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Bern Verwaltungsgericht 15.10.2025 100 2025 332

October 15, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,093 words·~10 min·5

Summary

polizeiliche Fernhaltung; Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. und 9. Oktober 2025; 2025.SIDGS.1454) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Full text

100.2025.332U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend polizeiliche Fernhaltung; Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. und 9. Oktober 2025; 2025.SIDGS.1454)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2025, Nr. 100.2025.332U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 erliess die Kantonspolizei Bern (Kapo) gegenüber A.________ eine bis zum 26. Oktober 2025 geltende Fernhaltung nach Art. 83 Abs. 1 Bst. f des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1). A.________ wurde unter Strafandrohung verpflichtet, sich fernzuhalten vom Domizil einschliesslich der unmittelbaren Umgebung am …weg … in …, das er zusammen mit seinen Eltern bewohnt. – Hiergegen erhob A.________ am 6. Oktober 2025 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), wobei er unter anderem sinngemäss um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersuchte. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies der instruierende Rechtsdienst der SID das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. Gleichzeitig forderte er die Kapo auf, bis am 20. Oktober 2025 die vollständigen Vorakten sowie eine Vernehmlassung einzureichen zur Beschwerde und zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erneut und ausdrücklich um superprovisorische Aussetzung der Fernhaltungsverfügung vom 6. Oktober 2025. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 hielt der Rechtsdienst der SID an seiner Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2025 fest. – Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Posteingang: 13.10.2025) ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht gelangt mit folgenden Anträgen: «1. Es sei gestützt auf Art. 27 Abs. 1 und 2 VRPG BE eine superprovisorische Zwischenverfügung zu erlassen, mit welcher die Fernhaltungsverfügung der Kantonspolizei Bern vom 6. Oktober 2025 sofort aufgehoben oder sistiert wird. 2. Eventualiter sei die Dauer der Verfügung auf das unbedingt notwendige Minimum zu verkürzen und durch mildere, zielgerichtete Auflagen zu ersetzen (z.B. begleitete Übergabe persönlicher Gegenstände, mediierte Kontaktregelung). 3. Es sei festzustellen, dass die SID verpflichtet gewesen wäre, die Erklärung der Schutzpersonen zu würdigen und die Dauer individuell festzusetzen. […]»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2025, Nr. 100.2025.332U, – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, die als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und 3 sowie Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 184 Abs. 1 PolG). – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Der Beschwerde gegen eine polizeiliche Fernhaltungsverfügung kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die instruierende Behörde ordne sie auf Antrag an (Art. 89 PolG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2025 hat die Vorinstanz die beantragte superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert; mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 hat sie daran auch nach Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 festgehalten. Damit kann der Beschwerdeführer vorerst nicht an sein Wohndomizil zurückkehren, welches er mit seinen Eltern teilt. Für die Zeit bis zum Entscheid über die Gewährung vorsorglicher Massnahmen droht damit ein Nachteil, der nicht ohne weiteres wieder gutgemacht werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2025, Nr. 100.2025.332U, kann. Die Zwischenverfügung der SID vom 7. bzw. 9. Oktober 2025 ist insoweit selbständig anfechtbar. – Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung vom 7. bzw. 9. Oktober 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Vor dem Verwaltungsgericht beantragt er den Erlass einer «superprovisorischen Zwischenverfügung», «mit welcher die Fernhaltungsverfügung der Kantonspolizei Bern vom 6. Oktober 2025 sofort aufgehoben oder sistiert wird» (Rechtsbegehren 1). Unter Zuhilfenahme der Begründung ist dieses Begehren als Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 7. bzw. 9. Oktober 2025 aufzufassen mit der Anordnung, der Beschwerde gegen die Fernhaltungsverfügung sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Bestimmungen über Form und Frist sind mithin eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. – Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer anstelle der Fernhaltung die Anordnung milderer Massnahmen verlangt (Rechtsbegehren 2). Dieser Antrag betrifft die Hauptsache und nicht den einstweiligen Rechtsschutz, der allein vor Verwaltungsgericht Streitgegenstand bildet (vgl. zum Begriff BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff.). Der Antrag betreffend die Verpflichtung der SID, die Erklärung der Schutzpersonen zu würdigen und die Dauer der Fernhaltung individuell festzusetzen (Rechtsbegehren 3), umfasst im Übrigen richtig betrachtet nicht ein eigenständiges Feststellungsbegehren; er ist vielmehr als Begründungselement für das Hauptbegehren zu verstehen (Rechtsbegehren 1). – Bei der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 11, Art. 68 N. 6). Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids vorsorgliche Massnahmen zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen anordnen (vgl. auch den auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2025, Nr. 100.2025.332U, den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugeschnittenen Art. 68 Abs. 4 und 5 VRPG). In dringlichen Fällen, d.h. wenn der Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das zur Sicherung des Anspruchs einstweilen Erforderliche ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch, angeordnet werden. Sobald die Anhörung der Gegenpartei stattgefunden hat, ist das Superprovisorium aufzuheben bzw. gegebenenfalls durch (ordentliche) vorsorgliche Massnahmen abzulösen (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 8). – Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entscheiden. Soll ausnahmsweise vom Grundsatz abgewichen werden, dass einer Beschwerde gegen die polizeiliche Fernhaltungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 89 PolG), bedarf dies wichtiger Gründe (vgl. Art. 68 Abs. 2 VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2008 S. 433 E. 2.1). In der Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Diese fallen praxisgemäss allerdings nur ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft oder erarbeitet werden müssen (Daum/Rechtsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 18 mit Hinweisen). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Beim Entscheid, ob einstweiliger Rechtsschutz (superprovisorisch) angeordnet werden soll, steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (VGE 2023/233 vom 28.9.2023 E. 3.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5 f.). – Strittig ist, ob es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerde gegen die Fernhaltungsverfügung der Kapo vom 6. Oktober 2025 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2025, Nr. 100.2025.332U, – Die Kapo kann eine Person unter anderem von einem Ort vorübergehend fernhalten, wenn sie eine andere Person in der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt, bedroht oder sie wiederholt belästigt (Art. 83 Abs. 1 Bst. f PolG). Die Fernhaltung aus der gemeinsamen Wohnung darf für längstens 20 Tage angeordnet werden (Art. 88 Abs. 1 PolG). – Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer bestreite den in der Fernhaltungsverfügung dargelegten Sachverhalt (tätliche Auseinandersetzung mit seinen Eltern, wiederholte polizeiliche Interventionen bzw. Vorsprachen) nicht, sondern führe im Wesentlichen aus, dass keine «aktuelle Gefährdung» mehr bestehe und er sowohl privat, beruflich als auch reputationsbezogen ein überwiegendes Interesse am sofortigen Schutz habe (vgl. Zwischenverfügung vom 7.10.2025 S. 2 [act. 1C1]). Der Beschwerdeführer stellt den von der Vorinstanz dargestellten Sachverhalt auch vor Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Mithin bestehen beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens in der Hauptsache keine Anhaltspunkte, dass sich die Kapo zu Unrecht auf den Fernhaltungsgrund nach Art. 83 Abs. 1 Bst. f PolG gestützt haben könnte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer allerdings eine schriftliche Erklärung seiner Eltern vom 10. Oktober 2025 vorgelegt (act. 1B), wonach zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 6. Oktober 2025 ein «ruhiges, respektvolles und gepflegtes Familienverhältnis» bestehe. Die Eltern bestätigen weiter, dass sie vom Beschwerdeführer «keinerlei Gefahr» wahrnehmen und «ausdrücklich die sofortige Aufhebung der bestehenden Fernhaltungsverfügung» wünschten. Eine 20-tägige Wegweisung hätten sie «nicht bewusst» verlangt. – Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe diese Erklärung nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 3 f., 6), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erklärung vom 10. Oktober 2025 datiert und damit erst nach der angefochtenen Zwischenverfügung vom 7. bzw. 9. Oktober 2025 ausgestellt wurde. Die Erklärung der Eltern – zu deren Schutz die in der Hauptsache strittige Fernhaltungsverfügung offenbar erlassen wurde – wird bei der Beurteilung, ob der Beschwerde im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2025, Nr. 100.2025.332U, (ordentlicher) vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, zu würdigen sein. Dabei wird sich namentlich die Frage stellen, inwiefern auf die (subjektive) Einschätzung der Eltern abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang interessiert auch die Haltung der Kapo, welche den Fernhaltungsgrund von Art. 83 Abs. 1 Bst. f PolG bejaht hat. Im jetzigen Stadium des Verfahrens, d.h. ohne Anhörung der Kapo und ohne Aktenkenntnis, besteht mit Blick auf die in der jüngsten Vergangenheit unstrittig mehrfach erfolgten (tätlichen) Auseinandersetzungen in der Familie jedenfalls nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. – Die fehlende suspensive Wirkung seiner Beschwerde hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer vorerst dem von ihm und seinen Eltern gemeinsam bewohnten Domizil fernzubleiben hat. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm keine andere Unterkunft zur Verfügung stünde und er keinen Zugriff auf dringend benötigte persönliche Gegenstände hätte. So gesehen sind die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen von untergeordneter Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Fernhaltungsverfügung sei seinem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt worden, was zu seiner Freistellung, einem Verdienstausfall sowie zu einem Reputationsschaden geführt habe (vgl. Beschwerde S. 2, 3 und 5), ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die beantragte superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung diese (bereits eingetretenen) Umstände zu beseitigen vermöchte. – In Würdigung der gesamten Umstände war es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz zunächst das Superprovisorium abgelehnt hat, um dann auf dem ordentlichem Weg nach Durchführung des Schriftenwechsels und Einreichen der Vorakten (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG) gestützt auf die Aktenlage mit einer vorsorglichen Massnahme über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung befinden zu können. Die SID durfte mithin wichtige Gründe für die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung verneinen. Anzeichen dafür, dass sie der Angelegenheit nicht die gebotene Dringlichkeit beimessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2025, Nr. 100.2025.332U, würde, sind nicht erkennbar, zumal sie der Kapo lediglich eine kurze Frist zur Stellungnahme und Einreichung der Vorakten angesetzt hat. – Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel war angesichts der anbegehrten superprovisorischen Anordnung zu verzichten (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c VRPG). – Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Beilagen: Doppel der Beschwerde vom 10.10.2025 inkl. Beilage) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2025, Nr. 100.2025.332U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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