100.2026.56U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; Zuständigkeit (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 22. Januar 2026; vbv 5/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ ist der Vater von C.________. Gemäss der vom Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 steht die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alternierenden Obhut beider Eltern (D.________ und A.________). Jeder Elternteil trägt die während seiner Betreuungszeit anfallenden laufenden Kosten für den Unterhalt der Tochter. A.________ verpflichtete sich zusätzlich, ab 1. Juni 2023 als Ausgleichsbetrag für den Kinderunterhalt Fr. 400.-- pro Monat an die Kindsmutter D.________ zu bezahlen, zahlbar monatlich zum Voraus. Zudem hatte er die für den Zeitraum Januar 2023 bis und mit Mai 2023 ausstehenden rückständigen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- bis spätestens 31. Dezember 2024 an die Kindsmutter zu bezahlen. 1.2 Am 20. Januar 2024 erhob A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________, welche als Sitzgemeinde den Sozialdienst führt, «Einspruch» gegen die ab 1. November 2023 in Rechnung gestellten Unterhaltsbeiträge (laufende bzw. künftige Beiträge sowie Akontobetrag zur Begleichung des aufgelaufenen Zahlungsrückstands). Er sei nicht in der Lage, die eingeforderter Beiträge zu bezahlen. Er sei bemüht, monatlich eine «Ratenzahlung» von Fr. 50.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 lehnte die EG B.________ (Sozialdienst) den Antrag auf «Ratenzahlung» der Unterhaltsbeiträge ab. 1.3 Dagegen erhob A.________ am 22. Februar 2024 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziff. 2). 1.4 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung (im Sinn der Erwägungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, len, dass die Vorinstanz die «Zuständigkeitsfrage und die Verhältnismässigkeit bundes- und kantonsrechtswidrig nicht geprüft» habe. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2 hiernach). 2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung von Rechtsverletzungen verlangt (vorne E. 1.4). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Dem Anliegen des Beschwerdeführers würde bei Gutheissung des Begehrens um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz vollständig Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. 2.3 Die Einwohnergemeinde B.________ (Sozialdienst) lehnte den Antrag auf «Ratenzahlung» der Unterhaltsbeiträge ab, weil sich die Höhe der Beiträge aus der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 ergebe. Die Gemeinde sei «keine Partei der Vereinbarung, sondern für den Vollzug verantwortlich». Der Sache nach hat die Gemeinde damit ihre Zuständigkeit für die Behandlung des «Einspruchs» des Beschwerdeführers verneint und eine Nichteintretensverfügung erlassen. Die Beurteilung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). Zudem gilt allgemein, dass der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen als Einzelrichter entscheidet (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: IBG; BSG 213.22]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 38). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Gemeinde (Sozialdienst) zuständig ist, im Rahmen der Alimentenbevorschussung die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge abweichend von der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 zu regeln. 3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er beanstande nicht die «Höhe der Unterhaltspflicht, sondern die Verweigerung einer Zahlungserleichterung trotz nachgewiesener betreibungsrechtlicher Unterdeckung» (Beschwerde S. 2). Die geforderte «Zahlungserleichterung» bezieht sich sowohl auf die Begleichung des Zahlungsrückstands als auch auf die laufenden bzw. künftigen Unterhaltsbeiträge (vgl. «Einspruch» vom 20.1.2024, Akten Gemeinde act. 8). – Klarzustellen ist vorab, dass der Beschwerdeführer der Kindsmutter gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 einen Beitrag bzw. einen Ausgleichsbetrag von Fr. 400.-- pro Monat für den Unterhalt seiner Tochter schuldet (Akten Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, meinde act. 3). Sein Anliegen, eine monatliche «Ratenzahlung» zu leisten (z.B. im Umfang von Fr. 50.--; vgl. vorne E. 1.2), ist deshalb bei Lichte besehen keine Frage der Zahlungserleichterung, sondern der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Letztlich zielt der Beschwerdeführer darauf ab, den erwähnten Betrag herabsetzen zu lassen, weil die geltende Unterhaltsregelung in seinen betreibungsrechtlichen Grundbedarf eingreife. 3.2 Beim Unterhalt von minderjährigen Kindern nach Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche. Davon zu unterscheiden ist die im kantonalen öffentlichen Recht geregelte Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, die das Gemeinwesen erbringt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB und Art. 3 ff. IBG). Mit der Bevorschussung werden nicht die zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträge festgelegt; vielmehr ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 2 IBG; vgl. für die Höhe der Vorschüsse auch Art. 6 Abs. 1 IBG). 3.3 Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Vorbringen die gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge in Frage. Dafür sind nicht die für die Bevorschussung zuständigen Verwaltungsbehörden zuständig (Gemeinde, regionaler Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle; vgl. Art. 5 Abs. 1 IBG). Eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge muss vielmehr beim zuständigen Zivilgericht verlangt werden; sie kommt bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse in Betracht (sog. Abänderungsklage; Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zivilrechtlich ausgestaltet ist im Übrigen nicht nur der laufende Kindesunterhalt. Auch bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergegangen sind (Art. 289 Abs. 2 ZGB), sind zivilrechtlich; darüber kann folgerichtig nicht in einem Verwaltungsverfahren mit Verfügung entschieden werden (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 8 N. 34, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 230). Das IBG räumt die Beschwerdeberechtigung gegen Verfügungen der Gemeinde- oder Korporationsbehörde denn auch nur der anspruchsberechtigten Person ein, nicht aber der Schuldnerin oder dem Schuldner (vgl. Art. 8 Abs. 1 IBG). 3.4 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat somit zutreffend festgehalten, die Regelung und gegebenenfalls Neubeurteilung der Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, beiträge einschliesslich der Abänderung der Höhe sei Sache des (Zivil-)Gerichts und nicht der EG B.________ (Sozialdienst; angefochtener Entscheid E. 9 und 12). Folgerichtig hat er die Zuständigkeit der Gemeinde zur Beurteilung der Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers auf «Ratenzahlung» verneint (angefochtener Entscheid E. 13). Seine Beurteilung entspricht nach dem Gesagten der gesetzlichen Kompetenzordnung und stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weder eine «unzulässige Zuständigkeitsverschiebung» noch eine formelle Rechtsverweigerung dar (Beschwerde S. 3). Auch eine Weiterleitung des Gesuchs nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VRPG an das zuständige bernische Zivilgericht, allenfalls in Verbindung mit einem Meinungsaustausch gemäss Art. 4 Abs. 2 VRPG, kam nicht in Betracht, da das Anliegen des Beschwerdeführers wie dargelegt keine öffentlich-rechtliche Angelegenheit beschlägt (vgl. zum Begriff Michel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 23). Abgesehen davon führt der Beschwerdeführer selber aus, ein Abänderungsverfahren beim zuständigen Zivilgericht sei aktuell hängig (Beschwerde S. 3). Weshalb die Vorinstanz schliesslich ein weiteres, beim Regierungsstatthalteramt Emmental hängiges Beschwerdeverfahren hätte «berücksichtigen» müssen, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher begründet (Beschwerde S. 4). 3.5 Die Beschwerde erweist sich demnach in der Hauptsache (Zuständigkeitsfrage) als unbegründet. 4. Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegen durfte. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), wonach im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben werden (Beschwerde S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, 4.2 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat erwogen, für Verfahren nach dem IBG gelte das Kostenprivileg von Art. 53 SHG nicht. Die Kostenverlegung richte sich ausschliesslich nach dem VRPG. Der unterliegende Beschwerdeführer werde deshalb nach Art. 108 Abs. 1 VRPG kostenpflichtig (angefochtener Entscheid E. 15). – Dieser Auffassung ist beizupflichten: Verfahren betreffend die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen fallen nicht unter Art. 53 SHG, auch wenn für die Ausrichtung der Leistungen der regionale Sozialdienst zuständig ist. So hält Art. 3 Abs. 5 IBG ausdrücklich fest, dass die Vorschüsse nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn der Sozialhilfegesetzgebung gelten. An der Kostenpflicht des Beschwerdeführers ändert im Übrigen nichts, dass er sich mit seiner Rechtsvorkehr gar nicht gegen die Bevorschussung gewendet hat, sondern gegen die Höhe der (zivilrechtlichen) Unterhaltspflicht. Entscheidend ist insoweit, dass er auf der Zuständigkeit der Gemeinde (Sozialdienst), die nur als bevorschussendes Gemeinwesen angesprochen war, beharrt hat. Muss die Rechtsmittelbehörde in einem Kompetenzkonflikt zwischen Partei und Behörde einen Entscheid fällen, gelten, vorbehältlich hier nicht anwendbarer spezialgesetzlicher Bestimmungen, die ordentlichen Kostenverlegungsgrundsätze (Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 14 bzw. Art. 107 N. 11). 4.3 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.2; Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Besondere Umstände, die einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zuständigkeitsordnung zutreffend und verständlich erklärt hat. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (mit einer Kopie der Beschwerde vom 19.2.2026) - Regierungsstatthalteramt Emmental (mit einer Kopie der Beschwerde vom 19.2.2026) und mitzuteilen: - Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.