100.2025.427U STN/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2026 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 25. November 2025; APK 25 50)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Prozessgeschichte: A. A.________ legte Ende September und Anfang Oktober 2025 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei Prüfungen die Noten 4 (Strafrecht), 3,5 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht) und 3,5 (nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,67 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hat A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 25.11.2025). B. Am 26. Dezember 2025 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern (APK) vom 26. November 2025 sei aufzuheben und sie sei zu einer Wiederholung der schriftlichen Prüfung zuzulassen. Mit einem Eventualbegehren beantragt A.________, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Die APK beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Februar 2026 hält A.________ an ihren Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Steht – wie hier – nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20). 2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Sie macht konkret geltend, sie habe am Morgen vor der Prüfung im ersten Fach (Strafrecht) einen Autounfall erlitten, welcher zu einer krank-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, heitsbedingten, jedoch erst nachträglich erkannten Prüfungsunfähigkeit geführt habe (Beschwerde S. 2). 2.1 Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin geriet am Morgen des 29. September 2025 um 6.40 Uhr – auf dem Weg zur schriftlichen Anwaltsprüfung – in einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall; act. 1C; Beschwerde S. 4). Sie erschien dennoch pünktlich zur Prüfung. Die Beschwerdeführerin informierte den Präsidenten der APK vor Prüfungsbeginn über den Autounfall. Er erkundigte sich bei ihr, ob sie sich fähig fühle, die Prüfung zu schreiben, und klärte sie darüber auf, dass das Beginnen der Prüfung als Prüfungsversuch gelte und ein Abbruch – unter Vorbehalt wichtiger Gründe – einem Nichtbestehen gleichgestellt würde. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Folge ihre Prüfungsfähigkeit sowohl mündlich gegenüber dem Präsidenten der APK als auch schriftlich durch das Ankreuzen der Erklärung in der Prüfungssoftware, wonach sie sich physisch und psychisch in der Lage sehe, die Prüfung zu absolvieren. Sie entschied sich dazu, die Prüfung vom 29. September 2025 sowie die beiden weiteren schriftlichen Prüfungen (am 1. und 3.10.2025) abzulegen (Beschwerde S. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Autounfall sei ein einschneidendes Erlebnis gewesen und habe bei ihr eine akute Belastungsreaktion ausgelöst (Beschwerde S. 8; act. 6 S. 2 f.). Sie habe sich in einem Schockzustand befunden, geweint, gezittert und es sei ihr übel gewesen (Beschwerde S. 4; act. 6 S. 3). Diese psychischen Folgen betreffend verweist sie auf Internetauszüge (act. 1C) und auf Fachliteratur (act. 6 S. 3). Während der Strafrechtsprüfung habe sie trotz Einnahme eines Schmerzmittels zunehmend starke Rücken- und Kopfschmerzen gehabt. In den darauffolgenden Tagen habe sie weiterhin an den Folgen eines Schleudertraumas gelitten und deswegen weiter Schmerzmittel eingenommen (Beschwerde S. 5). Es sei ihr kurz vor der ersten Prüfung nicht möglich gewesen, ihre gesundheitliche Situation zu überblicken, die nötigen Abwägungen vorzunehmen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln (Beschwerde S. 8 f.). Sie habe bereits sehr viel Geld, Zeit und Energie in die Prüfungsvorbereitungen gesteckt. Eine Verschiebung der Prüfung um ein halbes Jahr hätte sie finanziell nicht tragen können; zudem habe sie bereits die Zusage für eine Stelle in einer Kanzlei ab Februar 2026 gehabt (Beschwerde S. 8 f.). Es sei ihr so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, dann nicht möglich gewesen, vor Erhalt der Prüfungsergebnisse die Verminderung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit zu erkennen. Beim ersten Versuch der Anwaltsprüfungen habe ihr nur ein Punkt für ein genügendes Ergebnis gefehlt. Nach den Vorbereitungen auf den zweiten Versuch hätte ihre Leistung deshalb zum Bestehen der Prüfung ausreichen müssen (Beschwerde S. 10). Folglich sei sie aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich bzw. vor Erhalt der Prüfungsergebnisse geltend zu machen (Beschwerde S. 9). 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung (APV; BSG 168.221.1) wird der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung ohne wichtigen Grund dem Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Anwaltsprüfung gleichgestellt. Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission (Art. 20 Abs. 4 APV). Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 APV). Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von einer Prüfung bietet die Anwaltsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf; diese gilt nicht als Wiederholung gemäss Art. 20 Abs. 1 APV (Art. 20 Abs. 6 APV). Das Ansetzen einer Nachprüfung ist demnach auf Fälle zugeschnitten, in welchen die Kandidatin oder der Kandidat aus wichtigen Gründen akut daran gehindert wird, zur Prüfung anzutreten oder diese zu beenden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen von Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten, die deren Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern, verringern zugleich die Chancen auf einen Prüfungserfolg, der den wahren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht (Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, N. 249). Wichtige Gründe, die einen Abbruch oder ein Fernbleiben von der Prüfung rechtfertigen, sind allerdings nur beachtlich, wenn sie unverzüglich gemeldet werden (vgl. Art. 20 Abs. 5 und 6 APV). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter Anrufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, sich so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. Fischer/ Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 282; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 518). Denn wer sich in Kenntnis einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und kann sich im Nachhinein nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen; vielmehr gilt in solchen Fällen die (ungenügende) Prüfung als nicht bestanden (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, je mit Hinweisen; Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 516 ff.; zum Ganzen VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.2, 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.2). 2.4 Nicht ausdrücklich vorgesehen ist in Art. 20 APV die Anordnung einer Nachprüfung, wenn – wie im vorliegenden Fall – die betroffene Person vorbringt, die Prüfungsunfähigkeit erst nach der Prüfung bemerkt zu haben. Es ist allerdings anerkannt, dass die nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit und damit die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung ausnahmsweise in Frage kommt, wenn die betroffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (sog. «unerkannte Prüfungsunfähigkeit»; vgl. Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505). Dies ist namentlich anzunehmen, wenn Betroffenen zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat jedoch im frühest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Erklärung zumutbarerweise erwartet werden darf, unverzüglich auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeitpunkt sie oder er die krankhafte Verminderung ihrer bzw. seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der generell zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Betroffene in der Lage sind, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, zu würdigen, sondern ob ihnen die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfassen (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hinweisen; VGE 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4 ff.; Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 506). Bei der Frage, ob die behauptete Prüfungsunfähigkeit der betroffenen Person tatsächlich entgehen konnte, ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen; auf eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit, die erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses «entdeckt» wird, ist nur mit grosser Zurückhaltung zu schliessen (vgl. zum Ganzen VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.3, 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin begab sich am Abend des ersten Prüfungstags (29.9.2025) in das Notfallzentrum des Lindenhofspitals (act. 1C). Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Bericht vom 29. September 2025 aus, die Beschwerdeführerin habe infolge des sich am Morgen desselben Tages ereigneten Autounfalls ein «HWS-Dezelerationstrauma» erlitten. Hierbei handelt es sich umgangssprachlich um ein «Schleudertrauma» (https://flexikon.doccheck.com/de/Schleudertrauma [zuletzt besucht am 13.3.2026]). Die Ärzte stellten weiter fest, die Beschwerdeführerin habe initial keine Beschwerden aufgewiesen. Im Verlauf des Tages seien leichte paravertebrale Schmerzen auf Höhe der Halswirbelsäule sowie im Lumbalbereich aufgetreten. Weitere Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen, Schwindel oder sensomotorische Defizite, würden nicht vorliegen. Die Ärzte beurteilten die Beschwerdeführerin als wach, orientiert und stabil sowie in gutem Allgemeinzustand. Klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben, sodass auf weitere diagnostische Massnahmen verzichtet und die Beschwerdeführerin nach Hause entlassen worden sei. Weitere Arztberichte liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin reichte einzig eine Verordnung zur Physiotherapie vom 13. Oktober 2025 ein (act. 1C); Ziel der Behandlung sind bzw. waren eine Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion, der Koordination und die Entzündungshemmung. 2.6 In Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin und des eingereichten Arztberichts sowie der weiteren Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen Beschwerden während der Strafrechtsprüfung vom 29. September 2025, namentlich Übelkeit sowie zunehmend starke Kopf- und Rückenschmerzen, werden durch den am Unfall- bzw. Prüfungstag erstellten Arztbericht nicht bestätigt. Vielmehr hielten die behandelnden Ärzte ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe keine Kopfschmerzen und lediglich leichte Rückenschmerzen aufgewiesen. Sodann beurteilten sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich als wach, orientiert und stabil sowie in gutem Allgemeinzustand. Weitere Arztberichte, die ihre geltend gemachten anhaltenden Beschwerden belegen würden, legt die Beschwerdeführerin nicht vor. Aus der Verordnung für Physiotherapie – welche aus nicht weiter dargelegten Gründen erst 14 Tage nach dem Unfall ausgestellt wurde – ergibt sich nichts anderes. Bezüglich der behaupteten akuten Belastungsreaktion fehlen ärztliche, psychiatrische oder psychologische Einschätzungen gänzlich. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin als Anwaltskandidatin vor und während des Absolvierens der Prüfungen in einem stressbedingten Ausnahmezustand befand und dass der Druck beim zweiten und letzten Versuch besonders gross war. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass der Autounfall kurz vor Prüfungsbeginn diese Stresssituation bei der Beschwerdeführerin verstärkt hat. Eine Prüfungsunfähigkeit ist damit jedoch nicht erstellt. Eine solche kann die Beschwerdeführerin mit dem von ihr eingereichten Arztbericht sowie den weiteren, sich auf die möglichen Folgen eines Schleudertraumas beziehenden Internetauszügen und Verweisen auf Fachliteratur nicht belegen. Des Weiteren ist nicht einsichtig, weshalb es der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich gewesen sein soll, die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit unverzüglich bzw. zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin war sich der Tragweite des Prüfungsantritts durchaus bewusst. So war es ihr möglich, eine rationale Interessensabwägung vorzunehmen und dabei die persönlichen, beruflichen und finanziellen Folgen zu berücksichtigen (vorne E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin beim ersten Prüfungsversuch nur knapp gescheitert war und sich gut auf die zweite Prüfung vorbereitet hatte, bietet keine Garantie für das Bestehen der Prüfung. Demzufolge kann aus dem Nichtbestehen der Prüfung auch nicht auf eine erstellte Prüfungsunfähigkeit geschlossen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, 2.7 Zusammenfassend ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Prüfungszeitpunkt prüfungsunfähig war. Des Weiteren hat sie die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit verspätet geltend gemacht. 3. Die angefochtene Verfügung hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Beschwerde S. 10), weshalb auch der Eventualantrag bezüglich Kostenfreiheit abzuweisen ist und die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.