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Bern Verwaltungsgericht 11.03.2026 100 2025 429

March 11, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,211 words·~16 min·1

Summary

Kündigung des Arbeitsverhältnisses; aufschiebende Wirkung (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. November 2025; 2025.BKD.5899) | Auflösung Anstellung

Full text

100.2025.429U MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. März 2026 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Universität Bern handelnd durch die Universitätsleitung, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses; aufschiebende Wirkung (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 27. November 2025; 2025.BKD.5899)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ ist seit dem 1. August 2010 als Abteilungsleiterin … am B.________ (…) der Universität Bern angestellt. Mit Verfügung vom 21. August 2025 kündigte die Universitätsleitung das Arbeitsverhältnis mit ihr per 30. November 2025 und stellte sie per sofort frei. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. September 2025 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Sie verlangte die Aufhebung der Kündigungsverfügung und ihre Weiterbeschäftigung. Weiter beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die angeordnete Freistellung sei aufzuheben. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 wies der instruierende Rechtsdienst der BKD das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv-Ziff. 1). Das Gesuch um Aufhebung der Freistellung schrieb er als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 2). 1.3 Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ am 29. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, Ziff. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), der Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Freistellung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Weiter sei dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch Folge zu geben (Rechtsbegehren 3). Der Abteilungspräsident i.V. hat mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Universität Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die BKD hat mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 ebenfalls die Beschwerdeabweisung beantragt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Im Streit liegt die Weigerung der BKD, der Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung aufschiebende Wirkung beizulegen (vgl. vorne E. 1.2) Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb sie als Zwischenverfügung zu betrachten ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Sie unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. 2.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Hier ist vom Vorliegen eines solchen Nachteils auszugehen: Hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, erhält die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, keinen Lohn mehr. Ein günstiger Endentscheid (Aufhebung der Kündigung) vermöchte zwar Nachteile wirtschaftlicher Natur wieder zu beheben, da ihr diesfalls das Gehalt lückenlos nachzuzahlen wäre. Die angefochtene Zwischenverfügung bewirkt aber, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Stelle als Abteilungsleiterin … am B.________ weiterarbeiten kann, was ein günstiger Endentscheid nicht zu beseitigen vermöchte (BVR 2009 S. 189 E. 1.2.2; VGE 2017/263 vom 6.12.2017 E. 1.2.2). Die hier strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig ist die Weigerung der BKD, der gegen die Kündigung gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. 3.1 Beschwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die instruierende Behörde ordne sie an (Art. 76 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11] i.V.m. Art. 108 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Damit wird der Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 VRPG, wonach die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, umgekehrt, was bedeutet, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel, deren Erteilung die Ausnahme bildet. Die aufschiebende Wirkung kann nur gewährt werden, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 68 Abs. 2 VRPG im Umkehrschluss), wobei sowohl öffentliche als auch private Interessen derart wichtig sein können, dass sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 68 Abs. 4 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 24 f.). 3.2 Das Verwaltungsgericht verfolgt im Personalrecht eine strenge Praxis, indem es ein Abweichen von der gesetzlichen Ordnung nur aus Gründen für gerechtfertigt erachtet, welche nicht in nahezu jedem Kündigungsfall gegeben sind. So sind stets erhebliche private Interessen persönlicher und finanzieller Art betroffen. Würden solche Gründe für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung anerkannt, würde die Ausnahme zur Regel, was dem Sinn des Gesetzes und dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspräche (vgl. BVR 2008 S. 433 E. 2.2, 2000 S. 385 E. 2). Danach ist das öffentliche Interesse an der Entfernung der von der Kündigung betroffenen Person von der Stelle im Interesse der Wiederbesetzung durch eine andere Person, des reibungslosen Funktionierens des Betriebs und des Vermeidens weiterer Gehaltszahlungen bis zum Ausgang von Rechtsmittelverfahren gesetzlich stärker gewichtet. Dass Betroffene in dieser Situation gegebenenfalls Arbeitslosengelder beziehen müssen, vermag die Beilegung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BVR 2008 S. 433 E. 2.2 mit Hinweisen; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 25). Das Verwaltungsgericht hat als wichtigen Grund zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung den Umstand anerkannt, dass im ganzen Personaldossier jegliche dokumentierte Hinweise auf das Vorliegen von sachlichen Kündigungsgründen fehlten (vgl. BVR 2000 S. 385 E. 2); eine Entscheidprognose war dabei nicht ausschlaggebend, da sich nicht ausschliessen liess, dass in dem in Aussicht genommenen Beweisverfahren noch zu konkretisierende Kündigungsgründe nachgewiesen werden könnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, Gleich zu entscheiden wäre allenfalls, wenn sich anhand der Akten ohne weiteres ergeben würde, dass etwa Gehörsansprüche oder Zuständigkeitsvorschriften schwer verletzt worden sind (vgl. BVR 2009 S. 189 [VGE 23242 vom 25.3.2008] nicht publ. E. 3.1). 3.3 Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung des Rechtsanspruchs der gesuchstellenden Partei aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen und erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Gefährdung sind jedoch am Platz, wenn mit vorläufigen Massnahmen das Ergebnis eines Verfahrens unwiderruflich vorweggenommen wird (BVR 2008 S. 433 E. 2.3; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43). 3.4 Im vorliegenden Fall steht keine Situation zur Diskussion, in welcher der Endentscheid mit der vorsorglichen Massnahme stark präjudiziert würde. Der Zwischenentscheid kann aufgrund der Akten ergehen; weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge (Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen; vgl. Beschwerde S. 9) werden daher abgewiesen. 4. Zu prüfen ist, ob wichtige Gründe gegeben sind, die es rechtfertigen, der Beschwerde an die BKD aufschiebende Wirkung beizulegen. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit den guten Erfolgsaussichten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Prozessaussichten «zurückhaltend» eingeschätzt habe (Beschwerde S. 5). In «relevanter Weise» auf die Vorfälle «C.________» und «D.________» abzustellen, sei rechtsfehlerhaft (Beschwerde S. 3). Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde «unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit […] gutgeheissen werden könnte» (Beschwerde S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, 4.1.1 Die Universitätsleitung hat das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgelöst, da «seit gut zwei Jahren das Vertrauensverhältnis zwischen [ihr] und ihrem Vorgesetzten sowie der Universität tiefgreifend gestört» ist (Kündigungsverfügung vom 21.8.2025, in Akten BKD 4C Beilage 24). Unstrittig besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem direkten Vorgesetzten (B.________) ein schwerer Konflikt. Die Beschwerdeführerin gelangte deswegen am 17. November 2023 mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige an die Universitätsleitung (Aufsichtsrechtliche Anzeige, in Akten BKD 4C Beilage 6c). Die Universitätsleitung gab hierauf eine Analyse über die Führungssituation im B.________ und die Zufriedenheit der Mitarbeitenden in Auftrag (vgl. Bericht vom 23.9.2024, in Akten BKD 4C Beilage 10b). Sachverhaltlich ist umstritten, wer den Konflikt überwiegend zu verantworten hat. Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang schwere Mobbingvorwürfe gegen ihren Vorgesetzten. So habe er sie akribisch überwacht, ausschliesslich defizitorientiert beurteilt und bewusst ausgeschlossen. Er habe aus nichtigen Anlässen Vorwürfe erhoben und schikanös anmutende Anordnungen getroffen (Beschwerde vom 23.9.2025 S. 4 f., in Akten BKD 4A1 [act. 1]). Daraus kann die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren aber nichts für sich ableiten: Ständige Spannungen mit Vorgesetzten oder Mitarbeitenden müssen auf Dauer nicht hingenommen werden, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sind (vgl. Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 51 ff., 81 f. N. 80). Das Arbeitsverhältnis kann bereits dann beendet werden, wenn das Vertrauensverhältnis gestört und dieser Zustand nicht überwiegend auf die Vorgesetzten zurückzuführen ist (VGE 2023/247 vom 19.12.2025 E. 6.1, 2021/337 vom 24.7.2023 E. 5.1, 2021/147 vom 26.4.2023 E. 6.2). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, wird die BKD im Beschwerdeverfahren betreffend die Kündigungsverfügung zu beurteilen haben. Jedenfalls kann dem Kündigungsgrund aufgrund der Akten (vgl. hierzu auch die nachfolgende E. 4.1.2) nicht zum vornherein jegliche Plausibilität abgesprochen werden. 4.1.2 In den (umfangreichen) Akten finden sich durchaus Hinweise auf einen triftigen Kündigungsgrund. Solche Hinweise sind – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (angefochtene Zwischenverfügung E. 2.4 und Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, nehmlassung S. 1 f.) – nicht nur in den beiden Vorfällen «C.________» und «D.________» zu erblicken. Wie es sich mit den beiden Vorfällen verhält, kann daher dahingestellt bleiben. Schliesslich kann auch nicht von vornherein auf die Unverhältnismässigkeit der Kündigung geschlossen werden. Nach dem Gesagten ist eine eindeutige Prozessprognose nicht möglich. Sie fällt daher bei der Interessenabwägung nicht wesentlich ins Gewicht. 4.2 Zur Begründung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, es drohe ihr selber und «weiteren Personen» irreparabler Schaden, wenn sie nicht weiterhin in einem Anstellungsverhältnis zur Universität stehe. Andernfalls werde das Projekt «E.________» scheitern, weil der Kredit des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) «annulliert» werde; dadurch würde nicht nur ihre eigene akademische Karriere beeinträchtigt, sondern gleichzeitig ein Dissertationsprojekt und eine «Weiterqualifikation» zum Scheitern gebracht (Beschwerde S. 6 ff.). 4.2.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: – Am 28. September 2022 hat der SNF der Beschwerdeführerin das Projekt «E.________: …» (nachfolgend: E.________) mit einem Beitrag von Fr. … bewilligt (Beschwerdebeilage [BB] 3). – Die Beschwerdeführerin hat den SNF am 5. und 8. September 2025 darüber informiert, dass ihr die Universitätsleitung das Arbeitsverhältnis per 30. November 2025 gekündigt habe. Daraufhin hat der SNF der Beschwerdeführerin am 15. September 2025 mitgeteilt, dass sie aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die persönlichen Beitragsvoraussetzungen gemäss Beitragsreglement nicht mehr erfülle. Gleichzeitig hat er sie ersucht, diverse Fragen zu beantworten und sich zum drohenden Widerruf des Beitrags zu äussern (BB 3). – Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 hat der SNF dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen und die Verantwortung für die Weiterführung des Projekts ab dem 1. November 2025 Prof. Dr. F.________ übertragen, die am Institut für I.________ der Universität Bern tätig ist. Auf diesen Zeitpunkt hin sind alle Rechte und Pflichten, die einer beitragsempfangenden Person zukommen, auf Prof. Dr. F.________ über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, gegangen. Der Beschwerdeführerin kommt neu die Rolle der Projektpartnerin zu (BB 5). – Am 11. Dezember 2025 hat der SNF die zuständigen Stellen der Universität Bern aufgefordert, die erforderlichen Massnahmen für den reibungslosen Transfer des Projekts vom B.________ an das I.________ zu ergreifen (BB 6). Diesem Schreiben ist weiter Folgendes zu entnehmen: «Der SNF hat der Übertragung des Projekts von [der Beschwerdeführerin] auf Prof. F.________ zugestimmt, um das laufende Projekt erfolgreich abschliessen zu können und die Mitarbeitenden auf dem Projekt zu schützen. Er hat die in der Verfügung vom 21. Oktober 2025 getroffene Lösung als sachgerecht und zweckmässig eingestuft.» 4.2.2 Da die Verantwortung für die Weiterführung des Projekts E.________ auf Prof. Dr. F.________ übertragen wurde, ist nach Auffassung des SNF sichergestellt, dass das laufende Projekt erfolgreich abgeschlossen werden kann. Anders als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 7), trägt Prof. Dr. F.________ nicht nur die «administrative Verantwortung» für die Weiterführung des Projekts. Vielmehr kommen ihr alle Rechte und Pflichten einer Beitragsempfängerin zu. Sie ist somit u.a. auch verpflichtet, die Forschungsarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis sowie unter Einhaltung der für die jeweiligen Forschungsgebiete geltenden Grundsätze, namentlich der ethischen Richtlinien, durchzuführen (Art. 32 Abs. 2 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [Beitragsreglement; einsehbar unter: <www.snf.ch>, Rubriken «Über uns/Statuten und Rechtsgrundlagen/Beitrags- und Ausführungsreglement»]). Die Beschwerdeführerin hat seit dem 1. November 2025 neu die Rolle einer Projektpartnerin inne. Gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Beitragsreglement sind Projektpartnerinnen und -partner Forschende, die einen Teilbetrag an das Forschungsvorhaben leisten, ohne einzeln Projektverantwortung zu tragen. Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, nach wie vor die fachliche Verantwortung für das Projekt zu tragen (vgl. Beschwerde S. 7). Hieran ändert auch nichts, dass es sich bei ihr um eine «ausgewiesene Expertin in der Thematik» handelt (Beschwerde S. 8). Bei einer summarischen Betrachtung der Akten ist somit nicht ersichtlich, dass das Projekt E.________ zwangsläufig scheitert, wenn der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung verwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, gert wird. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass selbst bei einer allfälligen Erteilung der aufschiebenden Wirkung nur eine Rückkehr an das B.________ in Frage käme (vorne E. 2.2.2; vgl. aber Beschwerde S. 10 f.). Eine solche Rückkehr änderte aber nichts an den Tatsachen, dass das Projekt E.________ zwischenzeitlich vom B.________ an das I.________ übertragen wurde und sie nur noch Projektpartnerin ist. Somit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführerin unverhältnismässige Auswirkungen hätte. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der erfolgreiche Abschluss eines Dissertationsvorhabens sei ernsthaft in Frage gestellt, ergibt sich Folgendes: G.________ ist wissenschaftlicher Assistent am B.________. Gemäss Doktoratsvereinbarung vom 30. Juli 2025 beabsichtigt er, in der Zeit von Juni 2025 bis Juni 2029 eine Dissertation mit dem Arbeitstitel «E.________: …» zu verfassen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss dieser Vereinbarung die Hauptbetreuungsperson und Prof. Dr. F.________ die Zweitbetreuungsperson (BB 7). Da Prof. Dr. F.________ seit dem 1. November 2025 die Verantwortung für die Weiterführung des Projekts E.________ trägt, ist davon auszugehen, dass sie fachlich in der Lage ist, die Dissertation von G.________ adäquat zu betreuen. Auch nach ihrer voraussichtlichen Emeritierung Ende … kann sie die Dissertation weiter betreuen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Weisungen vom 21. Januar 2014 betreffend die Stellung der emeritierten Professorinnen und Professoren der Universität Bern (einsehbar unter: <www...ch>, Rubriken «…») können emeritierte Professorinnen und Professoren Dissertationen und Habilitationen, die vor der Emeritierung begonnen wurden, noch während maximal fünf Jahren nach ihrer Emeritierung weiter betreuen. G.________ wird daher auch nach … noch über eine hinreichend qualifizierte Ansprechperson verfügen. Ein wichtiger Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich daraus nicht. 4.2.4 Inwiefern die «Weiterqualifikation» von Dr. H.________ scheitern würde, begründet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich (Beschwerde S. 7 und 10). Daher kann auf entsprechende Weiterungen verzichtet werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 5). 4.3 Insgesamt sind keine wichtigen Gründe gegeben, die es rechtfertigen, der Beschwerde an die BKD aufschiebende Wirkung beizulegen. Dazu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, kommt, dass die Stelle der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2026 wieder besetzt wurde (vgl. <www...ch>, Rubriken «…») und ihre Rückkehr an das B.________ mit dem Interesse an einem störungsfreien, Kontinuität wahrenden Betrieb nicht vereinbar scheint. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung vermögen daher die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Antrag um Aufhebung der Freistellung einzugehen (Rechtsbegehren 2): Zum einen richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Weigerung der BKD, der gegen die Kündigung gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen (Rechtsbegehren 1 und Beschwerde S. 1). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Freistellung nur für den Fall beantragt, dass der Beschwerde an die BKD aufschiebende Wirkung beigelegt wird (Beschwerde S. 7). 5. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Zwischenverfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung; namentlich erreicht der Streitwert die Grenze von Fr. 15ʹ000.-- gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. b BGG (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2026, Nr. 100.2025.429U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr.1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.--.

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