100.2026.260U STE/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. August 2026 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel Abteilung Bevölkerung, Dienststelle Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel Beschwerdegegnerin und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juli 2026; KZM 26 1421)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1978), Staatsangehöriger von Algerien, wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Nach unbenutztem Ablauf der Ausreisefrist wurde A.________ am 8. Juli 2026 vorläufig festgenommen. Die Einwohnergemeinde (EG) Biel ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft für drei Monate an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. B. Mit Entscheid vom 10. Juli 2026 hiess das ZMG nach mündlicher Verhandlung den Antrag der EG Biel gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 7. Oktober 2026. C. Dagegen hat A.________ am 23. Juli 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG vom 10. Juli 2026 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen (Rechtsbegehren 1). Es sei festzustellen, dass die Haft rechtswidrig sei (Rechtsbegehren 2). Weiter ersucht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsbeistands als amtlichen Anwalt (Rechtsbegehren 3). Die EG Biel hat am 29. Juli 2026 Fragen der Instruktionsrichterin beantwortet und ihre Vorakten eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am 30. Juli 2026 dazu Stellung genommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es sei die Rechtswidrigkeit der Ausschaffungshaft festzustellen (Rechtsbegehren 2; vgl. vorne Bst. C). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). Bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft kann ein solches Interesse namentlich dann bestehen, wenn die beschwerdeführende Person zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits aus der Haft entlassen oder die Wegweisung vollzogen wurde, soweit sie rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (BGE 142 I 135 E. 1.3, 139 I 206 E. 1.2, je mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1) oder, allgemein, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2025 S. 267 E. 1.2.1). Beides ist hier nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist daher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, insoweit mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten (vgl. BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024 E. 1.2). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer hält sich seit vielen Jahren ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 27. Mai 2022 beantragte er bei der EG Bern, ihm sei der Aufenthalt zu bewilligen (Härtefallbewilligung). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verweigerte die EG Bern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Am 31. Mai 2023 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) die dagegen erhobene Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht wies diese mit Urteil vom 21. Dezember 2023 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Februar 2024 an (VGE 2023/181). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nicht aus der Schweiz aus, sondern zog nach Biel um und stellte dort am 21. Februar 2024 ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Die EG Biel trat auf sein Gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2024 nicht ein und die SID wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 2024 ab. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 10. September 2025 eine gegen den Entscheid der SID eingereichte Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (VGE 2024/350). Gegen dieses Verwaltungsgerichtsurteil gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das am 29. Oktober 2025 auf das Rechtsmittel nicht eintrat (BGer 2C_578/2025). Daraufhin setzte die EG Biel dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2025 eine Ausreisefrist bis zum 13. Dezember 2025 an, die unbenutzt verstrichen ist. Am 8. Juli 2026 wurde der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das AIG vorläufig festgenommen. Die EG Biel ordnete gleichentags Ausschaffungshaft an. Am 9. Juli 2026 fand sodann ein konsularisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration (SEM) statt (zum Ganzen unpag. Haftakten KZM 26 1421). 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zum einen habe das ZMG seinen Rechtsvertreter nicht über die Verhandlung vom 10. Juli 2026 informiert, so dass dieser nicht habe teilnehmen können. Zum andern habe es die Begründungspflicht verletzt. 3.1 Zur Abwesenheit des Rechtsvertreters an der Haftverhandlung ergibt sich, was folgt: 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das ZMG habe die Verfügung vom 8. Juli 2026, in welcher es die Haftverhandlung auf den 10. Juli 2026 angesetzt habe, seinem Rechtsvertreter nicht zugestellt, obwohl sich die Vollmacht in den Akten der EG Biel befinde. Der Rechtsvertreter habe deshalb nicht an der Verhandlung teilnehmen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Beschwerde S. 11). 3.1.2 Führt die richterliche Behörde die mündliche Verhandlung gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ohne die mandatierte Rechtsvertretung durch, obschon sie vom Vertretungsverhältnis Kenntnis hat oder hätte haben müssen, wird der Gehörsanspruch der inhaftierten Person verletzt. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde nichts unternommen hat, um ihr den Kontakt zu ermöglichen bzw. wenn sie den mandatierten Anwalt oder die mandatierte Anwältin nicht über die Festhaltung oder den Hafttermin informiert. Wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht gegen die Abwesenheit der Rechtsvertretung protestiert, ändert daran nichts. Ein Vertretungsverhältnis muss für die Behörde allerdings klar erkennbar sein, wenn es diese binden soll. Der blosse Umstand, dass die Partei in einem früheren Verfahren vertreten war, genügt für die Annahme eines Vertretungsverhältnisses nicht. Die schriftliche Vollmacht https://www.swisslex.ch/doc/aol/9504105a-1672-4605-8418-75bb77f7d005/a9c93e17-07c7-4ad9-ac08-f9da47f8f369/source/document-link
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, soll der zuständigen Behörde die Überprüfung ermöglichen, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht und Bevollmächtigte nach dem Willen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers handeln (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3; BVR 2016 S. 529 E. 2; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 7 f.). 3.1.3 An der Haftverhandlung vom 10. Juli 2026 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich auf das Recht auf Beizug eines Rechtsbeistands aufmerksam gemacht (Protokoll S. 1, in unpag. Haftakten KZM 26 1421). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und aus dem Verhandlungsprotokoll ist auch nicht ersichtlich, dass er bei dieser Gelegenheit auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis hingewiesen hätte. Auch wenn er gegen die Abwesenheit seines Anwalts nicht geradezu protestieren musste, wäre es doch seine Obliegenheit gewesen, die Behörden zumindest über das Vertretungsverhältnis zu informieren (vgl. allgemein zur Mitwirkungspflicht Art. 20 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 ff.). Dass ein Vertretungsverhältnis bestand, musste der Vorinstanz im Übrigen auch nicht bekannt sein: Die vom Beschwerdeführer erwähnte Anwaltsvollmacht, die sich in den Akten der EG Biel befindet, datiert vom 28. Juni 2023 und trägt den Betreff «Ausländerrecht». Der bevollmächtigte Rechtsvertreter hat den Beschwerdeführer mit dieser Vollmacht bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten, das mit dem Urteil vom 21. Dezember 2023 endete (VGE 2023/181; vorne E. 2). Im Verfahren betreffend sein zweites, an die EG Biel gerichtetes Gesuch war der Beschwerdeführer dann lediglich im kommunalen Verwaltungsverfahren, nicht aber in den darauffolgenden Rechtsmittelverfahren vor der SID, dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht anwaltlich vertreten (vgl. vorne E. 2; Verfahrensakten 100.2024.350; vgl. auch VGE 2024/350 vom 10.9.2025 E. 1.2; Akten Gemeinde pag. 210 ff.). Mit Blick auf das hier interessierenden Haftverfahren hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst mit E-Mail vom 16. Juli 2026 an die EG Biel mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer (wieder) vertrete, und die ursprüngliche Vollmacht vom 28. Juni 2023 mitgesendet. Die Mandatsanzeige bei der EG Biel erfolgte somit nach der Haftverhandlung vom 10. Juli 2026. Unter diesen Umständen konnte und musste die Vorinstanz nicht von einer anwaltlichen Vertretung ausgehen und hat sie das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie seinen Rechtsvertreter nicht in das Verfahren einbezogen hat. 3.2 Zur Begründungspflicht ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe sich mit den konkreten Umständen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid genüge daher den Begründungsanforderungen nicht. Eine einzelfallbezogene Würdigung fehle namentlich in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, mildere Massnahmen zu prüfen (Beschwerde S. 11 f.). 3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Begründung des Entscheids so abgefasst ist, dass sich die Betroffenen über dessen Tragweite ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; VGE 2023/40 vom 9.2.2023 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023]; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.3 Das ZMG hat erwogen, der Beschwerdeführer habe wiederholt erklärt, dass er in der Schweiz bleiben und nicht nach Algerien zurückkehren wolle. Laut seinen Angaben habe er in Paris einen Sohn, der ihn brauche und in den Schulferien besuchen möchte. Der Beschwerdeführer sei allerdings mittel- und schriftenlos, habe keinen festen bzw. bekannten Wohnsitz und sei seiner Mitwirkungspflicht, die Schweiz zu verlassen, nicht nachge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, kommen. Angesichts dieser Umstände und der ihm nun bewusst gewordenen Konkretisierung der Ausschaffung nach Algerien bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, weiteren ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen entziehen oder widersetzen würde, indem er untertauche oder sich ohne Reisepapiere und Aufenthaltstitel in einen anderen Staat wie Frankreich begebe. Aufgrund der Ausprägung der Untertauchensgefahr sowie des fehlenden Interesses des Beschwerdeführers, bis zu seiner allfälligen Überstellung nach Algerien freiwillig erreich- und greifbar zu bleiben, würden eine Eingrenzung und/oder Meldepflicht die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers nicht sicherstellen (angefochtener Entscheid S. 2 ff.). Damit hat das ZMG seinen Entscheid hinlänglich begründet und klar zum Ausdruck gebracht, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Von einer fehlenden einzelfallbezogenen Würdigung kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten, was er mit Beschwerde vom 23. Juli 2026 auch getan hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch insoweit nicht vor. 3.3 Die Rügen betreffend die Gehörsverletzung erweisen sich damit als unbegründet. 4. 4.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, 4.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juli 2026 polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG führte am 10. Juli 2026 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft. Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten worden (Haftanordnung EG Biel vom 8.7.2026; Protokoll der Haftverhandlung vom 10.7.2026 S. 1, je in unpag. Haftakten KZM 26 1421). 5. 5.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet (vorne E. 3.2.3). Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine Untertauchensgefahr besteht, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2; VGE 2021/226 vom 11.8.2021 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich bisher den Behörden stets zur Verfügung gehalten und melde sich wöchentlich mit einer Stempel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, karte bei der EG Biel. Auch habe er keine irreführenden Angaben zu seiner Identität gemacht. Vor seiner Verhaftung habe er weder das Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2025 mit der rechtskräftigen Wegweisung noch das Schreiben der EG Biel vom 13. November 2025 mit Ansetzung einer Ausreisfrist gekannt, da beides an die Adresse des C.________ in … zugestellt worden sei, obschon der Beschwerdeführer das C.________ nie als sein Zustelldomizil bezeichnet habe und das C.________ über keine entsprechende Vollmacht verfüge. Ihm sei damit nie die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb der Ausreisefrist selbst auszureisen. Sodann habe er die Schweiz nie verlassen, um seine in Frankreich lebende Familie zu sehen; vielmehr habe seine Familie ihn regelmässig in der Schweiz besucht. Hätte er die Absicht, unterzutauchen bzw. nach Frankreich auszureisen, hätte er dies längst tun können (Beschwerde S. 4 f., 7 ff.). 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen ein kooperatives Verhalten geltend und streitet eine Untertauchensgefahr ab. Zwar trifft zu, dass er sich den Behörden bisher insoweit zur Verfügung gehalten hat, als er sich wöchentlich bei der EG Biel gemeldet hat (vgl. E-Mail der EG Biel vom 21.7.2026, Akten Gemeinde pag. 566). Indessen verfügt er weder in der Schweiz noch im Ausland über einen bekannten festen Aufenthaltsort. An der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2026 hat er keine Wohnadresse genannt und nicht mitteilen wollen, wo sich seine Sachen befinden (Protokoll S. 2 f., in unpag. Haftakten KZM 26 1421). Auch an der Haftverhandlung vom 10. Juli 2026 hat er keine Adresse angegeben (Protokoll S. 3, in unpag. Haftakten KZM 26 1421). Der Beschwerdeführer ist überdies mittel- und schriftenlos (angefochtener Entscheid S. 3). Des Weiteren hat er mehrfach bekräftigt, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen, da er bereits lange in der Schweiz sei und seine Familie nicht in Europa zurücklassen wolle (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 8.7.2026 S. 3; Protokoll der Haftverhandlung vom 10.7.2026 S. 2 f., je in unpag. Haftakten KZM 26 1421). Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen: Das Verwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Urteil vom 21. Dezember 2023 eine Ausreisefrist bis zum 16. Februar 2024 gesetzt (vorne E. 2). Der Beschwerdeführer hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Zwar scheint er der Auffassung zu sein, dass erst das Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2025 eine rechtskräftige Wegweisungsverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, gung darstellte (vgl. Beschwerde S. 4, 8). Einerseits liegt diesem Urteil aber ein (neues) Aufenthaltsgesuch zugrunde, das der Beschwerdeführer erst am 21. Februar 2024 und damit nach Ablauf der rechtskräftigen Ausreisefrist eingereicht hat (vgl. vorne E. 2). Andererseits lässt ein neuerliches Gesuch einen ursprünglichen Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen (BGer 2C_403/2008 vom 29.5.2008 E. 2, 2C_270/2008 vom 11.4.2008 E. 2.2; VGE 2023/40 vom 9.2.2023 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023]). Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführer «gar nie die Möglichkeit» gehabt hätte, innert Frist selbst auszureisen (Beschwerde S. 9). Soweit er um Zeit ersucht, um die Schweiz selber verlassen zu können (Protokoll der Haftverhandlung vom 10.7.2026 S. 2 f., in unpag Haftakten KZM 26 1421), hätte er dazu hinreichend Gelegenheit gehabt. Die Vorinstanz hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die nunmehr konkret drohende Ausschaffung die Untertauchensgefahr vergrössere und auch ein Untertauchen nach Frankreich zu seiner Partnerin und seinem Sohn möglich sei (vgl. dazu hinten E. 6.2 f.). Offenbar hat der Beschwerdeführer bisher aus Furcht davor, nicht in die Schweiz zurückzukommen zu können, von Besuchen seiner Familie in Frankreich abgesehen. Vom Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2025 hat er sich «positiven Bescheid» erhofft, damit er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte und legal nach Frankreich und zurückreisen könne (Protokoll der Haftverhandlung vom 10.7.2026 S. 2, in unpag. Haftakten KZM 26 1421). Diese Hoffnung hat sich für ihn zerschlagen, womit ihm unmittelbar die konkrete Ausschaffung droht. Unter Würdigung dieser Gesamtumstände ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die Untertauchensgefahr bejaht hat. 5.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Einwand, er habe weder das Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2025 noch das Schreiben der EG Biel vom 13. November 2025 mit der Ausreisefrist bis zum 13. Dezember 2025 gekannt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Verfahrensbeteiligte haben dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (sog. Empfangspflicht). Behörden sind insbesondere über Adressänderungen zu informieren. Der Berufung auf Unkenntnis bzw. fehlende Eröffnung eines Verwaltungsakts wird daher namentlich durch das Rechtsmissbrauchsverbot Grenzen gesetzt (Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 6, ferner N. 30). Der Beschwerdeführer steht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, bereits seit mehreren Jahren wegen verschiedenen ausländerrechtlichen Verfahren in Kontakt mit den Behörden. Das Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2025 wurde ihm an die Adresse des C.________ eröffnet. Das Verwaltungsgerichtsurteil (VGE 2024/350 vom 10.9.2025), das er vor Bundesgericht angefochten und damit offenkundig zur Kenntnis genommen hatte, wurde ihm zuvor ebenfalls bereits an diese Adresse geschickt, nachdem das Verwaltungsgericht das neue Zustelldomizil beim C.________ mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 ausdrücklich zur Kenntnis genommen und gegeben hat (Verfahrensakten 100.2024.350, act. 4). Hätte der Beschwerdeführer diese Zustelladresse ändern wollen, wäre es seine Pflicht gewesen, dies den Behörden mitzuteilen. Die EG Biel hat das Schreiben vom 13. November 2025 sodann nur wenige Tage nach Eröffnung des Bundesgerichtsurteils an dieselbe Adresse geschickt. Sie hatte somit keine Veranlassung, an der Aktualität der Zustelladresse zu zweifeln (vgl. zum Ganzen auch Stellungnahme der EG Biel vom 29.7.2026, act. 4). Dass das C.________ nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt war, ändert an seiner Funktion als Zustelladresse nichts (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.7.2026, act. 6). Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer zwar die Zustellung an das C.________, erläutert aber nicht, welche Adresse die Behörden stattdessen hätten verwenden sollen. Wenn der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – erst bei der Verhaftung Kenntnis von der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde an das Bundesgericht sowie von der neuerlich angesetzten Ausreisefrist erhalten hat, sind seine wöchentlichen Meldungen bei der EG Biel auch nicht im Wissen um die konkret drohende Ausschaffung erfolgt. Es spricht deshalb nicht gegen die Untertauchensgefahr, dass der Beschwerdeführer nach Versand des Bundesgerichtsurteils vom 29. Oktober 2025 und des Schreibens der EG Biel vom 13. November 2025 weiterhin bei der Gemeinde vorgesprochen hat. 6. 6.1 Die Ausschaffungshaft ist weiter nur dann rechtmässig, wenn sie sich als verhältnismässig erweist. Dabei ist namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Zudem ist zu prüfen, ob die ausländische Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, son hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe engen Kontakt zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn in Frankreich. Seine Partnerin habe Brustkrebs und befinde sich in einer medizinisch belastenden Situation, weshalb sie auf Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, namentlich indem er jeweils die Betreuung des Sohnes während der Ferien für mehrere Wochen übernehme. Es sei denn auch geplant gewesen, die Schulferien gemeinsam in der Schweiz zu verbringen. Die enge Beziehung zu seiner Familie lasse die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen und verletze seinen konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Familienleben. Als mildere Massnahmen kämen sodann eine Eingrenzung oder regelmässige Meldung in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer bereits jetzt regelmässig bei den Behörden melde. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar, weil die algerischen Behörden die Ausstellung eines «Laissez-Passer» nach der konsularischen Vorsprache aus familiären Gründen ablehnten, wenn der Betroffene – wie hier – Kinder in der Schweiz habe oder mit seinen Kindern in der Schweiz Kontakt pflege (Beschwerde S. 9 ff.). 6.3 Im Verfahren 100.2023.181 betreffend Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung hat das Verwaltungsgericht die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft und festgehalten, dass keine gemeinsamen Zukunftspläne des Beschwerdeführers mit seiner in Frankreich lebenden Partnerin und dem gemeinsamen Sohn bestünden und sich die gegenseitigen Kontakte auf einige Wochen Ferien pro Jahr bzw. den Austausch über die elektronischen Kommunikationsmittel beschränkten (VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.7; vorne E. 2). Diese Situation scheint im Wesentlichen unverändert zu sein, hat der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Verfahren erläutert, dass er eine enge Beziehung zu seiner Familie pflege, seine Partnerin und sein Sohn aber nach wie vor in Frankreich lebten und sein Sohn in den Ferien zu Besuch komme (Beschwerde S. 3, 10; Angaben des Beschwerdeführers im Dokument betreffend rechtliches Gehör der EG Biel vom 8.7.2026, in unpag. Haftakten KZM 26 1421). Zwar ist seine Partnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, aufgrund einer Krebserkrankung in medizinischer Behandlung (Beschwerde S. 3,10; Protokoll der Haftverhandlung vom 10.7.2026 S. 2, in unpag. Haftakten KZM 26 1421). Auch wenn sie zusammen mit dem gemeinsamen Sohn während der Schulferien in die Schweiz kommen wollte, vermöchte der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit aber höchstens einen begrenzten Beitrag an die Betreuung zu leisten. Die familiären Verhältnisse sprechen daher nicht entscheidend für die Haftentlassung. Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf den Schutz seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und Art. 13 KV keine unzumutbare Härte der Haft zu begründen vermag, soweit der Schutzbereich der angerufenen Konventions- und Grundrechte überhaupt betroffen ist (vgl. dazu BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1; VGE 2018/167 vom 19.6.2018 E. 5.2.1, 2011/425 vom 9.11.2011 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat sodann zwar Verwandte in der Schweiz (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 8.7.2026 S. 2; Protokoll der Haftverhandlung vom 10.7.2026 S. 3, je in unpag Haftakten KZM 26 1421); er macht aber nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese verwandtschaftlichen Verhältnisse der Haft entgegenstehen. 6.4 Eine mildere und gleichermassen wie die Haft geeignete Massnahme, den Beschwerdeführer den zuständigen Behörden für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu halten, ist nicht ersichtlich. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern und kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.4, 2023/40 vom 9.2.2023 E. 6.4 [bestätigt durch BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023], 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017]). Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer bisher wöchentlich bei der EG Biel gemeldet hat, hat er vom konkret drohenden Wegweisungsvollzug nach eigenen Angaben doch nichts gewusst und hat sich die Untertauchensgefahr wie dargelegt mit der nun konkret bevorstehenden Ausschaffung akzentuiert (vorne E. 5.3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, 6.5 Mit Blick auf die Durchführbarkeit der Ausschaffung rügt der Beschwerdeführer sodann, es sei «notorisch», dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines «Laissez-Passer» ablehnten, wenn der Betroffene Kinder in der Schweiz habe oder mit seinen Kindern in der Schweiz Kontakt pflege. Er unterlässt es allerdings, die behauptete Notorietät zu belegen. Es besteht deshalb kein Anlass, der algerischen Beurteilung im geltend gemachten Sinn vorzugreifen, zumal der Sohn des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz lebt und er seinen Vater nur in den Ferien besucht (vorne E. 6.3). Als gerichtsnotorisch kann hingegen gelten, dass die algerischen Behörden ihre Zustimmung zur Ausstellung des erforderlichen Reisedokuments («Laissez-Passer») bei nicht freiwillig Zurückkehrenden von der vorgängigen Durchführung eines konsularischen Gesprächs («Counseling») abhängig machen. Ebenfalls bekannt ist, dass es nach dem Counseling-Gespräch bis rund zwei Monate dauern kann, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann, und rund ein weiterer Monat benötigt wird, um einen Rückflug zu organisieren (VGE 2026/164 vom 18.6.2026 E. 4.3, 2026/157 vom 8.6.2026 E. 4.3, 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.4.2). Im vorliegenden Fall fand am 9. Juli 2026 das für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren erforderliche konsularische Ausreisegespräch statt (unpag. Haftakten KZM 26 1421). Damit zeichnet sich ab, dass der Beschwerdeführer innerhalb der nächsten Monate ausgeschafft werden kann. Sollten die algerischen Behörden die Ausstellung eines «Laissez-passer» tatsächlich verweigern, wäre dies bei einer neuerlichen Prüfung der Haftvoraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VGer ZH VB.2025.00019 vom 30.1.2025 E. 3.4.2). 6.6 Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Der Beschwerdeführer bringt keine gesundheitlichen Probleme vor, die einer Haftanordnung entgegenstehen würden (vgl. Protokoll der vorläufigen Festnahme vom 8.7.2026 S. 2; Protokoll der Haftverhandlung vom 10.7.2026 S. 3, je in unpag Haftakten KZM 26 1421). Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Checkliste: Medizinische Sachverhalte vom 15.7.2026, Akten Gemeinde pag. 558 f.). Sodann ist nicht geltend gemacht und gibt es auch keine Hinweise dafür, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Die Dauer von drei Monaten ist mit Blick auf die erforderlichen organisatorischen Vorkehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG) und auch die zulässige Haftdauer ist nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Haftbeendigungsgründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG). 6.7 Die Haftanordnung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. 7. 7.1 Zusammenfassend hält angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Der unterliegende Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.3 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Obschon sich seine Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erweist, kann nicht gesagt werden, sie sei geradezu aussichtlos gewesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, deführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter (vgl. E. 7.4 hiernach) zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 7.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7,6 Stunden geltend. Mit Blick auf die Tarifordnung und die Bemessungskriterien gemäss Art. 41 KAG) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 6A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 1'900.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 38.80 und Fr. 157.05 MWSt, insgesamt Fr. 2'095.85, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundensatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 7,6 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'520.-- (7,6 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 38.80 Auslagen und Fr. 126.25 MWSt (8,1 % von Fr. 1'558.80) auf insgesamt Fr. 1'685.05 festzusetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2026, Nr. 100.2026.260U, 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'095.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'685.05 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Biel (mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.7.2026 inkl. Kostennote) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.7.2026 inkl. Kostennote) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Justizvollzugsanstalt Witzwil Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.