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Bern Verwaltungsgericht 12.02.2026 100 2025 202

February 12, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,902 words·~20 min·5

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Mai 2025; 2024.SIDGS.153) | Ausländerrecht

Full text

100.2025.202U MAM/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Mai 2025; 2024.SIDGS.153)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, Prozessgeschichte: A. Der philippinische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1967) reiste am 18. Juli 1993 erstmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Partnerin, der Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1970), und der gemeinsamen Tochter (Jg. 1992). 1997 wurde die zweite Tochter geboren. A.________ trennte sich von seiner Partnerin und heiratete im Jahr 2000 eine Niederlasserin (Jg. 1978). Aus dieser Ehe ging ein Sohn (Jg. 2000) hervor. Nach der Scheidung heiratete A.________ im Jahr 2005 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau (Jg. 1978), mit der er eine Tochter (Jg. 2004) hat. Auch diese Ehe scheiterte und wurde 2006 geschieden. Ab dem 15. Dezember 2005 befand sich A.________ in Untersuchungshaft. Am 14. Juni 2006 verurteilte ihn das damalige Kreisgericht VIII Bern-Laupen u.a. wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wiederholter Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung, begangen zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, zu einer Zuchthausstrafe von 36 Monaten unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung; zudem verhängte das Gericht eine unbedingte Landesverweisung von fünf Jahren. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]), A.________ für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus und setzte die Ausreise auf den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) blieb erfolglos. A.________ wurde am 23. Dezember 2007 in sein Heimatland ausgeschafft. Am 13. Dezember 2015 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein. Er heiratete am 23. Februar 2016 seine frühere Partnerin B.________. Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die zuletzt bis zum 1. November 2022 verlängert wurde. Die Ehe wurde am 24. Januar 2023 rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 verweigerte das ABEV die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. B. Dagegen erhob A.________ am 16. Februar 2024 Beschwerde bei der SID. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2025 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 21. Juli 2025. C. Hiergegen hat A.________ am 23. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 hat der MIDI weitere Unterlagen zu den Akten gereicht (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15.10.2025). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) geltend. Diese Vorschrift ist in ihrem seit 1. Januar 2025 geltenden Gehalt anwendbar (vgl. Art. 126g AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025 E. 4.1), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, ist, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_202/2023 vom 28.8.2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 3.1). 2.2 Für den Beginn der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist auf die Heirat am 23. Februar 2016 abzustellen (Akten MIDI pag. 273 ff.). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und wie lange die Ehegemeinschaft zumindest vorübergehend aufgelöst war, bevor sich die Eheleute am 1. November 2021 definitiv trennten. 2.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft nach einer Ehedauer von zehn Monaten und sechs Tagen erstmals am 1. Januar 2017 aufgehoben wurde. Erst im Oktober 2019 sei die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen worden, bis die Eheleute ab November 2021 definitiv getrennt lebten. Daraus ergebe sich eine ausländerrechtlich relevante eheliche Gemeinschaft von insgesamt zwei Jahren, zehn Monaten und sechs Tagen. Somit sei die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt (angefochtener Entscheid E. 4.3). – Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt. Es könne nicht ermittelt werden, wie lange die Trennung von Januar 2017 bis Oktober 2019 genau gedauert habe. Jedenfalls seien die Eheleute während dieser Zeit immer wieder zusammen gewesen und hätten daher auch ihren Ehewillen kundgetan. Erst ab November 2021 seien sie definitiv getrennt gewesen. Die Ehedauer habe damit die Dreijahresfrist überschritten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 2.2.2 Die Eheleute unterzeichneten am 11. Mai 2017 eine Trennungsvereinbarung. Gemäss dieser Vereinbarung wurde der gemeinsame Haushalt per 1. Januar 2017 aufgehoben. Zudem vereinbarten sie, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben und ab dem Trennungszeitpunkt getrennte Steuerveranlagungen zu beantragen (Akten MIDI pag. 315 f.). Mit schriftlicher Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte B.________ gegenüber dem MIDI dieses Trennungsdatum und erklärte, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer keine gemeinsame Zukunft mehr vorstellen könne und eine Scheidung in Betracht ziehe. Zu den Trennungsgründen führte sie aus, ein Zusammenleben sei nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer habe sie nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, unterstützt, sei nicht mehr arbeiten gegangen und habe keine Anstrengungen unternommen, um wieder erwerbstätig zu werden. Sie müsse alles allein machen und bezahlen. Das sei belastend. Eine Ehe sei so nicht möglich (Akten MIDI pag. 320, 329). Aufgrund der unterzeichneten Vereinbarung sowie der Aussagen von B.________ kann davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft per 1. Januar 2017 aufgelöst wurde und B.________ zum damaligen Zeitpunkt nicht beabsichtigte, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen. Auch wenn die Trennungsvereinbarung nicht gerichtlich genehmigt wurde, ist an ihrer Beweiskraft nicht zu zweifeln. B.________ gab in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2017 an, dass sie die Vereinbarung nicht gerichtlich genehmigen liess, da ihr die finanziellen Mittel dafür fehlten (Akten MIDI pag. 329 f.). Hieran vermag die Aussage des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2017 nichts zu ändern, wonach die Trennung aus finanziellen Gründen (höhere Steuern und Krankenkassenkosten nach der Heirat) erfolgt sei und er sich eine gemeinsame Zukunft (wieder) vorstellen könne (Akten MIDI pag. 325 f., 336). Im Gegensatz zu den Aussagen der Ehefrau sind seine Aussagen zu den Trennungsgründen äusserst detailarm und erscheinen, insbesondere mit Blick auf die unterzeichnete Trennungsvereinbarung, nicht glaubhaft. 2.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, dass er und seine Ehefrau zwischen Januar 2017 und Oktober 2019 zumindest vorübergehend getrennt waren (Beschwerde S. 6). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eheleute während dieser Zeit ihr Eheleben wieder aufgenommen oder ihren Ehewillen kundgetan hätten. So teilte der Beschwerdeführer im März und im Juni 2018 gegenüber der Einwohnergemeinde (EG) Bern mit, er lebe weiterhin von B.________ getrennt (Akten MIDI pag. 391, 405). Auch B.________ bestätigte im Juni 2018 gegenüber der EG Bern die Trennung und bekräftigte erneut ihren Scheidungswillen (Akten MIDI pag. 405). Anfangs Oktober 2019 erklärte sie gegenüber der EG …, nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnen zu wollen (Akten MIDI pag. 372). Auch wenn der Beschwerdeführer während dieser Zeit gelegentlich bei seiner Ehefrau übernachtete, oder dort gemeldet war (Akten MIDI pag. 324, 372), lässt dies nicht auf eine eheliche Gemeinschaft schliessen (vgl. die zutreffenden Ausführungen im angefochtener Entscheid E. 4.3). Schliesslich wird nicht bestritten, dass die Eheleute während der Trennungszeit einen freundschaftlichen Kontakt pfleg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, ten (vgl. Akten MIDI pag. 329, 336, 398, 405). Mit E-Mail vom 20. Oktober 2019 teilte B.________ gegenüber der EG Bern mit, dass sie und der Beschwerdeführer nun wieder ein Paar seien und wieder zusammenlebten (Akten MIDI pag. 370). Hierüber informierte sie auch ihre Hausverwaltung (Akten MIDI pag. 361). In einem Gespräch mit der EG Bern am 4. November 2019 bestätigten die Eheleute die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und erklärten, dass sie vor ihrer Trennung grosse finanzielle und auch gesundheitliche Probleme gehabt hätten. Es sei der Ehefrau alles zu viel geworden, sodass sie den Beschwerdeführer «aus der Wohnung geworfen» habe und ihm mitgeteilt habe, sie sei nicht bereit, für alles allein aufzukommen. Mittlerweile habe sich die Situation beruhigt und der Beschwerdeführer habe eine Anstellung gefunden. Er könne sie daher moralisch und finanziell unterstützen, weshalb einem gemeinsamen Zusammenleben nichts mehr im Wege stehe (Akten MIDI pag. 367). Nach dem Gesagten ist die eheliche Gemeinschaft frühestens am 20. Oktober 2019 wieder aufgenommen worden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3). 2.2.4 Schliesslich ist unbestritten, dass die Eheleute ab November 2021 definitiv getrennt waren (Beschwerde S. 6). Damit bestand die ausländerrechtlich relevante eheliche Gemeinschaft während insgesamt zwei Jahren und 319 Tagen (307 Tage vom 23.2.2016 bis 1.1.2017 sowie zwei Jahre und 12 Tage vom 20.10.2019 bis 1.11.2021). Die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft ist daher nicht erfüllt. Ob die beiden Phasen des Zusammenlebens überhaupt zusammengerechnet werden können, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Auch die umstrittene Periode zwischen Januar 2020 und Januar 2021 muss nicht weiter untersucht werden (angefochtener Entscheid E. 4.3). Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verweigert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Gesagten hinreichend erstellt. Auf weitere Beweismassnahmen kann verzichtet werden. 3. Der Beschwerdeführer macht einen nachehelichen Härtefall geltend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, 3.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2024/395 vom 24.6.2025 E. 4.1). 3.2 Im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG ist eine erfolgreiche Integration nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, (BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4; VGE 2023/51 vom 8.7.2024 E. 3.4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei erfolgreich integriert (Beschwerde S. 13), kann ihm zudem nicht gefolgt werden: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2025 des Betreibungsamts Bern- Mittelland, Dienststelle Mitteland, sind auf seinen Namen 42 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Betrag von Fr. 196'207.79 registriert (Akten SID 3A1 Beilage 13 zur Eingabe vom 30.4.2025). Weiter sind laut dem Betreibungsregisterauszug vom 20. Februar 2024 des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, auf seinen Namen neun Pfändungen im Betrag von Fr. 12'685.70 und zwei Betreibungen im Betrag von Fr. 12'929.77 verzeichnet (Akten SID 3A1 Beilage 7 zur Eingabe vom 28.2.2025). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinandersetzt (Beschwerde S. 15) – hat sich seine Verschuldung seit seiner Wiedereinreise Ende 2015 deutlich erhöht (angefochtener Entscheid E. 6.2). Zwar hat er sich im Juni 2022 bei der Schuldenberatung gemeldet (Akten MIDI pag. 577) und im Jahr 2024 einige Rückzahlungen geleistet (Akten SID 3A1 Beilage 5 zur Eingabe vom 28.2.2025), eine merkliche Verbesserung seiner finanziellen Situation ist aber nicht ersichtlich (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 6.2). Daran ändert nichts, dass er seit dem 1. April 2025 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Hilfskoch tätig ist (Beschwerde S. 9; Akten SID 3A1 Beilage 10 zur Eingabe vom 30.4.2025). Angesichts seiner hohen Schulden muss seine wirtschaftliche Integration insgesamt als gescheitert angesehen werden. Zudem wurde er auch nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz mehrfach straffällig (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). Die Strafen können auch nicht allesamt als «geringfügig» bezeichnet werden (Beschwerde S. 10). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, handelt es sich zumindest bei der Verurteilung vom 26. Februar 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht mehr um ein Bagatelldelikt (Beschwerde S. 15; angefochtener Entscheid E. 6.2; Akten MIDI pag. 386 f.). Dieses «Integrationsdefizit» kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht mit «Positivindikatoren» aufgewogen werden (Beschwerde S. 10). Dass er über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 des Referenzrahmens verfügt, stellt gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalls keine besondere Integrationsleistung dar (Beschwerde S. 9). Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, tiefte soziale Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn hart treffen würden, sind nicht belegt. Daran ändert nichts, dass er zu seiner Exfrau B.________ anscheinend nach wie vor eine enge freundschaftliche Beziehung pflegt. – Auch aus der Beziehung zu seinen volljährigen Kindern kann er mangels Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. dazu hinten E. 4.3) keinen nachehelichen Härtefall ableiten (Beschwerde S. 12 f.). Ohnehin mangelt es auch an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen seiner gescheiterten Ehe mit B.________ und seiner Beziehung zu seinen volljährigen Kindern. Auch fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der gescheiterten Ehe und seinem früheren Aufenthalt in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5.3). 3.3 Die Vorinstanz hat sodann zur Zumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatland zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend und damit seine lebensprägenden Jahre auf den Philippinen verbracht hat. Er ist im Alter von 26 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausschaffung im Dezember 2007 und vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Dezember 2015 lebte er erneut in seinem Heimatland (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 252). Auch wenn er seine «sozialen und beruflichen Kontakte auf den Philippinen abgebrochen» haben sollte, ist es ihm zuzumuten, diese früheren Kontakte wieder aufzunehmen und beruflich wieder Fuss zu fassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Da ihm bereits im Jahr 2007 – nach rund 14-jähriger Abwesenheit – eine Reintegration in sein Heimatland gelungen ist, ist davon auszugehen, dass ihm dies erneut gelingen wird (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.3). Sein Alter allein lässt nicht darauf schliessen, dass die soziale Wiedereingliederung stark gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass er gesundheitliche Probleme hätte. Davon ist mit Blick auf seine Erwerbstätigkeit auch nicht auszugehen (E. 3.2 hiervor; Beschwerde S. 13). 3.4 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verneint. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Beschwerde S. 14 f.) 4.1 Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Aufenthalt ergeben: Bei einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Regel von einer guten Integration ausgegangen, sodass es für die Beendigung des Aufenthaltsrechts besonderer Gründe bedarf. Liegt noch keine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor, wird hingegen eine besonders ausgeprägte Integration verlangt (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). 4.2 Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 in die Schweiz ein und erhielt im Februar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 1. November 2022 verlängert wurde (vorne Bst. A). Am 16. Januar 2024 verweigerte das ABEV (MIDI) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vorne Bst. A). Seither beruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers einzig auf der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die in der Verfügung vom 16. Januar 2024 angeordneten Wegweisung. Diesem prozeduralen Aufenthalt wird praxisgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4; BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.2). Somit kann der Beschwerdeführer keinen zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt vorweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Aufenthalt vor seiner Ausreise im Jahr 2007 nicht anzurechnen (vgl. dazu BGer 2C_377/2024 vom 8.1.2025 E. 3.7 betreffend Aufenthalt nach Erlöschen einer ausländerrechtlichen Bewilligung; Beschwerde S. 14). Folglich bedürfte es einer besonders ausgeprägten und überdurchschnittlichen Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, gration. Eine solche hat die Vorinstanz mit Blick auf das in E. 3.2 Ausgeführte zu Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). 4.3 Nicht berührt ist zudem das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Exfrau B.________ liegt nicht im Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, ist die Ehe doch geschieden. Was die Beziehung zu seinen volljährigen Kindern angeht, wäre ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1; angefochtener Entscheid E. 6.3). Ein solches ist hier nicht ersichtlich: Selbst wenn drei seiner Kinder in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung wären und eine «tiefe emotionale Bindung» (Beschwerde S. 12) zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer bestünde, würde dies noch keine Abhängigkeit im geforderten Ausmass begründen. Erforderlich wäre, dass die Betreuung der volljährigen Kinder durch den Beschwerdeführer unabdingbar wäre (VGE 2024/241 vom 3.12.2025 E. 4.2). Dies ist weder dargetan noch ersichtlich. 4.4 Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). – Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung bestätigt (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, tion und die Wiedereingliederungsmöglichkeit in der Heimat (angefochtener Entscheid E. 7). Insbesondere erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht als unverhältnismässig (Beschwerde S. 16 f.). Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen (Beschwerde S. 15 f.). Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2). 6. Nach dem Gesagten hält die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rechtskontrolle stand. Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist entbehrlich (vgl. Eventualbegehren; vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2025.202U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 27. März 2026. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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