100.2025.75U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. April 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Kläger gegen Kanton Bern handelnd durch die Justizverwaltungsleitung, Nordring 8, 3013 Bern Beklagter betreffend Staatshaftung; Genugtuung und weitere Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen von Behördenmitgliedern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern eines gemeinsamen Sohnes (Jg. 2010). Sie trennten sich im Juni 2011; der Sohn blieb unter der Obhut und Alleinsorge der Kindsmutter. Die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut sowie des Besuchsrechts des Kindsvaters war in der Folge wiederholt Gegenstand von Verfahren vor den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) des Kantons Bern. Gegen den Entscheid des KESGer vom 18. September 2024 (KES 23 942) betreffend das Sorgerecht hat A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben; soweit aktenkundig ist das Verfahren nach wie vor hängig (5A_718/2024). – Mit Eingaben vom 13. Februar und 27. August 2024 ersuchte A.________ bei der KESB C.________ um Unterstellung seines Sohnes unter die gemeinsame elterliche Sorge, Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts bzw. Übertragung der Obhut an ihn sowie um Erteilung einer Weisung an die Kindsmutter. Zudem verlangte er eine Genugtuung und stellte verschiedene Verfahrensanträge. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 wies die KESB C.________ die Begehren ab, soweit sie darauf eintrat. Hiergegen erhob A.________ am 9. Januar 2025 Beschwerde beim KESGer (KES 25 35). Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Entscheid (Zwischenverfügung) vom 4. März 2025 wies Oberrichterin D.________ als zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (KES 25 36). – A.________ (nachfolgend: Kläger) ist mit Staatshaftungsklage vom 10. März 2025 an das Verwaltungsgericht gelangt. Er macht Haftungsansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen durch Mitglieder der KESB sowie des KESGer geltend. Dabei stellt er die folgenden Anträge (Klage S. 7):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, «I Die Akte 2013-671 sei beim Verwaltungsgericht vollständig einzufordern, zu kopieren und zur Einsicht bereitzustellen. II Die Strafverfolgungsbehörden und die Öffentlichkeit sind im mündlichen Verfahren miteinzubeziehen und per Medienmitteilungen zu informieren. III Die Beweise müssen von den Täterinnen und den Komplizen im Amt erbracht werden; können die Beweise nicht erbracht werden, sind die Verbrecherinnen zu verurteilen und zu verwahren, ihre Urteile sind per einstweilige Verfügung rückgängig zu machen. IV Die Wiedergutmachung beträgt CHF 2.5 Milliarden, um eine Gesellschaft zu gründen, die erwähnte Verbrechen und Vergehen im Inland untersuchen und ahnden kann; wobei der Kindsvater A.________, als CEO bzw. Geschäftsführer eingesetzt wird. V Die Genugtuung wird auf CHF 25 Millionen festgesetzt, wobei die Überweisung auf die IBAN […] bei Erhalt dieses Schreibens stattzufinden hat, durch den Kanton Bern, unverzüglich; die Zinsen bei Verzug werden auf 1 % pM. festgelegt. VI Es ist URP und URB zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Täterinnen im Amt.» – Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf Klage hin beurteilt es zudem u.a. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Gesetzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zuständig ist (Art. 87 Bst. d VRPG). Darunter fallen auch Haftungsansprüche aus der Amtstätigkeit bestimmter Behördenmitglieder, insbesondere von Richterinnen und Richtern (vgl. Art. 104b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 38 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 6 und 32). Hingegen steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, Verfügungen und Entscheide von Organen der Zivil- oder Strafjustiz «rückgängig zu machen» (vgl. Rechtsbegehren III).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, – Der Kläger verlangt die Strafverfolgung und Verurteilung von Oberrichterin D.________ sowie von weiteren Mitarbeitenden des Kantons (vgl. auch Rechtsbegehren III). Oberrichterin D.________ habe mit ihrem Entscheid vom 4. März 2025 «erneut Offizial- und Antragsdelikte» wie Urkundenfälschung, Beleidigung, Verleumdung, Folter, Beihilfe für Menschen- und Drogenhandel begangen (Klage S. 1). Weitere «Behördenmitarbeiterinnen» hätten sich u.a. des Entziehens seines minderjährigen Sohnes und der schweren Körperverletzung schuldig gemacht (Klage S. 10 f.). Das Verwaltungsgericht ist weder für die Strafverfolgung noch für die strafrechtliche Beurteilung behördlicher Tätigkeiten zuständig. Auf die Klage ist insoweit nicht einzutreten. – Soweit der Kläger seine Haftungsansprüche auf das (angebliche) Fehlverhalten (ehemaliger) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB Bern und KESB C.________ sowie der Einwohnergemeinde E.________ stützt (vgl. Klage S. 10 f.), ist auf die Klage mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten. Derartige Ansprüche gegen den Kanton sind mittels Klage beim Regionalgericht Bern-Mittelland geltend zu machen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] i.V.m. Art. 454 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. auch BGE 140 III 92 E. 2.3; ferner Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 4 N. 9, wonach von einer Weiterleitung abzusehen ist, wenn für die Behandlung einer Eingabe mehrere andere Behörden in Betracht fallen). – Zu prüfen bleibt, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Klage zuständig ist, soweit der Kläger Haftungsansprüche aus der Amtstätigkeit von Oberrichterin D.________ am KESGer geltend macht. Das KESGer gehört der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern an und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der KESB und der Ärztinnen und Ärzte sowie der Einrichtungen (Art. 65
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, und 66 KESG). Es ist gerichtliche Beschwerdeinstanz bzw. hat die Stellung einer verwaltungsunabhängigen (Verwaltungs-)Justizbehörde und setzt sich sowohl aus Oberrichterinnen und Oberrichtern als auch aus Fachrichterinnen und Fachrichtern zusammen (vgl. Art. 35 Abs. 1- 3 und Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Michel Daum, a.a.O., Art. 2 N. 8; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 85 N. 7 und 12 f.; Vortrag der Kommission zum KESG und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das KESG, in Tagblatt des Grossen Rates 2011, Beilage 31 S. 3. ff. [nachfolgend: Vortrag KESG], S. 8, 26 f.). – Haftungsansprüche gegen den Kanton aus der Amtstätigkeit von Oberrichterinnen und Oberrichtern sind grundsätzlich durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 87 Abs. d VRPG i.V.m. Art. 104b Abs. 1 Satz 1 und Art. 38 Bst. b PG). Mit Art. 73 Abs. 1 KESG besteht auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes indes eine spezialgesetzliche Norm, welche Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Kanton nach Art. 454 ZGB auf den Zivilweg verweist und den Staatshaftungsvorschriften nach Art. 104 ff. PG vorgeht (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 87 N. 14; Vortrag KESG S. 28). – Art. 454 ZGB regelt die Verantwortlichkeit für widerrechtliches Handeln und Unterlassen aller kindes- und erwachsenenschutzrechtlicher Organe und der Aufsichtsbehörde (Art. 454 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 140 III 92 E. 2.3 mit Hinweisen; Patrick Fassbind, in Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OFK-ZGB, 4. Aufl. 2021, Art. 454 N. 2 mit Hinweisen). Im Kanton Bern sind entsprechende Ansprüche wie bereits erwähnt mittels Klage gegen den Kanton beim Regionalgericht Bern-Mittelland geltend zu machen (Art. 73 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO). Die Zuweisung solcher Streitigkeiten zur Zivilrechtspflege wurde u.a. damit begründet, dass das Obergericht aufgrund seiner Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutz besser geeignet ist, in letzter Instanz Haftungsfragen zu beurteilen als das Verwaltungsgericht (vgl. Vortrag KESG S. 28).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, – Die Kausalhaftung des Kantons nach Art. 454 Abs. 1 ZGB bezieht sich auf widerrechtliches Handeln und Unterlassen im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, also auf die Beistandschaften (Art. 393-398 ZGB) und die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) einschliesslich der im Zusammenhang damit durchgeführten Behandlung (Art. 433 ff. ZGB). Im Kindesschutz handelt es sich um das Instrumentarium nach Art. 307-312, 327a-327c ZGB und die Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 und 325 ZGB; vgl. Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 927). Für nichtbehördliche Massnahmen sieht Art. 454 Abs. 2 ZGB eine Haftung des Gemeinwesens für den Fall vor, dass sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde durch eine Sorgfalts- oder Aufsichtspflichtverletzung selber rechtswidrig verhalten hat. Hier entsteht eine Haftung aufgrund der amtsgebundenen Tätigkeit, also für behördliches Handeln oder Unterlassen, ohne dass eine behördliche Massnahme vorliegt (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1670). Art. 454 ZGB regelt demnach in erster Linie die Verantwortlichkeit der Mitglieder und Mitarbeitenden der KESB, der Beistände, der mit fürsorgerischen Unterbringungen und medizinischen Massnahmen befassten Personen sowie der Aufsichtsbehörden (vgl. Patrick Fassbind, a.a.O., Art. 454 N. 2). Ob sich die Haftung der Mitglieder gerichtlicher Beschwerdeinstanzen ebenfalls nach Art. 454 ZGB richtet oder vielmehr nach dem allgemeinen Staatshaftungsrecht, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1670; Thomas Geiser, in Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 454 N. 25). – Der Kläger stützt seine Haftungsansprüche – soweit hier interessierend – auf angebliche Verfehlungen von Oberrichterin D.________ im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 4. März 2025 betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Klage S. 1). Die geltend gemachten Ansprüche beziehen sich nicht auf «behördliche Massnahmen» im Sinn von Art. 454 Abs. 1 ZGB. Zur Diskussion steht daher allenfalls eine Verantwortlichkeit der «Erwachsenen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, schutzbehörde» im Sinn von Art. 454 Abs. 2 ZGB. Als solche bezeichnet das ZGB jedoch die KESB, wogegen Beschwerde gegen Entscheide der KESB beim «zuständigen Gericht» bzw. bei der «gerichtlichen Beschwerdeinstanz» zu erheben ist (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB im zweiten Unterabschnitt des Gesetzes). Die Systematik spricht mithin dagegen, das KESGer bzw. ein Mitglied dieses Gerichts unter den Begriff der «Erwachsenenschutzbehörde» gemäss Art. 454 Abs. 2 ZGB zu subsumieren. Die in dieser Bestimmung ebenfalls erwähnte «Aufsichtsbehörde» ist hier im Übrigen von vornherein nicht angesprochen. Denn gemeint ist damit die Behörde nach Art. 441 ZGB, die sich auf die rein administrative Aufsicht beschränkt (vgl. Urs Vogel, in Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 441 ZGB N. 2; Christoph Häfeli, a.a.O., Rz. 777 ff.). Diese Aufgabe nimmt im Kanton Bern vorab die Direktion für Inneres und Justiz wahr (vgl. Art. 18 ff. KESG; Hurni/Josi/Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, Rz. 24 f.). Weiteres kommt hinzu: Es erscheint nicht sachgerecht, das Handeln einer Oberrichterin durch ein Regionalgericht beurteilen zu lassen, stehen die Regionalgerichte doch unter der Aufsicht des Obergerichts (Art. 13 Abs. 2 GSOG). Die Beurteilung durch das Regionalgericht könnte zudem zu Ausstandsproblemen führen, wenn die Sache zur Überprüfung an das Obergericht als zweite Instanz weitergezogen würde. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall die allgemeinen Staatshaftungsvorschriften nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Bst. b PG anzuwenden. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Klage vom 10. März 2025 daher zuständig, soweit diese auf angeblichen Verfehlungen von Oberrichterin D.________ gründet (Art. 87 Bst. d VRPG). – Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Staatshaftungsklage. Auf die formgerecht eingereichte Klage (Art. 32 Abs. 2 VRPG) ist unter den vorgenannten Einschränkungen einzutreten (vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, – Im Klageverfahren würdigt das Verwaltungsgericht die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG). Es fällt sein Urteil nicht im mündlichen, sondern im schriftlichen Verfahren (vgl. Art. 31 VRPG). Für eine Information der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit per Medienmitteilung besteht im Übrigen kein Anlass (vgl. Rechtsbegehren II). – Der Kläger verlangt eine finanzielle «Wiedergutmachung» von Fr. 2,5 Milliarden sowie eine Genugtuung von Fr. 25 Millionen (Rechtsbegehren IV und V). Diese Haftungsansprüche bilden nach dem Gesagten nur insoweit Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht, als es um angebliche Verfehlungen der instruierenden Oberrichterin am KESGer im Zusammenhang mit der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht. – Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Für schwere Persönlichkeitsverletzungen, wie sie hier sinngemäss geltend gemacht werden, haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Haftung setzt dabei eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Persönlichkeitsverletzung voraus; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wird die Haftung aus einem Rechtsakt (oder einem Verfahren, das in einen Rechtsakt mündet) abgeleitet, ist – auch bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter – eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nur dann gegeben, wenn der entscheidenden Instanz ein qualifizierter Fehler vorzuwerfen ist. Es genügt insbesondere nicht, dass sich der fragliche Rechtsakt später als unrichtig, gesetzwidrig oder allenfalls gar willkürlich erweist; vielmehr muss die ihn verantwortende Person eine wesentliche Amtspflicht verletzt haben (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.2; BVR 2011 S. 200 E. 4.2.3; VGE 2023/152 vom 27.11.2024 E. 3.1, 2023/301 vom 28.12.2023 S. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2124). Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 449 E. 3.3; BGer 2E_3/2020 und 2E_4/2020 vom 11.11.2021 E. 8.2). – Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in pauschalen Anschuldigungen gegen verschiedene Behördenmitglieder bzw. gegen Mitarbeitende von Behörden. Sie beziehen sich auf Schilderungen zu früheren und aktuellen Kindesschutzverfahren betreffend seinen Sohn und kritisieren die «vorsätzliche Rechtsbeugung» unter Verweis auf Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns. Er bringt u.a. vor, die «Behördenmitarbeiterinnen» würden lügen, betrügen und ihre «wirren Behauptungen als Urkunden weiterverbreiten» (Klage S. 5); weiter hält er fest, ihre «Verwaltungsmassnahmen» verstiessen «in gröbster Weise gegen alle rechtsstaatlichen Grundsätze», ihr Verhalten sei «offensichtlich widersprüchlich» und hätte den «Missbrauch und einen enormen Schaden zum Ziel» (Klage S. 12). Aus diesen Ausführungen wird nicht verständlich, inwiefern der Oberrichterin aufgrund der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Eine solche würde voraussetzen, dass die Oberrichterin Pflichten von weitreichender Bedeutung missachtet hätte oder deutlich vom Verhalten einer (durchschnittlich) sorgfältigen Richterin abgewichen wäre (vgl. Fridolin Hunold, Die Voraussetzung der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht für eine Staatshaftung wegen richterlicher Fehlentscheide, in HAVE 2015 S. 240 ff., 244). Eine solche Amtspflichtverletzung ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Insbesondere dürfte sie auch dann nicht vorliegen, wenn sich die von der Oberrichterin vorgenommene summarische Beurteilung der Prozessaussichten als rechtsfehlerhaft erweisen würde. – Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Unterliegens in der Hauptsache die Verfahrenskosten sowie allfällige Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen hat. Ob darin ein haftungsrechtlich relevanter Schaden liegt, kann mit Blick auf das Fehlen einer haftungsbegründenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, Widerrechtlichkeit ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, inwiefern der Kläger durch die Tätigkeit der Oberrichterin eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten haben soll.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, – Im Übrigen stand dem Kläger gegen den Entscheid vom 4. März 2025 der Rechtsweg an das Bundesgericht zur Verfügung. Unangefochten gebliebene (oder im Rechtsmittelverfahren bestätigte) Rechtsakte gelten im Staatshaftungsprozess grundsätzlich als rechtmässig und scheiden als Grundlage für einen Staatshaftungsanspruch von vornherein aus (BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1; BGE 129 I 139 E. 3.1, je mit Hinweisen). Weshalb es sich hier ausnahmsweise anders verhalten sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. – Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für diese Beurteilung sind Beweismassnahmen wie namentlich das Einholen von Unterlagen aus anderen Verfahren entbehrlich (vgl. Rechtsbegehren I). – Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Akten konnte verzichtet werden (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Kläger an sich kostenpflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts ersucht (Rechtsbegehren VI). – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Klage als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Klägers noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). – Ersatzfähigen Parteikosten sind keine angefallen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2025, Nr. 100.2025.75U, 5. Zu eröffnen: - Kläger - Beklagter (mit einer Kopie der Klageschrift vom 10.3.2025) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.