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Bern Verwaltungsgericht 21.02.2025 100 2025 49

February 21, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,611 words·~13 min·8

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Februar 2025; KZM 25 207) | Zwangsmassnahmen

Full text

100.2025.49U BUC/FLN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2025 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern Beschwerdegegnerin und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Februar 2025; KZM 25 207)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, Prozessgeschichte: A. Der portugiesische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1980) wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2023 wegen Raubes und versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Am 5. April 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ in einem weiteren Strafverfahren wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Ab dem 10. Oktober 2024 befand sich A.________ im Strafvollzug, wobei das Vollzugsende zunächst auf den 1. Februar 2025, später auf den 6. Februar 2025 festgelegt wurde. Am 9. Dezember 2024 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), an, dass A.________ ab dem 9. Januar 2025 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei, sofern er bis zum Vollzugsende ausgeschafft werden könne. Die Entlassung habe am Tag seiner Ausschaffung bzw. am ersten Tag der gegebenenfalls zuvor angeordneten ausländerrechtlichen Administrativhaft zu erfolgen. Am 17. Dezember 2024 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Vollstreckung der Landesverweisung und ordnete an, dass A.________ die Schweiz sofort nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat. Nachdem eine für den 22. Januar 2025 geplante Rückführung nach Portugal gescheitert war, ordnete die EG Bern am 29. Januar 2025 auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (mithin auf den 6.2.2025) die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 6. Februar 2025 die Ausschaffungshaft für zwei Monate bis zum 5. April 2025. C. Hiergegen hat A.________ am 13. Februar 2025 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Das ZMG hat am 17. Februar 2025 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darauf verzichtet, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die EG Bern schliesst mit Eingabe gleichen Datums sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 zugestellt; dieser hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen statt vieler VGE 2023/291 vom 13.11.2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 23). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a bzw. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). Weiter hat die Administrativhaft insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug des Wegweisungsentscheids zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom 17.10.2023 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG); insbesondere haben die Haftbedingungen Sinn und Zweck der administrativen Festhaltung zu entsprechen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG; BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1 mit Verweis auf BGE 146 II 201 E. 2.3 und 7). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 3. Im Licht der in E. 2 hiervor dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes: 3.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2023 (PEN 23 62) ist gegen den Beschwerdeführer eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB für fünf Jahre ausgesprochen worden. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2024 (GG240027-L) wurde der Beschwerdeführer mit einer weiteren fünfjährigen Landesverweisung belegt (unpag. Haftakten ZMG). Am 17. Dezember 2024 ordnete die EG Bern die Vollstreckung der Landesverweisung an (vgl. vorne Bst. A). – Es liegen damit (rechtskräftige) strafrechtliche Landesverweisungen vor, deren Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 3.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. – Der Beschwerdeführer befand sich bis am 6. Februar 2025 im Strafvollzug. Gleichentags fand aufgrund der Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, von zwei Monaten nach Ende des Strafvollzugs bzw. des Antrags der EG Bern vom 29. Januar 2025 auf Prüfung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit eine mündliche Verhandlung vor dem ZMG statt. Dieses bestätigte die Massnahme mit Entscheid vom 6. Februar 2025, worauf der Beschwerdeführer direkt vom Strafvollzug in die Administrativhaft versetzt wurde (angefochtener Entscheid S. 2 f.; vgl. vorne Bst. A f.). Damit ist die gesetzliche Frist von 96 Stunden eingehalten. 3.3 Für die Anordnung der Ausschaffungshaft muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen (vgl. vorne E. 2). 3.3.1 Das ZMG hat den Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) bejaht, was nicht zu beanstanden ist: Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer am 27. April 2023 wegen Raubes und versuchten Diebstahls gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 und Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Weiter hat das Bezirksgericht Zürich gegenüber dem Beschwerdeführer am 5. April 2024 u.a. wegen Diebstahls gestützt auf Art. 139 Ziff. 1 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten und eine Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen (vgl. unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Sowohl der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB als auch jener des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sind mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht, womit es sich um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat folglich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht als erfüllt erachtet. 3.3.2 Darüber hinaus kommt der Haftgrund der tatsächlichen Untertauchensgefahr in Betracht: Diese liegt gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die Untertauchensgefahr muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverlet-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, zung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). – Der Beschwerdeführer hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht freiwillig nach Portugal ausreisen zu wollen. Insbesondere hat er sich den Bemühungen der EG Bern, die Ausschaffung zu organisieren, widersetzt. So musste ein für den 22. Januar 2025 gebuchter Flug wieder storniert werden, nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, zu einem für den 20. Januar 2025 organisierten Termin mit dem portugiesischen Konsulat zu fahren. Auch gegenüber den Konsulatsmitarbeitenden, die ihn daraufhin im Regionalgefängnis Bern aufsuchten, verhielt er sich unkooperativ (vgl. Flugbuchung vom 24.12.2024; Mailverkehr mit dem portugiesischen Konsulat vom 9./10.1.2025; Auftrag zum Transport des Beschwerdeführers zwecks Vorführung beim portugiesischen Konsulat vom 9.1.2025; Aktennotiz vom 21.1.2025, je in unpag. Haftakten ZMG). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin bis zum Ende des Strafvollzugs bzw. bis zu seiner Anhörung vor dem ZMG (wieder) in der Justizvollzugsanstalt Witzwil bzw. (bis zu seiner Verlegung ins Regionalgefängnis Moutier am 19.2.2025) im Regionalgefängnis Bern untergebracht. An seiner Weigerung, freiwillig nach Portugal zurückzukehren, hat sich nichts geändert, wie die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verdeutlichen. Vielmehr will der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung ein «Aufenthaltsdokument» in der Schweiz organisieren, einen Deutschkurs besuchen und den «Führerschein machen», um sich sein «zukünftiges Leben in diesem Land zu erleichtern» (vgl. Beschwerde S. 1 auch zum Folgenden). Sobald er aus dem Gefängnis komme, habe er hier «einen Job auf der Baustelle»; wohnen könne er dank eines Freundes in Zürich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 23.12.2024, in unpag. Haftakten ZMG; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor und vorne Bst. A) ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr zu bejahen, selbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, wenn sich der Beschwerdeführer heute hinsichtlich seiner Straftaten reuig und einsichtig zeigt. 3.4 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der hier strittigen Anordnung der Ausschaffungshaft ist Folgendes festzuhalten (vgl. zu den diesbezüglich massgebenden Grundlagen allgemein vorne E. 2): 3.4.1 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Mildere, gleich geeignete Massnahmen als die Inhaftierung sind – wie das ZMG zu Recht festgehalten hat – im vorliegenden Fall (auch mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr) nicht ersichtlich. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e Bst. c AIG) kommen gestützt auf die dargelegten Umstände nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; VGE 2024/60 vom 5.3.2024 E. 3.5.1). So gab der Beschwerdeführer mehrfach klar zu erkennen, keinesfalls nach Portugal zurückkehren zu wollen (vgl. vorne E. 3.3.2). Zudem wurde er trotz der rechtskräftigen Verurteilung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 27. April 2023 und der ausgesprochenen Landesverweisung (mehrfach) erneut straffällig und wiederholt u.a. wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 23.12.2024, in unpag. Haftakten ZMG, mit Hinweis insbesondere auf die Entscheide der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.11.2023 und vom 2.4.2024 sowie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5.4.2024; vgl. auch vorne E. 3.3.1 und Bst. A). 3.4.2 Auch die weiteren Umstände lassen die zweimonatige Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der EG Bern und dem ZMG lässt sich nichts entnehmen, was Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würde (vgl. Fragebogen der EG Bern zur Gesundheit des Beschwerdeführers, unterzeichnet am 18.12.2024; Protokoll Anhörung vor dem ZMG vom 6.2.2025, je in unpag. Haftakten ZMG). Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier – wo sich der Beschwerdeführer zurzeit befindet – nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Sodann verfügt der Beschwerdeführer gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, seinen Angaben einzig über einen Cousin in … und einen Onkel in der «italienischen Schweiz» (vgl. Protokoll Anhörung vor dem ZMG vom 6.2.2025, in unpag. Haftakten ZMG), womit auch die familiären Verhältnisse einer Ausschaffung nicht entgegenstehen. Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 3.5 Schliesslich bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). So hatte die EG Bern für den 22. Januar 2025 bereits einen Flug gebucht, der einzig aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers wieder annulliert werden musste (vgl. vorne E. 3.3.2). Konkrete Vorkehren, den Beschwerdeführer nach Portugal zu verbringen, scheinen zudem bereits wieder in die Wege geleitet zu sein. So fand laut der EG Bern am 10. Februar 2025 ein Vorgespräch mit der Kantonspolizei für eine polizeiliche Begleitung statt; die Organisation eines begleiteten Fluges ist in der laufenden Woche an die Hand genommen worden. Auch wenn die Organisation der Polizeibegleitung einige Wochen in Anspruch nehmen kann, erscheint aufgrund der ernsthaften Bemühungen der Gemeinde die (bislang ausschliesslich am Verhalten des Beschwerdeführers gescheiterte) Rückführung absehbar (vgl. Eingabe der EG Bern vom 17.2.2025 mit plausiblen Angaben zum weiteren Vorgehen). Haftbeendigungsgründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4. 4.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle in allen Teilen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (vgl. vorne E. 3.3.2) rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten (ausnahmsweise) zu verzichten (vgl. zur Abweichung vom Unterliegerprinzip allgemein Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2025, Nr. 100.2025.49U, VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18 ff. mit Hinweisen). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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