100.2025.29U HAT/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2025 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Januar 2025; ZMG 25 110)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, Prozessgeschichte: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. ...1998) stellte am 24. September 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung von Asyl. Abklärungen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ergaben, dass er bereits am 29. Januar 2024 in Griechenland und am 22. September 2024 in Kroatien je ein Asylgesuch gestellt hatte. In der Folge entsprachen die kroatischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens dem Ersuchen des SEM um seine Übernahme. Am 28. Oktober 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Kroatien weg und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2024 nicht ein. Das geplante Ausreisegespräch konnte nicht stattfinden, da sich A.________ (nach suizidalen Äusserungen) vom 21. November bis zum 18. Dezember 2024 im Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) befand. Am 17. Dezember 2024 versetzte ihn das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), in Ausschaffungshaft, um im Rahmen des Dublin- Verfahrens seine Wegweisung nach Kroatien sicherzustellen. Daraufhin wurde A.________ am 18. Dezember 2024 ins Regionalgefängnis (RG) Bern verbracht, von wo er am 20. Dezember 2024 ins RG Moutier überführt wurde. Am 23. Dezember 2024 wurde er aufgrund eines Suizidversuchs in die Bewachungsstation des Inselspitals und ab dem 20. Januar 2025 in die Station Etoine, eine forensisch-psychiatrische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), verbracht. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 gelangte A.________ an das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) und beantragte seine Entlassung aus der Haft; eventuell sei – sollte er bereits entlassen oder nach Kroatien überstellt worden sein – die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. Mit Entscheid vom 22. Januar 2025 beurteilte das ZMG die angeordnete Haft im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, Rahmen des Dublin-Verfahrens als rechtmässig und angemessen und bestätigte die Haft bis zum 28. Januar 2025 (Dispositiv Ziff. 1 und 2); gleichzeitig setzte es Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsvertretung von A.________ ein (Dispositiv Ziff. 3) und bestimmte deren Entschädigung (Dispositiv Ziff. 4). C. Hiergegen hat A.________ am 27. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren: «1. Ziffer 1 und 2 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 22. Januar 2025 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Dublin-Ausschaffungshaft zu entlassen. 3. Es sei die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier festzustellen; eventualiter (nur) bezogen auf den Beschwerdeführer und für den Zeitraum vom 18. Dezember 2024 bis zum 23. Dezember 2024. 4. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.» Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. A.________ wurde am 28. Januar 2025 mittels polizeilich begleitetem Sonderflug nach Kroatien überstellt. Das ZMG und das ABEV (MIDI) schliessen mit Vernehmlassungen vom 29. Januar bzw. 4. Februar 2025 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. März 2025 änderte (Rechtsbegehren 3) bzw. ergänzte (Rechtsbegehren 5) der Beschwerdeführer seine Beschwerde wie folgt: «3. Es sei die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier festzustellen; eventualiter (nur) bezogen auf den Beschwerdeführer und für den Zeitraum vom 20. Dezember 2024 bis zum 23. Dezember 2024. 5. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft vom 18. Dezember 2024 bis zum 20. Dezember 2024 festzustellen.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2025 nach Kroatien überstellt (vgl. Beschwerdevernehmlassung des ABEV S. 1). Soweit er die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids und seine Entlassung aus der Haft verlangt (Rechtsbegehren 1 und 2), hat er folglich kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In diesem Umfang ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer macht allerdings ausreichend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend. Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht nach gefestigter Praxis trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses auf die Beschwerde ein (vgl. statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1; ferner BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 21). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft (Rechtsbegehren 4) zu prüfen (vgl. VGE 2024/309 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, 4.11.2024 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024], 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.2, 2021/348 vom 13.12.2021 E. 1.1). 1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Die Rechtsvertreterin ist im Sinn von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) im Zürcher Anwaltsregister eingetragen (zu Vertretungen durch C.________ vgl. BVR 2022 S. 226 E. 1.2 ff.; ferner hinten E. 6.4). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach – einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer stellt neben dem erwähnten Eventualantrag vor Verwaltungsgericht erstmals weitere Feststellungsbegehren betreffend die Haftbedingungen im RG Moutier (Rechtsbegehren 3) und mit Replik auch betreffend jener im RG Bern (Rechtsbegehren 5). Die entsprechenden Anträge sind neu und – weil sie über den bisherigen Verfahrensgegenstand der Haftentlassung hinausgehen – unzulässig: Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt, der im Verlauf des Verfahrens nicht erweitert oder inhaltlich verändert, sondern bloss eingeschränkt werden kann (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5). Die neuen Feststellungsbegehren sind auch nicht etwa deswegen zulässig, weil der Rüge einer Verletzung der EMRK trotz Gegenstandslosigkeit nachzugehen ist: Mit den Haftbedingungen in den RG Moutier und Bern legt der Beschwerdeführer nicht Aspekte ins Recht, die Gegenstand der vorinstanzlichen Haftprüfung bilden mussten und die allenfalls zu einer Haftentlassung durch das ZMG hätten führen können. Vielmehr thematisiert er seine anfängliche Unterbringung, die im Zeitpunkt, in dem er beim ZMG um Entlassung aus der Haft ersuchte, bereits seit einem Monat beendet war. Soweit er nicht nur seine Haftentlassung, sondern zusätzlich – trotz seines Transfers in die Bewachungsstation des Inselspitals bzw. die Station Etoine der UPD – eine nachträgliche Überprüfung seiner Inhaftierung im RG Moutier bzw. im RG Bern erreichen wollte, hätte er einen entsprechenden Feststellungsantrag bereits vor der Vorinstanz stellen müssen. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der entsprechenden Unterbringung – entgegen den Ausführungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 8) – nicht um eine neue Tatsache im Sinn von Art. 25 VRPG und die sie betreffenden Feststellungsanträge stellen keine Änderung von Rechtsbegehren nach Art. 26 VRPG, sondern eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 14 ff.). Mithin ist auf die Feststellungsbegehren betreffend die Haftbedingungen in den RG Moutier und Bern (Rechtsbegehren 3 und 5) nicht einzutreten. In Bezug auf das Rechtsbegehren 5 kommt hinzu, dass es erst in der Replik und mithin deutlich nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gestellt wurde, und darum ohnehin verspätet ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17 mit Hinweisen). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer befindet sich im sog. Dublin-Verfahren (vgl. vorne Bst. A). Die Voraussetzungen der Haft richten sich für dieses Verfahren im Rahmen von Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung; ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.) nach Art. 76a AIG. 2.1 Art. 28 Dublin III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits die Haft vor bzw. während der Zuständigkeitsbestimmung (also vor der positiven oder negativen Antwort des angefragten Staates) – diese wird in den «Weisungen AIG» des SEM als «Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des Überstellungsverfahrens (‹Vorbereitungshaft› im Rahmen des Dublin-Verfahrens)» bezeichnet (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM [Weisungen AIG], Stand: 1.1.2025, Ziff. 9.9.2, abrufbar unter: <www.sem. admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich») – und andererseits, wie hier, die Haft zur Sicherung der Überstellung, nachdem der angefragte Staat seine Zuständigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als «Dublin-Haft zur Sicherstellung des Übernahmeverfahrens (‹Ausschaffungshaft› im Rahmen des Dublin-Verfahrens)» bezeichnet (Weisungen AIG, Ziff. 9.9.3). Gemäss Bundesgericht sind nach Einleitung des Dublin-Verfahrens grundsätzlich nur noch die für dieses vorgesehenen Haftbestimmungen anwendbar, unter Ausschluss allfälliger weiterer administrativer Haftarten (BGE 150 II 57 E. 3.1.5 und 3.3.1). 2.2 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c; Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt (vgl. BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Bst. n Dublin III-Verordnung; Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 vom 7.3.2014, in BBl 2014 S. 2675 ff., 2701 f. [nachfolgend: Botschaft Dublin III-Verordnung]). Solche konkreten Anzeichen liegen danach unter anderem vor, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG). Demgegenüber ist allein der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, kein zulässiger Grund für deren Inhaftierung (Art. 28 Abs. 1 Dublin III-Verordnung; BGE 142 I 135 E. 4.1; vgl. Botschaft Dublin III-Verordnung S. 2689). 2.3 Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AIG ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2). Die Anzeichen für eine erhebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, den (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; BGE 150 II 57 E. 3.1.4; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 76a AIG N. 1 und 3; Chatton/Merz, in Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers, 2017, Art. 76a AIG N. 14 ff.). In diesem Zusammenhang ist zwar nicht ausgeschlossen, den Haftgrund von Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. b AIG anzunehmen, wenn die betroffene ausländische Person ausdrücklich bekundet hat, sich der anstehenden Überstellung entziehen zu wollen. Davon ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen, solange sich solche Aussagen nicht auch in konkreten Handlungen niedergeschlagen haben. Erforderlich ist, dass die ausländische Person mit ihren Aussagen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung ihrer Rückführung zur Verfügung halten werde (vgl. BGer 2C_562/2023 vom 7.11.2023 E. 4.3 und 4.5, 2C_27/2022 vom 9.5.2022 E. 3.5, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 4.3). 3. 3.1 Am 28. Oktober 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Kroatien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2024 nicht ein (vorne Bst. A; Verfügung SEM vom 28.10.2024 sowie BVGer F-6993/2024 vom 8.11.2024, beides in Akten MIDI pag. 4 ff. und 25 ff.). Es liegt damit ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens sichergestellt werden kann (vgl. Art. 76a Abs. 1 AIG). Die entscheidwesentlichen Akten des MIDI befinden sich in den Haftakten des ZMG (vgl. Verfügung des ZMG vom 20.1.2025, in unpag. Haftakten). Mit den im Recht liegenden Akten lassen sich die massgeblichen Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beurteilen. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem «verfahrensrechtlichen Rechtsbegehren», es seien «die Akten» des MIDI beizuziehen (Beschwerde S. 1), das Einholen weiterer (nicht genau bezeichneter) Aktenstücke verlangen, wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, der Beweisantrag abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6). 3.2 Gemäss Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG kann die betroffene Person zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids (bzw. nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allenfalls hiergegen eingereichten Rechtsmittels) und der Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat für die Dauer von höchstens sechs Wochen ab Haftanordnung zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden. Der Beschwerdeführer befand sich vom 18. Dezember 2024 bis zu seiner Überstellung mit polizeilich begleitetem Sonderflug nach Kroatien am 28. Januar 2025 in Haft (vgl. Beschwerdevernehmlassung des ABEV S. 1; vorne Bst. C). Die zulässige Haftdauer von sechs Wochen wurde nicht überschritten. 4. Zunächst ist streitig, ob beim Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr des Untertauchens besteht. 4.1 Das ABEV (MIDI) ist in seiner Haftanordnung vom 17. Dezember 2024 davon ausgegangen, die konkreten Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b und c AIG seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe zum einen mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten eingereicht. Zum andern zeige sein Verhalten eindeutig, dass er weder bereit sei, die geltenden Gesetze und Regeln in der Schweiz zu respektieren, noch sei von ihm zukünftig ein rechtskonformes Verhalten zu erwarten (Haftanordnung vom 17.12.2024 S. 2 und 4, in Akten MIDI pag. 43 und 45). Auch das ZMG hat erwogen, der Beschwerdeführer sei bisher unter mehreren Alias-Personalien mit unterschiedlichem Geburtsdatum aufgetreten. Er habe überdies wiederholt ein Verhalten an den Tag gelegt, welches darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (angefochtener Entscheid S. 4 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass ein Haftgrund vorliege. Zwar seien für ihn tatsächlich mehrere Alias-Namen registriert, aber er habe damit nicht versucht, seine Identität zu verschleiern. Vielmehr beruhten die vermeintlich unterschiedlichen Identitäten auf einer falschen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, Schreibweise seines Namens durch die Behörden und die Abweichungen beim Geburtsdatum seien auf seine nicht leicht lesbare Handschrift zurückzuführen. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenfalls ein renitentes, aggressives oder gefährliches Verhalten gezeigt zu haben; er betont, als geflüchtete Person von Folter gezeichnet zu sein und dringend psychiatrische bzw. psychologische Behandlung zu benötigen. Die hohen Anforderungen für die Anordnung einer Dublin-Ausschaffungshaft seien in seinem Fall nicht erfüllt (Beschwerde Rz. 34 ff.). 4.3 Das ABEV (MIDI) und das ZMG haben zunächst das Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG bejaht. Das ZMG geht davon aus, die Flucht- bzw. Untertauchensgefahr sei gegeben, weil der Beschwerdeführer mit mehreren Alias-Personalien mit teilweise unterschiedlichen Geburtsdaten aufgetreten sei. Auch das ABEV (MIDI) hat in der Haftanordnung die Untertauchensgefahr bzw. das Vorliegen eines Haftgrunds insbesondere mit den verschiedenen Asylgesuchen und Identitätsangaben des Beschwerdeführers begründet (Haftanordnung vom 17.12.2024 S. 2 und 4, in Akten MIDI pag. 43 und 45; vorne E. 4.1). Indes lässt sich ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschwerdeführers zur Verschleierung seiner Identität, das auf eine Untertauchensgefahr schliessen liesse, aus den angeführten Unstimmigkeiten nicht ohne weiteres ableiten. Namentlich können behördliche Fehler angesichts der relativ geringfügigen Abweichungen in der Schreibweise der Namen sowie zwischen den verschiedenen Geburtsdaten nicht ausgeschlossen werden. Letztlich kann die Frage, ob das Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG zu Recht bejaht wurde, mit Blick auf die folgenden Ausführungen aber offengelassen werden. 4.4 Ein weiteres Anzeichen für eine Flucht- bzw. Untertauchensgefahr besteht in einem Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG). Der Beschwerdeführer hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, nach Kroatien zurückzukehren. Zum einen tat er dies mündlich, insbesondere im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine geprüfte Fernhaltemassnahme (vgl. Information über Ausschaffung nach Kroatien und Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme vom 16.12.2024 S. 1 f., in Akten MIDI
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, pag. 59 f.; vgl. ferner Verfügung SEM vom 28.10.2024 sowie Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [Kapo] vom 26.11.2024 S. 1, beides in Akten MIDI pag. 5 f. bzw. pag. 39), vor allem tat er dies aber durch sein Verhalten: So zeigte sich der Beschwerdeführer während seines (offenbar freiwillig angetretenen) Aufenthalts im PZM wiederholt gewalttätig. Dies insbesondere am 22. November 2024, als er sich im Badezimmer verschanzte, mit Körpergewalt den Spiegel zerschlug und sich mit den Scherben (oberflächlich) am Oberkörper verletzte, nachdem ihm gesagt worden war, das PZM könne gegen den abschlägigen Asylentscheid nichts unternehmen (vgl. Berichtsrapport Kapo vom 17.12.2024 S. 2 f., in Akten MIDI pag. 66 f.). Das ZMG hat insoweit zu Recht erwogen, das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers beschränke sich nicht auf selbstverletzende Handlungen, ist dieser doch auch sonst mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten. Namentlich hat er während seines gesamten Aufenthalts im PZM dessen Angestellte regelmässig mit dem Tod bedroht und sich gegenüber weiteren Personen «fremdgefährdend» geäussert, indem er etwa damit gedroht hat, er werde «auf einem Markt Menschen umbringen» (Berichtsrapport Kapo vom 17.12.2024 S. 1 f., in Akten MIDI pag. 65 f.; angefochtener Entscheid S. 4). Dem Austrittsbericht des PZM vom 31. Dezember 2024 kann zudem entnommen werden, dass der stationäre Verlauf «verbal schwierig» verlief, es «immer wieder zu Problemen mit theatralischem Selbstverletzungsverhalten und verbalen Drohungen kam, Menschen zu töten und in Zusammenarbeit mit islamistischen Extremistengruppen Attentate vorzunehmen» (Austrittsbericht PZM vom 31.12.2024, Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1). Hierbei handelt es sich nicht um blosse «verbale Ausfälligkeiten», wie es der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde Rz. 33). Immerhin hat ein Oberarzt des PZM wegen dieser Drohungen die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kapo kontaktiert. Dieser gegenüber hat sodann ein anderer Oberarzt, der ebenfalls von den Todesdrohungen betroffen war, das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers als hoch eingeschätzt (Berichtsrapport Kapo vom 17.12.2024 S. 1 f., in Akten MIDI pag. 66). Die Fachstelle Bedrohungsmanagement kommt ihrerseits ebenfalls zum Schluss, dass aufgrund der «Summe der vorhandenen Fakten […] aus polizeilicher Sicht ein erhöhtes Gefahrenpotential für Drittpersonen» bestehe und schätzt die Gefahr für schwere Straftaten als hoch ein. Beim Beschwerdeführer fehlten die Schutzfaktoren (Lebensperspektive) und die Bereitschaft mit den Behörden zusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, menzuarbeiten, während Risikofaktoren vorlägen, die nicht zu unterschätzen seien. Sie schloss weiter auf eine Fluchtgefahr, wenn der Beschwerdeführer sich aus seiner Sicht definitiv in die Enge getrieben fühle (Berichtsrapport Kapo vom 17.12.2024 S. 3, in Akten MIDI pag. 67; vgl. auch angefochtener Entscheid S. 4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund «diverser Vorfälle» auch im Bundesasylzentrum D.________, dem er zugeteilt wurde, «nicht mehr erwünscht» war (Berichtsrapport Kapo vom 17.12.2024 S. 2, in Akten MIDI pag. 66; vgl. auch Meldung besonderes Vorkommnis «BAZoV D.________» vom 19.11.2024, in Akten MIDI pag. 36 f., wonach der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand ein derart aggressives [laute und rassistische Äusserungen] und drohendes Verhalten [Aufforderung zum Kampf, Drohung «mit Feuer anzuzünden»] zeigte, dass eine Polizeipatrouille gerufen werden musste). Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränkt, seinen Willen in der Schweiz zu verbleiben zu äussern (statt vieler BGer 2C_947/2020 vom 15.12.2020 E. 2.2.1), sondern vornehmlich durch renitentes, aggressives und gefährliches Verhalten gezeigt, dass er sich einer behördlichen Ausschaffung entziehen und seine Überstellung nach Kroatien verhindern könnte. In Übereinstimmung mit dem ZMG (angefochtener Entscheid S. 4) kann dieses Verhalten nicht ausschliesslich mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers erklärt werden. So führte das ZMG in seiner Beschwerdevernehmlassung zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer während der meisten Zeit eng medizinisch begleitet worden sei und das PZM nicht leichthin auf Gefährdungsmeldungen zurückgreife (Stellungnahme ZMG vom 29.1.2025 S. 1 f. [act. 4]). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Überführung aus dem PZM ins RG Bern damit drohte, die Mehrfachzelle in Brand zu setzen, dies um in einer Einzelzelle untergebracht zu werden, und dies zu einem Zeitpunkt, in welchem er sich gemäss Einschätzung des PZM in einem «psychisch stabilisiertem und reisefähigem Zustand» befand und «keine akute Suizidalität» aufwies (vgl. Austrittsbericht PZM vom 31.12.2024, BB 3 S. 1; E-Mail des RG Bern vom 3.2.2025 [act. 5A]; vgl. auch hinten E. 5.4). 4.5 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das ZMG bezüglich der Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf eine erhebliche Fluchtgefahr und damit einen genü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, genden Haftgrund (Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. b AIG) geschlossen hat. Weiter hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht durch eine ungenügende Entscheidbegründung verletzt (vgl. Beschwerde Rz. 32); aus den Erwägungen ergeben sich ohne weiteres die nach ihrer Rechtsauffassung ausschlaggebenden Punkte, sodass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war (zur Begründungspflicht statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 ff.). 5. Strittig ist sodann die Verhältnismässigkeit der Haft. 5.1 Die Inhaftierung muss sich insgesamt als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV; Art. 76a Abs. 1 Bst. b AIG), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 Bst. c AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 142 I 135 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80a Abs. 8 AIG). Zu beachten ist insbesondere, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Physische oder psychische Erkrankungen stehen einer Inhaftierung nicht ohne weiteres entgegen, sondern erst dann, wenn eine solche aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG), wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Hierfür braucht die Haft nicht formell aufgehoben zu werden; eine Verlegung im Rahmen des Haftvollzugs genügt (BGer 2C_444/2023 vom 27.9.2023 E. 4.2, 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.209). Entsprechend haben sie die Entwicklung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023 E. 6.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 4.2.1, 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft bestanden hätten und es das ABEV (MIDI) und auch das ZMG unterlassen hätten, Haftalternativen ernsthaft zu prüfen (Beschwerde Rz. 40 ff.). 5.2.1 Mit Blick auf die festgestellte erhebliche Untertauchens- bzw. Fluchtgefahr (vorne E. 4.4) ist aber nicht ersichtlich, dass eine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung bestanden hat. Angesichts des aufgezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, namentlich dessen Ausfälligkeiten und dessen Aggressionen (auch) gegen Dritte, war begründetermassen davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Kroatien entziehen würde. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vermochten mildere Mittel als die Haft, insbesondere eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) oder eine Meldepflicht (Art. 64e Bst. a AIG), die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht in genügender Weise sicherzustellen (vgl. auch BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 4, 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; VGE 2024/60 vom 5.3.2024 E. 3.5.1, 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.4, 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.3). 5.2.2 Selbst wenn sich der angefochtene Entscheid nur knapp zur Erforderlichkeit der Haft (bzw. zu deren Verhältnismässigkeit insgesamt äussert), lässt sich ihm doch hinreichend entnehmen, weshalb das ZMG diese Massnahme als geeignet und notwendig erachtet und aus diesem Grund mildere Mittel ausgeschlossen hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 5). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde insoweit jedenfalls nicht verletzt, ging das ZMG doch nicht schematisch und ohne weitere Begründung davon aus, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung und wird aus dem Haftentscheid ersichtlich, warum welche anderen Massnahmen verworfen wurden (vgl. BGer 2C_466/2018 vom 21.6.2018 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 2.2). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nebst der Untertauchensgefahr auch auf das Fremdgefährdungspotential des Beschwerdeführers hinweist (vgl. Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, Rz. 41), ist unproblematisch, da aus ihren Ausführungen zum Haftgrund klar ersichtlich wird, dass sie nicht die potentielle Gefährdung Dritter bzw. die Ausführungsgefahr für massgebend erachtet (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). 5.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht bloss an «einfachen Beschwerden» leide, sondern sein Gesundheitszustand aufgrund einer schweren Traumatisierung und Suizidgefährdung dermassen beeinträchtigt sei, dass seine Hafterstehungsfähigkeit zu verneinen gewesen wäre. Dies umso mehr, als die medizinische Versorgung im RG Moutier unzureichend gewesen sei (Beschwerde Rz. 16 ff. und 25 ff.). – Wie gesehen befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in dem er die Haftentlassung verlangte, längst nicht mehr im RG Moutier, weshalb ein allfälliges Ungenügen der dortigen Haftbedingungen nicht mehr zu einer Gutheissung seines Rechtsmittels führen konnte. Vor dem ZMG hat er keine nachträgliche Feststellung des angeblich rechtswidrigen Unterbringens in Moutier beantragt, weshalb die dortige Inhaftierung hier keiner Erörterung mehr bedarf (vgl. vorne E. 1.4). Dass die Inhaftierung auch nach seinem Transfer in die Bewachungsstation des Inselspitals bzw. die Station Etoine der UPD aufgrund der dortigen Verhältnisse unverhältnismässig gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 5.4 Wäre indes auf das Feststellungsbegehren in Bezug auf die Haftbedingungen im RG Moutier (Rechtsbegehren 3) einzutreten, wäre es abzuweisen: Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wurde – bevor er am 18. Dezember 2024 in Ausschaffungshaft genommen wurde – vom 21. November bis zum 18. Dezember 2024 wegen Suizidalität im PZM behandelt. Mithin waren seine psychischen Probleme bekannt und es darf davon ausgegangen werden, dass eine angemessene medizinische Betreuung auch während der Dublin-Ausschaffungshaft im RG Moutier gewährleistet war (vgl. VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.2.3, 2023/40 vom 9.2.2023 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023], 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.3.3 [betreffend Suizidversuch]; BGer 2C_930/2013 vom 21.10.2013 E. 2.2). Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, von Folter (NKVF) vom 1. April 2020 an den Regierungsrat des Kantons Bern bezüglich der Haftbedingungen im RG Moutier (Beschwerde Rz. 27). Gestützt auf einen Besuch am 28. Juni 2019 empfahl die NKVF insbesondere, den Zugang zur psychiatrischen Grundversorgung im RG Moutier so rasch wie möglich sicherzustellen (Ziff. 31; einsehbar unter <www.nkvf.admin.ch>, Rubrik «Publikationen»). Gemäss Stellungnahme des Regierungsrats des Kantons Bern vom 11. März 2020 (Geschäfts-Nr. 2016.POM.385; Beschluss-Nr. 243/2020) konnte die Direktion des RG Moutier mit dem Regionalspital in Moutier einen Zusammenarbeitsvertrag ausarbeiten, welcher die Versorgung mit einer adäquaten psychiatrischen Grundversorgung im RG Moutier gewährleistet (einsehbar unter <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen»). Die Forderung der NKVF ist somit erfüllt worden (vgl. auch VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.2.4). Ohnehin befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Austritts aus dem PZM und der Inhaftierung am 18. Dezember 2024 in «psychisch stabilisiertem und reisefähigem Zustand» und es bestand «keine akute Suizidalität» (Austrittsbericht PZM vom 31.12.2024, BB 3 S. 1). Die Behörden durften deshalb von der Hafterstehungsfähigkeit ausgehen. Sodann wurde der Beschwerdeführer, als es am 23. Dezember 2024 dennoch zu einem Suizidversuch gekommen war, gleichentags auf die Bewachungsstation des Inselspitals verbracht; ab dem 20. Januar 2025 war er dann auf der Station Etoine untergebracht (Berichte Inselspital vom 15. und 24.1.2025, BB 8 und 9). Dies zeigt, dass die Behörden verhältnismässig reagiert und die Zwangsmassnahmen in einer Klinik vollzogen haben, als sich das selbstschädigende Verhalten des Beschwerdeführers wieder akzentuiert hat (vgl. vorne E. 5.1). Im Übrigen sind entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 20 und 22) keine Versäumnisse in der medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers ersichtlich: Dieser wurde bei Eintritt durch eine medizinische Fachperson befragt und in der Folge auch medikamentös behandelt; in der Folge hat er seinerseits die Einnahme von Medikamenten verweigert (Arztbericht des RG Moutier vom 30.1.2025 [act. 5A]). 5.5 Sodann verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht über Familienangehörige. Die familiären Verhältnisse standen einer Ausschaffung demnach nicht entgegen, was der Beschwerdeführer selber nicht bestreitet (vgl. angefochtener Entscheid S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, 5.6 Die Haftanordnung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. Haftbeendigungsgründe im Sinn von Art. 80a Abs. 7 AIG sind nicht ersichtlich. Der Antrag, es sei die Rechtswidrigkeit der Haft – insbesondere wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit – festzustellen, erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Zusammenfassend ist das Verfahren hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sowie Haftentlassung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vorne E. 1.2). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Zu beachten ist für in Dublin-Haft befindliche Personen ausserdem Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 96 ff.). Danach sorgen die Mitgliedstaaten bei der erstmaligen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft dafür, dass die Antragsteller unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen können. Dieses Recht auf unentgeltliche Verbeiständung ist nicht von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst abhängig und entsteht – anders als bei ausländerrechtlicher Haft üblich (BGE 143 II 361 E. 3.3) – auch nicht erst nach einem bestimmten Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, ablauf. Nicht restlos klar scheint, ob die Regelung nach Art. 9 Abs. 6 der Aufnahmerichtlinie – gleich wie bei der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3; VGE 2024/309 vom 4.11.2024 E. 5.3 f. [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024]) – auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, so dass die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahrensabschnitt ebenfalls ungeachtet der Prozessaussicht zu gewähren ist (vgl. VGE 2021/348 vom 13.12.2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen [Frage offengelassen]). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung auch hier offenbleiben. 6.3 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann zudem mit Blick auf die Vorbringen zum Anzeichen der mehreren Identitäten nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist mithin gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 6.4 Die Verhältnisse rechtfertigen den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Die Rechtsvertreterin ist als Rechtsanwältin im Zürcher Anwaltsregister eingetragen, wobei ihre Prozessvertretung als Angestellte der gemeinnützigen Organisation C.________ im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BGFA beschränkt ist (vgl. VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.2 f.), ihr aber dennoch eine Verbeiständung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege offensteht (vgl. VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.3, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 5.4 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.5 Die Rechtsvertreterin macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 15,4 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 3'388.-- zuzüglich Auslagen geltend (BB 11). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Tarifordnung und die Bemessungskriterien gemäss Art. 41 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) und dem Umstand, dass in der Verwaltungsgerichtsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, schwerde hauptsächlich dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren gemacht werden – mit Ausnahme der verspäteten Ausführungen zu den Haftbedingungen im RG Moutier – sowie auch im Vergleich zum ausgewiesenen Zeitaufwand im vorinstanzlichen Verfahren von 9,25 Stunden (Kostennote vom 25.1.2025, BB 11; Kostennote vom 19.1.2025, in unpag. Haftakten) als übersetzt. Gleiches gilt für den zusätzlich geltend gemachten Aufwand für die Replik vom 4. März 2025 (3,75 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde). Das Honorar ist daher für den tarifmässigen Parteikostenersatz zu kürzen, wobei ein Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden angemessen erscheint. 6.6 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für C.________ tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.6 f.). Der Stundenansatz für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen. 6.7 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'040.-- (8 Stunden zum reduzierten Pauschalansatz) zuzüglich Fr. 30.-- Auslagen, insgesamt Fr. 1'070.--, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'070.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Replik vom 4.3.2025) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Replik vom 4.3.2025) - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.03.2025, Nr. 100.2025.29U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.