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Bern Verwaltungsgericht 16.06.2026 100 2026 41

June 16, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,844 words·~9 min·4

Summary

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Staatshaftungsverfahren 2024.SIDGS.837 | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Full text

100.2026.41U DAM/BIM/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bickel A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Staatshaftungsverfahren 2024.SIDGS.837

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2026, Nr. 100.2026.41U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ befindet sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und hielt sich in diesem Rahmen vom 10. November 2021 bis am 11. Oktober 2024 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.________ auf. Ende Juni 2023 tat A.________ seine Absicht kund, einen Studiengang Bachelor in Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der … Schweiz zu absolvieren. Dafür muss er eine Zulassungsprüfung bestehen. A.________ stellte den Antrag, seine Arbeit sei auf 50 % zu reduzieren, damit er sich auf die erwähnte Prüfung vorbereiten könne. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 bewilligte die Leiterin Vollzug der JVA B.________ eine Reduktion der Arbeit im Umfang von 20 % (ein Tag pro Woche). – Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Juni 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Er beantragte die vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht zwecks Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung (Rechtsbegehren 1), die «Rückvergütung» von Ferien, die er zu Ausbildungszwecken eingesetzt habe (Rechtsbegehren 2), die Feststellung einer Gehörsverweigerung durch die Direktorin der JVA B.________ (Rechtsbegehren 3), die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren 4) sowie im Sinn eines Eventualbegehrens die Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Zulassungsprüfung entstandenen Kosten (Staatshaftungsbegehren). Mit Eingabe vom 26. November 2024 bezifferte A.________ das Staatshaftungsbegehren; es handle sich dabei um Kosten im Umfang von total Fr. 2'929.90, insbesondere bestehend aus der Zulassungsgebühr, der Jahresgebühr für ein digitales Lehrmittel, Ausweispapiere sowie Ausgaben für den Französischtest und für Bücher. – Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Rechtsbegehren 1-3). Grund dafür war hauptsächlich, dass A.________ mittlerweile die Vollzugsanstalt gewechselt hatte. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2026, Nr. 100.2026.41U, Rechtspflege wies die SID mangels Bedürftigkeit ab (Rechtsbegehren 4). Weiter trennte sie das Staatshaftungsbegehren (Eventualbegehren) von den übrigen Rechtsbegehren und führte das Staatshaftungsverfahren unter der Geschäftsnummer 2024.SIDGS.837 weiter. – Mit Schreiben vom 19. März 2025 stellte die SID A.________ ein Merkblatt zum Staatshaftungsverfahren zu und ersuchte ihn, sein Einverständnis zu einer «vorsorglichen, unpräjudiziellen» Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung des Kantons zu erklären, was dieser daraufhin tat. – Am 9. Oktober 2025 erkundigte sich A.________ bei der SID nach dem Stand des Staatshaftungsverfahrens. Die SID teilte ihm mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 mit, sie sei bemüht, das Verfahren bis Ende Jahr abzuschliessen. Der Entscheid der SID über das Staatshaftungsbegehren ist nach wie vor ausstehend. – Am 11. Januar 2026 hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei eine Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung festzustellen, jeweils begangen durch die SID. Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf Ersuchen des Abteilungspräsidenten hat er sein Gesuch in der Folge ergänzt. – Die SID hat mit Vernehmlassung vom 2. April 2026 – soweit die Rechtsverzögerung betreffend – die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverweigerung beantrage, sei die Beschwerde hingegen abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sei. A.________ hat sich dazu nicht mehr vernehmen lassen. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2026, Nr. 100.2026.41U, Art. 75 Bst. d (Umkehrschluss) sowie Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Handelt es sich wie hier um eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und ist die Beschwerdebefugnis in der Hauptsache (Staatshaftung) gegeben, ergibt sich die Schutzwürdigkeit des Rechtsschutzinteresses aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse an einer zeitgerechten Reaktion der Behörde auf ihre Eingabe hat (vgl. auch Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Das Verwaltungsgericht überprüft das Vorgehen der SID auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es die Behörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BVR 2021 S. 74 E. 2.2; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 92). Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt (BVR 2008 S. 523 E. 2.1; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 96). Bestehen – wie hier – keine einschlägigen Fristbestimmungen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Natur der Streitsache und die übrigen massgeblichen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wie die Art und Dringlichkeit des Verfahrens (z.B. wachsender Schaden oder hohe Belastung für eine Partei), die Schwierigkeit und Komplexität der Materie oder das Verhalten der Beteiligten. Es braucht die Rechtssuchenden dabei grundsätzlich nicht zu kümmern, aus welchen Gründen die Verzöge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2026, Nr. 100.2026.41U, rung eingetreten ist. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nur ausnahmsweise zu rechtfertigen (vgl. etwa VGE 2025/30 vom 22.1.2026 E. 5.4; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 97 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). – Der Beschwerdeführer macht geltend, das Staatshaftungsbegehren sei seit dem 24. Juni 2024 bei der SID hängig. Ihm sei ein Entscheid bis Ende des Jahres 2025 «zugesichert» worden. Dieser «Zusicherung» habe die SID nicht entsprochen; deshalb liege hier klar eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor (Beschwerde S. 1). – Die SID führt in ihrer Vernehmlassung aus, das Staatshaftungsverfahren sei erst im Dezember 2024 selbständig weitergeführt worden. Zudem lägen mit der hohen Arbeitslast und personellen Engpässen nachvollziehbare Gründe für die längere Verfahrensdauer vor. Damit könne die Verfahrensdauer aber nicht gerechtfertigt werden. Es liege deshalb eine Rechtsverzögerung vor. Dagegen sei die Rüge der Rechtsverweigerung unbegründet, denn die SID habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, sie werde nicht über das Staatshaftungsbegehren befinden. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht zugesichert worden, das Verfahren werde noch im Jahr 2025 abgeschlossen (act. 9 S. 1). – Zur geltend gemachten Rechtsverweigerung ist festzuhalten, dass die SID mit ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2025 lediglich mitgeteilt hat, sie sei «bemüht, das Verfahren bis Ende Jahr abzuschliessen». Darin ist keine Zusicherung zu erblicken; auch hat die SID einen Entscheid nicht (implizit) verweigert, wenn sie das Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers bis heute noch nicht beurteilt hat. Sie hat in ihrem Schreiben vielmehr zum Ausdruck gebracht, zeitnah einen Entscheid erlassen zu wollen, wobei es aufgrund der grossen Arbeitslast aber zu Verzögerungen komme. Die Rüge der Rechtsverweigerung erweist sich deshalb als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2026, Nr. 100.2026.41U, – Zum Vorwurf der Rechtsverzögerung ergibt sich Folgendes: Das Staatshaftungsbegehren ist am 26. Juni 2024 bei der SID eingegangen (Akten SID 2C pag. 1). Mit Eingabe vom 26. November 2024 hat der Beschwerdeführer sein Begehren präzisiert bzw. beziffert (Akten SID 2C pag. 9 ff.); mithin war eine materielle Beurteilung des Begehrens durch die SID ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich. Zu berücksichtigen ist aber, dass die SID am 16. Dezember 2024 vorab über die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der beantragten Reduktion des Arbeitspensums zwecks Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung befunden hat. Dies war für den Beschwerdeführer von vorrangigem Interesse, sollte die Prüfung doch im Mai 2025 stattfinden (vgl. Verfügung JVA B.________ vom 24.6.2024, Akten SID 2D pag. 1). Er hat sein Staatshaftungsbegehren denn auch nur als Eventualantrag gestellt. Da es zu keinem materiellen Entscheid kam (Abschreibung des Beschwerdeverfahrens), hat die SID das Staatshaftungsverfahren selbständig weitergeführt (Entscheid SID 2024.SIDGS.407 vom 16.12.2024 E. 3, Akten SID 2D pag. 108 ff.). – Wie die SID selber ausführt, dauert das Verfahren betreffend das Staatshaftungsbegehren länger als üblich und gewünscht (vgl. Akten SID 2C pag. 23 sowie act. 9 S. 1). Dies ist zunächst durch die erwähnte selbständige Weiterführung des Staatshaftungsverfahrens (erst) im Dezember 2024 zu erklären. In der Folge kam es nur noch zu einer Instruktionsmassnahme im März 2025 im Zusammenhang mit der (unpräjudiziellen) Meldung an die Haftpflichtversicherung (Akten SID 2C pag. 17). Die SID ergriff indes keine Beweismassnahmen; ebenso wenig führt sie aus, solche seien zur Beurteilung der Streitsache notwendig. Das Staatshaftungsverfahren erscheint mithin seit längerer Zeit entscheidreif. Die SID begründet die Verfahrensverzögerung durch die hohe Arbeitslast und die personellen Engpässe (act. 9 S. 1). Diese Gründe sind zwar nachvollziehbar, vermögen längerdauernde Wartezeiten aber nur ausnahmsweise zu rechtfertigen (vgl. Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 98). Massgebend für die Beurteilung sind allemal die gesamten Umstände des konkreten Falles. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Streitsache (Staatshaftungsbegehren) nicht dringlich erscheint. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe; für seine Grundbedürfnisse wird gesorgt. Seine finan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2026, Nr. 100.2026.41U, zielle Situation erfordert bei dieser Ausgangslage keine besonders beförderliche Behandlung des Begehrens. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die SID das Staatshaftungsverfahren – im Vergleich mit anderen, wesentlich dringlicheren Verfahren (Straf- und Massnahmenvollzug, teils auch ausländerrechtliche Verfahren) – nicht prioritär behandelt hat. Mit einer Rechtshängigkeit von rund 13 Monaten seit der selbständigen Weiterführung des Staatshaftungsverfahrens (16.12.2024) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht (11.1.2026) ist unter den gegebenen Umständen insgesamt nicht von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung und einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der besonderen Umstände ist allerdings auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosen sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ergebnis als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 75 N. 13). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.06.2026, Nr. 100.2026.41U, 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.

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