Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 10.04.2013 200 2012 1222

April 10, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·884 words·~4 min·5

Summary

Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2012\n(Rückweisung an Vorinstanz / AHV 1217/11)

Full text

200 12 1222 AHV ACT/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege; Entscheid des Bundesgerichts vom 2. September 2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, AHV/12/1222, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. In oben erwähnter Streitsache hat der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2013, mit welchem seine Beschwerde – soweit darauf einzutreten war – und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abgewiesen worden waren, beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil vom 2. September 2014 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid insoweit aufgehoben, als darin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen worden war. Zwecks neuer Entscheidung über dieses Gesuch wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 2. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 3. Dass die Beschwerde vom 19. Dezember 2011 nicht aussichtslos war, hat das Bundesgericht im Entscheid vom 2. September 2014, 9C_369/2013, E. 9.2, festgehalten. Auch die weiteren Voraussetzungen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit und der Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind vorliegend erfüllt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und Rechtsanwalt B.________ ist dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, AHV/12/1222, Seite 3 4. Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 5. Rechtsanwalt B.________ macht in der Kostennote vom 12. März 2013 für die Jahre 2011 bis 2013 einen Zeitaufwand von 20.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 4‘715.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 189.20 sowie Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 197.05 (8 % von Fr. 2‘462.95 [Honorar inkl. Auslagen für die Jahre 2012 und 2013]), total Fr. 5‘101.25, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die Verfahren AHV/2011/1217 und AHV/2012/1222 auf Fr. 5‘101.25 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein amtliches Honorar von Fr. 4‘100.-- (20.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 189.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 172.25 (8 % von Fr. 2‘152.95 [Honorar inkl. Auslagen für die Jahre 2012 und 2013]), total somit eine Entschädigung von Fr. 4‘461.45, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, AHV/12/1222, Seite 4 6. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 2. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in den Verfahren AHV/2011/1217 und AHV/2012/1222 auf Fr. 5‘101.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4‘461.45 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten im Verfahren AHV/12/1222) - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen (samt eingereichten Akten im Verfahren AHV/12/1222 sowie im Verfahren AHV/11/1217) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, AHV/12/1222, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2012 1222 — Bern Verwaltungsgericht 10.04.2013 200 2012 1222 — Swissrulings