Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.06.2026 100 2026 1

June 2, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,317 words·~12 min·12

Summary

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022; Verlegung der Verfahrenskosten (Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Dezember 2025; 100 25 70, 200 25 58) | Kosten

Full text

100.2026.1/2U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juni 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022; Verlegung der Verfahrenskosten (Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Dezember 2025; 100 25 70, 200 25 58)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am 21. August 2024 für das Steuerjahr 2022 abweichend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 65'800.-- bei den Kantonsund Gemeindesteuern und auf Fr. 75'800.-- bei der direkten Bundessteuer. Die am 7. September 2024 dagegen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 31. Dezember 2024 (zugestellt am 26.2.2025) insofern teilweise gut, als sie bei der direkten Bundessteuer die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge um Fr. 1'700.-- erhöhte und das steuerbare Einkommen auf Fr. 74'100.-- herabsetzte. Das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern blieb hingegen unverändert bei Fr. 65'800.--. B. Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob A.________ Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte sinngemäss eine erneute Beurteilung seiner Veranlagungen, da der geschuldete Steuerbetrag sein Nettoeinkommen für das Jahr 2022 übersteige und die von der Steuerverwaltung angenommene Einkommenszunahme für ihn nicht nachvollziehbar sei. Am 20. Mai 2025 teilte die Steuerverwaltung der StRK mit, nach erneuter Überprüfung der Vermögensentwicklung beabsichtige sie, neue Einspracheentscheide zu erlassen. Daraufhin sistierte die StRK die Verfahren bis zum Vorliegen der neuen Verfügungen. Mit neuen Einspracheentscheiden vom 4. September 2025 veranlagte die Steuerverwaltung A.________ neu auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 7'000.-- bei der direkten Bundessteuer (Steuerbetrag: Fr. 0.--). Am 21. September 2025 teilte A.________ der StRK mit, er «akzeptiere» die neuen Einspracheentscheide, «wenn die Verfahrenskosten vollumfänglich von der [Steuerverwaltung] übernommen» würden. Am 26. September 2025 nahm die StRK die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, Rechtmittelverfahren wieder auf und schrieb sie mit Verfügungen vom 2. Dezember 2025 als gegenstandslos geworden ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegte sie A.________. C. Gegen diese Abschreibungsverfügungen hat A.________ mit einer einzigen Eingabe vom 2. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben und beantragt, die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren seien vollumfänglich der Steuerverwaltung aufzuerlegen und es sei ihm «die Differenz von Fr. 400.--» zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 hat der Abteilungspräsident die Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2022 vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2026 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 1. April 2026 edierte der Instruktionsrichter antragsgemäss die gesamten das Steuerjahr 2022 betreffenden Vorakten der Steuerverwaltung. Am 24. April 2026 stellte er dem Beschwerdeführer die edierten Vorakten in Kopie zu und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Am 18. Mai 2026 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingereicht und an seinen Vorbringen festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, Erwägungen: 1. 1.1 Gegen eine Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel offen wie gegen den Sachentscheid (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b VRPG [Umkehrschluss]). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen. Er ist durch die Auferlegung der Verfahrenskosten in den angefochtenen Abschreibungsverfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 8). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2). Weil im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. 2.1 Die Verfahrenskosten vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden grundsätzlich der unterliegenden Partei nach Massgabe des Unterliegerprinzips auferlegt (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Vorbehalten bleibt die vollständige oder teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten an die obsiegende Partei, wenn diese bei pflichtgemässem Verhalten bereits im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Schuldhaft unnötige Kosten verursacht insbesondere, wer Beweismittel verspätet einreicht oder sich widersprüchlich verhält (vgl. VGE 2019/350 vom 6.11.2020 E. 5.2; Peter Kästli, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 200 N. 6). Als verspätet und damit pflichtwidrig gilt insbesondere eine Aktenedition, die trotz bestehender Möglichkeit und Zulässigkeit nicht bereits im frühestmöglichen Verfahrensstadium (das heisst im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren), sondern erst im Beschwerdeverfahren erfolgt. Mithin hat das Unterliegerprinzip dem Verursacherprinzip zu weichen, sobald rückblickend feststeht, dass bereits die Einsprachebehörde gleich entschieden hätte wie die Beschwerdebehörde, sofern ihr sämtliche entscheidwesentlichen Tatsachen vorgelegen hätten, deren Vorlage der steuerpflichtigen Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht oblag (in Bezug auf die direkte Bundessteuer auch BGer 2C_312/2019 vom 23.4.2019, in StE 2019 B 96.24 Nr. 54 E. 2.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, 2.2 Die Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz den ihr zustehenden grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (statt vieler BVR 2004 S. 133 E. 1.3; aus jüngerer Zeit VGE 2024/29/30 vom 31.5.2024 E. 5.5; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15 und 19). 3. Der Streitsache liegt zusammengefasst folgender, weitestgehend unbestrittener Sachverhalt zugrunde: 3.1 Abweichend von seiner Selbstdeklaration veranlagte die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2022 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 65'800.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 75'800.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte auf einer Einkommensaufrechnung von Fr. 67'066.-- (vgl. Verfügungen vom 21.8.2024, unpag. Vorakten StV [act. 12A]). Die Steuerverwaltung war aufgrund der (fehlerhaften) Angaben des Beschwerdeführers in seiner Steuererklärung von einer teilweisen Darlehensamortisation im Umfang von Fr. 50'000.-- ausgegangen, die sich mit den deklarierten Einkünften und dem aktenkundigen Lohnausweis bzw. dessen Einkommensverhältnissen nicht erklären liessen. Daraus schloss die Steuerverwaltung auf eine Vermögenszunahme, anhand derer sie das zugrundeliegende (mutmassliche) Einkommen ermittelte (vgl. Berechnungsblätter Vermögensentwicklung und Privataufwand [undatiert], unpag. Vorakten StV [act. 12A]). Im anschliessenden (kostenlosen) Einspracheverfahren forderte die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer erneut (vgl. bereits Schreiben vom 11.4.2024, unpag. Vorakten StV [ac.12A]) auf, die erforderlichen Unterlagen zu seinem Einkommen und der berechneten Vermögensentwicklung einzureichen (vgl. E-Mail vom 29.10.2024, unpag. Vorakten StV [act. 12A]). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach; ebenso unterliess er es, die fehlerhaft deklarierte Darlehenshöhe zu korrigieren. Entsprechend führte das Einspracheverfahren – abgesehen vom Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien von Fr. 1'700.-- bei der direkten Bundessteuer – zu keinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, abweichenden Veranlagungen (vgl. Verfügungen vom 31.12.2024, unpag. Vorakten StV [act. 12A]). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der StRK keine weiteren Unterlagen einreichte, sondern sich vielmehr darauf beschränkte, die Veranlagungen pauschal als fehlerhaft zu bezeichnen. Die der tatsächlichen Vermögenslage entsprechenden Veranlagungen wurden im Verlauf des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens erst möglich, nachdem die Steuerverwaltung im Rahmen eigener Abklärungen festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer das Darlehen im Vorjahr zu hoch ausgewiesen hatte. Die Steuerverwaltung hielt in ihrer Mitteilung im Hinblick auf (statt einer Vernehmlassung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG) neu zu erlassende Entscheide während laufenden Rechtsmittelverfahren vor der StRK unter anderem Folgendes fest (vgl. Mitteilung vom 20.5.2025, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 38): «Bei erneuter Überprüfung der Vermögensentwicklung haben wir festgestellt, dass das zinslose Darlehen […] in der Selbstdeklaration [des Beschwerdeführers] irrtümlich mit Fr. 150'000.-- anstelle von Fr. 100'000.- - deklariert wurde. Aufgrund dieser Gegenprüfung wurde das Darlehen nicht amortisiert, womit die Vermögensentwicklung stimmig ist.» Dementsprechend sah sie mit neuen Einspracheentscheiden vom 4. September 2025 aufgrund der (von Amtes wegen) gewonnenen neuen Erkenntnisse von der Aufrechnung von Fr. 67'066.-- ab und veranlagte den Beschwerdeführer nun neu auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 7'000.-- bei der direkten Bundessteuer (Steuerbetrag ebenfalls Fr. 0.--). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die StRK Recht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 400.-- auferlegte. 4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Steuererklärung 2021 ein Darlehen zu hoch ausgewiesen, was dazu führte, dass die Steuerverwaltung angesichts der richtigen Deklaration in der Steuererklärung 2022 von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, Amortisation ausging und folgerichtig das aufgrund dieser Amortisation berechnete (zusätzliche) Einkommen aufrechnete (vgl. vorne E. 3.1). Er wurde sowohl im Veranlagungs- als auch im Einspracheverfahren darum gebeten, die Vermögensentwicklung zu erklären und entsprechende Unterlagen einzureichen, was er indes nicht tat (vgl. unpag. Vorakten StV [ac.12A]). Zwar kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Beschwerdeführer sei sich über seinen Fehler in der Steuererklärung 2021 von Anfang an im Klaren gewesen und hätte die Steuerverwaltung jederzeit über den Grund für die fälschlicherweise angenommene Vermögenszunahme bzw. positive Einkommensentwicklung in Kenntnis setzen können. Allerdings wurden ihm sowohl in den Veranlagungs- als auch in den Einspracheverfahren die Berechnungen als Beilage bzw. Anhang zugestellt (Schreiben vom 11.4.2024 bzw. E-Mail vom 29.10.2024; unpag. Vorakten StV [ac.12A]). Daraus war klar ersichtlich, dass sich die Vermögensveränderung aus dem Umstand ergab, dass die Schulden im strittigen Steuerjahr (vermeintlich) um Fr. 50'000.-abgenommen hatten. Es wäre dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zumutbar gewesen, den Fehler anhand dieser Dokumente zu erkennen und richtigzustellen. Die in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 neu vorgebrachte (unbelegte) Behauptung, er habe die Steuerverwaltung «in mehreren Verfahrensschritten ausdrücklich auf den bestehenden Irrtum hingewiesen», findet in den Akten keine Grundlage. Es ist daher davon auszugehen, dass er es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, die Vermögensentwicklung zu erklären bzw. seine fehlerhafte Darlehensdeklaration zu korrigieren. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungs- und Einspracheverfahren nicht in ausreichendem Mass mitgewirkt hat, um vollständige und richtige Veranlagungen zu ermöglichen. Soweit er weiterhin davon ausgeht, ihn treffe keine Mitwirkungspflicht (so ausdrücklich im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Stellungnahme vom 13.10.2025, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 63 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar liegt die Beweisführungslast (subjektive Beweislast) aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG). Die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person untersteht jedoch (anders als eine beschuldigte Person im Strafver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, fahren) einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 167 und 170 ff. StG; Art. 124 ff. DBG). Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). 4.3 Im Ergebnis hätte der Beschwerdeführer das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der StRK verhindern können, wenn er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen wäre. Es erweist sich damit nicht als rechtsfehlerhaft, dass die StRK davon ausging, er hätte bei pflichtgemässem Verhalten bereits in den kostenlosen Einspracheverfahren zu seinem Recht kommen können und habe die durch die vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten im Sinn der Rechtsprechung unnötigerweise verursacht (vgl. vorne E. 2.1). Die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- an den Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens steht mithin im Einklang mit dem geltenden Verursacherprinzip (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG) und ist nicht zu beanstanden. 5. Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2026, Nrn. 100.2026.1/2U, 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (mit Eingabe vom 18.5.2026) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (mit Eingabe vom 18.5.2026) - Eidgenössische Steuerverwaltung (mit Eingabe vom 18.5.2026) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2026 1 — Bern Verwaltungsgericht 02.06.2026 100 2026 1 — Swissrulings