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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2025 100 2025 59

March 27, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,938 words·~25 min·6

Summary

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Februar 2025; KZM 25 308) | Zwangsmassnahmen

Full text

100.2025.59U HER/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. März 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting A.________ zzt. unbekannten Aufenthalts in Belgien vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Februar 2025; KZM 25 308)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, Prozessgeschichte: A. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 2005) ersuchte am 31. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben, dass er unter falschem Namen und anderem Geburtsdatum bereits in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die niederländischen Behörden gestützt auf die Dublin III-Verordnung um Übernahme von A.________. Die niederländischen Behörden stimmten der Übernahme am 2. Oktober 2024 zu, worauf das SEM mit Entscheid vom selben Tag auf das Asylgesuch von A.________ nicht eintrat und ihn aus der Schweiz nach den Niederlanden wegwies. Am 15. Oktober 2024 informierten die niederländischen Behörden das SEM, dass die Zuständigkeit der Niederlande für A.________ erloschen und auf Belgien übergegangen sei. Das SEM ersuchte daher am 16. Oktober 2024 die belgischen Behörden um die Übernahme von A.________. Diese stimmten der Übernahme am 18. Oktober 2024 zu. Gleichentags gewährte das SEM A.________ schriftlich das rechtliche Gehör (mit Frist bis zum 25.10.2024) zum Zuständigkeitsübergang und der beabsichtigten Wegweisung nach Belgien. Da diese verfahrensleitende Verfügung A.________ in seiner Unterkunft (Bundesasylzentrum …) nicht zugestellt werden konnte, nahm er dazu keine Stellung. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 wies das SEM A.________ nach Belgien weg. Wie sich später erwies, befand sich A.________ vom 19. Oktober 2024 bis zum 7. Februar 2025 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Kanton Freiburg (Urteil des Polizeirichters des Seebezirks Staat Freiburg vom 7.2.2025 Urteilsdispositiv Ziff. 3). Der Polizeirichter des Seebezirks FR verurteilte A.________ an der Strafverhandlung vom 7. Februar 2025 wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (alles begangen am 18./19.10.2024) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von zwei Jahren) unter Anrechnung der erstande-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Zudem ordnete er eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an (Urteilsdispositiv Ziff. 2, 3 und 11). Am 6. Februar 2025 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Haft von A.________ im Rahmen des Dublin-Verfahrens an. Am 10. Februar 2025 wurde A.________ aus der Sicherheitshaft im Zentralgefängnis Freiburg in den Kanton Bern überstellt zwecks Vollzugs der Dublin-Haft (Urteil des Polizeirichters des Seebezirks FR vom 7.2.2025 Dispositiv Ziff. 11). B. Am 10. Februar 2025 beantragte A.________ die gerichtliche Überprüfung der Haft mit dem Begehren, er sei sofort aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 beurteilte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die angeordnete Haft als rechtmässig und angemessen und bestätigte sie bis zum 24. März 2025. C. Hiergegen hat A.________ am 24. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei unverzüglich aus der Dublin Haft zu entlassen. 2. Subsidiär sei festzustellen, dass sich A.________ vom 7. Februar 2025 bis zum Datum des Haftendes unrechtmässig in Dublin Haft befand.» Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. Das ZMG und das ABEV beantragen am 26. bzw. 27. Februar 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 3. März 2025 wurde A.________ nach Belgien überstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, Mit Eingabe vom 5. März 2025 hat sich der Rechtsvertreter von A.________ zu den Eingaben des ZMG und des ABEV geäussert, wobei er offensichtlich keine Kenntnis von der vollzogenen Überstellung hatte. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, nach Kenntnisgabe dieses Sachumstands Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen, hat der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. März 2025 Gebrauch gemacht; er hält am Rechtsbegehren 2 fest, dahingehend präzisiert, dass festzustellen sei, «dass sich A.________ vom 7. Februar 2025 bis zum 3. März 2025 unrechtmässig in Dublin-Haft befand». Das ZMG hat sich nicht mehr vernehmen lassen, das ABEV hat auf seine Stellungnahme vom 27. Februar 2025 verwiesen (Eingabe vom 13.3.2025). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2025 nach Belgien überstellt (vorne Bst. C). Soweit er die Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, des angefochtenen Entscheids und seine Entlassung aus der Haft verlangt (Rechtsbegehren 1), hat er folglich kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 1.2). In diesem Umfang ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; so auch der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7.3.2025 [act. 10]). Der Beschwerdeführer macht allerdings in vertretbarer Weise («griefs défendables») geltend, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft genommen und belassen worden zu sein. Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses regelmässig auf die Beschwerde ein (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2; BGE 147 II 49 E. 1.2.2, 139 I 206 E. 1.2.1). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C) zu prüfen (vgl. zum Ganzen etwa VGE 2021/361 vom 22.1.2022 E. 1.2). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Wegweisung nach Belgien durch das SEM am 30. Oktober 2024 als auch hinsichtlich der Haftanordnung des ABEV vom 6. Februar 2025 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Haftanordnung habe zur Folge, dass diese nichtig sei (Beschwerde Ziff. 12-14). 2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2 Hinsichtlich des Wegweisungsentscheids nach Belgien (Akten MIDI pag. 49 ff.) rügt der Beschwerdeführer, er sei zum Zuständigkeitswechsel nicht vorgängig angehört worden und der Entscheid sei nicht korrekt eröffnet worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 2.2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 am Ende; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 4.2). 2.2.2 Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer mit Entscheid des SEM vom 2. Oktober 2024 (Akten MIDI pag. 5 ff.) rechtsgültig eröffnet, dass auf sein Asylgesuch in der Schweiz nicht eingetreten und er aus der Schweiz «in den für ihn zuständigen Dublinstaat (Niederlande)» weggewiesen wird (vgl. Akten MIDI pag. 4; Beschwerde Ziff. 18). Er wusste mithin vom Umstand, dass er im Dublin-Verfahren aus der Schweiz weggewiesen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, Strittig und fraglich ist, ob die Zustellung des Entscheids vom 30. Oktober 2024 mit der Präzisierung, dass der für den Beschwerdeführer zuständige Dublinstaat Belgien sei (Akten MIDI pag. 49 ff.), korrekt im Sinn von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) erfolgte, und zudem eine Gehörsverletzung auch darin liegt, dass er sich nicht vorgängig dazu äussern konnte. Das SEM war in Unkenntnis der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Kanton Freiburg ab dem 19. Oktober 2024, weshalb es schloss, dieser sei seit dem 21. Oktober 2024 «verschwunden» (Stellungnahme des ABEV an das ZMG vom 12.2.2025, in unpag. Haftakten). Allerdings war dieser Umstand zumindest dem Bundesasylzentrum bekannt, hatte es doch Ende Oktober 2024 unbestrittenermassen die Kleider des Beschwerdeführers ins Zentralgefängnis Freiburg gesandt (Haftprüfungsgesuch vom 10.2.2025 S. 2 und Stellungnahme des ABEV vom 12.2.2025, in unpag. Haftakten). Die Frage kann indes aus folgenden Gründen offenbleiben: Selbst wenn das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wie vorgebracht verletzt worden wäre, wäre dies spätestens im Gespräch des MIDI mit dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2025, an dem ihm die Haftanordnung eröffnet worden ist, geheilt worden (vgl. Akten MIDI pag. 128 und 129): Gemäss der Gesprächsnotiz des zuständigen Sachbearbeiters des MIDI wurde der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit persönlich darüber informiert, dass gemäss dem Entscheid des SEM Belgien für sein Asylverfahren zuständig ist. Der Beschwerdeführer legte in diesem Gespräch dar, nicht nach Belgien gehen zu wollen, weil er dort Probleme mit der Mafia habe; diese habe ihm Drogen zum Weiterverkauf geliefert, die er jedoch nicht bezahlt habe. Trotz seiner Bedenken erklärte er sich aber bereit, nach Belgien zu reisen, betonte jedoch, dass er anschliessend direkt in die Niederlande weiterziehen werde (Gesprächsnotiz vom 10.2.2025, Akten MIDI pag. 129). Da er sich zu diesem Zeitpunkt umfassend zu seiner Wegweisung nach Belgien äussern konnte, und er zuvor bereits über die Tatsache der Wegweisung (an sich) orientiert war, erscheint die Wegweisung nach Belgien vom 30. Oktober 2024 nicht geradezu willkürlich oder nichtig, weswegen deren Rechtmässigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. zur Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten etwa Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9). Namentlich trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, die Wegweisung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, Belgien anzufechten (Beschwerde Ziff. 11). Dieser Entscheid war ihm nach dem Gesagten spätestens am 10. Februar 2025 bekannt, ebenfalls seinem Rechtsvertreter, wie sich aus dessen Eingabe an das ZMG vom 10. Februar 2025 betreffend Überprüfung der Haft ergibt. Spätestens im Anschluss hieran hätte diese Anordnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter anderem in formeller Hinsicht in Frage gestellt werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Haftanordnung im Übrigen nicht voraus, dass der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; jüngst etwa VGE 2025/49 vom 21.2.2025 E. 2). Von Rechtskraft dürfte hier allerdings ausgegangen werden können, da der Eröffnungsmangel des Entscheids vom 30. Oktober 2024 nicht zu dessen Nichtigkeit führt und er auch nicht angefochten wurde. 2.3 Zur Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Haftanordnung ergibt sich Folgendes: 2.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Haftanordnung persönlich ausgehändigt (vgl. Haftanordnung vom 6.2.2025 S. 4 und Empfangsbestätigung, Akten MIDI pag. 128 [der Beschwerdeführer hat die unterschriftliche Bestätigung des Empfangs verweigert]). Gemäss der Gesprächsnotiz des zuständigen Sachbearbeiters wurde der Beschwerdeführer an diesem Gespräch darüber informiert, dass gemäss SEM-Entscheid Bel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, gien für sein Asylverfahren zuständig ist (vgl. vorne E. 2.2.2). Daraus ist ohne weiteres zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt auch zur Haftanordnung äussern konnte. Das rechtliche Gehör wurde also gewährleistet, obschon eine vorgängige Anhörung unterblieb (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Haftanordnung vom 6. Februar 2025 ist folglich weder mangelhaft noch nichtig (vgl. zur Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9). 3. In der Sache strittig ist die Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Haft. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens inhaftiert. Nach dem Ausgeführten (vorne E. 2.2.2) liegt gegen ihn ein rechtsgültiger Wegweisungsentscheid vor. 3.2 Die Voraussetzungen der Haft im Dublin-Verfahren richten sich im Rahmen von Art. 28 Dublin III-Verordnung nach Art. 76a AIG (Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31]). Art. 28 Dublin III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits die Haft vor bzw. während der Zuständigkeitsbestimmung (also vor der positiven oder negativen Antwort des angefragten Staates) – diese wird vom SEM als «Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des Überstellungsverfahrens (‹Vorbereitungshaft› im Rahmen des Dublin-Verfahrens)» bezeichnet (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 15.12.2021; Weisungen AIG] Ziff. 9.9.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»); und andererseits – wie hier – die Haft zur Sicherung der Überstellung, nachdem der angefragte Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat. Die Haft in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, dieser zweiten Phase wird vom SEM als «Dublin-Haft zur Sicherstellung des Übernahmeverfahrens (‹Ausschaffungshaft› im Rahmen des Dublin-Verfahrens)» bezeichnet (Weisungen AIG Ziff. 9.9.3; vgl. BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 3.3). 3.3 Die Schweiz hat die Dublin III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt. Nach Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin- Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c; Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt (vgl. BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Bst. n Dublin III-Verordnung; Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2016 vom 7.3.2014 [BBl 2014 S. 2675 ff., 2701 f.; nachfolgend: Botschaft Dublin III-Verordnung]). Solche konkreten Anzeichen liegen nach Art. 76a Abs. 2 AIG unter anderem vor, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Bst. b), wenn sie mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht (Bst. c), oder wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Bst. h). Demgegenüber ist allein der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, kein zulässiger Grund für deren Inhaftierung (BGE 142 I 135 E. 4.1; Botschaft Dublin III-Verordnung S. 2689). 3.4 Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AIG ist nur zulässig, wenn die Anzeichen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, eine erhebliche Gefahr des Untertauchens im Sinn von Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründen (BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 142 I 135 E. 4.2). Die Anzeichen für eine erhebliche Flucht- bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, Untertauchensgefahr dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 4.2; VGE 2021/348 vom 13.12.2021 E. 2.3 mit Hinweisen auf Literatur). In diesem Zusammenhang ist zwar nicht ausgeschlossen, den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG anzunehmen, wenn die betroffene ausländische Person ausdrücklich bekundet hat, sich der anstehenden Überstellung entziehen zu wollen. Davon ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen, solange sich solche Aussagen nicht auch in konkreten Handlungen niedergeschlagen haben. Erforderlich ist, dass die ausländische Person mit ihren Aussagen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung ihrer Rückführung zur Verfügung halten werde (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 4.3, 2C_947/2020 vom 15.12.2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen; VGE 2021/348 vom 13.12.2021 E. 2.3). 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine konkrete Untertauchensgefahr bestehe: Er sei nach Erhalt des Wegweisungsentscheids in die Niederlande bis zu seiner Verhaftung am 19. Oktober 2024, «also vier Tage nach der formellen Rechtskraft des ersten Wegweisungsentscheids vom 2.10.2024», «aus freien Stücken» im Bundesasylzentrum verblieben (Beschwerde Ziff. 18). Weiter reiche die Tatsache, dass er unter mehreren Identitäten Asylgesuche gestellt habe, nicht aus, um eine Untertauchensgefahr zu begründen (vgl. Beschwerde Ziff. 19). Ebenso wenig genüge die vom Polizeirichter angeordnete, aber noch nicht rechtskräftige Landesverweisung, um eine «Ausschaffungshaft zu verhängen». Er sei nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen zweier Einbruchsdiebstähle verurteilt worden; konkrete Anzeichen auf ein Untertauchen lägen somit auch unter diesem Aspekt nicht vor (Beschwerde Ziff. 20). 3.6 Die Einwände des Beschwerdeführers sind wie folgt zu würdigen: 3.6.1 Das ZMG hat den Haftgrund unter anderem gestützt auf Art. 76a Abs. 2 Bst. h AIG bejaht (angefochtener Entscheid S. 4). Danach ist ein konkretes Anzeichen für die vorausgesetzte Untertauchensgefahr, wenn jemand wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Janine Sert, in Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 76a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, N. 11 mit Verweis auf Art. 75 N. 23). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks FR vom 7. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 153 ff., 157); zusätzlich wurde eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (vgl. vorne Bst. A). Aus den Akten wird nicht klar, inwieweit das Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, in der Beschwerde ist einzig von «[dem] noch nicht rechtskräftigen Landesverweis» die Rede (Ziff. 19). Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat an der erstinstanzlichen Strafverhandlung jedenfalls einen Diebstahl zum Nachteil eines Geschäfts sowie einen Hausfriedensbruch zum Nachteil eines Restaurants gestanden, indem er sich insoweit der Anklage unterzogen hat (vgl. Protokoll der Strafverhandlung vom 7.2.2025 S. 4, Akten MIDI pag. 156). Diebstahl ist gemäss Art. 139 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Es handelt sich demnach mit dem ZMG (vgl. Vernehmlassung) – entgegen der beschwerdeweise noch vertretenen Auffassung, die in der Stellungnahme vom 5. März 2025 (act. 8) nicht mehr aufrechterhalten wird –, um ein Verbrechen und somit um einen Grund für die Annahme einer Untertauchensgefahr (vgl. betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 3, 2025/49 vom 21.2.2025 E. 3.3.1; JTA 2025/32 vom 7.2.2025 E. 3.2). 3.6.2 Hinsichtlich des vom ZMG als erfüllt betrachteten Haftgrunds des Einreichens mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten im Sinn von Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG (angefochtener Entscheid S. 4) hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt als solchen zu Recht nicht bestritten (Beschwerde Ziff. 19 und Stellungnahme vom 5.3.2025 [act. 8]): Er hat am 31. August 2024 unter seinem Namen, mit Angabe eines falschen Geburtsdatums (um als minderjährig zu gelten) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Zuvor hatte der Beschwerdeführer in den Niederlanden unter anderem Namen (nämlich als B.________ bzw. C.________) bereits ein Asylgesuch gestellt (vgl. Protokoll der Erstbefragung im Asylverfahren, Akten MIDI pag. 18 ff., 18 und 22; vgl. auch Entscheid des SEM vom 2.10.2024, Akten MIDI pag. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, Er hatte dort keine Identitätspapiere eingereicht und war vor einer Befragung um den 3. April 2023 untergetaucht (vgl. Akten MIDI pag. 6). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer völlig unsubstanziiert, in Belgien kein Asylgesuch gestellt zu haben (Beschwerde Ziff. 9), und lässt namentlich unerklärt, weshalb sich Belgien denn zu seiner Übernahme bereit erklärt hat (vgl. Akten MIDI pag. 65; vorne Bst. A). Dass er sich in Belgien aufhielt, hat er selber bestätigt (vgl. vorne E. 2.2.2). 3.6.3 Schliesslich ergeben sich konkrete Anzeichen für die Untertauchensgefahr auch aus seinem Verhalten im Sinn von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG: Der Beschwerdeführer hat an der Erstbefragung im Asylverfahren selber erklärt, dass er in den Niederlanden ein Asylgesuch stellte und sich dann den Behörden entzog (aus dem Protokoll: «Sie [die niederländischen Behörden] haben gesagt, ich solle warten, aber ich wollte nicht. Ihr seid alles Rassisten», Akten MIDI pag. 18 ff., 23). Zudem führte er aus, dass er einen anderen Namen benutzt habe, um nicht von der Polizei verhaftet zu werden (pag. 22). Im Übrigen hat er sich anlässlich des Gesprächs vom 10. Februar 2025, als er über seine Überstellung nach Belgien informiert wurde, zwar bereit erklärt, nach Belgien auszureisen, allerdings in der Absicht, anschliessend direkt in die Niederlande weiterzuziehen (vgl. Akten MIDI pag. 129; vorne E. 2.2.2). 3.7 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Haftgrunds gestützt auf Art. 76a AIG zu Recht bejaht. Wie dargelegt (E. 3.6.1- 3.6.3), liegen in der Gesamtheit genügend konkrete Anzeichen für eine erhebliche Untertauchensgefahr vor. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Wegweisungsentscheid im Oktober 2024 bis zu seiner Verhaftung im Bundesasylzentrum verblieben ist (vgl. vorne E. 3.5), vermag die Untertauchensgefahr nicht zu relativieren: Wie denn auch mit Beschwerde eingeräumt wird (Ziff. 18), handelte es sich dabei gerade mal um eine Zeitspanne von vier Tagen, bis er polizeilich angehalten und in Untersuchungshaft versetzt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, 4. Die Inhaftierung muss sich im Weiteren insgesamt als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 76a Abs. 1 Bst. b AIG), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 Bst. c AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 142 I 135 E. 4.1; BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 4.2). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80a Abs. 8 AIG). Zu beachten ist insbesondere, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). – Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, dass die Haft im Licht der einschlägigen Kriterien verhältnismässig ist (angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. 5. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist (vorne E. 1.2). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Zu beachten ist für in Dublin- Haft befindliche Personen gemäss dem in Art. 81 Abs. 4 Bst. b AIG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 Dublin III-Verordnung und dem dort enthaltenen Verweis auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; ABl. L 180/96) ausserdem deren Art. 9 Abs. 6. Danach sorgen die Mitgliedstaaten bei der erstmaligen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft dafür, dass die Antragsteller unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen können. Das damit unter anderem verbundene Recht auf unentgeltliche Vertretung ist nicht von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst abhängig und entsteht – anders als bei ausländerrechtlicher Haft üblich (BGE 143 II 361 E. 3.3) – auch nicht erst nach einem bestimmten Zeitablauf. Nicht restlos klar scheint, ob die Regelung nach Art. 9 Abs. 6 der Aufnahmerichtlinie – gleich wie bei der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3; VGE 2024/309 vom 4.11.2024 E. 5.3 f. [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024]) – auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, so dass die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahrensabschnitt ebenfalls ungeachtet der Prozessaussicht zu gewähren ist (vgl. VGE 2021/348 vom 13.12.2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen, 2024/336 und 2024/346 je vom 19.3.2025 E. 4.3, noch nicht rechtskräftig [Frage jeweils offengelassen]). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung auch hier offenbleiben. 5.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen schliesslich den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, 5.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 5.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 10A). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 700.-- zuzüglich Fr. 56.70 MWSt, insgesamt Fr. 756.70, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 756.70 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2025, Nr. 100.2025.59U, erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 756.70 (inkl. MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt … wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 756.70 (inkl. MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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