100.2026.21U STN/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juli 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schaller A.________ Beschwerdeführer gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Lyss Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 10, Postfach 368, 3250 Lyss Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025; BVD 110/2025/36)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, Prozessgeschichte: A. Mit Baugesuch vom 6. Juli 2023 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Masten, Systemtechnik und neuen Antennen auf der Parzelle Lyss (Busswil) Gbbl. Nr. 1________ im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) Hinterdorf. Auf dem Flachdach des bestehenden Mehrfamilienhauses sollen ein rund 7 m hoher Mast mit drei Antennenkörpern und insgesamt neun Antennen sowie ein Technikschrank errichtet werden. Gemäss Standortdatenblatt vom 14. Juni 2023 (Rev. 1.14; nachfolgend: Standortdatenblatt) sollen die Antennen in den Frequenzbändern 700-900 Megahertz (MHz), 1'400-2'600 MHz und 3'600 MHz und in die Senderichtungen Azimut 80°, 220° und 330° (in Grad von Norden) senden. Für die drei Sendeantennen im Frequenzband 3'600 MHz ist ein adaptiver Betrieb unter Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen; sie verfügen je über 16 Sub- Arrays. Gegen das Baugesuch erhob unter anderen A.________ Einsprache. Das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE), Abteilung Immissionsschutz, hielt im Fachbericht vom 21. August 2024 fest, die geplante Mobilfunkanlage erfülle die gesetzlichen Anforderungen und halte die Anlagegrenzwerte an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ein. Beim OMEN Nr. 3 ordnete das AUE mittels Auflage eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Anlage an. Mit Gesamtentscheid vom 5. März 2025 bewilligte die Einwohnergemeinde (EG) Lyss das Vorhaben unter Auflagen und wies neben anderen die Einsprache von A.________ ab. B. A.________ erhob am 29. März 2025 gegen den Gesamtentscheid bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 wies die BVD die Beschwerde einschliesslich des Sistierungsantrags ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, C. Dagegen hat A.________ am 15. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Baubewilligung sei (unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids) zu verweigern (Bauabschlag). Die Swisscom beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die EG Lyss und die BVD schliessen mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar bzw. Vernehmlassung vom 11. Februar 2026 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnt innerhalb des massgebenden Einspracheperimeters. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Fehlende Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen sind nicht erkennbar (vgl. vorne Bst. C). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Baubewilligung stehe das Interesse am Schutz des Orts- und Landschaftsbilds entgegen. Die Mobilfunkanlage sei mit den massgeblichen Gestaltungsvorschriften nicht vereinbar. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürften Bauten und Anlagen Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2025 S. 281 E. 4.1.1, 2009 S. 328 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 9-10 N. 13). Art. 17 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sieht im Weiteren vor, dass Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen sind. Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG; Art. 12 Abs. 4 BauV; BVR 2007 S. 58 E. 4.2). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (BVR 2025 S. 281 E. 4.1.1). 2.2 Nach Art. 411 Abs. 1 des Baureglements der EG Lyss vom 16. Juni 2019 (BR; einsehbar unter: <www.lyss.ch>, Rubriken «Verwaltung/Reglemente/Verordnungen») sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Weiter sind nach Art. 417 Abs. 5 BR Antennen in Wohnzonen unauffällig zu gestalten. Insbesondere Art. 411 Abs. 1 BR geht über die «ästhetische Generalklausel» von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; der Bestimmung kommt selbständige Bedeutung zu. Sie enthält nicht bloss ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot, sondern ein positives Einordnungs- bzw. Einfügungsgebot (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4). Bei der Auslegung von kommunalem Recht ist zu beachten, dass sich die Autonomie der Gemeinde nicht auf den Bereich der Rechtsetzung beschränkt (vgl. Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 65 Abs. 1 BauG). Insbesondere wo eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (statt vieler BVR 2025 S. 281 E. 4.1.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat der Ästhetikbestimmung des Baureglements somit zu Recht eine eigenständige Bedeutung zuerkannt (angefochtener Entscheid E. 2b). Sie bildet Grundlage und Massstab der ästhetikrechtlichen Beurteilung. 2.3 Das Verwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Ästhetiknormen in erster Linie auf Gebäude zugeschnitten sind, mit denen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres vergleichen lassen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des Antennenmasts sowie die Anzahl der Antennen – primär durch technische Gegebenheiten bedingt; die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diese Elemente sind gering. Zum andern sind Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar und stören damit praktisch an jedem Standort. Der Umstand, dass eine Mobilfunkantenne in aller Regel als ästhetisch störend empfunden wird, vermag daher nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen. Ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennen-Verbot resultieren, was einerseits nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiberinnen gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Aus einer Mobilfunkkonzession ergibt sich aber auch kein Rechtsanspruch auf das Erstellen einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten. Hält ein Bauvorhaben für eine Mobilfunkanlage das Gebot der unauffälligen Gestaltung ein, setzt eine Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Gründen gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts indessen voraus, dass der betroffenen Umgebung, Silhouette oder Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt und diese auch tatsächlich massgeblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen BVR 2007 S. 126 [VGE 22095/22101/22102 vom 24.10.2006] nicht publ. E. 4.7.3; in jüngerer Zeit etwa VGE 2022/216 vom 4.6.2024 E. 4 [bestätigt durch BGer 1C_416/2024 vom 2.10.2025], 2020/409 vom 15.2.2022 E. 4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b mit weiteren Hinweisen). 2.4 Die Vorinstanz hat erwogen, die Mobilfunkanlage sei auf dem Dach eines bestehenden fünfstöckigen Gebäudes in der Überbauung Hinterdorf geplant. Die einzelnen Gebäude und die gesamte Überbauung wiesen keine besonderen gestalterischen Qualitäten auf, es seien entsprechend keine Schutzobjekte betroffen. Unter Berücksichtigung des bestehenden Dachaufbaus, den die Mobilfunkanlage nur um ca. 3,5 m überragen würde, erweise sich das Bauvorhaben mit Blick auf die Ästhetikvorschriften als bewilligungsfähig. Die Gestaltungsmöglichkeiten seien bei einer Mobilfunkanlage gering; aufgrund ihrer Funktion sei sie auf eine gewisse Exponiertheit angewiesen, womit ihr zwangsläufig etwas Störendes anhafte. Die geplante Antenne sei aber nicht übermässig gross und schlicht gehalten, womit sie möglichst unauffällig gestaltet sei. Der Technikschrank sei aufgrund seiner Positionierung vom öffentlichen Raum aus praktisch nicht sichtbar und für die ästhetische Beurteilung daher vernachlässigbar. Die geplante Anlage ordne sich folglich in die bestehende Überbauung Hinterdorf problemlos ein, womit ihr eine gute Gesamtwirkung attestiert werden könne. Zu diesem Ergebnis sei auch die Gemeinde Lyss gekommen. Soweit der Beschwerdeführer auf die umliegenden Schutzgebiete verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass das Bauvorhaben nicht in einem Landschaftsschongebiet der EG Lyss liege. Die umliegenden Schon- und Landschaftsschutzgebiete seien nicht unmittelbar betroffen, weshalb deren Schutzbestimmungen grundsätzlich nicht zur Anwendung kämen. Zwar könne ein Schutzgebiet auch von einer Antenne ausserhalb dieses Gebiets in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden; dafür sei aber erforderlich, dass die Antenne eine dominierende Stellung ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, nehme, was bei der hier zu beurteilenden Anlage nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid E. 2c f.). Unter den gegebenen Umständen sei kein Gutachten der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) erforderlich. Von einem solchen Gutachten seien aufgrund der klaren Verhältnisse keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; der Beweisantrag sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2e). 2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die geplante Antenne sei von einem Landschaftsschongebiet der EG Lyss bzw. von Zonen für Landschaftsstrukturen der EG Büetigen umgeben und beeinträchtige deren Gesamtbild in einem inakzeptablen Ausmass. Die Einschätzung der Vorinstanz sei nicht fachkundig und die Situation sei nicht vor Ort begutachtet worden. Es sei deshalb ein Fachbericht der OLK einzuholen (Beschwerde Ziff. 2.1). – Damit vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Es ist unbestritten, dass das betroffene Grundstück, auf dem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, weder im Landschaftsschongebiet der EG Lyss noch in einer Zone für Landschaftsstrukturen der EG Büetigen liegt (vgl. ÖREB-Kataster des Kantons Bern zur Parzelle Nr. 1________). Die entsprechenden Schutzbestimmungen finden daher grundsätzlich keine Anwendung. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch Objekte ausserhalb des geschützten Perimeters dessen Gesamtwirkung beeinträchtigen können, soweit diese nahe beim Schutzgebiet liegen und eine dominierende Stellung einnehmen (VGE 2019/295 vom 28.9.2020 E. 4.1, 2011/373 vom 15.2.2013 E. 5.4, 22071 vom 18.7.2006 E. 6.6; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b). Die Überbauung Hinterdorf ist von Nordosten bis Süden umgeben von Gebieten im Landschaftsschongebiet, lediglich im Westen grenzt sie an eine Bauzone (vgl. Karte des Landschaftsschongebiets im ÖREB-Kataster des Kantons Bern). Die geplante Antenne nimmt indes keine dominierende Stellung ein. Sie ist wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt auf dem Dach eines 15 m hohen fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses geplant. Auf dem Flachdach existiert bereits ein Dachaufbau, den die knapp 7 m hohe Mobilfunkantenne um lediglich 3,5 m überragen würde. Der Technikschrank ist weniger hoch als der bestehende Dachaufbau und wird dadurch optisch nicht ins Gewicht fallen (vgl. Nordwestansicht und Nordostansicht auf Plan vom 14.6.2023, Akten Gemeinde pag. 205). Das betroffene Gebäude ist eines von acht grösseren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, Mehrfamilienhäusern im Perimeter der ÜO Hinterdorf. Die Überbauung wirkt aus der Ferne relativ massiv und mehrere der Gebäude weisen bereits Dachaufbauten wie Aufzugsschächte und Kamine auf (vgl. Aufnahmen auf Google Maps, einsehbar unter: <www.google.com/maps>). Das betroffene Gebäude liegt am nordöstlichen Rand des ÜO-Perimeters, am besten einsehbar ist die geplante Antenne daher von Nordosten her mit Blick Richtung Südwesten. In dieser Richtung befindet sich hinter der Überbauung aber gerade kein Landschaftsschongebiet. Allerdings befindet sich vor der Überbauung (südlich der B.________strasse) von dieser Blickrichtung gesehen ein Landschaftsschongebiet (Parzelle Büetigen Gbbl. Nr. 2________), das aber durch die Antenne auf dem «dahinterliegenden» Gebäude nicht beeinträchtigt wird. Hinzu kommt die leichte Hanglage der Überbauung; das betroffene Gebäude befindet sich in der vordersten und somit am tiefsten gelegenen Reihe. Auch dieser Umstand relativiert die optische Wirkung der Mobilfunkanlage, da die weiter südwestlich gelegenen Liegenschaften das betroffene Gebäude ohnehin überragen. Die Mobilfunkanlage selbst ist, wie von der Vorinstanz dargelegt, nicht übermässig gross und schlicht gehalten. Die Vorgabe der möglichst unauffälligen Gestaltung gemäss Art. 417 Abs. 5 BR ist mit Blick auf alle dargelegten Umstände somit von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die geplante Mobilfunkantenne werde keine dominierende Stellung einnehmen und daher die umliegenden Schutzgebiete nicht beeinträchtigen. 2.6 Nach dem Gesagten erfüllt das Bauvorhaben die ästhetischen Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 und Art. 417 Abs. 5 BR (vgl. vorne E. 2.2). Die lokalen Gegebenheiten ergeben sich ausreichend aus den Akten und aus den Informationen aus Google Maps (<www.google.com/maps>, Luftaufnahme des ÜO-Perimeters und Google Street-View von den Standorten C.________strasse, B.________strasse und D.________strasse; vgl. BGer 1C_593/2020 vom 12.5.2020 E. 2.1, wonach etwa in Google Maps enthaltene Informationen als allgemeinnotorisch gelten). Die Vorinstanz hat daher zu Recht gefolgert, von einem Fachbericht der OLK seien aufgrund der klaren Verhältnisse keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (angefochtener Entscheid E. 2e). Gleiches gilt vor Verwaltungsgericht, weshalb der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei ein Fachbericht der OLK einzuholen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, abgewiesen wird. Im Übrigen liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten auch kein Fall von Art. 10c BauG vor, wonach die OLK zwingend einzubeziehen wäre. Nach dieser Bestimmung ist die zuständige kantonale Fachstelle, d.h. die OLK, namentlich in das Verfahren einzubeziehen, wenn schützens- oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, betroffen sind. Dies ist hier nicht der Fall. 2.7 Auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der Sonderbauvorschriften der ÜO Hinterdorf vom 29. Oktober 1970 (SBV; einsehbar im ÖREB-Kataster des Kantons Bern, Suche «C.________strasse …», Rubriken «Betroffene ÖREB-Themen/ Kommunale Nutzungsplanung/Überlagernde Zonenflächen/ Rechtsvorschriften») überzeugen nicht (Beschwerde Ziff. 2.2): 2.7.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 4 SBV regle die zulässigen Dachaufbauten und erwähne keine Mobilfunkantennen oder Technikschränke, weshalb diese nicht erlaubt seien. – Art. 4 SBV hält fest, auf dem obersten zulässigen Vollgeschoss und über der festgelegten maximalen Gebäudehöhe dürfe ein eingeschossiger, flach abgedeckter Dachaufbau als Attikawohnung erstellt werden. Damit enthält die Bestimmung ausschliesslich eine Regelung zu Attikageschossen und ist nicht einschlägig für technische Anlagen wie eine Mobilfunkanlage. Würde man der Logik des Beschwerdeführers folgen und müssten alle zulässigen Dachaufbauten ausdrücklich geregelt sein, wären auch die Liftaufbauten oder die Kamine nicht zulässig. Dies entspricht nicht der Auffassung der Gemeinde (Beschwerdeantwort der EG Lyss vom 27.2.2026 Ziff. 3, act. 6; vorne E. 2.2). Art. 4 SBV steht daher dem Bauvorhaben nicht entgegen. 2.7.2 Weiter liegt auch keine Verletzung von Art. 7 SBV vor, der die maximale Gebäudehöhe regelt. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind Vorschriften über die Gebäudehöhe auf Mobilfunkantennen nicht anwendbar (angefochtener Entscheid E. 2e; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 13 N. 5; BGer 1C_248/2009 vom 13.4.2010 E. 3.3; VGE 2014/298 vom 1.9.2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, 2.7.3 Ferner erachtet der Beschwerdeführer auch Art. 13 SBV als verletzt. Die Bestimmung regelt, dass für die ganze Überbauung höchstens eine äusserlich sichtbare Fernsehantenne erstellt werden darf. Gemäss dem Beschwerdeführer bezwecke diese Regelung «eindeutig ein ästhetisches Erscheinungsbild der Gebäude, ohne von äusseren Funktechnologien beeinträchtigt zu werden». Die Mobilfunkantenne widerspreche diesem Ziel. – Die EG Lyss weist in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin, dass Art. 13 SBV nicht verletzt ist, selbst wenn bei zeitgemässer Auslegung dieser Bestimmung Mobilfunkantennen als Fernsehantennen aufgefasst würden. Denn im Gebiet der ÜO Hinterdorf besteht weder eine von aussen sichtbare Fernsehantenne noch ist eine andere Mobilfunkantenne vorhanden (Beschwerdeantwort der EG Lyss Ziff. 3, act. 6). Es kann daher offenbleiben, ob Art. 13 SBV überhaupt auf Mobilfunkanlagen anwendbar ist. 2.8 Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen Vorschriften des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. 3. Weiter ist umstritten, ob der Ort des kurzfristigen Aufenthalts (sog. OKA) und die OMEN korrekt festgelegt wurden und ob am OMEN Nr. 3 der Anlagegrenzwert eingehalten ist. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht erstmals vor, der OKA sei im Standortdatenblatt auf der falschen Höhe festgelegt worden. Da der Dachaufbau ungehindert mit einer Leiter bestiegen werden könne, müsse der höchstbelastete OKA auf und nicht neben dem Dachaufbau sein (Beschwerde Ziff. 2.4). 3.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen Mobilfunkanlagen so erstellt und betrieben werden, dass zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung überall, wo sich Menschen – auch nur kurzfristig – aufhalten können, die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Insoweit wird von sog. OKA gesprochen (BGE 126 II 399 E. 3b). Das Standortdatenblatt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, muss unter anderem Angaben enthalten über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 NISV). In der Regel handelt es sich beim höchstbelasteten Ort um einen Ort, an dem sich Menschen nur kurzfristig aufhalten, mithin ein OKA. Als solche gelten alle für Personen zugänglichen Orte, welche nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten. Bei der NISV-Beurteilung von Mobilfunkanlagen sind nebst Strassen und Trottoirs insbesondere auch zugängliche Flachdächer, auf denen die Sendeanlage steht, von Bedeutung. Die NIS-Beurteilung wird in der Regel für eine Höhe von 1,5 m über dem zugänglichen Boden durchgeführt. Davon abweichend sind auch diejenigen Bereiche einzubeziehen, in denen sich das Wartungspersonal von gebäudetechnischen Einrichtungen (Liftmonteure, Kaminfeger usw.) aufhalten kann. Nicht in Betracht fallen hingegen jene Bereiche, die nur von technischem Personal betreten werden, welches Arbeiten an der Antennenanlage durchführt (BGer 1C_646/2023 vom 3.7.2025 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1.2 Der OKA wurde im Standortdatenblatt in 1,5 m Höhe ab dem Flachdach des betroffenen Gebäudes unterhalb der Antenne und neben dem Dachaufbau festgelegt (Situationsplan zum Standortdatenblatt, Akten Gemeinde pag. 205). Es ist unbestritten und vom AUE in seinem Fachbericht bestätigt, dass an diesem OKA der Immissionsgrenzwert gemäss Anhang 2 NISV zu lediglich 63 % ausgeschöpft und damit eingehalten ist (Standortdatenblatt S. 4; Fachbericht AUE vom 21.8.2024 S. 2, Akten Gemeinde pag. 46). Der Auffassung des Beschwerdeführers, der OKA sei auf dem Dachaufbau festzulegen, ist nicht zu folgen: Es gibt keinen Grund, den Dachaufbau zu betreten. Die Swisscom weist zutreffend darauf hin, dass der Dachaufbau auf dem betroffenen Flachdach 3 m hoch ist und keine feste Leiter aufweist. Eine leichte, freie Zugänglichkeit ist daher zu verneinen. Zudem befinden sich darauf weder Photovoltaik-Panels, ein Kamin noch sonstige Elemente, die eine regelmässige Wartung erforderten. Aus diesem Grund ist der OKA korrekterweise auf dem Flachdach bzw. 1,5 m darüber berechnet worden. Denn auch für Arbeiten an der Mobilfunkanlage ist ein Betreten des Dachaufbaus nicht erforderlich; der Technikschrank und auch die Antenne sollen neben dem Dachaufbau erstellt werden (vgl. vorne E. 2.5). Um den Bedenken des Beschwerdeführers dennoch gerecht zu werden, beantragt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, die Swisscom, in der Baubewilligung die Auflage aufzunehmen, es sei an allen vier Seiten des Dachaufbaus ein entsprechendes Warnschild zu befestigen. Die Schilder hätten die Aufforderung zu enthalten, vor Betreten des Dachaufbaus mit der anlageverantwortlichen Person Kontakt aufzunehmen (Beschwerdeantwort Rz. 18 ff., 23, act. 7). Nach dem Dargelegten ist der Dachaufbau somit kein OKA und die konkreten Gegebenheiten unterscheiden sich vom Entscheid des Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025, den der Beschwerdeführer zitiert (Beschwerde Ziff. 2.4; E. 3.1.1 hiervor). Denn in diesem Fall wies das betroffene Flachdach eine Photovoltaikanlage auf, bei der das Bundesgericht davon ausging, dass sie gelegentlich Wartung erfordert und somit Wartungspersonal das Dach betreten muss (BGer 1C_646/2023 vom 3.7.2025 E. 3.6.1; vgl. auch BGer 1C_341/2024 vom 15.8.2025 E. 3.6 zu einem Kamin und Lüftungsrohren auf einem Flachdach, 1C_380/2024 vom 3.7.2025 E. 4.5 zu einem Schornstein auf einer Dachaufbaute). Es ist der Swisscom unbenommen, freiwillig Warnschilder anzubringen. Sie sind sinnvoll; notwendig sind sie indes nicht. Es ist deshalb davon abzusehen, eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer ein unvollständiges bzw. fehlerhaftes Baugesuch, da an der C.________strasse … kein OMEN ausgewiesen sei. Im 5. Stock dieses Gebäudes sei aufgrund des geringen Abstands zur Antenne eine erhöhte Strahlenbelastung zu erwarten. Die Einhaltung des Anlagegrenzwerts könne nicht überprüft werden, da für diesen Ort die Strahlenbelastung nicht ausgerechnet worden sei (Beschwerde Ziff. 2.5). – Wird eine neue Mobilfunkanlage errichtet, muss anhand einer Strahlungsprognose unter anderem aufgezeigt werden, dass die Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss Angaben über die Strahlung an den drei OMEN, an denen die von der Anlage erzeugte Strahlung am stärksten ist, und an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 Bst. c NISV). Gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach verwendeten Frequenzbereichen 4, 5 oder 6 Volt pro Meter (V/m). Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3'600 MHz nutzen (vgl. vorne Bst. A
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, sowie Standortdatenblatt Zusatzblatt 2). Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m, was unbestritten ist. Dem Standortdatenblatt kann entnommen werden, dass an den sieben bestimmten OMEN der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose eingehalten ist. Einer der OMEN befindet sich an der C.________strasse … im 5. Stock, in der Wohnung direkt unterhalb der geplanten Mobilfunkanlage (vgl. Situationspläne im Anhang zum Standortdatenblatt, Akten Gemeinde pag. 205 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb im gleich hohen und zusammengebauten (Neben-)Gebäude an der C.________strasse … im 5. Stock ebenfalls ein OMEN festgelegt werden müsste. Die Swisscom weist zutreffend darauf hin, dass ein geringer Abstand zu einer Mobilfunkantenne noch nicht unbedingt ein OMEN begründet. Massgebend für die Strahlenbelastung ist nicht alleine der horizontale Abstand zur Antenne; es sind weiter der Winkel, das Material der Gebäudehülle zwischen dem OMEN und der Mobilfunkanlage, die Sendeleistung sowie die horizontale und vertikale Richtungsabschwächung zu berücksichtigen (Beschwerdeantwort S. 5, act. 7). Hinzu kommt, dass das AUE im Fachbericht vom 21. August 2024 als Fachbehörde die geplante Anlage geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass sie die gesetzlichen Anforderungen und somit auch Art. 11 NISV einhält (Fachbericht AUE vom 21.8.2024, Akten Gemeinde pag. 45 f.). Der Beschwerdeführer vermag daher die korrekte Festlegung der OMEN nicht in Zweifel zu ziehen. 3.3 Ferner ist umstritten, ob beim OMEN Nr. 3 der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Der Beschwerdeführer macht Grenzwertüberschreitungen geltend, da bei der Berechnung der Feldstärke die Messung von der Mastmitte erfolgt sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3). – Das Bundesgericht hat in BGer 1C_311/2022 vom 15. Januar 2024 E. 5.8 erwogen, aufgrund der verschiedenen Unwägbarkeiten bei der Berechnung der Feldstärke sei die einfach umsetzbare Messung von der Mastmitte aus nicht zu beanstanden. Der der Messung innewohnenden Ungenauigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass bereits bei 80 % der erlaubten Feldstärke eine Nachmessung angeordnet werde, womit die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werde (vgl. auch Stellungnahme des AUE vom 15.5.2025 S. 1 ff., Akten BVD pag. 28 ff.). Beim OMEN Nr. 3 wird der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausgeschöpft; deshalb wurde für diesen OMEN zu Recht eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, Abnahmemessung angeordnet (vgl. vorne Bst. A). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. Die Feldstärke am OMEN Nr. 3 wurde im Standortdatenblatt korrekt prognostiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b; vgl. auch Fachbericht AUE vom 21.8.2024 S. 2, Akten Gemeinde pag. 45). 3.4 Zusammenfassend hält die geplante Mobilfunkanlage die Immissions- und Anlagegrenzwerte am OKA und an den OMEN gemäss rechnerischer Prognose im Standortdatenblatt ein. Die Festlegung eines weiteren OMEN an der C.________strasse … ist nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden. 4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer ein unvollständiges und fehlerhaftes Baugesuch, weil der effektiv angewendete Korrekturfaktor im Standortdatenblatt nicht ersichtlich sei und die Antennendiagramme zur Bestimmung der Richtungsabschwächung nicht genügten (Beschwerde Ziff. 2.6). 4.1 Das Bundesgericht hat in einem im kürzlich ergangenen Leiturteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 (zur Publikation vorgesehen; betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00753 vom 22.5.2025) festgehalten, dass der für eine Antenne zulässige Korrekturfaktor im Standortdatenblatt nicht zusätzlich anzugeben sei, weil sich dieser gemäss Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV aus der Anzahl Sub-Arrays ergebe (E. 5.3). Die Angabe der Anzahl Sub-Arrays und der massgebenden Sendeleistung genüge deshalb, um die Auswirkungen der Strahlung inklusive der kurzfristig auftretenden Leistungsspitzen bei adaptiven Antennen beurteilen zu können (E. 5.4). Das Bundesgericht hat zudem ausdrücklich festgehalten, dass es am vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024, wonach im Standortdatenblatt die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors deklariert werden müsse, nicht mehr länger festhalte (E. 5.3). Das Standortdatenblatt enthält im hier zu beurteilenden Fall auf dem Zusatzblatt 2 für die Antennen Nrn. 7-9 den Hinweis «ja» in der Zeile «adaptiver Betrieb» und die Angabe, dass die Antennen jeweils 16 Sub-Arrays aufwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, sen (vgl. vorne Bst. A; Standortdatenblatt Zusatzblatt 2, Akten Gemeinde pag. 187). Im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann mit Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV und der Anzahl Sub-Arrays der maximal zulässige Korrekturfaktor ohne weiteres berechnet werden; dass ein solcher angewendet werden soll, ist hier unbestritten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Standortdatenblatt dahingehend nicht zu beanstanden. 4.2 Die Aussage des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid bestätigt, dass die Antennendiagramme zur Bestimmung der Richtungsabschwächung nicht genügen würden, ist nicht nachvollziehbar und falsch (Beschwerde Ziff. 2.6). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu den Antennendiagrammen ausgeführt, in einem kürzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.2024.00753 vom 22.5.2025) seien die für das Baubewilligungsverfahren ausgedruckten Antennendiagramme zwar bemängelt worden. Einerseits sei aber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich für sie nicht verbindlich; andererseits seien die hier verwendeten Antennendiagramme nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 4e). Seither hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2024.00753 vom 22. Mai 2025 mit dem Leitentscheid 1C_438/2025 vom 31. März 2026 (zur Publikation vorgesehen; vgl. E. 4.1 hiervor) aufgehoben. Dabei hat es ausdrücklich festgehalten, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gestellten Anforderungen an die Darstellung der Antennendiagramme in Papierform würden keinen bedeutenden Mehrwert gegenüber den Versionen bieten, die sich in den Akten befänden. Letztlich könnten die Angaben nur mittels der elektronischen Antennendiagramme exakt nachvollzogen werden, weil auch bei einer Gradeinteilung in 5°-Schritten und einer Angabe der Richtungsabschwächung in 1-dB-Schritten noch Messungenauigkeiten bestünden (E. 6.3). Die in Papierform mit dem Standortdatenblatt eingereichten Antennendiagramme sind im vorliegenden Fall somit nicht zu beanstanden (vgl. Antennendiagramme im Anhang zum Standortdatenblatt, Akten Gemeinde pag. 207 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsrechtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 31.3.2026) - Beschwerdegegnerin 1 - Beschwerdegegnerin 2 (mit Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 31.3.2026) - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 31.3.2026) - Bundesamt für Umwelt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2026.21U, und mitzuteilen: - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.