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Bern Verwaltungsgericht 07.07.2025 100 2025 84

July 7, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,658 words·~13 min·5

Summary

Kantonswechsel; Sistierung des Verwaltungsverfahrens und Wegweisung (Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Februar 2025; 2024.SIDGS.204) | Ausländerrecht

Full text

100.2025.84U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2025 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Cotting 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) 4. D.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) 5. E.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle wohnhaft … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Kantonswechsel; Sistierung des Verwaltungsverfahrens und Wegweisung (Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Februar 2025; 2024.SIDGS.204)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 Das Ehepaar A.________ und B.________ reiste im Mai 2011 zusammen mit ihrer Tochter C.________ (geb. 2010) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses wurde A.________ unter originärer Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gewährt. Seine Frau und die gemeinsame Tochter erhielten Familienasyl, ebenso der 2011 geborene Sohn D.________. Alle vier gelangten so in den Besitz von Aufenthaltsbewilligungen, ausgestellt durch den Kanton Aargau. 2015 bzw. 2018 wurde den Ehegatten A.________ und B.________ die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen, da sie sich russische Pässe beschafft hatten, A.________ in sein Heimatland zurückgekehrt war und seine Frau dies versucht hatte. Sie blieben jedoch im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen. Am Status der beiden älteren Kinder änderte sich dadurch nichts. Der 2016 geborenen Tochter E.________ wurde ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, allerdings ohne die Gewährung von Familienasyl. 1.2 Die Ausländerbehörde des Kantons Aargau verfügte am 30. April 2020 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Ehegatten A.________ und B.________ aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 wies die Ausländerbehörde die erhobene Einsprache ab. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Dezember 2022 gut und hob den Einspracheentscheid auf. Das Verwaltungsgericht verwarnte das Ehepaar A.________ und B.________ aufgrund seines Sozialhilfebezugs und der Straffälligkeit von A.________. Es drohte ihnen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung aus der Schweiz an. Kurz darauf, Ende Januar bzw. Anfang Februar 2023, zog die Familie A.________ und B.________ in den Kanton Bern um und ersuchte im Mai 2023 um Bewilligung des Kantonswechsels. Im Rahmen des entsprechenden Verwaltungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen A.________ zwei Strafverfahren wegen zum Teil qualifizierter Verstösse gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, pen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) laufen. Aufgrund dessen befand er sich von September bis Dezember 2023 während drei Monaten in Untersuchungshaft. Am 1. Dezember 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Region … das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um Einreichung eines Berichts im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung von A.________. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 sistierte das ABEV, MIDI, das Verfahren betreffend Kantonswechsel der Familie bis zum Vorliegen rechtskräftiger Urteile in den gegen A.________ laufenden Strafverfahren. Gleichzeitig wies das ABEV, MIDI, sämtliche Familienmitglieder unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus dem Kanton Bern weg. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, es bestehe die Möglichkeit, dass gegen A.________ eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen werde. Die Prüfung seines weiteren Aufenthalts hänge daher unmittelbar vom Ausgang der Strafverfahren ab, weshalb ein Sistierungsgrund gegeben sei. Der Aufenthalt der Familie im Kanton Bern während des Kantonswechselverfahrens könne sodann in Anlehnung an Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nur dann bewilligt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien, was beim Ehepaar A.________ und B.________ nicht der Fall sei. Die Kompetenz zur Aufenthaltsregelung verbleibe beim bisherigen Wohnkanton, der auch über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zu befinden habe. 1.4 Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 13. März 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Sie beantragten sinngemäss die Weiterführung des Kantonswechselverfahrens und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2024 beteiligte die SID die Kinder des Ehepaars A.________ und B.________ als notwendige Parteien am Verfahren. Mit Zwischenentscheid vom 20. Februar 2025 wies die SID die Beschwerde ab und setzte der Familie Frist auf den 5. Juli 2025 zum Verlassen des Kantons Bern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, 1.5 Gegen diesen Zwischenentscheid der SID haben A.________ und B.________ sowie ihre drei gemeinsamen Kinder am 19. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiterführung des Kantonswechselverfahrens (unter separater Prüfung für die Ehefrau und die Kinder, unabhängig vom Ausgang der Strafverfahren gegen den Ehemann) und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts. Des Weiteren ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Im Streit liegt ein Zwischenentscheid der SID, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen eine Verfügung des ABEV, MIDI, abgewiesen wurde. Mit dieser Verfügung sistierte das ABEV, MIDI, das Verfahren betreffend Kantonswechsel der Familie. Gleichzeitig verweigerte es den Beschwerdeführenden den prozeduralen Aufenthalt (vorsorgliche Massnahme) und wies sie aus dem Kanton Bern weg. Beide Anordnungen unterliegen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Kantonswechsel; Art. 29 sowie Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.2 Zwischenverfügungen und -entscheide betreffend die Sistierung des Verfahrens und vorsorgliche Massnahmen sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. c und g und Abs. 3 Bst. a VRPG). Mit der Vorinstanz (angefochtener Zwischenentscheid E. 1.2) kann offengelassen werden, ob die Verfahrenssistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Jedenfalls müssten die Beschwerdeführen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, den bei Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts bis zum Entscheid in der Hauptsache den Kanton Bern verlassen. Darin liegt, wie die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil begründet, weshalb der Zwischenentscheid der SID selbständig anfechtbar ist (vgl. VGE 2023/342 vom 19.2.2024 E. 2.2, 2022/344 vom 27.1.2023 E. 2.2; BVR 2012 S. 145 [VGE 2011/3 vom 8.9.2011] nicht publ. E. 1.2; Daum/Rechsteiner bzw. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 29 N. 2 f. bzw. Art. 61 N. 32 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.4 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenentscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. 3.1 Gemäss Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen (gemeint: sistieren), wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Verfahrenseinstellung erfordert folglich einen Sistierungsgrund. Ein anderes Verfahren gibt einen solchen ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, 3.2 Im zu beurteilenden Fall geht es in der Hauptsache um den Kantonswechsel der Beschwerdeführenden. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdeführer 1 wegen zum Teil qualifizierter Verstösse gegen das BetmG droht, stellt gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG einen solchen Widerrufsgrund dar. Zudem würde eine rechtskräftige obligatorische strafrechtliche Landesverweisung zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung führen (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. e AIG). Die Landesverweisung steht beim Beschwerdeführer 1 zur Diskussion (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] i.V.m. mit Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG; Akten MIDI 4B pag. 578). Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 besteht daher ein Sistierungsgrund. 3.3 Das ABEV, MIDI, erstreckte vorliegend die Verfahrenssistierung auf sämtliche Familienmitglieder, obwohl lediglich beim Beschwerdeführer 1 ein Sistierungsgrund vorliegt. Die SID schützte diesen Entscheid. – Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit ihren drei gemeinsamen Kindern, sprich um eine intakte Familieneinheit. Als solche wird diese im ausländerrechtlichen Kontext auch als Einheit beurteilt, zumal insbesondere in Bezug auf die finanzielle Situation der Familie eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Beiträge oder fehlenden Beiträge sämtlicher Familienmitglieder zum Budget zu erfolgen hat. Die Sistierung des Kantonswechselverfahrens für alle Beschwerdeführenden ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde für den Kantonswechsel auch nur ein Gesuch eingereicht (vgl. Akten MIDI 4B pag. 17 ff.). Die Sistierung ist entgegen der nicht substanziiert begründeten Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 2) auch mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vereinbar. Indem die Familie im Sinn von Art. 8 EMRK als Einheit betrachtet wird, kommt es gerade nicht zu einer «kantonalen Trennung der Wohnsitze» innerhalb der Familie (vgl. auch Vernehmlassung SID vom 9.5.2025 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die Sistierung abzuweisen. 4. 4.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AIG). Die Bewilligung des Kantonswechsels ist folglich im alten Wohnkanton abzuwarten. Wer in Missachtung dieser Vorschrift seinen Wohnsitz in den neuen Kanton verlegt, kann in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AIG dazu verpflichtet werden, für die Dauer des Kantonswechselverfahrens in den ehemaligen Wohnkanton zurückzukehren, zumal auch bei Verweigerung des Kantonswechsels eine Wegweisung in den ehemaligen Wohnkanton erfolgt (vgl. Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] im Ausländerbereich, Stand am 1.1.2025, Ziff. 3.1.8.2.1) und es nicht angeht, Personen, die in Missachtung von Art. 37 Abs. 1 AIG ein fait accompli schaffen, gegenüber Personen, welche die gesetzlichen Vorgaben respektieren, zu privilegieren. Die Verweigerung des sog. prozeduralen Aufenthalts würde sich nur dann als unverhältnismässig erweisen, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligung des Kantonswechsels offensichtlich gegeben wären (vgl. Art. 17 Abs. 2 AIG). Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass der (selbst ursprünglich illegale) Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu gestatten ist, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37 E. 2 mit Hinweisen; BGer 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.2.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 24). Ob die Anspruchsvoraussetzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu beurteilen, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. zum Ganzen VGE 2022/344 vom 27.1.2023 E. 3.1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in den Kanton Bern umgezogen sind, ohne über eine Bewilligung zum Kantonswechsel zu verfügen. Vielmehr haben sie das Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels erst im Mai 2023 gestellt, als sie bereits seit mehreren Monaten im Kanton Bern lebten (Akten MIDI 4B pag. 11 ff., 17). Der prozedurale Aufenthalt ist ihnen daher im Grundsatz zu verweigern. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AIG bleibt es auch dabei: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 13. Dezember 2022 wegen Sozialhilfeabhängigkeit und wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz im Sinne einer «allerletzten Chance» verwarnt (Akten MIDI 4B pag. 455 ff.). Seit die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit ihren Kindern in den Kanton Bern umgezogen sind, beziehen sie zwar keine wirtschaftliche Sozialhilfe, werden aber von ihren Verwandten finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer 1 ist arbeitslos, bezieht Gelder der Arbeitslosenversicherung und ist mit mehr als Fr. 21'000.-- verschuldet (vgl. angefochtener Zwischenentscheid E. 3.2; vgl. auch Beschwerdebeilagen [act. 3B] sowie Akten MIDI 4B pag. 510 ff.). Bei dieser Ausgangslage kann bei summarischer Würdigung mit der Vorinstanz nicht gesagt werden, die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG für die Bewilligung eines Kantonswechsels seien im Sinn vom Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Familie ist auch insoweit als Einheit zu beurteilen (vgl. vorne E. 3.3). 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts und die Wegweisung aus dem Kanton Bern abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Frist zum Verlassen des Kantons Bern auf das Ende des aktuell laufenden Schuljahrs angesetzt. Da diese Frist in der Zwischenzeit abgelaufen ist, ist eine neue Frist auf Ende des Schulquartals (30.9.2025) anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3 Die Beschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Beschwerde ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen, mit welchen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid eingehend und überzeugend begründet. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführenden erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6. Das Rechtsmittel in vorliegender Streitigkeit folgt demjenigen in der Hauptsache (Kantonswechsel). Gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend den Kantonswechsel. Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Bern gesetzt auf den 30. September 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2025, Nr. 100.2025.84U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.