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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 200 2012 1071

January 23, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,438 words·~22 min·5

Summary

Verfügung vom 5. Oktober 2012

Full text

200 12 1071 IV GRD/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Oktober 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste im März 1996 in die Schweiz ein und meldete sich am 28. Juli 2003 unter Hinweis auf eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Aktenbeilage [AB] 1). Nach der Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die IVB am 21. November 2003 (AB 8) Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 17. Januar 2005 verfügte sie zudem die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60 % ab dem 1. Mai 2004 (AB 20). Diese Rentenzusprache wurde in der Folge mehrmals bestätigt (vgl. AB 25, AB 47). Nach erneuten medizinischen Abklärungen im Rahmen einer im Oktober 2011 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 50) stellte die IVB dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Januar 2012 (AB 53) die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente bei einem neu errechneten IV-Grad von 20 % in Aussicht. Auf die Einwände des Versicherten vom 3. Februar 2012 (AB 55) und – vertreten durch die B.________– vom 8. Februar (AB 57) bzw. 15. März 2012 (AB 61) hin liess die IVB den Versicherten medizinisch durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 65) abklären. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 68 und AB 70) verfügte die IVB am 5. Oktober 2012 (AB 74) bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________, Rechtsanwalt C.________ – am 7. November 2012 beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 3 Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen bzw. weiterhin mindestens eine Dreiviertelrente zu entrichten 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht schon gesetzlich zukommt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 12. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde, in welcher er sinngemäss Eingliederungsmassnahmen vor einer allfälligen Rentenaufhebung beantragte, und die Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2013 Schlussbemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und dabei namentlich die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 6 lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 17. Januar 2005 (AB 20), welche eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs beinhaltete (vgl. E. 2.5.2 hiervor), und der hier angefochtenen rentenaufhebenden Verfühttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 7 gung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Da anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2006 keine umfassende materielle Prüfung durchgeführt wurde, ist die entsprechende Verfügung vom 26. Januar 2006 (AB 25) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Es kann offen bleiben, ob im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs von 2009 eine umfassende Prüfung durchgeführt worden ist und damit die Verfügung vom 23. September 2009 (AB 47) Vergleichszeitpunkt bildet, da dies am Ergebnis nichts ändert. 3.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Januar 2005 (AB 20) lag zur Hauptsache der Bericht des Spitals D.________ vom 19. August 2004 (AB 13 S. 3 f.) zugrunde. Die Dres. med. E.________, Fachärztin für Nephrologie FMH und für Allgemeine Innere Medizin FMH, und F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierten darin hauptsächlich eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie. Bis auf weiteres scheine eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % mit höchstens vier Stunden Arbeit am Stück in der angestammten Tätigkeit als J.________ im K.________als realistisch (S. 4). Eventuell müsse eine Umschulung auf einen sitzenden, körperlich weniger anstrengenden Beruf vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei auf die aktive Transplantationsliste aufgenommen worden und müsse bis zu einer allfälligen Transplantation weiterhin drei Mal wöchentlich zur Hämodialyse kommen. 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) lagen insbesondere die folgenden Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. G.________, Fachärztin für Nephrologie FMH und für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie leitende Ärztin Nephrologie am Spital D.________, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2011 (AB 51) einen Status nach Zweitnierentransplantation links am 1. Februar 2010 bei dialysepflichtiger Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie und eine hypertensive Kardiopathie. Seit dem letzten Bericht vom Juni 2009 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert. Die Nierenfunktion sei stabil, jedoch leicht eingeschränkt. Seit Frühling 2011 seien keine Komplikationen mehr aufgetreten und seit April 2011 sei der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 8 schwerdeführer von nephrologischer Seite her arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 5). Nach der langen Phase der Hämodialyse und Zweitnierentransplantation mit verschiedenen Komplikationen sei er wahrscheinlich noch nicht zu 100 % leistungsfähig (S. 3 Ziff. 1). Die mögliche Belastung sei nicht normal, empfohlen sei eine Tätigkeit, die körperlich nicht allzu anstrengend sei (Ziff. 2). 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2011 (AB 52) hauptsächlich eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie (S. 3). Durch die nunmehr im Jahr 2010 erfolgreich durchgeführte zweite Nierentransplantation ergäben sich eine Reihe von funktionellen Einschränkungen. Die bisherige Arbeit als J.________ könne der Beschwerdeführer noch unter der Voraussetzung verrichten, dass Hebe- und Tragearbeiten von mehr als 15 kg vermieden würden. Unter dieser Bedingung könne ein volles Pensum mit einer vorübergehenden Leistungsminderung von 20 % wegen der jahrelangen Krankheitsphase ab April 2011 geleistet werden. Für theoretische angepasste Tätigkeiten ergebe sich ein volles Pensum für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Witterungseinfluss, ohne Kälte, Nässe und Temperaturschwankungen, ohne Arbeiten mit überdurchschnittlichem Publikumsverkehr und in infektionsgefährdeten Bereichen. 3.3.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Nephrologie FMH und für Allgemeine Innere Medizin FMH, leitender Arzt am Spital D.________, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 (AB 66 S. 4 ff.) einen Status nach Zweitnierentransplantation links bei dialysepflichtiger Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie, einen Status nach AV-Fistelverschluss Vorderarm links und Resektion zweier venöser Aneurysmata, eine hypertensive Kardiopathie und eine Hypercholesterinämie. Er führte aus, dass es dem Beschwerdeführer recht gut gehe und er über keinerlei Probleme klage. 3.3.4 Im Untersuchungsbericht vom 27. April 2012 (AB 65) hielt der RAD- Arzt Dr. med. H.________ hauptsächlich eine dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie mit Status nach Erstnierentransplantation am 16. Juli 2006 mit anschliessender Transplantationsnephrektomie und Status nach Zweitnierentransplantation am 1. Februar 2010 mit laufender Immunsuppression, einen Status nach AV-Fistelverschluss Vorderarm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 9 links und Resektion zweier venöser Aneurysmata, eine hypertensive Kardiopathie, ein lokales Lumbalsyndrom bei Hyperlordose der LWS, eine Adipositas (BMI 34,7) und einen Status nach Resektion der linken Nebenniere und von paraaortalem/retrorenalem Gewebe fest (S. 5). Die Nierenleistung sei nach den aktuell erhobenen Befunden stabil, aber eingeschränkt. Zudem habe der Beschwerdeführer sehr ausführlich ein Schmerzsyndrom, ausgehend von der im Unterbauch implantierten Niere mit ständigem Druck und Schmerz betont. Nach der Zweitnierentransplantation liege eine stabile mittelschwere Niereninsuffizienz vor und ein weiterer IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe in Form eines lokalen Lumbalsyndroms mit intermittierenden Rückenschmerzen bei Belastung (S. 6). Für die letzte berufliche Tätigkeit als J.________ sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar, da der nunmehr vorliegende Status einer Nierentransplantation im Unterbauch regelmässige Hebe- und Tragearbeiten körpernah nicht gestatte (AB 64 S. 2). In einer angepassten Tätigkeit sei er für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in vollem Pensum einsetzbar in einer wechselbelastenden Tätigkeit gehend, stehend und sitzend ohne Bücken und Kauern, ohne Zwangshaltungen, ohne Witterungseinfluss, ohne Kälte, Nässe oder Temperaturschwankungen. Arbeiten mit Publikumsverkehr oder in infektionsgefährdeten Bereichen seien zu vermeiden, Trage- und Hebearbeiten müssten körperfern durchführbar sein. Im Hinblick auf die Nierenleistungsschwäche und die erforderliche Immunsuppression ergebe sich dabei eine Leistungsminderung von 30 %. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 10 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 27. April 2012 (AB 64 und AB 65) gestützt. Dieser ausführliche Bericht erfüllt die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden nachvollziehbar begründet. Die in diesem Bericht enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten – und dabei insbesondere gestützt auf den Bericht der behandelnden Nephrologin vom 25. Oktober 2011 (AB 51) – sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Dr. med. H.________ kommt in seinen Berichten mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum, jedoch mit einer Leistungsminderung von 30 % arbeitsfähig sei (AB 64 S. 2). Diese Einschätzung ist hinreichend begründet und steht in Einklang mit der von der behandelnden Fachärztin für Nephrologie am Spital D.________ abgegebenen Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 von nephrologischer Seite wieder arbeitsfähig sei (AB 51 S. 1 Ziff. 5). Dem Beschwerdeführer gehe es gut und er klage über keinerlei Probleme (AB 66 S. 5). In den Akten finden sich keine Hinweise, welche die Beurteilung des RAD-Arztes in Zweifel zu ziehen vermöchten. Auf seine Einschätzung (AB 64 und AB 65) ist deshalb abzustellen und dem Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 11 ein Ganztagespensum mit einer Leistungseinschränkung von 30 % zumutbar (vgl. AB 64). Damit ist erstellt, dass ihm hier massgeblichen Vergleichszeitraum seit der rentenzusprechenden Verfügung vom rechtskräftigen Verfügung vom 17. Januar 2005 (AB 20), in welcher vor der ersten Nierentransplantation von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen worden war (vgl. AB 13 S. 3 f.), eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dasselbe gilt, wenn als Vergleichszeitpunkt das Jahr 2009 herbeigezogen wird, da die Verbesserung ab 2011 erstellt ist (AB 51). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ab diesem Zeitpunkt zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.3 vorstehend). Dabei ist von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und damit von der Verwertbarkeit der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. zur beruflichen Eingliederung auch das heute ergangene Urteil im parallel vor dem Verwaltungsgericht geführten IV-Verfahren des Beschwerdeführers, IV/2013/503) 4. 4.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.5 vorstehend) ist zur Bestimmung des IV-Grades ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 12 Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. 4.1.2 nachfolgend). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 13 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). Das Bestehen von Revisionsgründen – und damit auch der Revisionszeitpunkt – ist vorliegend angesichts der unter E. 3.5 hiervor dargelegten Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers spätestens ab April 2011 (AB 51) erstellt, so dass die Vergleichseinkommen auf das Jahr 2011 hin zu bestimmen sind. 4.3 Der Beschwerdeführer musste seine Tätigkeit als J.________ aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme Ende 2007 aufgeben (AB 7 S. 1 und AB 49 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er ohne eine Ausbildung gemacht zu haben im Gesundheitsfall auch heute noch im familieneigenen K.________ arbeiten würde. Das Valideneinkommen ist deshalb auf der Grundlage des zuletzt erzielten Lohnes – indexiert auf das Jahr 2011 (vgl. E. 4.2 vorstehend) – zu bestimmen. Als Gesunder hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 in einem 100 %- Pensum gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘000.– erzielt (AB 5 S. 2 Ziff. 16). Auf das massgebende Jahr 2011 aufgerechnet, ergibt dies ein jährliches Valideneinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 14 men von Fr. 39'545.70 (Fr. 3‘000.– x 12 : 112.7 x 123.18 : 100.0 x 100.0; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, Periode 1993 bis 2010, Tabelle T1.1.93, Abschnitt G, H „Handel; Reparatur; Gastgewerbe“, Index Jahr 2003: 112.7 Punkte, Index Jahr 2010: 123.1 Punkte; Tabelle Periode 2010 bis 2012, T1.1.10, Männer, Abschnitt I „Gastgewerbe und Beherbergung“, Index Jahr 2010: 100.0 Punkte, Index Jahr 2011: 100.0 Punkte). 4.4 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen auf der Basis der LSE 2010 zu bestimmen und auf das Jahr 2011 zu indexieren (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Es ist dabei auf die LSE TA1, Niveau 4, Männer, Totalwert, abzustellen und eine Leistungsminderung gemäss dem erstellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.5 vorstehend) von 30 % vorzunehmen. Nach der Tabelle TA1 der LSE 2010, Total, Niveau 4, beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer Fr. 4’901.–. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ [je-d-03.02.04.19], einsehbar auf www.bfs.admin.ch, Total) und auf das hier interessierende Jahr 2011 (Nominallohnindex Männer, Periode 2010 bis 2012, T1.1.10, Männer, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2011: 101.0 Punkte) aufgerechnet, resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘776.10 (Fr. 4’901.– x 12 : 40 x 41.6 : 100 x 101.0). Unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 43'243.30 (Fr. 61‘776.10 x 0.7) im Jahr. Hinsichtlich eines Abzugs von den Tabellenlöhnen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) fällt einzig das Kriterium der Nationalität bzw. der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Betracht. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 20 % erscheint dabei zu hoch und ein Abzug von 10 % erweist sich als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘918.95 führt. Ein anderweitiger persönlicher oder beruflicher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 15 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39'545.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘918.95 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 626.75, was einem rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 2 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht (Fr. 39‘545.70 – Fr. 38‘918.95 ./. 39‘545.70 x 100). Unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen aus invaliditätsfremden Gründen um 14.6 % unterdurchschnittlich war (gemäss der LSE 2004, Tabelle TA1, Ziff. 55 „Gastgewerbe“ betrug der monatliche Lohn für Männer, Niveau 4, Fr. 3‘514.–, d.h. Fr. 42‘168.– jährlich), und bei einer entsprechenden Parallelisierung von gerundet 9.6 % (14.6 % – 5% [vgl. E. 4.1.1 vorstehend]) beträgt der IV-Grad 11 % (Fr. 39‘545.70 – Fr. 35‘182.75 [Fr. 38‘918.95 x 0.904] ./. 39‘545.70 x 100). Es kann offen bleiben, ob diese Parallelisierung zu berücksichtigen ist, hat der Beschwerdeführer doch im familieneigenen Betrieb gearbeitet und sich damit aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügt (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Es besteht deshalb ab dem Ende des auf die Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]), das heisst ab dem 1. Dezember 2012, kein Rentenanspruch mehr. 5. Nach dem hiervor Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 16 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.– (inkl. Verfügung vom 14. Dezember 2012 betreffend die aufschiebende Wirkung), werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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