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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2026 100 2025 383

March 27, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,182 words·~16 min·14

Summary

Staatshaftung; Rückgriff wegen Vermögensverwaltung als Beistand (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 10. November 2025; 2023.DIJ.10793) | Staatshaftung

Full text

100.2025.383U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Rückgriff wegen Vermögensverwaltung als Beistand (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 10. November 2025; 2023.DIJ.10793)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, Prozessgeschichte: A. A.________ ist privater Vertretungsbeistand von B.________. Bei der Prüfung von Bericht und Rechnung für die Periode 2020-2021 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ im Oktober 2022 fest, dass A.________ der Aufforderung zur Meldung des korrekten Heimtarifs und des Vermögensstands von B.________ nicht nachgekommen war und Transportkosten nicht rechtzeitig und vollständig zur Rückerstattung eingereicht hatte. Dies habe in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2022 bei B.________ zu einem Vermögensschaden von insgesamt Fr. 6'119.80 geführt. Dieser Schaden wurde B.________ am 3. Januar 2023 durch die KESB C.________ ersetzt. Mit Schreiben vom 28. August 2023 gelangte die KESB C.________ an die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und ersuchte um Prüfung, ob der Kanton Bern Rückgriff auf A.________ nehmen könne. Mit Verfügung vom 10. November 2025 verpflichtete die DIJ A.________, dem Kanton Bern den Betrag von Fr. 4'454.15 zurückzuerstatten. B. Hiergegen hat A.________ am 30. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er (der Beschwerdeführer) sei von der Rückerstattungspflicht zu befreien. Die DIJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 hält die DIJ an ihrer Beschwerdeantwort fest und verzichtet auf eine Stellungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 73 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Dem strittigen Rückgriffsanspruch liegt folgender, weitestgehend unbestrittener Sachverhalt zugrunde: 2.1 Der Beschwerdeführer ist seit 2011 als privater Beistand von B.________ eingesetzt. Im Jahr 2014 wurde die Beistandschaft in eine neurechtliche Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung überführt (Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. Beilage 4 zum Schreiben der KESB C.________ vom 28.8.2023, Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 1). Mit Entscheid vom 2. September 2020 genehmigte die KESB C.________ den Bericht und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, die Rechnung für die Periode 2018-2019 und wies den Beschwerdeführer unter anderem an, der zuständigen AHV-Zweigstelle zwecks Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (EL) unverzüglich den Vermögensstand per 31. August 2020 sowie den korrekten Heimtarif zu melden und der KESB C.________ anschliessend eine Kopie der Neuberechnung zuzustellen (vgl. Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 6). 2.2 Bei der Prüfung von Bericht und Rechnung für die Periode 2020-2021 stellte die KESB C.________ im Oktober 2022 fest, dass der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung zur Meldung des (jeweils) aktuellen Heimtarifs und Vermögensstands nicht nachgekommen war und Transportkosten nicht rechtzeitig und vollständig zur Rückerstattung eingereicht hatte. Daraus sei dem Verbeiständeten ein Vermögensschaden von insgesamt Fr. 6'119.80 entstanden: Fr. 3'026.80 infolge der ab 1. Januar 2020 bis 30. September 2022 zu tief berechneten Heimtarife (von Fr. 184.20 pro Tag anstelle von Fr. 187.-- pro Tag [1.1.2020-31.12.2021] bzw. Fr. 187.80 pro Tag [1.1.2022-30.9.2022]), Fr. 3'077.-- infolge des zu hoch ausgewiesenen Vermögens und Fr. 16.-- infolge nicht innert der Frist von 15 Monaten geltend gemachter Transportkosten (vgl. Entscheid der KESB C.________ vom 3.1.2023, Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 6). Sie meldete den Schaden am 21. Oktober 2022 der Versicherung, die diesen mit Schreiben vom 21. November 2022 anerkannte (Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 1). Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 3. Januar 2023 verfügte die KESB C.________ u.a. die Rückerstattung des berechneten Schadens von insgesamt Fr. 6'119.80 auf das Konto von B.________ (vgl. Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 6). Gleichentags erstattete sie ihm den entstandenen Schaden (vgl. Zahlungsanweisung vom 3.1.2023, Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 6). Am 28. August 2023 ersuchte die KESB C.________ die Vorinstanz, den Rückgriff auf den Beschwerdeführer zu prüfen (Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 2 f.). 2.3 In seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 lehnte der Beschwerdeführer eine Schadenanerkennung ab und führte aus, es handle sich nicht um ein vorsätzliches Versäumnis, sondern um ein Missverständnis, das im Zusammenhang mit einem Heimwechsel von B.________ im Jahr 2018 entstanden sei: Davor seien die Heimrechnungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, und Krankheitskosten jeweils direkt vom Altersheim an die zuständige AHV- Zweigstelle gemeldet worden, und er sei davon ausgegangen, dass dies nach dem Heimwechsel weiterhin so sei (vgl. Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 10 f.). Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Schaden, soweit er wegen der unterbliebenen Meldung der ersten Erhöhung des Heimtarifs entstanden sei, für den Zeitraum von September 2020 bis September 2022 (nachdem er ausdrücklich aufgefordert worden war, den höheren Heimtarif zu melden) grobfahrlässig verursacht. Im Umfang von Fr. 2'129.15 sei der Rückgriff auf den Beschwerdeführer zulässig. Betreffend die zweite Erhöhung des Heimtarifs per 1. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer nicht auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden, sodass keine den Rückgriff rechtfertigende Grobfahrlässigkeit vorliege (angefochtene Verfügung E. 3.4). Angesichts der ausdrücklichen Aufforderung, die veränderten Vermögensverhältnisse per 31. August 2020 zu melden, habe der Beschwerdeführer auch den Schaden grobfahrlässig verursacht, der B.________ entstanden sei, weil ihm von September 2020 bis September 2022 monatlich zu tiefe EL ausbezahlt worden seien. Bezüglich der EL sei der Rückgriff auf den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'325.-- zulässig. Dass der Beschwerdeführer die veränderten Vermögensverhältnisse per 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 nicht gemeldet habe, erscheine mangels entsprechender Aufforderung lediglich als fahrlässig. Gleiches gelte für die nicht (rechtzeitig) geltend gemachten Fr. 16.-- für Transportkosten (angefochtene Verfügung E. 3.4). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer deshalb zur Rückerstattung von Fr. 4'454.15 des bei B.________ entstandenen Schadens von insgesamt Fr. 6'119.80. 3. Der Rückgriffsanspruch stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: 3.1 Gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB haben Personen, die im Rahmen von behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt werden, Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, stimmung bezieht sich namentlich auf Beistandschaften gemäss Art. 390 ff. ZGB und erfasst die gesamte Tätigkeit der Mandatsführung. Die insofern weitgehende Haftung rechtfertigt sich damit, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Verantwortung trägt für die Auswahl und Überwachung der Mandatsträgerinnen und -träger (statt vieler Thomas Geiser, in Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 454 ZGB N. 6; Patrick Fassbind, in Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum ZGB, 4. Aufl. 2021, Art. 454 N. 2 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 III 92 E. 2.3). Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person beeinträchtigt oder durch den Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm ein reiner Vermögensschaden bewirkt wird (bspw. durch die Verletzung gesetzlicher oder konkret übertragener Pflichten und Aufgaben durch die Beiständin bzw. den Beistand; vgl. Patrick Fassbind, a.a.O., Art. 454 N. 4 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich jedes unsorgfältige Handeln geeignet, die Widerrechtlichkeit zu begründen (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., Art. 454 ZGB N. 9, 12). 3.2 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend (Art. 454 Abs. 4 ZGB). Gemäss Art. 73 Abs. 2 KESG steht dem Kanton für den Schaden, der durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Kantonsmitarbeitenden oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung verursacht wurde, der Rückgriff auf die verantwortliche Person zu. Art. 102 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) gilt sinngemäss. Nach Art. 102 Abs. 2 PG kann der Kanton für geleistete Entschädigungen auf die verantwortliche Person zurückgreifen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 4. Es ist unbestritten, dass B.________ infolge der unterlassenen Meldung der aktuellen Heimkosten und des aktuellen Vermögensstands sowie von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, Transportkosten ein Schaden von insgesamt Fr. 6'119.80 entstanden ist (vgl. vorne E. 2.2). Nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan sind, die auf eine vorsätzliche Schädigung hindeuten, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (in seiner Funktion als Vermögensverwalter) diesen Vermögensschaden grobfahrlässig verursacht hat. 4.1 Grobfahrlässig handelt gemeinhin, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde. Das Verhalten der oder des Fehlbaren muss schlechthin unverständlich erscheinen (umgangssprachlich: «das darf nicht passieren»). Demgegenüber liegt leichte Fahrlässigkeit vor, wenn das Verhalten zwar nicht ganz, aber doch einigermassen verständlich ist (umgangssprachlich: «das kann passieren»; vgl. BGE 143 I 147 E. 5.3.4; BVR 2024 S. 277 E. 5.1, 2010 S. 401 E. 3.1.1, 2009 S. 149 E. 5.2.1; Roland Brehm, in Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 41 OR N. 197a). 4.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, es gehöre zu den Aufgaben des Beistands, der AHV-Ausgleichskasse veränderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie geänderte Heimtarife zu melden und die Krankheits- und Transportkosten der verbeiständeten Person innert einer Frist von 15 Monaten bei der AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen (dortige E. 3.3). Der Beschwerdeführer sei mit Entscheid der KESB C.________ vom 2. September 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, der AHV-Ausgleichskasse unverzüglich den Vermögensstand per 31. August 2020 sowie den korrekten Heimtarif zu melden. Er habe ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass die neue Wohnsiedlung von B.________ den Heimtarif nicht direkt der AHV-Ausgleichskasse melde und der verwendete Heimtarif somit nicht korrekt gewesen sei. Dennoch habe er es unterlassen, den aktuellen Heimtarif aufforderungsgemäss zu melden. Zudem sei ihm spätestens nach Erhalt der Verfügung vom 2. September 2020 bekannt gewesen, dass die veränderten Vermögensverhältnisse von B.________ eine Neuberechnung der EL und hierfür eine Meldung an die AHV-Ausgleichskasse erforderlich mache. Den aus diesen Versäumnissen entstandenen Schaden habe der Beschwerdeführer grobfahrlässig verursacht (angefochtene Verfügung E. 3.4; vgl. vorne E. 2.3). Dies entspreche der vorinstanzlichen Praxis, wonach Versäumnisse, die nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, allgemein bekannte Vorkehren betreffen, grundsätzlich erst im Wiederholungsfall als grobfahrlässig eingestuft würden, hingegen in Fällen, in denen die Beiständin bzw. der Beistand mit klaren Instruktionen bezogen auf einen konkreten Sachverhalt von der KESB zu Handlungen angewiesen worden sei, bereits beim ersten Schadenseintritt eine Grobfahrlässigkeit angenommen werde (vgl. Beschwerdeantwort vom 8.1.2026 [act. 5]). Damit seien die Voraussetzungen für einen teilweisen Rückgriff erfüllt; der Beschwerdeführer habe den grobfahrlässig verursachten Schaden von Fr. 4'454.15 dem Kanton zu ersetzen (angefochtene Verfügung E. 4). 4.3 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, sein Versäumnis könne nicht als grobfahrlässig beurteilt werden. Ein Rückgriff auf ihn erscheine unverhältnismässig, zumal er sein Amt bereits seit 14 Jahren gewissenhaft ausführe und «das alles stets ordentlich gemacht» habe. Die Beistandschaft sei oft mit grossem Aufwand und persönlicher Mehrbelastung verbunden; dennoch sei er immer allen damit verbundenen Verpflichtungen nachgekommen. Zudem handle es sich nicht um einen Wiederholungsfall (vgl. Beschwerde [act. 1] sowie Stellungnahme vom 30.1.2026 [act. 8]). 5. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Dieser Informationsbzw. Meldepflicht untersteht auch die Vertretungsbeiständin bzw. der Vertretungsbeistand der Bezügerin bzw. des Bezügers (vgl. BGer 9C_588/2019 vom 14.2.2020 E. 3.2; Daniel Rosch, in Berner Kommentar, 2023, Art. 394 ZGB N. 219 ff. mit Hinweisen). Art. 31 Abs. 1 ATSG wird in Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) konkretisiert, wonach u.a. die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzliche Vertretung der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich von jeder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Mitteilung zu machen haben (vgl. auch BGer 9C_532/2022 vom 27.7.2023 E. 2.1). Die meldepflichtigen Personen sind in unzweideutiger Form über die konkrete Meldepflicht aufzuklären (vgl. Art. 27 Abs. 1 ATSG). Ist dies erfolgt, hat die konkrete Meldung an den Versicherungsträger unaufgefordert zu erfolgen; die versicherte Person hat mithin wesentliche Änderungen von sich aus zu melden (Meyer/Egli, in Kieser/ Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 31 N. 14 f. mit Hinweisen auf die Praxis). 5.2 Widerrechtlich im Sinn von Art. 454 Abs. 1 und 2 ZGB ist jedes unsorgfältige Handeln (vgl. vorne E. 3.1). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Die Erwachsenenschutzbehörde hat Mandatsträgerinnen und -träger zu bestimmen, die der übertragenen Aufgabe gewachsen sind. Entsprechend ist auch bei schwierigen Mandaten für die geforderte Sorgfalt von einem ausreichenden Wissen und Können auszugehen. Grundsätzlich gelten für private Mandatsträgerinnen und -träger die gleichen Anforderungen wie für Berufsbeiständinnen und -beistände (vgl. Christoph Häfeli, in Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 400 ZGB N. 22; Thomas Geiser, a.a.O., Art. 454 ZGB N. 9). Gemäss Rechtsprechung gilt die Verletzung einer Meldepflicht nach Art. 24 ELV (durch die anspruchsberechtigte Person) als grobfahrlässig, selbst wenn die anspruchsberechtigte Person annimmt, der Ausgleichskasse sei die veränderte Einkommenssituation bekannt (vgl. BGer 8C_766/2007 vom 17.4.2008 E. 4.3). Ergibt sich die Meldepflicht explizit aus einer Verfügung, ist bei einer Missachtung (mindestens) von einer Grobfahrlässigkeit auszugehen, weil diesfalls jedem verständigen Menschen die Notwendigkeit der Mitteilung der Veränderung einleuchten müsse (VGE IV/2015/684 vom 8.12.2025 E. 3.2 f.). Liegt den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen zudem ein einfacher und klarer Sachverhalt zugrunde und muss der verantwortlichen Person bewusst sein, dass sich die Verhältnisse auf die Ergänzungsleistungen auswirken, erscheint die Meldepflichtverletzung umso (grob-)fahrlässiger (vgl. BGer 8C_640/2023 vom 19.4.2024 E. 6). 5.3 Hinsichtlich des durch die Nichtmeldung des geänderten Heimtarifs im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2020 sowie (infolge der Nichtmel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, dung der zweiten Erhöhung) vom 1. Januar bis 30. September 2022 entstandenen Schadens von Fr. 897.65 (Fr. 681.35 [2020] und Fr. 216.30 [2022]), hinsichtlich des durch die Nichtmeldung der geänderten Vermögensverhältnisse per 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 entstandenen Schadens von Fr. 752.-- sowie hinsichtlich der Transportkosten von Fr. 16.-- hat die Vorinstanz mangels grober Fahrlässigkeit keinen Rückgriff auf den Beschwerdeführer angeordnet (angefochtene Verfügung E. 3.4). Es besteht kein Anlass, auf diese nachvollziehbar begründete Beurteilung zurückzukommen. In ihrem Entscheid vom 2. September 2020 beauftragte die KESB C.________ den Beschwerdeführer unter anderem, «unverzüglich den Vermögensstand per 31.8.2020 sowie den korrekten Heimtarif der zuständigen AHV-Zweigstelle zwecks Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu melden und der KESB C.________ im Anschluss eine Kopie der Neuberechnung zuzustellen» (Vorakten DIJ [act. 6A] pag. 6). Diese Aufforderung ist klar und konkret. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. vorne E. 4.2), konnte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) davon ausgehen, dass der aktuelle Heimtarif der AHV-Zweigstelle bereits vorlag bzw. durch das (neue) Heim direkt gemeldet werde (soweit dies im Licht der Rechtsprechung für die Fahrlässigkeitsbeurteilung überhaupt eine Rolle spielt). Vielmehr musste er um seine Pflicht wissen, den aktuellen Heimtarif und die veränderten Vermögensverhältnisse zu melden. Dass er dies dennoch unterliess, erscheint – auch wenn es sich hierbei nicht um alltägliche und allgemein bekannte Vorkehren handelt – angesichts der klaren Anordnung unverständlich und darf nicht passieren. Es erweist sich unter diesen Umständen nicht als rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz den hierdurch entstandenen Schaden als grobfahrlässig verursacht qualifizierte. 5.4 Die Berechnung des grobfahrlässig verursachten Schadens durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar und plausibel und wird vom Beschwerdeführer (anders als die Frage der Grobfahrlässigkeit) nicht beanstandet. Insbesondere hat die Vorinstanz den infolge der zu tief berechneten Heimtarife entstandenen Fehlbetrag von Fr. 3'026.80 differenziert aufgeschlüsselt und nur insofern einen Rückgriff verfügt, als der Schaden tatsächlich nach derjenigen Tariferhöhung entstand, die der Beschwerdeführer gemäss ausdrücklicher Aufforderung hätte melden müssen (Erhöhung um Fr. 2.80 per

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, 1.1.2020), beschränkt auf den Zeitraum nach der genannten Aufforderung (ab September 2020; vgl. vorne E. 2.3). Die so errechneten Fr. 2'129.15 hat der Beschwerdeführer grobfahrlässig verursacht; nicht jedoch die verbleibenden Fr. 897.65 (vgl. E. 5.3 hiervor). In Bezug auf die unterbliebene Meldung der veränderten Vermögensverhältnisse hat die Vorinstanz ebenfalls differenziert, und den Rückgriff auf den Beschwerdeführer nur insoweit angeordnet, als der Schaden durch das per 31. August 2020 zu hoch ausgewiesene Vermögen entstanden ist (infolge Anrechnung eines Fünfzehntels des [fälschlicherweise zu hoch ausgewiesenen] Reinvermögens; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Von den insgesamt Fr. 3'077.-- sind folgerichtig Fr. 2'325.-- als grobfahrlässig verursachter Schaden zu qualifizieren, während der Fehlbetrag von Fr. 752.-- infolge der Nichtmeldung der veränderten Vermögensverhältnisse per Dezember 2020 und Dezember 2021 entstand und lediglich fahrlässig verursacht wurde. Dies führt zu folgendem Ergebnis: Entstandener Schaden insgesamt: Nichtmeldung Heimtarif Fr. 3'026.80 Nichtmeldung Vermögen Fr. 3'077.00 Total Fr. 6'119.80 Grobfahrlässig verursacht: Nichtmeldung Heimtarif Fr. 2'129.15 Nichtmeldung Vermögen Fr. 2'325.00 Total Fr. 4'454.15 Fahrlässig verursacht: Nichtmeldung Heimtarif Fr. 897.65 Nichtmeldung Vermögen Fr. 752.00 Transportkosten Fr. 16.00 Total Fr. 1'665.65 Dem Kanton steht daher im Umfang von Fr. 4'454.15 der Rückgriff auf den Beschwerdeführer zu (vgl. vorne E. 3.2). Dass dies für den Beschwerdeführer angesichts der langjährigen, abgesehen von dieser Verfehlung soweit bekannt pflichtbewussten und korrekten Erfüllung der ihm übertragenen (öffentlichen) Aufgaben streng anmutet bzw. mit einer gewissen Härte verbunden ist, lässt den Rückgriff noch nicht als unverhältnismässig und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer zur Rückerstattung des grobfahrlässig verursachten Schadens von Fr. 4'454.15 verpflichtete. 6. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Die Umstände rechtfertigen es indes, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner und mitzuteilen: - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2026, Nr. 100.2025.383U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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