100.2026.49U BUC/STS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Februar 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub A.________ zzt. Gefängnis Sion, Zentrum für Ausschaffungshaft, Chem. des Roseaux 8, 1950 Sion Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026; KZM 26 163)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, Prozessgeschichte: A. Der ukrainische Staatsangehörige A.________ (geboren 1982) reiste am 21. Oktober 2022 gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 15. November 2022 gewährte ihm das Staatsekretariat für Migration (SEM) vorübergehenden Schutz. Mit rechtskräftigem Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2026 wurde A.________ wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei, gewerbsmässig qualifizierten Betrugs und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt (wobei 15 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen seien und der Vollzug der übrigen 21 Monate aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt werde; vgl. Urteil vom 27.1.2026, in unpag. Haftakten ZMG). Mit Vollstreckungsverfügung vom 27. Januar 2026 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI) an, die rechtskräftige Landesverweisung von A.________ sei zu vollstrecken; es bestehe kein Grund, den Vollzug aufzuschieben. A.________ habe die Schweiz am Tag der Ausschaffung zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 27. Januar 2026 ordnete das ABEV für A.________ ab Entlassung aus der Untersuchungshaft (per 27.1.2026) die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an und ersuchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zu überprüfen. B. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 30. Januar 2026 die Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 26. April 2026.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. Februar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (eingereicht beim Obergericht des Kantons Bern, von diesem am 11.2.2026 weitergeleitet und am 12.2.2026 beim Verwaltungsgericht eingegangen). Er beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ZMG hat sich mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 zur Angemessenheit der Haft geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. Das ABEV beantragt mit Stellungnahme vom 17. Februar 2026, ergänzt am 19. Februar 2026, die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Weiter hat die Administrativhaft insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Daher ist zu prüfen, ob sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist und ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_230/2024 vom 11.6.2024 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG); insbesondere haben die Haftbedingungen Sinn und Zweck der administrativen Festhaltung zu entsprechen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG; BGE 149 II 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1 mit Verweis auf BGE 146 II 201 E. 2.3 und 7). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 3. Im Licht der in E. 2.1 f. hiervor dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich Folgendes: 3.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2026 ist gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer hat gleichentags schriftlich den Rechtsmittelverzicht erklärt, womit das Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. vorne Bst. A). Damit liegt eine strafrechtliche Landesverweisung vor, die das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes mit sich bringt und deren (am 27.1.2026 angeordneter) Vollzug zwangsweise nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann. 3.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Für die Fristberechnung ist entscheidend, ab wann die betroffene Person tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; BGer 2C_1038/2018 vom 7.12.2018 E. 4.1; VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 2.3). – Aus der Haftanordnung des ABEV vom 27. Januar 2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (per 27.1.2026) in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Das ZMG führte am 30. Januar 2025 (15:24 bis 15:43 Uhr) die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 30.1.2026, in unpag. Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3.3 Das ZMG hat den Haftgrund gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) bejaht. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2026 unter anderem wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei und gewerbsmässig qualifizierten Betrugs rechtskräftig verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Sowohl die qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 StGB) als auch der gewerbsmässige Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sind mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht, womit es sich um Verbrechen handelt. Die Vorinstanz hat folglich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht bejaht. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Haft infrage stellt und ausführt, er befinde sich seit über zwei Monaten ohne hinreichende Rechtsgrundlage in «verlängerter Haft», nachdem der unbedingt ausgesprochene Teil seiner Freiheitsstrafe bereits am 4. Dezember 2025 geendet habe, ist mit dem ABEV darauf hinzuweisen, dass lediglich die ausländerrechtliche Administrativhaft Gegenstand dieses Verfahrens ist. Ob sich die strafrechtliche Haft ab dem 5. Dezember 2025 als rechtmässig erweist, kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden (vgl. Stellungnahme ABEV vom 17.2.2026). 3.4 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die Ausschaffungshaft sei unverhältnismässig bzw. nicht notwendig, um seine Ausreise sicherzustellen, da er gewillt sei, den Schengen-Raum eigenständig zu verlassen. Er beabsichtige, selbständig nach Moldawien auszureisen, wo er Verwandte habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine freiwillige Ausreise hier nicht infrage kommt, nachdem gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 69 Abs. 1 Bst. c AIG; vgl. auch Art. 8 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Ziff. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.], die für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands relevant ist; vgl. BGE 143 IV 249 E. 1.2 [Pra 107/2018 Nr. 78]; BGer 2C_662/2022 vom 8.9.2022 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer verfügt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, gemäss eigenen Angaben derzeit nicht (mehr) über einen gültigen Aufenthaltstitel in Moldawien (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 30.1.2026, in unpag. Haftakten ZMG), sodass nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, er könnte rechtmässig dorthin ausgeschafft werden (Art. 69 Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 8 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Ziff. 3 Rückführungsrichtlinie). Mit Urteil vom 27. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei, gewerbsmässig qualifizierten Betrugs und Widerhandlungen gegen das AIG zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt (vorne Bst. A). Die Ermittlungen hatten ergeben, dass er zwar Sozialhilfebezüger war, jedoch einen eigenständigen Autohandel bzw. ein Unternehmen mit Sitz in Litauen geführt hatte, mit mutmasslich beträchtlichem Einkommen und Umsatzgewinnen, namentlich durch den Anund Verkauf von Autos im höheren Preissegment. Er sei ausserdem der Finanzexperte einer professionellen kriminellen Organisation gewesen und habe in deren Auftrag Geldbeträge in der Höhe von total Fr. 2'448'110.--, € 104'681.-- und $ 141'953 (Deliktsbeträge gemäss Strafurteil vom 27.1.2026) von mehrheitlich unbekannten Personen (darunter einer Geldkurierin einer kriminellen albanischen Drogenorganisation) in der ganzen Schweiz entgegengenommen, umgetauscht, weitergegeben, überwiesen oder sonst wie verschoben, und damit die Ermittlung der Herkunft, die Auffindbarkeit sowie die Einziehung entsprechender Geldbeträge vereitelt. Er habe in der Schweiz ein luxuriöses Leben geführt und viele Reisen unternommen (Anzeigerapport vom 8.5.2025 S. 2, 69, in unpag. Haftakten ZMG). Angesichts dieser Umstände kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer halte sich den Behörden zwecks der Ausschaffung zur Verfügung, sondern ist vielmehr zu befürchten, dass er sich dieser durch Untertauchen entziehen könnte. Haftalternativen wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG), eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden, die Leistung einer finanziellen Sicherheit oder die Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e AIG) kommen bei dieser Sachlage nicht ernsthaft in Betracht. Im Ergebnis sind – wie das ZMG zu Recht festgehalten hat – keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers und damit den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherstellen würden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, 3.4.2 Was seine familiäre Situation betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft bzw. die Trennung von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den Kindern stelle eine übermässige Härte dar und verletze sein Recht auf Familienleben sowie das Kindeswohl gemäss Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]). Das SEM hat mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft, ob diese das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 BV; Art. 13 KV) verletze (Amtsbericht des SEM vom 9.2.2026 [act. 6A] S. 5 f.). Es kam zum Ergebnis, dass es seiner Ehefrau und den beiden Kindern, die einen befristeten Aufenthaltsstatus (Schutzstatus S) hätten und erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen seien, zumutbar und möglich sei, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in die Ukraine zurückzukehren. Es besteht kein Anlass, diese Einschätzung anzuzweifeln, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern sie unzutreffend wäre. Das Recht auf Achtung des Familienlebens wird folglich durch die Rückführung nicht verletzt. Behördliche Massnahmen, die (auch) Kinder betreffen, müssen sodann das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Art. 5 Bst. a Rückführungsrichtlinie). Eine Gefährdung des Kindeswohls ist hier – soweit diesem in der vorliegenden Konstellation überhaupt selbständige Bedeutung zukommt – indes entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht ersichtlich: Die beiden Stieftöchter (geboren 2008 bzw. 2016) sind mit ihrer Mutter vor dem Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt und haben hier den Schutzstatus S erhalten. Es ist weder eine besonders enge Bindung zum Beschwerdeführer geltend gemacht oder ersichtlich, noch bestehen Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer – der gemäss den Akten oft auf Reisen war (vgl. Anzeigerapport vom 8.5.2025 S. 2, 69, in unpag. Haftakten ZMG) – massgeblich in die Kinderbetreuung involviert gewesen wäre. Damit fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, durch die Rückführung bzw. eine dreimonatige Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers werde das Wohl seiner Kinder erheblich beeinträchtigt. 3.4.3 Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Dem Beschwerdeführer geht es gemäss seinen Angaben gesundheitlich gut (Protokoll der Verhandlung vom 30.1.2026, in unpag. Haftakten ZMG), sodass keine Zweifel an seiner Hafter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, stehungsfähigkeit bestehen. Weiter ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Haftbedingungen im Zentrum für Ausschaffungshaft in Sion (Trakt, der baulich zum Gefängnis Sion gehört, aber vom übrigen Gefängnis vollständig getrennt ist; vgl. Medienmitteilung des Kantons Wallis vom 22.5.2024 «Strafvollzugsstrategie ‹Vision 2030› – Inbetriebnahme des neuen Zentrums für Ausschaffungshaft [ZAH] und der Erweiterung des Gefängnisses in Sitten», einsehbar unter: www.vs.ch, Rubriken «Kommunikation und Medien/Suche/Ausschaffungshaft»), wo er sich zurzeit befindet, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würden. Die Dauer von drei Monaten ist mit Blick auf die erforderlichen organisatorischen Vorkehren (vgl. hinten E. 3.5.2) ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.5 Wenn sich herausstellt, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, ist die Haft zu beenden (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe nahelegen, dass der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist durchgeführt werden kann (BGer 2C_577/2024 vom 15.1.2025 E. 4.3; BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 128 II 193 E. 2.2.2). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3). 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Rückkehr in die Ukraine sei angesichts der anhaltenden Kampfhandlungen und der allgemeinen Gefährdungslage nicht sicher. – In seinem im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung erstellten Amtsbericht vom 9. Februar 2026 hat das SEM einlässlich geprüft, ob die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung gegen das Non-Refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK verstösst (Amtsbericht des SEM vom 9.2.2026 [act. 6A]). Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergaben sich keine unmittelbaren und konkreten Hinweise dafür, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers völkerrechtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, Verpflichtungen entgegenstehen würden, weshalb das SEM den Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich erachtete. Es hielt namentlich fest, der Beschwerdeführer verfüge soweit bekannt über kein politisches Profil, und allein seine Herkunft oder ethnische Zugehörigkeit vermöge kein tatsächliches Risiko («real risk») einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu begründen. Der Beschwerdeführer sei im wehrdienstpflichtigen Alter. Ein allfälliger Einzug in den Militär- oder aktiven Kriegsdienst würde indes nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen, da dies nicht zwangsläufig Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit sich bringe (Amtsbericht S. 3 f.). Bei einer Wehrdienstverweigerung hätte er zwar mit Strafverfolgung zu rechnen. Es gebe aber keine Anzeichen dafür, dass er mit einer unverhältnismässig hohen Strafe und in diesem Zusammenhang mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung rechnen müsste (Amtsbericht S. 4 f.). Eine konkrete Gefährdung («real risk») aufgrund der aktuellen Kriegssituation sei in Odessa, das nicht direkt zum Kriegsgebiet gehöre und wohin der Beschwerdeführer zurückkehren könne, nicht anzunehmen (Amtsbericht S. 7 f.). 3.5.2 Das ABEV führt in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2026 aus, seit Kriegsausbruch seien sechs Personen aufgrund einer rechtskräftigen Landesverweisung in die Ukraine zurückgeführt worden. Da ein Flug in die Ukraine nicht möglich sei, werde ein Sonderflug nach Polen geplant. Von dort werde auf dem Landweg die ukrainische Grenze angefahren, wo die betroffenen Personen dem ukrainischen Migrationsdienst übergeben würden. Aufgrund des damit einhergehenden organisatorischen und koordinativen Aufwands und aus ökonomischen Überlegungen sei vorgesehen, drei Personen gleichzeitig rückzuführen. Derzeit werde ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die dritte Person abgewartet, anschliessend könne ein Flugdatum festgelegt und die Transitbewilligung in Polen eingeholt werden. Die Schweizer Botschaft in Polen werde alsdann den Landtransport organisieren. Das SEM stufe einen Vollzug im Laufe des Aprils 2026 als realistisch ein. 3.5.3 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug als durchführbar zu erachten (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG) und verstösst nicht gegen das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK. Es deutet nichts darauf hin, dass die Behör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, den den Vollzug der Landesverweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). 3.6 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als geeignet, erforderlich und zumutbar. 4. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle in allen Teilen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.02.2026, Nr. 100.2026.49U, und mitzuteilen: - Gefängnis Sion, Zentrum für Ausschaffungshaft Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.