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Bern Verwaltungsgericht 05.03.2026 100 2026 61

March 5, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,483 words·~17 min·11

Summary

Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2026; KZM 26 216) | Zwangsmassnahmen

Full text

100.2026.61U HER/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. März 2026 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting A.________ zzt. Gefängnis Sion, Zentrum für Ausschaffungshaft, Chem. des Roseaux 8, 1950 Sion vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2026; KZM 26 216)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, Prozessgeschichte: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1994) reiste im November 2017 erstmals in die Schweiz ein, wo er unter Angabe einer falschen Identität um Asyl ersuchte. Nachdem Nachforschungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergeben hatten, dass er zuvor bereits in Italien um Asyl ersucht hatte, wurde mit Entscheid vom 26. Februar 2018 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Vom 10. April bis 3. Oktober 2018 war A.________ untergetaucht. Am 3. Oktober 2018 wurde er nach Italien überstellt. Trotz des gegen ihn verhängten Einreiseverbots reiste er am 19. Oktober 2018 ein zweites Mal in die Schweiz ein, worauf er zwecks Überstellung nach Italien in Dublin-Haft versetzt wurde. Am 10. Januar 2019 wurde er aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens mit der Schweizer Bürgerin C.________ (Jg. 1999) aus der Haft entlassen. Am 8. November 2019 heiratete das Paar, worauf A.________ eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe, die bereits am 27. April 2022 wieder geschieden wurde, gingen zwei Kinder hervor (geb. 2019 bzw. 2022). Am 23. Mai 2023 wurde A.________ vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Freiheitsberaubung, sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt; zudem ordnete das Strafgericht eine Landesverweisung von sieben Jahren an. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Strafurteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die gegen die Landesverweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 11. Februar 2025 ab (BGer 7B_1317/2024). Am Ausreisegespräch, welches das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 18. Juli 2025 in der Justizvollzugsanstalt Witzwil führte, gab A.________ an, er wolle nicht nach Algerien zurückkehren. Am 25. September 2025 verfügte das ABEV die Vollstreckung der gegen A.________ verhängten Landesverweisung. Mit Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, gung vom 7. Oktober 2025 ordnete es dessen Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (8.10.2025) für die Dauer von sechs Monaten an und ersuchte gleichentags das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zu überprüfen. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 die Ausschaffungshaft bis zum 7. April 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 im Verfahren 100.2025.344 ab (VGE 2025/344). B. Am 2. Februar 2026 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch (Eingang beim ZMG am 4.2.2026). Nach mündlicher Verhandlung wies das ZMG das Gesuch mit Entscheid vom 10. Februar 2026 ab und verfügte die Fortsetzung der Haft gemäss seinem Entscheid vom 9. Oktober 2025. Gleichzeitig ordnete es A.________ dessen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. Februar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft unter Anordnung einer Meldepflicht. Zudem ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auch kann mit Blick auf die bei den Akten des konnexen Haftverfahrens 100.2025.344 liegende Vollmacht des Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2025 ausnahmsweise auf eine hinreichende Bevollmächtigung geschlossen werden, auch wenn der Rechtsvertreter trotz Aufforderung eine zureichend spezifizierte Vollmacht bis heute nicht nachgereicht hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob das ZMG das Haftentlassungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, setzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft muss insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Die inhaftierte Person kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei diese Sperrfrist ab dem richterlichen Entscheid zu laufen beginnt (Satz 1). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Satz 2). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2025 bestätigt (vorne Bst. A). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 (VGE 2025/344) rechtskräftig ab. Mit seinem Haftentlassungsgesuch vom 2. Februar 2026 (Posteingang beim ZMG: 4.2.2026) hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Sperrfrist beachtet. Das ZMG hat seinerseits die Frist zur richterlichen Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs gewahrt, indem es darüber nach mündlicher Verhandlung am 10. Februar 2026 entschieden hat (unpag. Haftakten KZM 26 216, Protokoll der Verhandlung sowie angefochtener Entscheid; vorne Bst. B). 2.3 Mit Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wurde sowohl mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024 als auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2025 bestätigt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, vorne Bst. A). Es liegt daher eine (rechtskräftige) strafrechtliche Landesverweisung vor, deren zwangsweiser Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann. 3. 3.1 Was den Haftgrund angeht, lässt sich Folgendes festhalten: Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid – wie bereits in seinem Entscheid betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft (bestätigt durch VGE 2025/344 vom 31.10.2025) – den Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) sowie den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) bejaht (angefochtener Entscheid S. 4; VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet angesichts seiner abgeurteilten Straftaten zu Recht nicht, dass der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt ist (vgl. vorne Bst. A und dazu VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3.1; Beschwerde III./Rz. 3). 3.3 Was den Haftgrund der Untertauchensgefahr betrifft, kann im Wesentlichen auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 31. Oktober 2025 verwiesen werden. Zusammengefasst war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, brachte deutlich zum Ausdruck, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, und bekundete bisher offensichtlich grosse Mühe, sich an behördliche Vorgaben oder Vereinbarungen zu halten (vgl. einlässlich VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3.2.2 mit Belegen aus den Haftakten KZM 25 2086). Soweit er den Haftgrund der Untertauchensgefahr als solchen mit dem Argument bestreiten wollte, dass er sich wünsche, den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern aufzubauen (vgl. Beschwerde III./Rz. 4 und 5), vermöchte dies die mit Urteil vom 31. Oktober 2025 bejahte Untertauchensgefahr im heutigen Zeitpunkt nicht zu entkräften. 3.4 Nach dem Gesagten besteht nach wie vor ein Haftgrund.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Haft sei nicht verhältnismässig. Wegen der Haft könnten seine Kinder ihn faktisch nicht richtig kennenlernen, namentlich werde jeglicher Ausbau der Kommunikation mittels Videokonferenz verhindert (vgl. Beschwerde III./Rz. 4). Sodann habe das Haftgericht Ersatzmassnahmen ohne nähere Prüfung verworfen (Beschwerde III./Rz. 5). Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nicht absehbar (Beschwerde III./Rz. 6 ff.). 4.2 Die Administrativhaft muss verhältnismässig sein (vgl. vorne E. 2.1). Sie muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). 4.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht. In diesem Zusammenhang hat es auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers insb. hinsichtlich seiner Kinder dargelegt und gewürdigt (vgl. VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.3 mit Aktenbelegen aus Leitdossier Verwaltungsgericht 100.2025.344 und unpag. Haftakten KZM 25 2086): Namentlich wurde seiner Ex-Frau mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. August 2025 (RGer CIV 24 1867) betreffend Abänderung der Scheidungsfolgen die alleinige elterliche Sorge über die zwei gemeinsamen Söhne zugesprochen. Der ältere Sohn ist aufgrund wiederholt gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers (gegenüber seiner Exfrau und eines Dritten), das der damals Dreijährige mitansehen musste, schwer traumatisiert (vgl. RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 S. 8, OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. VI/32.5). Dem Beschwerdeführer ist daher keine persönliche Beziehung zu diesem Kind erlaubt (RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 Dispositiv-Ziff. 2). Hinsichtlich des jüngeren Sohnes – seine Mutter war noch mit ihm schwanger, als sie Opfer der Freiheitsberaubung durch den Beschwerdeführer wurde (vgl. OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. III/11.18) – ist der persönliche Verkehr derart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, geregelt, dass ein Kontakt alle zwei Wochen in Form einer Videokonferenz von maximal 30 Minuten stattfindet (RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 Dispositiv-Ziff. 3). – Dies gilt weiterhin. Die familiäre Situation ist in der Zwischenzeit gerichtlich nicht anders geregelt worden, auch wenn offenbar beim Obergericht des Kantons Bern ein Berufungsverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Kontaktrecht zum älteren Sohn hängig ist (so Beschwerde III./Rz. 4). Die angeordnete Ausschaffungshaft hindert den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran, das ihm zugestandene Kontaktrecht zu seinem jüngeren Sohn in Form der Videotelefonie auszuüben. Unter den konkreten Umständen spricht das Kindeswohl auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht gegen die Haft (vgl. auch VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.3). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, Ersatzmassnahmen seien ohne nähere Prüfung verworfen worden, kann ihm nicht gefolgt werden: Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 31. Oktober 2025 festgehalten, dass sich «die Verhältnismässigkeit» seit der Haftanordnung nicht zu seinen Gunsten verändert habe, respektive konkrete Umstände, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht seien (angefochtener Entscheid S. 4). Das Verwaltungsgericht seinerseits hat in seinem Urteil Ersatzmassnahmen geprüft und dargelegt, weshalb diese (u.a. Meldepflicht) nicht in Frage kommen (VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.2 mit Hinweis auf E. 3.2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt auch aus heutiger Sicht nicht. Sein Wunsch, den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern aufzubauen (Beschwerde III./Rz. 4 und 5), vermag die Untertauchensgefahr nicht zu relativieren (vgl. vorne E. 3.3), abgesehen davon, dass die aktuelle Regelung des persönlichen Verkehrs dem «schrittweisen Ausbau» des Kontaktrechts entgegensteht (vgl. E. 4.3 hiervor). 4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Wegweisungsvollzug nicht absehbar sei. Ihm sei anlässlich des Counselling Ende Dezember 2025 beschieden worden, dass für ihn kein Laisser Passer ausgestellt werde, da er in der Schweiz zwei Kinder habe (vgl. Beschwerde III./Rz. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, 4.5.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Vollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist durchgeführt werden kann (BGer 2C_577/2024 vom 15.1.2025 E. 4.3; vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 128 II 193 E. 2.2.2). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3). 4.5.2 Der Beschwerdeführer konnte dem algerischen Konsulat am 18. Dezember 2025 vorgeführt werden. Der MIDI legt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2026 zum Haftentlassungsgesuch dar, dass noch keine definitive Rückmeldung der algerischen Vertreter vorliege. Zwar trifft es laut der dieser Stellungnahme beigelegten schriftlichen Auskunft des SEM zu, dass offenbar anlässlich des Counselling entschieden wurde, dem Beschwerdeführer als Vater zweier in der Schweiz lebenden Kinder (familiäre Gründe) aktuell noch kein Laisser Passer auszustellen und der Fall somit als «blockiert» gilt (vgl. Schreiben des SEM vom 9.2.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 216, auch zum Folgenden). Laut dem SEM kommt es vor, dass das algerische Generalkonsulat nach der Vorsprache der Ausstellung eines Laisser Passer in Einzelfällen nicht zustimme und dafür familiäre, juristische oder gesundheitliche Gründe anführe. Das SEM stehe in solchen Fällen jedoch in intensivem Kontakt mit dem algerischen Konsulat, um sie zu «deblockieren». Im Jahr 2025 habe das SEM durch derartige Interventionen in 40 zuvor blockierten Fällen erreichen können, dass das Generalkonsulat der Ausstellung eines Laisser Passer doch noch zugestimmt habe. Im vorliegenden Fall sei das SEM daran, schriftlich beim Generalkonsulat zu intervenieren, die familiäre Situation des Beschwerdeführers zu erläutern, um doch noch ein Laisser Passer zu erwirken. Das SEM schätzt es als realistisch ein, dass ein Laisser Passer in absehbarer Frist auch gegen den Willen des Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, führers erhältlich gemacht werden kann. Der MIDI fügt dem hinzu, dass die Chancen intakt seien, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer beim Counselling vollständig offengelegt habe, wie sich seine familiäre Situation tatsächlich und rechtlich darstelle (Stellungnahme vom 9.2.2026 S. 2 in unpag. Haftakten KZM 26 216). Der Beschwerdeführer widerspricht diesen Ausführungen nicht. Er macht aber geltend, es könne nicht auf die «deblockierten» Fälle abgestellt werden, da man nicht wisse, aus welchen Gründen ein Laisser Passer in den «Vergleichsfällen» zunächst verweigert wurde (vgl. Beschwerde III./Rz. 7). Auch wenn nicht bekannt ist, aus welchen Gründen in den «deblockierten» Fällen ein Laisser Passer zunächst verweigert wurde, erscheinen die Ausführungen des MIDI und des SEM plausibel: Es erscheint in der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles nicht ausgeschlossen, dass nach Offenlegung der tatsächlichen und rechtlichen familiären Verhältnisse noch ein Laisser Passer ausgestellt wird. Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. Beschwerde III./Rz. 9). Soweit hier entscheiderheblich, ist mit der Mitteilung des SEM vom 9. Februar 2026 («Counseling: LP bloqué») und der daran anknüpfenden Stellungnahme des MIDI vom 9. Februar 2026 (beide in unpag. Haftakten KZM 26 216) das Vorgehen in den Akten hinreichend dokumentiert. 4.5.3 Nach dem Ausgeführten bestehen entgegen der Beschwerde (vgl. III./Rz. 8) weiterhin ernsthafte Aussichten, die Wegweisung zu vollziehen (vgl. vorne E. 4.5.1). Es kann nicht davon die Rede sein, dass es sich lediglich um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, dass die Wegweisung noch vollzogen werden kann (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Andere Haftbeendigungsgründe nach Art. 80 Abs. 6 AIG fallen schliesslich nicht in Betracht. Auch wird die Haftdauer von sechs Monaten nach Art. 79 Abs. 1 AIG nicht überschritten. 4.6 Insgesamt erweist sich damit die Haft weiterhin als verhältnismässig und ist fortzuführen. Mit dem ZMG (angefochtener Entscheid S. 5) ist das ABEV indes daran zu erinnern, dass in einem allfälligen Antrag um Verlängerung der Ausschaffungshaft die Umstände der Durchführbarkeit der Wegweisung und der Stand der Verhandlungen mit dem algerischen Generalkonsulat erneut darzulegen und zu belegen wären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, 5. 5.1 Nach dem Erwogenen erweist sich die Fortführung der Ausschaffungshaft bis (maximal) zum 7. April 2026 nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 5.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nach der Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts bei einer Haftanordnung von über drei Monaten in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten zu gewähren (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ob diese Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation ebenfalls gilt, kann dahingestellt bleiben. Denn als geradezu von vornherein aussichtslos lässt sich die Beschwerde mit Blick auf das laufende Counselling-Verfahren nicht bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 5.4 Die Parteikosten sind pauschal festzusetzen, da der Rechtsvertreter trotz Aufforderung bis heute keine Kostennote eingereicht hat. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) rechtfertigt sich ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt). Namentlich war der Rechtsvertreter bereits aus dem Verfahren 100.2025.344 mit der Sache vertraut und erscheint eine im Vergleich mit der in jenem Verfahren beantragten Parteientschädigung leicht reduzierte Entschädigung als angemessen. Da bei dieser Pauschale von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ausgegangen wird (ebenso VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 5.4), entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber seinem Rechtsvertreter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.61U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________, Freiburg / Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Gefängnis Sion, Zentrum für Ausschaffungshaft Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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