. 3‘532.-- zuzüglich Fr. 11‘500.-- zur freien Verfügung zuzüglich 13 x Fr. 3‘002.-- brutto für das Restpensum bis zur ordentlichen Pensionierung) als Mindestofferte einverstanden sei. Sie wünsche jedoch eine Präzisierung im Arbeitsvertrag bezüglich des Pflichtenhefts (vgl. KB 23). Herr H.________ antwortete hierauf am 13. Januar 2010, dass sie leider von G.________ die pendente Berechnung noch nicht erhalten hätten. Sie hätten Frau I.________ von G.________ bereits gemahnt. Sobald sie die Berechnung hätten, werde ihnen diese zugestellt. Weiter teilte er mit, dass er auf die vorgeschlagene Präzisierung bezüglich des Pflichtenhefts gerne verzichten möchte, da diese für die Zukunft zu sehr einschränke (KB 23). In der Folge einigte man sich auf eine weniger einschränkende Ergänzung des Vertrages bezüglich des Pflichtenhefts (vgl. KB 24B). Dem Kläger wurde hierauf der entsprechend angepasste neue Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2010 zugestellt und von diesem wiederum unterzeichnet (KB 25). 3.6 Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 schickte der Kläger die Vereinbarung betreffend vorzeitige Pensionierung H.________ unterschrieben zurück. Noch hängig sei ja die Berechnung der Firma G.________ über die Höhe seiner Rente. Gerne erwarte er dazu die aufgeschlüsselten Angaben (Klageantwortbeilage [AB] 2). 3.7 Am 26. Januar 2010 wurde dem Kläger die Berechnung seiner Rente durch die Firma G.________ von H.________ per Mail weitergeleitet mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 8 Orientierungskopie an Rechtsanwältin F.________. Seine Rente gemäss neuem Reglement betrage Fr. 40‘296.-- pro Jahr bzw. Fr. 3’358.-- pro Monat. Falls er noch einen Einkauf in die Pensionskasse wünsche, müsse dies noch in derselben Woche geschehen. Für die Abwicklung stünde man ihm gerne zur Verfügung (KB 26, 27). 3.8 Auf diese Mail antwortete Rechtsanwältin F.________ gleichentags, es sei alles in Ordnung, sofern der Mail lediglich informatorische Bedeutung über die Berechnungsgrundlagen gemäss geändertem Reglement zukomme, was sie ohne gegenteiligen Bericht annehme. Die offerierte lebenslängliche Rente sei zu den Berechnungsgrundlagen des alten Reglements zugesichert und betrage Fr. 3‘532.-- pro Monat (KB 28). 3.9 Mit Antwortmail vom 27. Januar 2010 hielt H.________ gegenüber von Rechtsanwältin F.________ fest, dass sie dem Kläger keine lebenslängliche Rente von Fr. 3‘532.-- zugesichert hätten. Sie hätten nach altem Reglement eine Rente von Fr. 3‘532.-- berechnet und darauf hingewiesen, dass für den Kläger das ab dem 1. Januar 2010 gültige neue Reglement relevant sei. Aus dem Angebot vom 8. Dezember 2009 gehe klar hervor, dass die Rentenberechnung von Fr. 3‘532.-- auf dem alten Reglement basiere und die Beklagte dem Kläger die Rentenberechnung nach neuem Reglement (bis spätestens zum 18. Januar 2010) zustellen werde. Die Rente nach neuem Reglement betrage nun gemäss der Berechnung durch die Firma G.________ Fr. 3‘358.--. Die Differenz zwischen altem und neuem Reglement sei grösser, als sie angenommen hätten. Diese Differenz könne jedoch nur durch einen Einkauf reduziert werden. Sie könnten dem Kläger keine höhere Rente ausbezahlen, als von G.________ berechnet. Andernfalls würden sie den Kläger im Vergleich zu den anderen Rentnern bevorzugen (KB 29). 3.10 Rechtsanwältin F.________ hielt in der Folge an ihrem Standpunkt fest, dass die Rente gemäss den Berechnungsgrundlagen des alten Reglements zugesichert gewesen sei. Die Berechnung der G.________ entspreche dem Auskunftsbegehren, welches sie namens des Klägers Ende November 2009 gestellt habe. Es sei nichts als normal, dass ein Versicherter gerne kontrollieren würde, ob die alten Berechnungsgrundlagen tatsächlich vorteilhafter seien als die neuen, bevor er eine Frühpensionierungsof-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 9 ferte nach den alten Berechnungsgrundlagen annehme. Gleichzeitig bat sie um die umgehende Zustellung des neuen Reglements (KB 30). 3.11 Mit Mail von 28. Januar 2010 teilte H.________ Rechtsanwältin F.________ mit, das neue Pensionskassenreglement werde von G.________ fertig redigiert, übersetzt und ihnen dann sowohl in einer deutschen wie französischen Version zugestellt. Sobald sie diese Unterlagen hätten, würden ihr diese zugestellt (KB 32). 3.12 Auf Nachfrage von Rechtsanwältin F.________ vom 16. April 2010 stellte ihr H.________ noch am selben Tag eine Fassung des Reglements zu mit dem Hinweis, dass noch redaktionelle Korrekturen gemacht würden und die definitive Version des Reglements Ende April 2010 allen Versicherten zugestellt werde (KB 34). Am 26. April 2010 schliesslich erfolgte die Zustellung der definitiven gedruckten deutschsprachigen Version des Reglements (KB 37, 38). 3.13 Mit Schreiben an die Beklagte vom 23. Juli 2010 beantragte Rechtsanwältin F.________ namens des Klägers, diesem sei ab dem 1. Februar 2010 anstelle der nach neuem Reglement berechneten Altersrente von Fr. 40‘296.-- die für diesen Zeitpunkt nach altem Reglement berechnete Altersrente von Fr. 42‘384.-- auszurichten. Eine Rente in dieser Höhe sei ihm individuell zugesichert worden (KB 2). 3.14 An ihrer Stiftungsratssitzung vom 9. September 2010 entschied die Beklagte, den Antrag abzulehnen (KB 4). Dies wurde dem Kläger wie auch seiner Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. September 2010 mitgeteilt (KB 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 10 4. 4.1 An der Stiftungsratssitzung vom 1. Dezember 2009 wurden der neue Vorsorgeplan bzw. das neue Reglement der Beklagten vom Stiftungsrat einstimmig genehmigt und der Verwalter beauftragt, die Berechnungsbeispiele im Anhang entsprechend anzupassen. Gleichzeitig entschied der Stiftungsrat, dass das neue Reglement per 1. Januar 2010 in Kraft treten werde. Das Reglement werde ins Deutsche übersetzt. Bei Uneinigkeit sei die französische Sprache massgebend (AB 7, 8). Am 26. April 2010 wurden nach dessen Übersetzung ins Deutsche alle Versicherten mit einem neuen Reglement bedient (vgl. KB 34, 37, 38). 4.2 Die französische Version des neuen Reglements wurde nach dem Dargelegten am 1. Dezember 2009 vom Stiftungsrat der Beklagten einstimmig genehmigt und per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Dass in jenem Zeitpunkt noch keine deutschsprachige Version vorlag und man mit dem Versand des Reglements an die Versicherten bis zu dessen Übersetzung ins Deutsche zuwartete, ändert an dessen formgültigem Erlass mit Stiftungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2009 nichts, zumal gemäss Reglement explizit die damals genehmigte französische Version die massgebende ist (vgl. Art. 77 des Reglements; KB 38 S. 30) und ein vorgängiger Versand an alle Versicherten kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Im Zeitpunkt der Frühpensionierung des Klägers per 1. Februar 2010 war somit bereits das neue Reglement in Kraft und damit vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich massgeblich (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass das neue Reglement eine solche Übergangsregelung zugunsten des Klägers enthalten würde, wird von diesem nicht geltend gemacht und ist gestützt auf das Reglement zu verneinen (vgl. KB 38). Die Beklagte hat somit grundsätzlich zu Recht das per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzte neue Reglement auf die Frühpensionierung des Klägers per 1. Februar 2010 angewandt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 11 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob der öffentlichrechtliche Vertrauensschutz vorliegend eine vom grundsätzlich anwendbaren neuen Reglement abweichende Behandlung des Klägers gebietet (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei macht der Kläger einerseits geltend, die Beklagte habe ihn im Glauben gelassen, das neue Reglement enthalte Übergangsbestimmungen, welche eine Frühpensionierung nach altem Reglement auch noch per 1. Februar 2010 erlaube, und andererseits, dass sich die Beklagte mit der Vereinbarung betreffend vorzeitige Pensionierung unabhängig vom anwendbaren Reglement zu einer Rente in der Höhe von Fr. 3‘532.-- verpflichtet habe, womit er ein wohlerworbenes Recht auf eine Altersrente in dieser Höhe habe. 5.2 Der Kläger wurde von der Beklagten wie auch seiner Arbeitgeberin im Hinblick auf seine allfällige Frühpensionierung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beklagte den bisherigen Vorsorgeplan nur noch bis zum 31. Dezember 2009 weiterführen werde und ab dem 1. Januar 2010 ein neuer Vorsorgeplan gelte (vgl. KB 14, 19). In der Vereinbarung betreffend vorzeitige Pensionierung vom 8. Dezember 2009 wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Kläger sein Arbeitspensum per 1. Februar 2010 auf 40% reduziere und ab dem gleichen Zeitpunkt eine vorzeitige Rente beziehen werde. Diese betrage gemäss der auf dem noch bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Vorsorgeplan basierenden Berechnung vom 28. Oktober 2009 Fr. 3‘532.--. Die Beklagte werde dem Kläger die Rentenberechnung von G.________ gemäss dem ab dem 1. Januar 2010 gültigen Vorsorgeplan wenn immer möglich bis Ende 2009, spätestens jedoch bis zum 18. Januar 2010 zustellen (KB 20). Diese Vereinbarung wie auch ein neuer Arbeitsvertrag per 1. Februar 2010, ebenfalls datierend vom 8. Dezember 2009, wurden vom Kläger in der Folge umgehend unterzeichnet; die Vereinbarung betreffend vorzeitiger Pensionierung wurde von ihm aber noch nicht sogleich retourniert (vgl. KB 20, 21 und 25 sowie AB 2). 5.3 Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Vereinbarung vom 8. Dezember 2009 (KB 20) als verbindliche Vereinbarung mit der Beklagten bezüglich einer zukünftigen Rentenhöhe von Fr. 3‘532.-- verstehen dürfen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 12 ist dies zu verneinen. Dabei wird von der Beklagten nicht geltend gemacht, die Vereinbarung, die formal lediglich zwischen dem Kläger und seiner damaligen Arbeitgeberin abgeschlossen worden ist, wie auch die übrigen Äusserungen und Handlungen von H.________, seien für sie nicht verbindlich. Vielmehr hat sie gestützt auf diese Vereinbarung eine Frühpensionierung des Klägers per 1. Februar 2010 vorgenommen. Ob die Äusserungen und Handlungen von H.________ der Beklagten zuzurechnen sind, deren Stiftungsrat er ist und wovon die Parteien ausgehen, braucht vorliegend letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst unter Annahme einer solchen Anrechenbarkeit läge keine Vertrauenssituation vor, die eine vom anwendbaren Reglement abweichende Behandlung des Klägers rechtfertigen würde, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. Indem die Beklagte wie auch die Arbeitgeberin den Kläger mehrfach darauf hinwiesen, dass der in der Vereinbarung genannte Betrag auf dem bisherigen Vorsorgeplan basiere, der nur noch bis zum 31. Dezember 2009 gelte und ihm die Rentenhöhe gemäss dem ab dem 1. Januar 2010 gültigen Vorsorgeplan so schnell wie möglich mitgeteilt werde, haben sie deutlich gemacht, dass auf seine Frühpensionierung per 1. Februar 2010 der gemäss dem ab dem 1. Januar 2010 gültigen Vorsorgeplan berechnete Rentenbetrag Anwendung findet. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn im Glauben gelassen, das neue Reglement enthalte Übergangsbestimmungen, welche eine Frühpensionierung nach altem Reglement auch noch per 1. Februar 2010 erlaubten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass weder die Beklagte noch die Arbeitgeberin das Vorliegen entsprechender Übergangsbestimmungen je auch nur angedeutet hätten, musste dem Kläger aufgrund der mehrfachen Betonung ihm gegenüber, dass der bisherige Vorsorgeplan nur noch bis zum 31. Dezember 2009 gelte, klar sein, dass bei einer Frühpensionierung per 1. Februar 2010 auch auf ihn der neue Vorsorgeplan Anwendung findet. 5.4 Letztlich braucht die Frage, ob man gewisse Äusserungen von H.________, wenn sie denn der Beklagten zuzurechnen wären, auch hätte falsch verstehen können, vorliegend jedoch gar nicht abschliessend beantwortet zu werden. Nachdem dem Kläger die Vereinbarung vom 8. Dezem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 13 ber 2009 (KB 20) unterbreitet worden war, hielt Rechtsanwältin F.________ fest, dass der Kläger mit der Frühpensionierungsofferte (lebenslängliche Rente von Fr. 3‘532.-- zuzüglich Fr. 11‘500.-- zur freien Verfügung zuzüglich 13 x Fr. 3‘002.-- brutto für das Restpensum bis zur ordentlichen Pensionierung) als Mindestofferte einverstanden sei (vgl. KB 23). Aus dem Begriff „Mindestofferte“ ergibt sich, dass weder der Kläger noch Rechtsanwältin F.________ den in der Vereinbarung erwähnten Betrag von Fr. 3‘532.-als definitive Festsetzung der Rentenhöhe verstanden haben, sondern dass ihnen klar war, dass die definitive Festsetzung noch ausstand. Dies ergibt sich auch aus dem Begleitschreiben des Klägers an H.________ vom 25. Januar 2010, in welchem der Kläger anlässlich der Rücksendung der unterzeichneten Vereinbarung vom 8. Dezember 2009 explizit festhält, dass die Berechnung der Firma G.________ über die Höhe seiner Rente ja noch hängig sei (AB 2). Damit steht fest, dass der Kläger die Vereinbarung vom 8. Dezember 2009 (KB 20) nicht dahingehend verstanden hat, dass mit der Vereinbarung die Rentenhöhe bereits verbindlich festgesetzt worden wäre, sondern dass er wusste, dass diese erst noch nach dem neuen Vorsorgeplan zu berechnen war. Dabei durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass nach dem auf ihn anwendbaren neuen Vorsorgeplan eine gleiche oder höhere Rente resultieren würde, nachdem er längst darüber informiert war, dass mit dem neuen Vorsorgeplan eine Sanierung der Kasse durch eine Kürzung der zukünftigen erworbenen Leistungen im überobligatorischen Bereich geplant war (siehe Duplikbeilagen 1 bis 5). Entsprechend konnte er die Vereinbarung vom 8. Dezember 2009 auch nicht nach Treu und Glauben als Mindestofferte betrachten. H.________ oder jemand anderes von der Beklagten hat nichts gemacht oder geäussert, was eine solche Annahme rechtfertigen würde. Dass Rechtsanwältin F.________ die Vereinbarung vom 8. Dezember 2009 gemäss ihrer Mail vom 12. Januar 2010 als Mindestofferte verstanden haben wollte (vgl. KB 23), ändert daran nichts, setzt der öffentlichrechtliche Vertrauensschutz doch voraus, dass die Beklagte eine entsprechende Vertrauenssituation geschaffen hat, was vorliegend – wie dargelegt – nicht der Fall war. 5.5 Der Kläger hat zusammenfassend bewusst in Unkenntnis der konkreten Rentenhöhe die Frühpensionierungsofferte angenommen. Dass die Rente nach dem auf ihn anwendbaren neuen Reglement tiefer ausgefallen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 14 ist, als von ihm offenbar erwartet, rechtfertigt mangels Schaffung einer entsprechenden, gegebenenfalls der Beklagten zuzurechnenden Vertrauenssituation keine vom anwendbaren Reglement abweichende Behandlung des Klägers. Dass das neue Reglement falsch angewandt worden wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und es finden sich in den Akten auch keine Anhaltpunkte für eine solche Annahme. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich somit (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 6. Die Klage erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Beklagte – trotz Obsiegens – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4 S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2015, BV/12/658, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt E.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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