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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2014 200 2012 430

January 13, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,326 words·~17 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 15. März 2012

Full text

200 12 430 UV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer 1 B.________, Fürsprecher Beschwerdeführer 2 gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (E 2475/10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich am 10. Juni 2004 bei der Arbeit das rechte Auge verletzte (Akten der SUVA [act. II] 1 f.). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2010 eine Invalidenrente ab dem 1. September 2010 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 11 % bzw. Fr. 11‘748.-- zu. Zusätzlich forderte die SUVA die versehentlich erfolgte Auszahlung einer Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 21‘360.-- zurück bzw. ordnete die Verrechnung von Fr. 1‘000.-- pro Monat mit der Rente an. Zudem wurde einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen (Akten der SUVA [act. IIa] 190). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. September 2010 Einsprache und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. IIa 197): 1. Die Verfügung vom 6. August 2010 sei aufzuheben und dem Einsprecher seien eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von mindestens 61 % bis 91 % zuzusprechen. 2. Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Einsprache sei wiederherzustellen, und dem Einsprecher sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Höhe der Invalidenrente weiterhin die ganze Taggeldleistung zu gewähren. 3. Dem Einsprecher sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren, und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 3 Mit Zwischenentscheid vom 12. Oktober 2010 wies die SUVA das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. IIa 201). Am 15. März 2012 (act. IIa 218) wies die SUVA die Einsprache ab und entschied, dass hinsichtlich einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen bleibe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und sprach eine reduzierte „Kostennote“ bzw. Entschädigung von Fr. 2‘500.-- zu. B. Dagegen erhoben der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, sowie Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) in eigener Sache am 2. Mai 2012 Beschwerde und stellten die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von mindestens 61 % bis 91 % zuzusprechen Eventualiter Der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben und die Akten seien der Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, ev. sei die amtliche Entschädigung für das Einspracheverfahren auf Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 4 Aufforderungsgemäss machte die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 16. Juli und 6. August 2012 Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gut und ersuchte um Zustellung einer spezifizierten Kostennote beschränkt auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dies sowohl betreffend ordentliche Parteientschädigung als auch betreffend amtliches Honorar. Gleichzeitig machte der Instruktionsrichter die beschwerdeführerische Seite bezüglich der UV-Leistungen (Rente/Integritätsentschädigung) auf die Möglichkeit einer allfälligen Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Beschwerderückzug, wobei die ebenfalls angefochtene Entschädigung für das Einspracheverfahren von einem allfälligen Beschwerderückzug bezüglich der UV-Leistungen unberührt bliebe. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 wurde die Beschwerde vom 2. Mai 2012 – bis auf das bereits beurteilte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und die Anfechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren – vorbehaltlos zurückgezogen, dies unter Einreichung der verlangten Kostennote. Ergänzend wurde ausgeführt, da der angefochtene Entscheid vom 15. März 2012 infolge des Beschwerderückzugs nur hinsichtlich der Ziff. 3 (pauschale Entschädigung von Fr. 2‘500.--) aufzuheben sein werde, werde die Entschädigung von Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) im Sinne des Eventualbegehrens 2 der Beschwerde vom 2. Mai 2012 als amtliche Entschädigung zuzusprechen sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Gegen den Entscheid der Verwaltung, welche im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung die Entschädigung für das Einspracheverfahren festsetzt, kann nur der Rechtsbeistand Beschwerde beim kantonalen Gericht erheben, während dessen Klient durch die beanstandete Höhe des Honorars nicht berührt ist (SVR 2008 MV Nr. 2 S. 5 E. 5.3.3). Vorliegend wird mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Höhe der für das Einspracheverfahren zugesprochenen amtlichen Entschädigung beanstandet. Folglich ist diesbezüglich allein der Beschwerdeführer 2 beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 hingegen ist in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (UV-Leistungen) gegeben; gleiches gilt für den (bereits mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 bejahten) Anspruch als solchen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 3; vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 186). 1.1.2 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 6 sind, ist auf die Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen wurde (vgl. E. 1.2 hiernach), einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (act. IIa 218), gemäss welchem dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen und über die Rückforderung einer Integritätsentschädigung bzw. deren Verrechnung mit Rentenleistungen entschieden wurde. Gleichzeitig entzog die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2012 hat die beschwerdeführerische Seite am 4. Dezember 2013 bis auf das bereits beurteilte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren und die Anfechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 bzw. der UV-Leistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung einschliesslich der Frage der Rückerstattung und Verrechnung) als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. 1.3 Es bleibt über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Anwalts im Einspracheverfahren zu entscheiden, wobei eine Entschädigung von Fr. 6‘833.65 (vgl. act. IIa 216) beantragt wurde. Zudem ist über die allfällige teilweise Parteientschädigung und/oder das amtliche Honorar im Beschwerdeverfahren – soweit den Beschwerderückzug betreffend kommt allein die unentgeltliche Verbeiständung in Frage – zu befinden, wobei als diesbezügliche tarifmässige Parteikosten ein Honorar von Fr. 3‘400.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.-- und 8 % Mehrwertsteuer geltend gemacht werden (vgl. Kostennote vom 4. Dezember 2013). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 7 2. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE). Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Offen bleiben kann, ob es sich bei Art. 12a ATSV um eine statische oder dynamische Verweisung handelt, da die massgebliche Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE im neuen Reglement aus dem Jahr 2008 nicht geändert wurde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.1) und Art. 12 VGKE per 1. April 2010 keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren hat. Aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ergibt sich, dass für die vertragliche und die amtliche Anwaltsvertretung die gleichen Honoraransätze gelten, nämlich mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- pro Stunde. 2.2 Zur Bestimmung des notwendigen Zeitaufwandes (Art. 10 Abs. 1 VGKE) im Zusammenhang mit der amtlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist die Praxis zur Festsetzung der Parteientschädigung im kantonalen Sozialversicherungsprozess sinngemäss heranzuziehen. Danach ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 8 Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 3. 3.1 Mit der gegen die Verfügung vom 6. August 2010 (act. IIa 190) am 8. September 2010 erhobenen Einsprache (act. IIa 197) ist der Beschwerdeführer materiell nicht durchgedrungen, der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren wurde jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (act. IIa 218) gutgeheissen. Mit der Kostennote vom 27. Februar 2012 (vgl. act. IIa 216) machte Fürsprecher B.________ für das Einspracheverfahren in Bezug auf den Zeitraum vom 9. August 2010 bis 27. Februar 2012 einen Zeitaufwand von 22 Std. 40 Min. zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- bzw. ein Honorar gemäss VGKE von Fr. 6‘100.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 245.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 488.65 (Fr. 359.85 [7.6 % von Fr. 4‘500.-- Honorar und Fr. 235.-- Auslagen] und Fr. 128.80 [8 % von Fr. 1‘600.-- Honorar und Fr. 10.-- Auslagen]), total Fr. 6‘833.65 geltend. Die Beschwerdegegnerin sprach in Würdigung der gesamten Umstände im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung jedoch lediglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu (act. IIa 218 S. 9 f.). Zur Begründung führte sie aus, Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Rechtsstreit übermässige Anforderungen gestellt haben könnte, seien nicht ersichtlich. Ebenso wenig könne gesagt werden, dass es sich bei der Streitsache um eine überaus schwierige Angelegenheit gehandelt hätte, welche eine derart hohe (nur teilweise spezifizierte) Kostennote rechtfertigen würde. In der Beschwerdeantwort, S. 5, hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, angesichts des objektiven Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles, welcher das Übliche nicht übersteige, und angesichts der Tatsache, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht werde, wodurch die Tätigkeit des Rechtsvertreters erleichtert werde, erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand von knapp 23 Stunden zu Fr. 270.-- bzw. die eingereichte Kostennote von Fr. 6‘345.-- zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 9 Mehrwertsteuer als massiv übersetzt. Weder die Komplexität des Sachverhaltes noch die vorliegenden Rechtsfragen rechtfertigten den angegebenen Zeitaufwand für das Einspracheverfahren. Beschwerdeweise wurde demgegenüber insbesondere vorgebracht (Beschwerde S. 20), bei den angegebenen 22 Std. 40 Min. handle es sich um den notwendigen Zeitaufwand gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE, dies mit Blick auf den Umfang der zu berücksichtigenden Akten sowie die während des Verfahrens durchgeführten Beweismassnahmen (insbesondere Einholung eines weiteren Gutachtens) und den Umstand, dass zwei Rechtsschriften hätten eingereicht werden müssen. Die Ausschöpfung des Honorarrahmens gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE (Stundenansatz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--) zu 35 % (entsprechend Fr. 270.--) gemäss eingereichtem Kostenverzeichnis sei aufgrund einer als durchschnittlich gewichteten Schwierigkeit und einer als durchschnittlich gewichteten Bedeutung der Sache erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe insbesondere nicht beanstandet, der geltend gemachte Zeitaufwand sei nicht als notwendig zu betrachten und gegebenenfalls aus welchen Gründen, und sie habe auch nicht begründet, inwiefern eine durchschnittliche Ausschöpfung des Honorarrahmens nicht angemessen sein sollte. Am 4. Dezember 2013 wurde von beschwerdeführerischer Seite zudem ausgeführt, in der Beschwerdeantwort beanstande die Beschwerdegegnerin erstmals den geltend gemachten Zeitaufwand, ohne jedoch anzugeben, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht ein tieferer als der geltend gemachte Zeitaufwand notwendig gewesen sei und in welchem Umfang sich dieser hätte bewegen sollen. Ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte durchschnittliche Ausschöpfung des Honorarrahmens gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beanstande und wenn ja, aus welchen Gründen, gehe aus der Beschwerdeantwort nicht klar hervor. 3.2 Vorliegend darf der Honoraransatz für die amtliche Vertretung zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.-- pro Stunde liegen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass keine generelle, schematische Beschränkung des Ansatzes auf Fr. 200.-- vorgenommen werden darf (BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 10 8C_676/2010, E. 4.3.1). Der hier geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- liegt im Rahmen von Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE und ist angemessen. Hingegen erscheint die geltend gemachte – nicht detailliert verifizierte – Stundenzahl von 22 Std. 40 Min. mit Blick auf die gesamten Umstände als zu hoch. So vermag weder der Umfang der zu berücksichtigenden Akten, welcher nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, noch der Umstand, dass aufgrund eines während des Einspracheverfahrens von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes MEDAS-Gutachten (act. IIa 208) zusätzlich zur Einsprache eine weitere Stellungnahme (act. IIa 217) eingereicht wurde, die geltend gemachte Stundenzahl zu rechtfertigen. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung erscheinen rund 16 Stunden Aufwand bzw. ermessenweise eine Entschädigung von insgesamt und pauschal Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Insoweit ist die Beschwerde – soweit nicht zurückgezogen – teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend wird das Rechtsbegehren Ziff. 2 abgewiesen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.1 Mit Blick auf den mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erfolgten Beschwerderückzug gilt der Beschwerdeführer 1 als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG), womit er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (betreffend amtlicher Entschädigung vgl. E. 4.2.3 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 11 Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). 4.2.2 Der Beschwerdeführer 2 hat hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren teilweise obsiegt (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb er Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung hat (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 9C_334/2012, E. 3). Da das überhöhte Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat, ist eine Kürzung der Parteientschädigung nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). In der Kostennote vom 4. Dezember 2013 macht Fürsprecher B.________ für das gesamte Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden geltend, davon zwei Stunden auf die Anfechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren entfallend. Unter Ausschöpfung des Honorarrahmens zu rund 25 – 30 % macht er ein Honorar gemäss Parteikostenverordnung von Fr. 3‘400.-- geltend, Auslagen sind im Umfang von Fr. 30.-- angefallen. Ein Siebtel davon (bzw. zwei von 14 Stunden) ergibt ein Honorar von Fr. 485.70 und Auslagen von Fr. 4.30; unter Hinzurechnung von 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 490.--) im Betrag von Fr. 39.20 resultiert ein Honorar von total Fr. 529.20. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 zu ersetzen. 4.2.3 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer 1 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2013) bleibt die amtliche Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 12 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Unter Ausklammerung des Aufwandes für die Anfechtung der Höhe der amtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren von zwei Stunden verbleibt ein nicht zu beanstandender Zeitaufwand von 12 Stunden (vgl. Kostennote vom 4. Dezember 2013) bzw. ein Honorar von Fr. 2‘914.30 ([Fr. 3‘400.-- : 7] x 6) und Auslagen von Fr. 25.70 ([Fr. 30.-- : 7] x 6) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘940.--) im Betrag von Fr. 235.20, womit der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3‘175.20 festzusetzen ist. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘400.-- (12 x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 25.70 und 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘425.70) im Betrag von Fr. 194.05, total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘619.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich der UV-Leistungen (Rechtsbegehren Ziff. 1) als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 2. Betreffend die Entschädigung für das Einspracheverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 2) wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als dass eine amtliche Entschädigung von Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen wird. Soweit weitergehend wird das Rechtsbegehren Ziff. 2 abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 13 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 529.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 6. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers 1 wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘175.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘619.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 1 nach Art. 123 ZPO. 7. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers 1 - Fürsprecher B.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.