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Bern Verwaltungsgericht 21.03.2014 200 2012 330

March 21, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,669 words·~33 min·5

Summary

Verfügung vom 23. Februar 2012

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 3. Juli 2014 abgewiesen (8C_359/2014). 200 12 330 IV und 200 12 331 IV (2) SCP/COC/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 23. Februar 2012 und 1. März 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert als er am 13. Mai 1992 einen Autounfall erlitt. Dabei zog er sich Schnitt- und Schürfwunden auf der linken Kopfseite sowie eine Kniekontusion mit Rissquetschwunde rechts zu. Am 17. August 1992 musste das rechte Knie operativ saniert werden und am 8. Juni 1993 fand eine Re-Operation statt. Die SUVA anerkannte für diesen Unfall ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Ferner sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 1995 eine Rente ab dem 1. Oktober 1995 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 25% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 21'384.-zu. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 30. September 1996 ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. Januar 1998, UV 48696, wie auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 28. Januar 1999, U 81/98, bestätigt (vgl. diesbezüglich die unpaginierten Vorakten der IV vor 1999). Die Ausrichtung der Rente wurde in der Folge bestätigt (Akten der IV [act. II] 23). B. Am 31. August 1993 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf den am 13. Mai 1992 erlittenen Unfall und dabei insbesondere unter Hinweis auf die Knieverletzung rechts bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. die unpaginierten Vorakten der IV vor 1999). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie den Versicherten insbesondere im C.________ (MEDAS) interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 26. Juni 2000; act. II 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 3 Im weiteren Verlauf sprach die IVB dem Versicherten mit – unangefochten gebliebenen – Verfügungen vom 1. November 2000 (act. II 12) bei einem ermittelten IV-Grad von 79% ab dem 1. Mai 1993 eine ganz IV-Rente zu. Die Ausrichtung der ganzen IV-Rente wurde revisionsweise bestätigt (Verfügung vom 6. März 2006; act. II 31). C. Im Rahmen der im Jahr 2009 eingeleiteten Revision von Amtes wegen berichtete der Versicherte über einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (act. II 40). Aufgrund einer anonymen telefonischen Mitteilung vom 16. November 2009, wonach der Versicherte den ganzen Tag arbeite (act. II 49), veranlasste die IVB eine Beweissicherung vor Ort (BvO) mittels Observierung und Videoaufzeichnung des Versicherten an elf Tagen im Zeitraum vom 4. Mai bis zum 22. November 2010 (BvO-Bericht vom 25. November 2010; act. II 50). Zudem liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, psychiatrisch untersuchen (Berichte vom 31. Oktober 2011; act. II 47 und 48). Hinsichtlich der somatischen Beschwerden holte sie ebenfalls eine Stellungnahme des RAD ein (act. II 51). Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 sistierte die IVB die Rentenzahlung per sofort (act. II 52), da davon ausgegangen werden müsse, dass die Erwerbstätigkeit des Versicherten besser als bisher angenommen sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. Alsdann stellte die IVB mit Vorbescheid vom 12. Januar 2012 (act. II 53) bei einem neu ermittelten IV-Grad von 16% die Aufhebung der ganzen Rente rückwirkend per 1. Mai 2010 in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 9. Februar 2012 Einwand (act. II 55). Am 23. Februar 2012 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente rückwirkend per 1. Mai 2010 auf (act. II 57).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 4 Am 1. März 2012 verfügte die IVB schliesslich die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 30'271.-für die Zeit von Mai 2010 bis Januar 2012 (act. II 61). D. Hiergegen liess der Versicherte am 26. März 2012 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügungen vom 23. Februar 2012 und 1. März 2012 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Mai 2010 und bis auf weiteres eine ganze Rente zu bezahlen. Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2012 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer die gesamten IV-Akten umgehend zur Verfügung zustellen und gewährte diesem eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Den Verfahrensantrag auf einen zweiten Schriftenwechsel nach Zustellung der gesamten IV-Akten wurde hingegen abgewiesen. Mit Beschwerdeergänzung vom 27. April 2012 liess der Beschwerdeführer an den zuvor gestellten Anträgen festhalten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2014 die Filmaufnahmen zur BvO zu den Akten. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte sie an, dass der Beschwerdeführer im Besitze dieser Filmaufnahmen sei. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der Folge in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2014.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 23. Februar 2012 und vom 1. März 2012 (act. II 57 und 61). Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Rentenaufhebung per 1. Mai 2010 sowie die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für die bezogenen Leistungen vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2012. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 7 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob zwischen den ursprünglichen Verfügungen vom 1. November 2000 (act. II 12) und der hier angefochtenen Rentenverfügung vom 23. Februar 2012 (act. II 57) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 8 liegend ist für den Vergleichszeitpunkt nicht auf die Verfügung vom 6. März 2006 (act. II 31) abzustellen, in welchen die Weiterausrichtung der ganzen IV-Rente bestätigt wurde. Denn anlässlich dieser fand keine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs statt (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3.2 Die Verfügungen vom 1. November 2000 (act. II 12) stützten sich massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 26. Juni 2000 (act. II 7). In diesem wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende posttraumatische Gonarthrose und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde insbesondere ein leichtes Lumbovertebralsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS-Segmente angeführt (S. 17 f. Ziff. 4). Aus orthopädischer Sicht habe sich eine eindrückliche Diskrepanz zwischen dem subjektiven Empfinden und dem objektivem Befund ergeben. Es liege rein organisch eine deutliche, nicht kompensierbare vordere Kniegelenksinstabilität rechts vor. Durch die Kniegelenksorthese habe der Beschwerdeführer im Alltag jedoch genügend Stabilität. Die Belastungstoleranz des rechten Kniegelenks sei aber wegen der beginnenden Gonarthrose reduziert (S. 15). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei deutlich verlangsamt, sein Gedankengut versande immer wieder, Sätze würden abgebrochen werden, es folge ein mutistisches Schweigen, auf jede Frage erfolge eine lange Latenzzeit, er berichte monoton und schleppend. Daneben bestünden multiple Begleitsyndrome einer Depression sowohl auf körperliches wie auf sozialpsychologisches Ebene (S. 17). Aus interdisziplinärer Sicht wurde angegeben, die organischen Befunde schränkten die Arbeitsfähigkeit in allen vorwiegend stehenden und gehenden Berufen zu über zwei Drittel ein. Damit seien die frühere Tätigkeiten als … in einem … oder als … nicht mehr möglich (S. 18 Ziff. 5). In einer dem Knieleiden angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit interferiere die Depression, welche als schwere psychiatrische Symptomatik anzusehen sei. In einer solchen Tätigkeit (ohne zeitlichen Druck und in einem verständnisvollen Umfeld) bestehe eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 9 resp. eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit, halbtags, mit einem entsprechend verminderten Rendement (S. 18 ff. Ziff. 6 und 7.7 f.). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2012 (act. II 57) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. Februar 2010 (act. II 42) eine chronisch ängstlich-depressive Episode nach posttraumatischer Belastungsstörung, eine chronische Gonarthrose und eine Femoropatellararthrose. Den Gesundheitszustand bezeichnete sie als stationär. Der psychische Zustand habe sich insoweit etwas verbessert, als der Beschwerdeführer in den letzten Jahren im Familienbetrieb zwischen 10 bis 12 Stunden in der Woche habe beschäftigt werden können. Er könne die Stunden nach seinem Befinden einteilen. Da seine Frau wie auch eine Angestellte immer anwesend seien, fühle er sich geschützt und sicher. Im Herbst/Winter und im Frühling fühle er sich immer schlechter. Er sei niedergeschlagen, innerlich unruhig, müde, gering belastbar und träge. Er leide an Kopf-, Rücken-, Hüft- und Knieschmerzen, gelegentlich an Schlafstörungen und an Angstzuständen. Sobald der Beschwerdeführer eine Aufgabe habe oder länger mit jemandem sprechen müsse, fühle er sich angespannt und unter Druck gesetzt. Er habe Angst zu versagen. Er beginne zu schwitzen, habe Herzklopfen und Angst den Anforderungen nicht zu entsprechen. Schliesslich attestierte die behandelnde Psychiaterin eine 79%-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3.2 Zwischen dem 4. Mai und dem 22. November 2010 wurde der Beschwerdeführer an insgesamt elf Tagen observiert. Dem Bericht über die BvO vom 25. November 2010 (act. II 50; vgl. auch die im Rahmen der Observation erstellten Filmsequenzen) ist zu entnehmen, dass er während der überwachten Zeit sein Domizil jeden Tag früh am Morgen verlassen habe. Anschliessend sei er alleine zwischen … und … mit einem kleinen Lieferwagen unterwegs gewesen und Auslieferungen oder Abholungen für das …Geschäft seiner Ehefrau erledigt. Zwischendurch sei er im …Geschäft anwesend gewesen (S. 2), wobei eine Nachschau am 5. Mai 2010 ergeben habe, dass er seiner Frau bei der Arbeit im Geschäft behilflich gewesen sei (S. 6 unten). Offensichtliche physische oder psychische Beschwerden hätten nicht festgestellt werden können (S. 2). Es wird einzig auf eine leicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 10 hinkende Gangart hingewiesen (S. 16 f.). Der Beschwerdeführer habe alle Aktivitäten eigenständig durchgeführt und zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass er auf Hilfe einer Drittperson angewiesen wäre. Es hätten weder eine Ängstlichkeit noch eine Müdigkeit festgestellt werden können. Er habe im Umgang mit Personen ein ganz natürliches Verhalten mit Gestik, Lachen, Mimik und Kommunikation gezeigt. Er habe zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass er Probleme im Sinne von Kontaktschwierigkeiten oder Schüchternheit gehabt hätte (S. 2). In der überwachten Zeit sei der Beschwerdeführer zwischen sechs und zehn Stunden pro Tag der Arbeit nachgegangen (S. 3). 3.3.3 Der RAD-Psychiater Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 31. Oktober 2011 (act. II 48) keine Diagnosen an. Zum Psychostatus gab er an, zusammenfassend sei das Bewusstsein ungestört. Der Beschwerdeführer beklage zwar Gedächtnisstörungen, im Gespräch selber könne er aber durchaus den roten Faden behalten. Das Gedächtnis sei ungestört. Die Affektivität sei wenig moduliert, er berichte monoton von seinen Leiden. Es fänden sich weder Zwangsgedanken noch Zwangshandlungen. Im Verhalten wirke er uninteressiert und demotiviert gegenüber dem Untersucher. Im Gespräch mit dem Übersetzer sei er wesentlich lebendiger. Formale oder inhaltliche Denkstörungen sowie Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen, Sinnesstörungen, Fremd- oder Selbstgefährdung fänden sich nicht. Im Ganzen bestünden deutliche Aggravationstendenzen und Symptomausweitungen (S. 5 f.). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über permanente Schmerzen wechselnd in verschiedenen Körperregionen und über eine Vielzahl von vegetativen Symptomen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen geklagt. Ausserdem leide er gemäss eigenen Angaben an einer depressiven, freudlosen Verstimmung und Ängsten (S. 6 unten). Ferner gab der RAD-Psychiater an, die in der Untersuchung präsentierte Symptomatik sei grundsätzlich kompatibel mit einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit begleitender Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F41.2). Letztere erreichten aber keinen Krankheitswert, sondern seien Teil der Somatisierungsstörung. Allerdings stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer das verordnete Benzodiazepin stark unterdosiert einnehme. Weiter führte der RAD-Psychiater aus, die zuvor diskutierte Diagnose würde aber durch die BvO gänzlich widerlegt. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 11 Verhalten des Beschwerdeführers während der BvO stehe im Gegensatz zu der in der Untersuchung subjektiv präsentierten Symptomatik. Im Video präsentiere sich ein Mann, der Sozialkontakte habe, mit dem Auto und Lieferwagen grössere Distanzen bewältigen könne und keinerlei Verlangsamung oder Behinderung zeige. Aufgrund dieser Divergenz müsse auf die willentliche Präsentation einer subjektiven Symptomatik geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe in der Observation gezeigt, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. Die in der Untersuchung präsentierte subjektive Symptomatik entspreche damit nicht der Alltagsrealität. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht gegeben (S. 7). 3.3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im Bericht vom 5. Januar 2012 (act. II 51) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende posttraumatische Gonarthrose (S. 3). Unter Berücksichtigung der BvO ergebe sich in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit als … mit Be- und Entladen von … kein Hinweis auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der während der BvO gezeigten Hebeaktionen sei eine Hebe- und Trageaktion von mittelschweren Gegenständen möglich. Das Aufnehmen und Heben sowie Transportieren von schweren Gegenständen auf Hüfthöhe sei für kurze Zeit möglich. Das Schieben des beladenen Rollwagens sei dagegen nicht möglich. Das Gehen auf der Strasse werde mit einem leichten recht entlastenden Hinken gut und zügig vorgeführt und entspreche so auch dem zu erwartenden Gangbild bei einem Kniegelenksorthesen versorgten Knie bei Knieinstabilität und beginnender Gonarthrose. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens vom 26. Juni 2000 (act. II 7) entspreche die aktuelle, wie auch jede andere wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit (ohne Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne häufiges Treppengehen oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne häufiges Gehen oder Stehen, ohne Arbeiten in der Hocke und ohne Arbeiten im Bücken oder Knien) einer optimal angepassten Tätigkeit, welche aus somatischer Sicht zu 100% ohne Leistungsminderung möglich sei (act. II 51 S. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 12 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 13 cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die im Rahmen der BvO erlangten Beweismittel (schriftlicher Bericht der Beobachtungen [act. II 50] sowie Videoaufzeichnungen in Form von zwei DVDs) im vorliegenden Verfahren verwendet werden können. 3.5.1 Der Sozialversicherungsträger kann gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG eine Überwachung versicherter Personen auch selber anordnen, soweit sich diese auf Tatsachen beschränkt, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können. Beweiswert kann den Aufzeichnungen und Berichten der Privatdetektive indessen nur insoweit zukommen, als sie Tätigkeiten und Handlungen aufzeigen, welche die versicherte Person ohne Einflussnahme der observierenden Personen ausgeübt hat (BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171 und E. 5.7 S. 175). Für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren besteht überdies in Art. 59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, welche zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs den Beizug von Spezialisten ermöglicht (BGE 137 I 327 E. 5.2 S. 331). Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation), die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet, und einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre gefilmt werden, ist auch eine Observation im öffentlich einsehbaren, privaten Raum zulässig (BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334). Anhaltspunkte für die objektive Gebotenheit der Observation können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Betrachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung u.Ä. Diese Elemente können einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; SVR 2012 IV Nr. 31 S. 125 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 14 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Observation hat eine Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu erfolgen (BGE 137 I 327 E. 5.4 S. 332). 3.5.2 Vorliegend betreffen die in Frage stehenden, im Rahmen der BvO erstellten Videoaufnahmen sowie der darauf basierende schriftliche Bericht über den Beschwerdeführer einzig Tatsachen, die sich an öffentlich einsehbaren Orten verwirklicht haben. Es handelt sich daher unbestrittenermassen um Observationen im öffentlichen Raum. Die objektive Gebotenheit der Observation ist ebenfalls gegeben. Mit der anonymen telefonischen Mitteilung vom 16. November 2009 (act. II 49) bestand ein genügend konkreter Hinweis einer Drittperson, wonach der Beschwerdeführer – entgegen seinem bisherigen aktenkundigen Krankheitsbild – den ganzen Tag arbeite. Diese Angaben standen zudem im Widerspruch zu denjenigen, die der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 18. Dezember 2009 (act. II 40) gemacht hat. Darin gab er an, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben und er im Rahmen eines 30%-igen Arbeitspensums bei seiner Frau tätig sei. Auch die behandelnde Psychiaterin bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im – im Rahmen der Rentenrevision erstellten – Zwischenbericht vom 5. Februar 2010 (act. II 42) als stationär. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sind Zweifel entstanden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm geltend gemachten Ausmass gesundheitlich eingeschränkt ist. Im Übrigen wurde bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 1993 auf ein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen (unpaginierten Vorakten der IV vor 1999) und schon am 16. Oktober 2006 wurde der Beschwerdegegnerin anonym mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über 100% in … arbeite (act. II 38). Damit war ein Anfangsverdacht – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3) – ohne weiteres gegeben und das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist nicht verletzt (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des der Beschwerdegegnerin damals bereits bekannten Umstandes, wonach der Beschwerdeführer zu einigen Stunden pro Tag im Familienbetrieb mitarbeitet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 15 sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit als geradezu geboten erwies, dem Beschwerdeführer vor der Anordnung einer BvO mittels Revisionsfragebogen die Gelegenheit zu geben, Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und insbesondere zu einer allenfalls seit der letzten Revision eingetretenen Verbesserung Ausführungen zu machen. Die anderslautenden Mutmassungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Observation erweist sich demnach als rechtmässig und deren Ergebnisse können im vorliegenden Verfahren verwertet werden (vgl. E. 4.5.1 hiervor). 3.6 3.6.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2012 massgeblich auf die Berichte der RAD-Ärzte Prof. Dr. med. D.________ vom 31. Oktober 2011 (act. II 48) und Dr. med. F.________ vom 5. Januar 2012 (act. II 51) gestützt. Die Einschätzungen der Fachärzte sind für die streitigen Belange umfassend und wurden unter Berücksichtigung der Vorakten – sowie insbesondere mit Blick auf die durch den RAD-Psychiater selber durchgeführte Untersuchung vom 22. September 2011 (act. II 48) – abgegeben. Weiter sind die Berichte in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete, nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Diese erfüllen demnach die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines RAD-Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Auf diese Berichte ist abzustellen. 3.6.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hat im Bericht vom 5. Januar 2012 (act. II 51) nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht seit der Begutachtung durch die Fachärzte der MEDAS im Jahr 2000 nicht verändert hat, dass dieser nach wie vor an einer beginnenden posttraumatischen Gonarthrose leidet und dass er in aktuellen, wie auch in jeder anderen wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit (ohne Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne häufiges Treppengehen oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne häufiges Gehen oder Stehen, ohne Arbeiten in der Hocke und ohne Arbeiten im Bücken oder Knien) zu 100% arbeits- und leistungsfähig ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 16 (act. II 51 S. 2 f.). Diese Einschätzung der RAD-Ärztin findet in den vorliegenden Akten ihren Rückhalt. Darauf ist abzustellen. 3.6.3 Aus psychiatrischer Sicht hat Prof. Dr. med. D.________ im Bericht vom 31. Oktober 2011 (act. II 48) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während der psychiatrischen Untersuchung am 22. September 2011 im Widerspruch mit demjenigen Verhalten steht, das dieser anlässlich der Observation präsentiert hat. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über permanente Schmerzen wechselnd in verschiedenen Körperregionen, über eine Vielzahl von vegetativen Symptomen sowie über eine Konzentrationsunfähigkeit und Gedächtnisstörungen geklagt. Zudem habe er angegeben, an einer depressiven, freudlosen Verstimmung und Ängsten zu leiden (act. II 48 S. 6). Aus den Eintragungen im Bericht zur BvO vom 25. November 2010 (act. II 50) wie auch aus dem Observationsvideo geht jedoch eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer ganztägig und regelmässig in die betriebliche Abläufe des Familienbetriebes eingebunden ist. Er war in der Lage Arbeiten zu verrichten, welche auch in einem Vergleichsbetrieb von angestellten … im Aus- und Zulieferbetrieb geleistet werden. Ferner hat er anlässlich der Observation in Bezug auf Mimik, Gestik und Kommunikation ein natürliches Verhalten gezeigt. Der Schluss des RAD- Psychiaters, dass aufgrund dieses Widerspruchs auf die willentliche Präsentation der subjektiven Symptomatik geschlossen werden müsse und dass somit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (act. II 48 S. 7), überzeugt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 5) hat der RAD- Psychiater nicht allein gestützt auf die während der BvO präsentierte Gestik und Mimik allgemeine Schlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geschlossen. Auch hat er nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgegangen ist, auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen (Beschwerde S. 15 Ziff. 6). Vielmehr hat der Facharzt die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestützt auf seine eigene Untersuchung unter Einbezug der Vorakten und der anlässlich der BvO gesammelten Erkenntnisse getroffen. Die medizinische Würdigung des mit den Filmaufnahmen dokumentierten funktionellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 17 tatsächlichen Leistungsvermögens erweist sich denn auch als schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren der Unfallversicherung im Rahmen der Untersuchungen ein aggravatorisches Verhalten gezeigt hatte (unpaginierten Vorakten der IV vor 1999). Dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, einer Tätigkeit als … nachzugehen, geht aus den Videoaufzeichnungen der BvO in aller Deutlichkeit hervor. Soweit er diesbezüglich geltend macht, diese Leistungsfähigkeit habe nur deshalb dokumentiert werden können, weil es sich im Familienbetrieb um eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen handle (Beschwerde S. 13 Ziff. 11), kann ihm in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit als … nicht gefolgt werden. Denn aus den Videoaufzeichnungen geht nicht minder klar hervor, dass er bei dieser Tätigkeit überwiegend in Kontakt mit Personen ausserhalb des Familienbetriebes stand und steht. Es mag zwar sein, dass er überwiegend ihm vertraute Kunden beliefert bzw. Waren von bekannten Lieferanten entgegennahm. Dies verhält sich jedoch in einer anderen …Tätigkeit im Aus- und Zulieferungsbereich nicht anders. Schliesslich vermag auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 5. Februar 2010 (act. II 42), in welchem als psychiatrische Diagnose eine chronisch ängstlich-depressive Episode nach posttraumatischer Belastungsstörung aufgeführt und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär bezeichnete wurde, die schlüssige Beurteilung des RAD- Psychiaters nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die behandelnde Psychiaterin gab gegenüber dem RAD-Psychiater selber an, keine Hinweise auf ein posttraumatisches Stresssyndrom beobachtet zu haben, was im Widerspruch zu ihrer zuvor gestellte Diagnose steht. Demzufolge ist vorliegend sowohl eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht als auch eine im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung tatsächlich höhere erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erstellt, womit ein Revisionsgrund gegeben ist. Der Rentenanspruch ist deshalb frei zu prüfen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gestützt auf die schlüssigen und voll beweiskräftigen Beurteilungen der RAD-Ärzte vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 18 31. Oktober 2011 (act. II 48) und vom 5. Januar 2012 (act. II 51) in einer angepassten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Da der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, kann im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden (Beschwerde S. 15 Ziff. 8). Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 4.1.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 19 hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Der Beschwerdeführer war vor seinem Unfall am 13. Mai 1992 und somit vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der G.________ als …/… angestellt (vgl. diesbezüglich die unpaginierten Vorakten der IV vor 1999). Bereits zuvor war er als … resp. als … tätig (act. II 7 S. 10 Ziff. 2.2). Da die letzte Anstellung des Beschwerdeführers jedoch über zwanzig Jahre zurückliegt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf der Basis der Tabellenlöhne (LSE 2010), Tabelle TA1, Ziffer 52 (Lagerei, Dienstleistungen für Verkehr), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ermittelt hat. Insbesondre scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder in den Familienbetrieb der Ehefrau (Einzelfirma) gewechselt hätte. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Per Mai 2010 (vgl. E. 4.5 hiernach) resultiert folglich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 62'900.40 (Fr. 4‘945.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 42.4 Wochenstunden [vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 52]). 4.3 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat und ihm gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil überwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugemutet werden können (vgl. E. 3.6 hiervor), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 20 deneinkommen gestützt die LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, Total, ermittelt hat. Per Mai 2010 (vgl. E. 4.5 hiernach) resultiert folglich ein jährliches Einkommen von Fr. 61'164.50 (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.6 Wochenstunden [vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total]). Ferner ist zusätzlich ein behinderungsbedingter Abzug zu berücksichtigen, welchen die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise mit 15% veranschlagt hat (act. II 57 S. 2). Demnach resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'989.80 (Fr. 61'164.50 x 0.85). 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'900.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'989.80 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'910.60, was einem IV-Grad von gerundet 17% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht. Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente der IV mehr (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.5 Zu prüfen ist weiter die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Mai 2010. 4.5.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 21 4.5.2 Vorliegend ist aufgrund der Ergebnisse der BvO und dem Bericht des RAD-Psychiaters vom 31. Oktober 2011 (act. II 48) erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung verbessert hat (vgl. E. 3.6.2 hiervor). Diese Verbesserung hat er jedoch der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet. Zudem hat er im Rahmen der im Dezember 2009 eingeleiteten Rentenrevision sein geleistetes Arbeitspensum gar falsch deklariert (act. II 40 S. 2). Dadurch hat der Beschwerdeführer unrechtmässig Versicherungsleistungen erwirkt. Rückblickend erstmals nachgewiesen ist die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Beginn der BvO im Mai 2010. Deshalb erweist sich die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per 1. Mai 2010 – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 16 Ziff. 10) – als rechtmässig. 5. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 1. März 2012 (act. II 61) geltend gemachten Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 30'271.--. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Wäre eine Leistung gestützt auf Art. 17 ATSG anzupassen und wird dies wegen der Verletzung einer bestehenden Meldepflicht nicht vorgenommen, so ist der Leistungsbezug unrechtmässig (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 12). 5.2 Die Unrechtmässigkeit der ab dem 1. Mai 2010 zu viel bezogenen Rentenleistungen ergibt sich aus der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Meldepflichtverletzung (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Folglich ist auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen rechtmässig. In masslicher Hinsicht setzt sich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Gesamtbetrag von Fr. 30'271.-- aus den vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2012 ausgerichteten Rentenleistungen zusammen (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 22 61). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Die Abrechnung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente zu Recht rückwirkend per 1. Mai 2010 aufgehoben und einen Betrag von Fr. 30'271.-- für zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurückgefordert hat. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten hinsichtlich beider angefochtenen Verfügungen als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeergänzung (S. 6 Art. 7) rechtfertigen die geltend gemachten Mehraufwendungen des Vertreters des Beschwerdeführers, welche angeblich durch die nicht fristgerechte und nicht vollständige Zustellung der amtlichen Akten angefallen seien, – unabhängig vom Verfahrensausgang – keine Zusprache eines Parteikostenersatzes. Denn gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter erst am 15. März 2012 mandatiert (act. II 64) und das Gesuch um Akteneinsicht traf bei der Beschwerdegegnerin am 19. März 2012 (act. II 63) – und somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/12/330, Seite 23 kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – ein. Das Risiko einer fehlerhaften oder unvollständigen bzw. verzögerten Zustellung der Akten hat er unter diesen Umständen in Kauf genommen und damit auch selber zu vertreten. Ohne weiteres wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, die Akten im Vorfeld der eigentlichen Mandatierung selber zu edieren und seinem Rechtsvertreter anlässlich des Erstgespräches zu übergeben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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