Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 200 2012 1080

January 23, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,057 words·~20 min·5

Summary

Verfügung vom 10. Oktober 2012

Full text

200 12 1080 IV GRD/MAK/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2013 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Oktober 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1962) verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur C.________ und arbeitete nach Abschluss der Berufslehre unter anderem auch mehrere Jahre auf diesem Beruf. Ausserdem hat sie einen Kurs zur E.________ absolviert. Nach einer Familienpause von 1990 bis 2000 ging sie wechselnden Erwerbstätigkeiten nach (Beschwerdebeilage [BB] IB/1). Sie ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder (Antwortbeilage [AB] 11/3). Seit Mai 2011 wird sie vom Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt (vgl. BB A/1). Im Jahr 1999 wurde bei A.________ ein Mammakarzinom diagnostiziert und behandelt (AB 16/53). In den Jahren 2001 und 2004 kam es zu Lokalrezidiven mit entsprechenden Therapien (AB 16/32, 16/43). Sie steht ferner seit vielen Jahren in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. AB 15/18, 26/16, 26/23), in deren Rahmen im Jahr 2010 erstmals ein Verdacht auf eine ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) geäussert wurde (AB 26/16, 26/18). B. Am 11. November 2010 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (AB 9). Die IV-Stelle Bern (IVB) liess einen IK-Auszug erstellen (AB 14) und holte beim damaligen Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten Berichte ein (AB 16, 26, 35). Anschliessend unterbreitete sie die Sache ihrem Regionalärztlichen Dienst (RAD). Auf dessen Empfehlung vom 26. Juli 2011 hin (AB 32) veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch eine MEDAS. Das damit beauftragte ABI (Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH) erstattete der IVB am 30. April 2012 seine Expertise (AB 42.1). Am 3. Juli 2012 erfolgte eine Haushalt-Abklärung am Domizil der Versicherten (AB 44). Gestützt auf die genannten Erhebungen und ausgehend von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % ermittelte die IVB ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 3 nen Invaliditätsgrad von 24 %. Am 24. Juli 2012 erliess sie einen Vorbescheid, wonach sie das Rentengesuch abzuweisen gedenke (AB 47). Vertreten durch den B.________ liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (AB 53). Der diesbezüglich konsultierte Abklärungsdienst befand, am vorgesehenen Entscheid sei festzuhalten (AB 59). Am 10. Oktober 2012 verfügte die IVB gemäss Vorbescheid (AB 62).

C. Weiterhin vertreten durch das B.________ hat A.________ die Verfügung der IVB vom 10. Oktober 2012 (AB 62) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten. Mit Beschwerde vom 9. November 2012 wird die Gewährung einer Teilrente beantragt. Ferner sei eine ergänzende medizinische Abklärung hinsichtlich der Differentialdiagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung („Borderline“) anzuordnen. Ausserdem wird um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die IVB schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 schilderte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ihre gegenwärtige persönliche Situation. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2012 (AB 62). Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch. Zu prüfen ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, der hypothetische Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall betrage 60 %. Bestritten wird ferner die Massgeblichkeit des MEDAS-Gutachtens (AB 42.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 5 Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 6 für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 7 licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 3.1 Am 11. Oktober 2010 fand eine ADHS-Abklärung bei Dr. med. F.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und lic. phil. G.________ (Psychologin FSP) statt. Im diesbezüglichen Bericht (AB 19/4 ff.) wird ein ADHS-Mischtypus (DSM-IV:314.01) diagnostiziert, ferner ein anamnestisch berichtetes selbstschädigendes Verhalten, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0), aktuell eine psychosoziale Belastung (finanzielle Situation) sowie eine Levothyroxinsubstitution bei unklarer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 8 Indikation. Inwiefern dadurch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind, wird nicht thematisiert. 3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH) diagnostizierte mit Bericht vom 26. November 2010 eine ADHS seit Kindheit, ein Burnout (1999) sowie muskuloskelettale Schmerzen (2007; AB 16/2). Die bisherige Tätigkeit als I.________ in einem J.________ sei im Umfang eines 60 %-Pensums zumutbar, wobei insofern eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, als die Beschwerdeführerin zur Verminderung von Fehlleistungen Ritalin benötige. 3.3 Mit Arztbericht vom 15. April 2011 nahm die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. K.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) Stellung (AB 26/2 ff.). Sie stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), Probleme mit der Emotionsregulation (ICD-10: F48.9), nicht näher bezeichnete neurotische Störung, DD Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), ADHS (Mischtypus, DSM-IV:314.01) sowie Teilleistungsschwächen (linke und rechte Hirnhälfte). Zum Erhalt der Restarbeitsfähigkeit sei ein Pensum von 60 % empfehlenswert. Diese Einschränkung bestehe rückblickend seit Jahren. 3.4 Gestützt auf die Akten erklärte Dr. med. L.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom RAD mit Bericht vom 21. Juli 2011 (AB 31/3 ff.), eine ADHS sei bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht eindeutig ausgewiesen. Das Stellen einer entsprechenden Diagnose erscheine daher problematisch. Auch seien psychosoziale Belastungen dokumentiert, die möglicherweise im Sinne eines bio-psycho-sozialen Modells Einfluss auf das psychische Befinden und die Entwicklung gehabt hätten. Es bleibe aber offen, inwieweit diese diagnostisch eingebaut werden könnten. Was die Differentialdiagnose einer Emotional instabilen Persönlichkeitsstörung angehe, könne aus den vorhandenen Berichten nicht geschlossen werden, ob die diesbezüglich erforderlichen Kriterien erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eine psychiatrische Begutachtung zu empfehlen. 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 30. April 2012 (AB 42.1) besteht aus einer internistischen Bestandesaufnahme (S. 9 ff., Dr. med. M.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 9 Fachärztin für Rheumatologie), je einem psychiatrischen (S. 11 ff., Dr. med. N.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH), einem rheumatologischen (S. 16 ff., Dr. med. M.________) und einem neurologischen Teilgutachten (S. 18 ff., Dr. med. O.________, Neurologie FMH) sowie einer interdisziplinären Diagnoseliste und Gesamtbeurteilung (S. 20 ff.). - Dr. med. N.________ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10: F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F33.1). Infolgedessen sei die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2011 um 50 % eingeschränkt. - Dr. med. M.________ nannte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten als rheumatologische Diagnosen eine Osteopenie (ICD-10: M81.99) sowie ein chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikobrachialgien links (ICD-10: M53.1). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2011, als erstmals degenerative Veränderungen im Zervikalbereich nachgewiesen wurden, nur noch für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten arbeitsfähig, und zwar in vollem Umfang. - Dr. med. O.________ erklärte in seinem neurologischen Teilgutachten, es bestehe ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10: G56.0) sowie ein Status nach Karpaltunnelsyndromoperation rechts, wobei diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Im Übrigen seien aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus neurologischer und aus allgemein-internistischer Sicht hätten keine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen gestellt werden können. Hingegen sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Aufmerksamkeitsdefizitstörung und der rezidivierenden depressiven Störung seit Mai 2011 um 50 % eingeschränkt. Vor allem die massive ADHS schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Ideal wäre eine Tätigkeit, bei der sie nicht vielen sozialen Kontakten ausgesetzt sei und die keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stelle. Aus rheumatologischer Sicht sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 10 en der Beschwerdeführerin seit Februar 2011 schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, dies infolge degenerativer Veränderungen im Zervikalbereich und einer zunehmenden Osteopenie. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe hinsichtlich des Bewegungsapparats eine volle Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, bei der sie nicht vielen sozialen Kontakten ausgesetzt ist, zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. 3.6 Das MEDAS-Gutachten als Ganzes und die drei Teilgutachten erfüllen die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an Expertisen: Sie berücksichtigen die beklagten Beschwerden, beruhen auf eigenen durchgeführten Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die in der Darlegung der medizinischen Situation widerspruchsfreien, begründeten Gutachten erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen und erbringen damit vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 253). Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung durch die Beschwerdegegnerin geltend, das MEDAS-Gutachten sei insofern nicht überzeugend, als es sich nicht mit der Möglichkeit einer Emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline- Persönlichkeitsstörung) befasse, die von Dr. med. P.________ im Sinne einer Differentialdiagnose erwähnt worden sei. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht betont, ist der Bericht von Dr. med. P.________ im Gutachten unter den beigezogenen Vorakten auszugsweise aufgeführt (AB 42.1/7, Ziff. 2.2). Insbesondere ist dort auch die genannte Differentialdiagnose ausdrücklich erwähnt und mit dem einschlägigen ICD-10-Code versehen. Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass die begutachtenden Ärzte davon Kenntnis hatten, dass sie aber gestützt auf ihre eigenen Erhebungen keine Borderline-Störung diagnostizieren konnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 11 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das voll beweiskräftigte MEDAS-Gutachten abzustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeits- und leistungsfähig ist. Als zumutbar gelten körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, bei der sie nicht vielen sozialen Kontakten ausgesetzt ist (vgl. vorstehend E. 3.5). 4. Zu prüfen ist ferner, inwieweit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachginge. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Gesunde wäre sie im Rahmen eines 80 %-Pensums erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat hingegen einen hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit von 60 % angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Übersicht zum IK- Auszug lediglich im Jahr 1985 ein Einkommen erzielt hat, das einem 80 %- Pensum entspricht (AB 14/2). Anlässlich der Haushalt-Erhebung vom 3. Juli 2012 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, bei guter Gesundheit ginge sie im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nach (act. 44/4 Ziff. 3.5). Beim Q.________ hatte sie im Jahr 2011 eine (befristete) 80 %-Stelle als R.________ (AB 38/4). Auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV) gab sie jeweils einen gewünschten Beschäftigungsgrad von 80 % an (BB I 10-12). Ihre beiden Kinder mit Jahrgang 1990 und 1992 sind längst selbständig und wohnen inzwischen nicht mehr bei ihr, sie hat daher keine Betreuungsaufgaben und auch keinen Mehrpersonen-Haushalt mehr zu führen. Hinzu kommt, dass sie glaubhaft erklärt, auf ein entsprechendes Einkommen angewiesen zu sein, weil die Unterhaltsbeiträge ihres abgeschiedenen Ehemannes direkt an die Kinder ausbezahlt würden, seit diese von zu Hause ausgezogen seien (AB 53/1, vgl. auch AB 66/33 f.). Aktuell ist sie denn auch auf Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe angewiesen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin würde sich bei guter Gesundheit mit einem das Existenzminimum deckenden Einkommen begnügen (vgl. AB 44/5 Ziff. 3.5). Unter diesen Umständen erscheint mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 12 überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, nicht nur im Umfang von 60 %, sondern von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge. 5. Wird von einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen, ist zunächst die Einschränkung im Aufgabenbereich zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Abklärungsbericht vom 5. Juli 2012 eine solche von 1,5 % ermittelt (AB 44/8 f.). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Der Abklärungsbericht erfüllt die oben genannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden, beschränkt sich jedoch darauf, die Einschränkung im Aufgabenbereich pauschal mit 50 % zu beziffern (Beschwerde, S. 5, Ziff. 4). Sie unterlässt es, näher zu begründen, inwiefern sie stärker eingeschränkt sein soll als dies von der Abklärungsperson festgehalten wurde. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Damit hat es mit der Einschränkung von 1,5 % sein Bewenden, was nach Vornahme der Gewichtung eine Invalidität im Aufgabenbereich von 0.3 % ergibt (1,5 x 20 %).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 13 6. 6.1 Die Berechnung der Einschränkungen im erwerblichen Bereich hat auf den Zeitpunkt des hypothetischen, frühestmöglichen Rentenbeginns zu erfolgen (BGE 129 V 222). Dieser ist wie folgt zu bestimmen: Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief im März 2012 ab, zumal der Gesundheitsschaden infolge der degenerativen Veränderungen ab Februar 2011 besteht (AB 42.1/22 Ziff. 6.3). Zu diesem Zeitpunkt war auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen (vgl. die IV- Anmeldung vom 11. November 2010, AB 9). Der hypothetische Rentenbeginn fällt daher auf März 2012. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre zur C.________ und arbeitete im Anschluss an diese Ausbildung zunächst auf diesem Beruf. Nach glaubhaften eigenen Angaben hat sie ihre Erwerbstätigkeit aus IV-fremden Gründen aufgegeben, als sie sich entschied, nach der Geburt ihres ersten Kindes eine Familienpause einzulegen. Zwar hat sie im Jahr 2001 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen, allerdings nicht mehr auf dem erlernten Beruf (vgl. BB IB/1). Die meisten Anstellungen waren – abgesehen von jener beim Spital S.________ von 2001 bis 2005 – jeweils nur von kurzer Dauer (vgl. AB 12/2). Unter diesen Umständen kann nicht auf das Einkommen abgestellt werden, das die Beschwerdeführerin seit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2001 tatsächlich erzielt hat. Vielmehr ist ein (aufindexierter) Medianwert gemäss LSE 2010 (vgl. vorstehend E. 2.4) im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als C.________ gearbeitet, sondern diverse unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt hat, ist auf den Totalwert der Frauen gemäss Tabelle TA1 abzustellen (monatlich Fr. 5‘202.--). Bei einem 80 % - Pensum ergibt sich somit – nach Anpassung an die Wochenarbeitszeit und Vornahme der Indexierung (beides abrufbar unter www.bfs.admin.ch; vgl. vorstehend E. 2.4) – ein Valideneinkommen von Fr. 52‘956.-- (12 x Fr. 5‘202.-- / 40 x 41,6 x 0.8 / 127.4 Punkte x 129.9 Punkte). 6.3 Auch beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2010 (Tabelle TA1, Anfordehttp://www.bfs.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 14 rungsniveau 4 [einfache und repetitive Arbeiten]; Total Frauen: Fr. 4‘225.-- / Monat) abgestellt, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nachging. Diese Vorgehensweise wird im Übrigen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.7), der Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung resultiert ein Wert von Fr. 26‘881.-- (12 x Fr. 4'225.-- / 40 x 41,6 x 0.5 / 127,4 Punkte x 129,9 Punkte). Die Beschwerdegegnerin hat ferner einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen (vgl. vorstehend E. 2.4), was nicht zu beanstanden ist und auch nicht als fehlerhaft gerügt wird. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 24‘193.-- (Fr. 26‘881.-- - Fr. 2‘688.--) und die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 28‘763.-- bzw. 54 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Nach Vornahme der Gewichtung beträgt die erwerbliche Einschränkung somit 43,2 % (54 x 80 %). 6.4 Nach Addierung der gewichteten Einschränkung im erwerblichen Bereich (43,2 %) und jener im Aufgabenbereich (0,3 %) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt (aufgerundet) 44 %. Ein solcher begründet Anspruch auf eine Viertelsrente der IV (vgl. vorstehend E. 2.2). In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügungen der IVB vom 10. Oktober 2012 (AB 62) aufzuheben und es ist der Beschwerdeführerin ab März 2012 eine Viertelsrente zu gewähren. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (BVR 2009 S. 187 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 15 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin wird vorliegend durch das B.________ vertreten. Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Oktober 2012 aufgehoben und es wird der Beschwerdeführerin ab März 2012 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (zusammen mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2013) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1080, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2012 1080 — Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 200 2012 1080 — Swissrulings