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Bern Verwaltungsgericht 25.03.2026 100 2025 292

March 25, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,966 words·~10 min·10

Summary

Personalrecht; Verschuldensfeststellung nach Nichtwiederwahl des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli | Andere

Full text

100.2025.292U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Gesuchsteller gegen Kanton Bern handelnd durch die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Gesuchsgegner betreffend Personalrecht; Verschuldensfeststellung nach Nichtwiederwahl des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises B.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.292U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ amtete ab dem 1. Januar 2014 als Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises B.________. Nachdem er 2017 und 2021 in stiller Wahl je für eine weitere Amtsperiode bestätigt worden war, wurde er bei den Gesamterneuerungswahlen vom 18. Mai 2025 für die Amtsperiode 2026- 2029 von den Stimmberechtigten nicht wiedergewählt. Am 5. Juli 2025 hat A.________ bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) im Zusammenhang mit seiner Nichtwiederwahl ein Gesuch eingereicht. Er beantragt die Prüfung und Feststellung, ob seine Nichtwiederwahl unverschuldet sei und ob er grundsätzlich Anspruch auf eine Abgangsentschädigung habe. Das Gesuch sei dem nach den Vorschriften des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) für die Verschuldensfeststellung zuständigen Verwaltungsgericht zu unterbreiten. 1.2 Die DIJ hat das Gesuch am 19. September 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht als Abberufungsgericht weitergeleitet und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abgangsentschädigung gegeben seien; die Nichtwiederwahl von A.________ als Regierungsstatthalter durch das Volk erachtet sie als unverschuldet. Der Präsident des Verwaltungsgerichts, an den die Weiterleitung adressiert war, hat die Sache am 22. September 2025 der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts zur weiteren Behandlung übergeben. 1.3 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 hat der Abteilungspräsident den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Frage des Streitgegenstands des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht als Abberufungsgericht sowie des handelnden Organs für den Kanton Bern Stellung zu nehmen. Er hat es den Parteien zudem freigestellt, sich nochmals in der Sache zu äussern. 1.4 A.________ teilt mit Eingabe vom 3. November 2025 die Einschätzung des Abteilungspräsidenten, wonach sich das Verfahren vor dem Abberufungsgericht auf die Feststellung beschränkt, ob seine Nichtwiederwahl unverschuldet ist oder nicht. Bezüglich der Frage des handelnden Organs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.292U, für den Kanton Bern hat er auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Kanton Bern (DIJ) geht mit Stellungnahme vom 20. November 2025 ebenfalls davon aus, dass das Abberufungsgericht lediglich über die Verschuldensfrage entscheidet. Er ist weiter der Auffassung, dass die DIJ im vorliegenden Verfahren rechtsgültig für den Kanton Bern handeln kann. In der Sache haben sich die Parteien nicht mehr geäussert. 2. 2.1 Für die Abberufung von Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern, die als hauptamtliche Behördenmitglieder vom Volk gewählt werden (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 37 Abs. 1 PG; Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321]), ist das Verwaltungsgericht als Abberufungsgericht zuständig (Art. 41 Abs. 2 PG). Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch, wenn es nicht um die Abberufung des Behördenmitglieds während der Amtsdauer geht (vgl. Art. 41 Abs. 1 PG), sondern wie im vorliegenden Fall die Folgen einer Nichtwiederwahl zur Diskussion stehen (vgl. Art. 43 PG). Das Abberufungsgericht urteilt grundsätzlich im Klageverfahren (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 7). Ob das auch gilt, wenn es nur um die Verschuldensfeststellung geht, ist nicht ohne weiteres klar; bei der personalrechtlichen Verschuldensfeststellung handelt es sich typischerweise um eine Verfügung, die im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ergeht (Art. 49 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. BVR 2008 S. 241 E. 1.5.3 ff.). Die Frage nach der richtigen Verfahrensart kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Ob die Gesuchssache im Klage- oder Verwaltungsverfahren zu beurteilen ist, spielt nur für die Rechtsgrundlage der Kostenverlegung eine Rolle; die unterschiedliche Verfahrensart wirkt sich im vorliegenden Fall im Ergebnis indes nicht aus (vgl. hinten E. 5). 2.2 Gemäss Art. 43 PG gelten im Fall einer unverschuldeten Abberufung oder Nichtwiederwahl die Bestimmungen der Art. 31-36 PG (Satz 1). Das Abberufungsgericht stellt fest, ob die Nichtwiederwahl oder die Auflösung vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.292U, Ablauf der Amtsdauer unverschuldet ist oder nicht (Satz 2). Die (negative) Verschuldensfeststellung ist Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung einer (personalrechtlichen) Abgangsentschädigung gemäss Art. 43 i.V.m. Art. 32 PG und einer (vorsorgerechtlichen) Sonderrente gemäss Art. 43 i.V.m. Art. 33 PG. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Verschuldensfeststellung im Hinblick auf eine allfällige Abgangsentschädigung (vgl. auch Gesuch S. 1 f.). Das Gesuch richtet sich gegen den Kanton Bern. Nach Art. 6b Abs. 1 RStG übt der Regierungsrat durch die DIJ die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter aus. Die DIJ ist ihnen gegenüber nach Art. 6b Abs. 3 RStG namentlich weisungsberechtigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht, dass es bei der Verschuldensfeststellung nach einer Nichtwiederwahl um ein deutlich weniger gewichtiges Geschäft geht als bei der Abberufung, für die der Regierungsrat selber Antrag zu stellen hat (Art. 41 Abs. 4 Bst. d PG), ist die DIJ befugt, im vorliegenden Verfahren als Organ rechtsgültig für den Kanton Bern zu handeln. 2.3 Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist einzig, ob die Nichtwiederwahl unverschuldet ist oder nicht (Art. 43 PG Satz 2). Erkennt das Abberufungsgericht auf eine unverschuldete Nichtwiederwahl, wäre über eine allfällige Abgangsentschädigung in einem nachfolgenden Verwaltungsfahren mit Verfügung der Verwaltung zu entscheiden (Art. 43 Satz 1 i.V.m. Art. 32 PG). Die Parteien haben sich dieser Beurteilung in ihren Stellungnahmen vom 3. und 20. November 2025 angeschlossen (vorne E. 1.4). 2.4 Gemäss Art. 56 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) urteilt die Verwaltungsrechtliche Abteilung über Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern in Fünferbesetzung. Wie dargelegt geht es hier nicht um die Abberufung, sondern lediglich um die Verschuldensfeststellung nach der Nichtwiederwahl des Gesuchstellers. Diese im Vergleich zur Abberufung weniger gewichtige Frage fällt nicht in den Anwendungsbereich der erwähnten Bestimmung. Vielmehr urteilt das Gericht grundsätzlich in Dreierbesetzung (Art. 56 Abs. 1 GSOG), und zwar ungeachtet dessen, dass hier übereinstimmende Anträge der Parteien vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.292U, liegen (einzelrichterliche Zuständigkeit; Art. 57 Abs. 4 GSOG). Da sich das Verwaltungsgericht erstmals mit der Frage des Verschuldens nach der Nichtwiederwahl eines hauptamtlichen Behördenmitglieds zu befassen hat, rechtfertigt sich die Beurteilung durch den ordentlichen Spruchkörper. 3. Zu beurteilen ist, ob die Nichtwiederwahl des Gesuchstellers als Regierungsstatthalter unverschuldet ist im Sinn von Art. 43 PG. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RStG ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörde des Verwaltungskreises. Sie oder er erfüllt sodann weitere Aufgaben, etwa als beratende, vermittelnde und koordinierende Behörde für die Gemeinden und zwischen der Bevölkerung und den Behörden des Kantons und der Gemeinden (vgl. Art. 9 ff. RStG). Das Arbeitsverhältnis wird durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer begründet (hauptamtliches Behördenmitglied; Art. 3 Abs. 4 PG). Für jeden Verwaltungskreis wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter (Art. 1 Abs. 2 RStG; vgl. auch Art. 37 Abs. 1 PG und vorne E. 2.1); die Amtsdauer beträgt vier Jahre (Art. 2a Abs. 1 RStG). – Der Gesuchsteller stellte sich nach drei Amtsperioden als Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises B.________ am 18. Mai 2025 zur Wiederwahl für die Amtsperiode 2026- 2029. Dabei erzielte er bei 13'197 abgegebenen Stimmen 999 Stimmen weniger als der Herausforderer C.________ und wurde damit nicht wiedergewählt (vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 18.5.2025, einsehbar unter: <www.be.ch>, Rubriken «E-Services und Dienstleistungen/News und Medien/Medienmitteilungen»). 3.2 Die Gesetzgebung enthält keine Definition, wann eine Nichtwiederwahl als «unverschuldet» gilt. Mit Blick darauf, dass bei einer unverschuldeten Abberufung oder Nichtwiederwahl hauptamtlicher Behördenmitglieder dieselben Bestimmungen bezüglich Zumutbarkeit einer anderen Stelle, Abgangsentschädigung sowie vorsorgerechtlicher Folgen gelten wie bei Angestelltenverhältnissen (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 31, Art. 32 Abs. 1 und 33 ff. PG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.292U, Vortrag des Regierungsrats zum PG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20 [nachfolgend: Vortrag PG 2004], Erläuterungen zu Art. 42 des Entwurfs), erscheint es sachgerecht, den Art. 32 Abs. 1 PG zugrunde liegenden Verschuldensbegriff heranzuziehen. Danach ist eine Entlassung bzw. Nichtwiederwahl unverschuldet, wenn sie hauptsächlich auf Gründen bzw. Tatsachen beruht, für welche die betroffene Person nicht als verantwortlich gelten darf (vgl. BVR 2009 S. 443 [VGE 23442 vom 20.5.2009] nicht publ. E. 6.1; VGE 2013/49 vom 14.4.2014 E. 2.3.1; Vortrag des Regierungsrats zur Teilrevision des Gesetzes über das öffentliche Dienstrecht [altes PG], in Tagblatt des Grossen Rats 1998, Beilage 21 S. 1). Der Art. 32 Abs. 1 PG zugrunde liegende Verschuldensbegriff unterscheidet sich sodann nicht vom vorsorgerechtlichen Verschuldensbegriff nach Art. 33 Abs. 1 PG (vgl. BVR 2009 S. 443 [VGE 23442 vom 20.5.2009] nicht publ. E. 6.1; VGE 2013/49 vom 14.4.2014 E. 2.3.2; VGE BV 67193 vom 8.6.2007 E. 1.4.2; Vortrag PG 2004, Erläuterungen zu Art. 33 des Entwurfs; für das Verfahren dieser Verschuldensfeststellung vgl. Art. 35 PG), sodass die diesbezügliche Rechtsprechung ebenfalls beizuziehen ist. Gemäss Art. 33 Abs. 1 PG wird bei der Bernischen Pensions- oder Lehrerversicherungskasse versicherten Angestellten unter bestimmten Umständen eine Sonderrente ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst worden ist. Nach dem spezifischen vorsorgerechtlichen Verschuldensbegriff ist die Kündigung dann als unverschuldet zu betrachten, wenn sie hauptsächlich auf Gründen beruht, die ausserhalb der betroffenen Person liegen, d.h. wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, für die die Person nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BGE 118 V 248 E. II/2d; EVG B 18/02 vom 27.6.2003 E. 4.2; VGE 2013/49 vom 14.4.2014 E. 2.3.2). 3.3 Es ist kennzeichnend für eine Volkswahl, dass die Beweggründe der einzelnen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nicht bekannt und nachvollziehbar sind (vgl. BGer 2P.19/1995 vom 29.1.1996, in ZBl 1997 S. 210 E. 3b/aa). Eine (Wieder-)Wahl bzw. Nichtwiederwahl durch das Volk kann aus beliebigen Gründen erfolgen und wird von verschiedensten Faktoren beeinflusst, wie z.B. von der politischen Haltung der Kandidatinnen und Kandidaten, deren Bekanntheitsgrad oder der Zusammensetzung der Stimmberechtigten. Die Gründe für eine Nichtwiederwahl können daher nur schwer bzw. kaum eruiert werden. In der Regel dürfte die Nichtwiederwahl durch das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.292U, Volk auf Gründen beruhen, für die die betroffene Person nicht verantwortlich gemacht werden kann, weshalb die Nichtwiederwahl in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich als unverschuldet zu gelten hat (vgl. auch Hangartner/Kley/ Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, § 5 N. 281 Fussnote 86). Anhaltspunkte, dass es sich im hier zu beurteilenden Fall anders verhalten könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Gesuchsteller Verfehlungen oder mit dem Amt als Regierungsstatthalter unvereinbare Verhaltensweisen vorgeworfen werden könnten, die massgeblich zu seiner Nichtwiederwahl beigetragen hätten. Es mag sein, dass die Amtsführung des Gesuchstellers teilweise auch Kritik hervorgerufen hat, was das Wahlergebnis allenfalls beeinflusst haben könnte. Dies bringt die Tätigkeit des Regierungsstatthalters als Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörde im Verbund mit der Erfüllung weiterer Aufgaben jedoch regelmässig mit sich, ohne dass darin ein Verschulden im Sinn von Art. 43 PG zu erblicken wäre. 4. Nach dem Erwogenen ist festzustellen, dass die Nichtwiederwahl des Gesuchstellers als Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises B.________ für die Amtsperiode 2026-2029 am 18. Mai 2025 unverschuldet ist im Sinn von Art. 43 PG. 5. Für das Verfahren vor dem Abberufungsgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 [FHG; BSG 620.0] bzw. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 107 Abs. 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.292U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Nichtwiederwahl von A.________ als Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises B.________ für die Amtsperiode 2026-2029 am 18. Mai 2025 unverschuldet ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Gesuchsteller - Gesuchsgegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.--.

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