100.2025.176U HAT/SBE/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2025 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ (alias …) vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Mai 2025; KZM 25 1171)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, Prozessgeschichte: A. Die marokkanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 2006) ersuchte am 28. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ab dem 6. April 2025 war sie unbekannten Aufenthalts, weshalb das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihr Asylgesuch am 28. April 2025 formlos abschrieb. Am 27. April nahm das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), A.________ in Vorbereitungshaft, um im Rahmen des Dublin-Verfahrens ihre Wegweisung sicherzustellen. Abklärungen des SEM hatten ergeben, dass sie unter falschem Namen und Geburtsdatum am 26. November 2023 bereits in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die niederländischen Behörden gestützt auf die Dublin III-Verordnung der Übernahme von A.________ zugestimmt hatten, wies das SEM diese aus der Schweiz nach den Niederlanden weg und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Verfügung vom 16.5.2025). Am 23. Mai 2025 ersetzte das ABEV mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Wegweisungsentscheid die Vorbereitungshaft durch Ausschaffungshaft. B. Mit (ergänzter) Eingabe vom 23. bzw. 26. Mai 2025 gelangte A.________ an das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) und beantragte u.a. ihre sofortige Entlassung aus der Haft, eventuell sei deren Widerrechtlichkeit festzustellen. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 beurteilte das ZMG die angeordnete Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft als rechtmässig und angemessen und bestätigte sie bis zum 3. Juli 2025 (Dispositiv Ziff. 1 und 2). C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 5. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren (Posteingang am 10.6.2025):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, «1. Ziffer 1 und 2 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 27. Mai 2025 seien aufzuheben; 2. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Dublin-Ausschaffungshaft zu entlassen; 3. Eventualiter, für den Fall, dass die Ausschaffung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits vollzogen wurde, sei die Rechtswidrigkeit der Haft und die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.» Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters. Bereits am 4. Juni 2025 ist A.________ in die Niederlande überstellt worden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Ihre Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). – Die Beschwerdeführerin ist am 4. Juni 2025 und damit noch vor Beschwerdeeinreichung in die Niederlande überstellt worden. Soweit sie die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 und 2 des angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, Entscheids und ihre Entlassung aus der Haft verlangt (Rechtsbegehren 1 und 2), hatte sie folglich von Anfang an kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen), weshalb in diesem Umfang nicht darauf einzutreten ist. Sie macht allerdings ausreichend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung von Garantien der der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend. Unter diesen Umständen tritt das Verwaltungsgericht nach gefestigter Praxis trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses – beschränkt auf die entsprechenden Rügen – auf die Beschwerde ein (vgl. statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1; ferner BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 21). In diesem Sinn ist die im Eventualstandpunkt beantragte Feststellung der Gehörsverletzung und Rechtswidrigkeit der Haft (Rechtsbegehren 3) zu prüfen (vgl. VGE 2024/309 vom 4.11.2024 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024], 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.2). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine (mehrfache) Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 Abs. 1 VRPG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1 auch zum Folgenden). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines ihre Rechte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzugs (vgl. Art. 5 Ziff. 2 EMRK; BGE 130 I 126 E. 2.3; BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.3). Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die entsprechende Informationspflicht umfasst alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme, also jene Informationen, die es der inhaftierten Person ermöglichen, die Rechtmässigkeit der Haft gerichtlich überprüfen zu lassen. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Haftanordnung sei ihr mangelhaft eröffnet worden. Sie sei ihr erst am 28. April 2025 und damit verspätet ausgehändigt worden. Zudem sei die auf Deutsch abgefasste Anordnung nicht in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden. Den Anforderungen an die Informationspflicht genüge das ihr abgegebene inhaltlich unzutreffende, auf arabisch verfasste allgemeine Informationsblatt nicht. Sie sei damit weder über den Grund der Inhaftierung im Einzelnen noch über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der angeordneten Haft informiert worden (Beschwerde Rz. 13 ff., 24 f.). – Aus den Haftakten ergeht, dass der Beschwerdeführerin mit der Verfügung des ABEV am 28. April bzw. 23. Mai 2025 (11:00 Uhr) jeweils auch ein Informationsblatt zur Haftanordnung nach Art. 80a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) ausgehändigt worden ist (unpag. Haftakten, act. 2A). Soweit ersichtlich, ergibt sich aus dem in arabischer Sprache verfassten Dokument, dass die Haft ausländerrechtlich bedingt ist, und dass die inhaftierte Person (dies auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin) eine gerichtliche Haftüberprüfung verlangen kann. Jedoch ist nicht erkennbar, dass auf die Gründe für die Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Einzelfall eingegangen würde. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sonst über die Gründe für ihre Inhaftierung aufgeklärt worden wäre oder dass ihr die Verfügungen des ABEV – wie die Anordnungen des SEM – auf französisch übersetzt worden wären. Damit ist jedenfalls nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführerin eine für sie nachvollziehbare Begründung für die Haftanordnungen abgegeben worden ist. Nicht erstellt ist gleichzeitig, dass ihr mehr als bloss in den Grundzügen bewusst sein musste, weshalb sie inhaftiert wurde (vgl. etwa VGE 2021/269 vom 25.8.2023 E. 4.2.2, 2021/361 vom 21.1.2022 E. 2.3.2). Insofern hat das ABEV das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bzw. deren Verfahrensrechte verletzt, was die Vorinstanz hätte erkennen müssen. Was den beanstandeten Zeitpunkt der Aushändigung der Anordnung der Vorbereitungshaft betrifft, ergeht aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am Sonntag, 27. April 2025, von der Polizei in Zusammenhang mit einem mutmasslichen Einbruchdiebstahl angehalten und befragt worden ist. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass die Befragung bis um 12 Uhr mittags dauerte. Die Beschwerdeführerin wurde anschliessend im Verlauf des Nachmittags in das Regionalgefängnis überführt, wobei sich der genaue Zeitpunkt nicht aus den Akten ergibt (vgl. Protokoll Regionalpolizei Bern vom 27.4.2025, unpag. Haftakten, act. 2A). Bei diesen Gegebenheiten ist eine Eröffnung der Haftanordnung am nächsten Tag noch nicht als verspätet anzusehen (vgl. auch BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.2 [rückwirkende Anordnung der Haft am nächsten Tag]), denn damit konnte eine Überprüfung der Haft noch innerhalb der massgeblichen Frist von 96 Stunden erfolgen (vgl. statt vieler BGE 142 I 135 E. 3.1; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art.80a AIG N. 1), sodass eine wirksame Wahrung der Rechte möglich war (vgl. Hans Vest, in Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 31 N. 28). Die Anordnung der Ausschaffungshaft am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, 23. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Informationsblatt gleichentags um 11 Uhr ausgehändigt und bildet denn auch nicht Gegenstand einer Beanstandung. 2.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Haftanordnung sei nur ungenügend begründet, da sie bezogen auf den Einzelfall lediglich sechs Zeilen umfasse und mit keinem Wort auf die Verhältnismässigkeit der Haft eingehe; insbesondere habe es das ABEV versäumt, darzulegen, wieso keine tauglichen milderen Mittel vorlägen (Beschwerde Rz. 21 ff., 26). – Sowohl aus dem Haftbefehl für die Vorbereitungshaft als auch jenem für die Ausschaffungshaft ergibt sich, dass das ABEV von einer erheblichen Untertauchensgefahr ausging (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. a AIG) bzw. aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin schloss, diese würde sich «behördlichen Anordnungen widersetzen» (vgl. Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG). Diese Einschätzung begründete es damit, dass die Beschwerdeführerin zwölf Tage nach dem sie ein Asylgesuch gestellt hatte «bereits wieder als untergetaucht» galt und sie zudem «versucht hat, die Schweizer Behörden [über ihre Identität und ihr Alter] zu täuschen». Keine Ausführungen enthalten die Haftanordnungen jedoch zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung, weshalb aus ihnen nicht ersichtlich wird, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen worden sind. Insoweit erweisen sich die Verfügungen damit als nicht ausreichend begründet (BGE 142 I 135 E. 2.2; BGer 2C_466/2018 vom 21.6.2018 E. 5.2.2; VGE 2025/29 vom 19.3.2025 E. 5.2.2). Jedoch ist in diesem Mangel keine schwere Gehörsverletzung zu sehen, waren doch sowohl die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung als auch das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage, sich in angemessener Weise mit den Überlegungen der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen. Wird eine konkrete Untertauchensgefahr bejaht, kommen mildere Massnahmen als eine Inhaftierung jeweils ohnehin kaum in Frage (vgl. hinten E. 4.3). Dem Haftgericht war es deshalb möglich, die durch das ABEV durch mangelnde Begründung begangene Gehörsverletzung zu heilen (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 f.). 2.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, ihr sei nie die Möglichkeit gegeben worden, sich zur geplanten bzw. angeordneten Dublin-Haft zu äussern; ihr sei damit insbesondere verwehrt worden, die Gründe darzulegen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, die gegen ihre Inhaftierung sprechen (Beschwerde Rz. 18 ff., 26). – Der Beschwerdeführerin wurden zwar beide Haftanordnungen persönlich ausgehändigt (vgl. Empfangsbestätigung vom 28.4.2025 bzw. 23.5.2025, unpag. Haftakten, act. 2A, wobei die Beschwerdeführerin die unterschriftliche Bestätigung des Empfangs der ersten Verfügung verweigert hat). Aus den Akten ergibt sich indes nicht, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung der Vorbereitungshaft das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Hingegen hat sie sich im Vorfeld zur Eröffnung der Wegweisungsverfügung des SEM am 16. Mai 2025 gegenüber dem Migrationsdienst zur angeordneten Haft äussern können (vgl. dazu Wegweisungsverfügung S. 3, unpag. Haftakten, act. 2A). Da sie ihren Standpunkt indes erst mehr als zwei Wochen nach ihrer Inhaftierung hat darlegen können, wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Anders verhält es sich bezüglich der Anordnung der Ausschaffungshaft, zu der sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung der Wegweisungsverfügung des SEM und anschliessend im Rahmen des Verfahrens vor dem ZMG hat äussern können (Eröffnungs- und Empfangsbestätigung Wegweisungsverfügung sowie Empfangsbestätigung Haftanordnung je vom 23.5.2025, Verfügung ZMG vom 26.5.2025, unpag. Haftakten, act. 2A). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor. 2.5 Damit ergibt sich, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anordnung der Haft mehrfach verletzt worden ist. Da sie inzwischen in die Niederlande verbracht wurde, muss es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben. 3. In materieller Hinsicht ist die Rechtmässigkeit der angeordneten Haft strittig. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens inhaftiert. Das SEM hat ihr Asylgesuch abgeschrieben und sie mit Verfügung vom 16. Mai 2025 aus der Schweiz weggewiesen. Es liegt demnach gegen sie ein Wegweisungsentscheid vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, 3.2 Die Voraussetzungen der Haft richten sich – im Rahmen von Art. 28 Dublin III-Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31]) – nach Art. 76a AIG. Art. 28 Dublin III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits die Haft vor bzw. während der Zuständigkeitsbestimmung (also vor der positiven oder negativen Antwort des angefragten Staates) – diese wird vom SEM als «Dublin- Haft für die Vorbereitung und Durchführung des Überstellungsverfahrens (‹Vorbereitungshaft› im Rahmen des Dublin-Verfahrens)» bezeichnet (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2025; Weisungen AIG] Ziff. 9.9.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich») – und andererseits, die Haft zur Sicherung der Überstellung, nachdem der angefragte Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat. Die Haft in dieser zweiten Phase wird vom SEM als «Dublin-Haft zur Sicherstellung des Übernahmeverfahrens (‹Ausschaffungshaft› im Rahmen des Dublin-Verfahrens)» bezeichnet (Weisungen AIG Ziff. 9.9.3; vgl. BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 3.3). 3.3 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c; Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt (BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 143 I 437 E. 3.2; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Bst. n Dublin III-Verordnung; Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2016 vom 7.3.2014 [BBl 2014 S. 2675 ff., 2701 f.; nachfolgend: Botschaft Dublin III-Verordnung]). Solche konkreten Anzeichen liegen unter anderem vor, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG), oder wenn sie mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht (Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG). Demgegenüber ist allein der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, kein zulässiger Grund für deren Inhaftierung (BGE 142 I 135 E. 4.1; vgl. auch Botschaft Dublin III-Verordnung S. 2689). 3.4 Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AIG ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2; BGer 2C_562/2023 vom 7.11.2023 E. 4.2). Die Anzeichen für eine erhebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; BGE 150 II 57 E. 3.1.4; Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N. 1 und 3; Chatton/Merz, in Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers, 2017, Art. 76a AIG N.14 ff.). 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine konkrete Untertauchensgefahr bestehe (Beschwerde Rz. 33 ff.): 3.5.1 Dabei macht sie aber zu Recht nicht geltend, das vom ZMG als gegeben betrachtete Anzeichen des Einreichens mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten im Sinn von Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG (angefochtener Entscheid S. 4; Beschwerde Rz. 36) sei nicht erfüllt: Sie hat am 28. März 2025 unter einem Aliasnahmen (…) und unter Angabe eines falschen Geburtsdatums (um als minderjährig zu gelten) in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, nachdem sie zuvor in den Niederlanden unter ihrem richtigen Namen bereits ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Wegweisungsverfügung SEM vom 16.5.2025 sowie Auszug Eurodac Datenbank vom 28.3.2025 unpag. Haftakten, act. 2A). 3.5.2 Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich konkrete Anzeichen für die Untertauchensgefahr auch aus dem Verhalten im Sinn von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG ergeben: Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sich nach nur wenigen Tagen den Behörden entzogen (Wegweisungsverfügung SEM vom 16.5.2025 S. 2, unpag. Haftakten, act. 2A; vorne Bst. A). Mit ihrem nicht näher substanziierten Hinweis, ihr Untertauchen liege «wohl in der Beziehung mit ihrer Tante begründet» (Beschwerde Rz. 34), vermag sie dieses Verhalten weder zu erklären noch zu rechtfertigen. Damit ist anzunehmen, dass sie sich im Sinn von Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. b AIG den behördlichen Anordnungen widersetzen würde. Daran ändert nichts, dass sie am 16. Mai 2025 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihrer Wegweisung in die Niederlande erklärt hat, dass sie «gerne» dorthin gehen würde (vgl. Wegweisungsverfügung SEM, S. 3, unpag. Haftakten, act. 2A). Diese Bekundung reicht nicht aus, um anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres vorherigen Untertauchens der Wegweisung Folge leisten resp. sich für eine Rückführung zur Verfügung halten wird. 3.6 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das ZMG bezüglich der Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf eine erhebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr und damit einen genügenden Haftgrund (Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. b AIG) geschlossen hat. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das ABEV die Vorbereitungshaft in konventionswidriger Weise für sieben Wochen angeordnet habe (Beschwerde Rz. 23), braucht hierauf (soweit die Rüge überhaupt zu behandeln ist) nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Beschwerdeführerin nur knapp vier Wochen in Vorbereitungshaft war und damit die in Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung vorgesehene Dauer von sechs Wochen ohnehin nicht ausgeschöpft wurde. 4. 4.1 Die Inhaftierung muss sich im Weiteren insgesamt als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV; Art. 76a Abs. 1 Bst. b AIG), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 Bst. c AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, scheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 142 I 135 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80a Abs. 8 AIG). Zu beachten ist insbesondere, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1; vgl. auch BGer 2C_38/2022 vom 7.7.2022 E. 2.5.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt – ohne dies irgendwie zu substanziieren – vor, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft bestanden hätten und es das ABEV und auch das ZMG unterlassen hätten, Haftalternativen ernsthaft zu prüfen. Weiter sei die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Rz. 39 f.). 4.3 Mit Blick auf die festgestellte erhebliche Untertauchens- bzw. Fluchtgefahr (vorne E. 3.6) ist aber nicht ersichtlich, dass mildere Mittel als die Haft, insbesondere eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) oder eine Meldepflicht (Art. 64e Bst. a AIG), die Wegweisung der Beschwerdeführerin in genügender Weise sicherzustellen vermochte (vgl. auch BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 4; VGE 2024/60 vom 5.3.2024 E. 3.5.1). Sodann verfügt diese in der Schweiz nicht über Familienangehörige; die familiären Verhältnisse standen einer Ausschaffung demnach nicht entgegen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei nicht transport- oder hafterstehungsfähig gewesen und es ist solches aufgrund der Akten auch nicht anzunehmen. 4.4 Die Haftanordnung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. Haftbeendigungsgründe im Sinn von Art. 80a Abs. 7 AIG sind nicht ersichtlich. Der Antrag, es sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, Zusammenhang mit der Haftanordnung mehrfach verletzt wurde (vorne E. 2.2 ff.), was im Dispositiv festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht – offenbar ausgehend von einem Zeitaufwand von 10,25 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde – ein Honorar von Fr. 2'255.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.10 geltend (Beschwerdebeilage 3). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Tarifordnung und die Bemessungskriterien gemäss Art. 41 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) und dem Umstand, dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (als einzigem eingereichten Schriftsatz) mehrheitlich dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren gemacht werden sowie auch im Vergleich zum dort ausgewiesenen Zeitaufwand von 10,2 Stunden (Kostennote vom 23.5.2025, in unpag. Haftakten, act. 2A) als übersetzt. Das Honorar ist daher zu kürzen, wobei ein rechnerischer Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden angemessen erscheint. 5.3 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.6 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, Der Stundenansatz für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht Recht verletzt hat, indem es nicht auf eine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin erkannt hat: – dadurch, dass das Amt für Bevölkerungsdienste der Beschwerdeführerin keine für sie nachvollziehbare einzelfallbezogene Begründung für ihre Inhaftierung gegeben (bzw. die Abgabe einer solchen in den Akten nicht dokumentiert) hat, und – dadurch, dass das Amt für Bevölkerungsdienste der Beschwerdeführerin nicht zeitnah die Gelegenheit einräumte, sich zur Anordnung der Vorbereitungshaft zu äussern (bzw. eine entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht aktenkundig gemacht hat). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 940.10 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2025, Nr. 100.2025.176U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.