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Bern Verwaltungsgericht 29.12.2025 100 2025 17

December 29, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,502 words·~18 min·5

Summary

Teilbaubewilligung; Bau eines Wasserreservoirs mit Fassung, Installationen und Zufahrt in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2024; BVD 110/2024/122) | Baubewilligung/Baupolizei

Full text

100.2025.17U STE/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Tschumi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Pieterlen Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Teilbaubewilligung; Bau eines Wasserreservoirs mit Fassung, Installationen und Zufahrt in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2024; BVD 110/2024/122)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, Prozessgeschichte: A. A.________ führt einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb mit einer Nutzfläche von 4,6 ha. Die Parzelle Pieterlen Gbbl. Nr. 1________ mit einer Walnussplantage (1,5 ha) sowie offener Ackerfläche (3,1 ha) liegt in der Landwirtschaftszone und gilt als Fruchtfolgefläche; der Bauernhof befindet sich im Dorf rund 1,5 km entfernt. Am 4. September 2023 stellte A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Pieterlen ein Baugesuch, um im nordöstlichen Bereich dieser bisher unüberbauten Parzelle ein neues landwirtschaftliches Betriebszentrum mit Basiserschliessung zu erstellen und die bestehenden Drainageleitungen zu ersetzen bzw. zu erweitern. Am 8. September 2023 teilte die EG Pieterlen ihm mit, dass das Bauvorhaben mit einem früheren Projekt, welches das Verwaltungsgericht im Urteil 2021/138 vom 30. Mai 2022 als nicht bewilligungsfähig beurteilt habe, weitgehend identisch sei, aufgrund fortbestehender Mängel nicht bewilligt werden könne und überarbeitet werden müsse. Hierauf präzisierte und ergänzte A.________ sein Baugesuch mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 und ersuchte eventuell um eine Teilbaubewilligung. In der Folge publizierte die Gemeinde das Baugesuch und erhob u.a. die B.________ AG Einsprache. Nach vorläufiger Prüfung teilte das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 1. Februar 2024 mit, das Bauvorhaben könne mangels Zonenkonformität sowie Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) nicht bewilligt werden; es empfahl eine Projektänderung oder den Rückzug des Baugesuchs. Daraufhin beantragte A.________ am 11. März 2024, sein Vorhaben sei in zwei separate Teilbaubewilligungsverfahren aufzuteilen. Das erste Teilbaugesuch mit Priorität umfasse die folgenden Bestandteile (nachfolgend: Teilbauvorhaben 1): «- Wasserreservoir / Wasserfassung im UG. - Fixe Bewässerungsinstallation, inklusive allen Druckleitungen in der Walnusskultur. - Gefahrenstofflager / Technikraum im UG. - Tank-, Füll- und Waschplatz EG. - Befestigte Zufahrt EG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, - Ersatz und Erweiterung Drainageleitungen mit Kontroll- und Stauschacht.» Das zweite Teilbaugesuch beinhalte zusätzlich Folgendes (nachfolgend: Teilbauvorhaben 2): «- Hochbaute als Verarbeitungs-, Lager- und Einstellraum. - Basiserschliessung mit Strom und Wasser ab der Autobahnraststätte. - Photovoltaikanlage zur Stromproduktion.» Mit Stellungnahme vom 22. März 2024 teilte das AGR mit, es könne keine Teilbaubewilligung in Aussicht stellen. Aus heutiger Sicht bewilligungsfähig seien lediglich eine offene Wasserhaltung zur Bewässerung der Kultur (Teich oder offenes Becken), die dazugehörigen Bewässerungsinstallationen sowie der Ersatz und die Erweiterung der Drainageleitungen mit Kontroll- und Stauschacht, sofern dafür separate, verständliche und den Vorschriften entsprechende Unterlagen eingereicht würden. Nachdem A.________ mit Schlussbemerkungen vom 4. April 2024 an seinem Projekt festgehalten hatte, stellte das AGR mit Verfügung vom 30. Mai 2024 fest, dass die Teilbauvorhaben 1 und 2 weder zonenkonform seien noch im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden könnten. In der Folge erhob A.________ am 21. Juni 2024 u.a. gegen Mitarbeitende der EG Pieterlen und des AGR Strafanzeige wegen «willkürlicher Rechtsanwendung, Missbrauchs von Treu und Glauben, überspitztem Formalismus und Rechtsverzögerung» und wurde das Baubewilligungsverfahren sistiert. Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, das Strafverfahren mit Verfügung vom 17. Juli 2024 nicht an die Hand genommen hatte, verweigerte die EG Pieterlen die Baubewilligung mit Entscheid vom 9. August 2024 (Bauabschlag). B. Gegen den Bauabschlag für das Teilbauvorhaben 1 reichte A.________ am 9. September 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, C. Dagegen hat A.________ am 16. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Teilbauvorhaben 1 sei zu bewilligen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Die B.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Pieterlen und die BVD schliessen mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 bzw. Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Baugesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, 2. Das Teilbauvorhaben 1 besteht aus den folgenden Bestandteilen: Erstens sollen auf dem Feld neue Drainageleitungen und eine Bewässerungsinstallation erstellt werden, zweitens im nordöstlichen Bereich der Bauparzelle ein betoniertes Untergeschoss (UG) mit einer Grundfläche von 300 m2 sowie drittens vor der Decke des UG ein bekiester, rund 310 m2 grosser Vorplatz, der als Zufahrt dienen soll (vgl. auch zum Folgenden Baugesuchspläne vom 21.8.2023 bzw. 1.9.2023 [Vorakten Gemeinde pag. 46 ff.] und Projektbeschrieb «Neubau Betriebszentrum …» vom 21.8.2023 [Vorakten Gemeinde pag. 24 ff.]). Das geplante UG umfasst einerseits ein Wasserreservoir mit einem Fassungsvermögen von insgesamt rund 765 m3, das über eine Schmutzwasser- und zwei mit Drainagewasser gespiesene Sauberwasserzellen verfügt. Andererseits enthält es einen knapp 19 m2 grossen Raum («Gefahrenstofflager/Technikraum»), der über eine Aussentreppe zugänglich ist und als Lager für Pflanzenschutzmittel, Dieselöl sowie Öl- und Schmierstoffe dienen soll. Ausserdem soll der Raum einen «Kupferfilter» und einen «IPC-Tank» für das Waschwasser der Feld- und Obstbauspritzen, eine Komposttoilette und nicht näher spezifizierte Bewässerungstechnik enthalten (vgl. Projektbeschrieb Ziff. 2 S. 2, Ziff. 7 S. 9 f.). Auf der rund 30 cm dicken Betondecke des UG ist ein 54 m2 grosser «Tank-, Füll- und Waschplatz» vorgesehen, der in die Schmutzwasserzelle des Reservoirs entwässert werden soll. Auf diesem Platz möchte der Beschwerdeführer die Pflanzenschutzspritzen reinigen und befüllen, seine Motorfahrzeuge betanken sowie seine Maschinen und die geernteten Walnüsse waschen (vgl. Projektbeschrieb Ziff. 8.1 S. 12). 3. Strittig ist, ob das Teilbauvorhaben 1 in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist oder gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden kann. 3.1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, lungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Nach Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Zonenkonform sind nach Art. 34 Abs. 1 RPV insbesondere Bauten, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen und die für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Bst. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (Bst. b) verwendet werden. Unter gewissen Voraussetzungen sind zudem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV). Vorausgesetzt ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV stets, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). 3.2 Nötig im Sinn von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nach der Rechtsprechung, wenn sie gestützt auf eine gesamthafte Betrachtung nach den objektiven Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen (d.h. bodenabhängigen) Produktion unmittelbar benötigt werden. Die Beurteilung hängt ab von der zu bewirtschaftenden Oberfläche, von der Art des Anbaus bzw. der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Landwirtschaftliche Betriebsbauten haben sich in ihrer konkreten Ausgestaltung auf das für die vorgesehene Nutzung objektiv Nötige zu beschränken und dürfen insbesondere nicht überdimensioniert sein. Ferner ist die Bauherrschaft auch bei der Standortwahl nicht frei, sondern muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten, und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (BGE 132 II 10 E. 2.4, 125 II 278 E. 3a; BGer 1C_247/2020 vom 12.5.2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 47; Waldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 16a N. 21 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 192). Soll sie auf einer Fruchtfolgefläche erstellt werden, verlangt Art. 8b Abs. 3 Bst. a BauG zusätzlich den Nachweis, dass der mit ihr verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. 3.3 Gestützt auf Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen, die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind, ausnahmsweise bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 136 II 214 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 1C_433/2024 vom 30.10.2025 E. 4.2). Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Bst. a RPG mit jenem der Zonenkonformität im Wesentlichen überein (BGE 125 II 278 E. 3a; BGer 1C_561/2012 vom 4.10.2013, in ZBl 2015 S. 218 E. 3.1; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 N. 7 und 31). 4. 4.1 Die BVD hat ausgeführt, seitens der Fachbehörden sei unbestritten, dass ein Wasserreservoir inkl. der nötigen Infrastruktur und Bewässerungsinstallationen aufgrund der Nähe zur Walnussproduktion und der vorhandenen Drainagen grundsätzlich als objektiv begründet gelten könne. Dieses müsse aber auf das für die vorgesehene Nutzung objektiv Nötige beschränkt sein und dürfe insbesondere nicht überdimensioniert sein, zumal Fruchtfolgeflächen betroffen seien. Die Fachbehörden hätten diese Beschränkung auf das objektiv Nötige mit Blick auf das Vorhaben des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, zu Recht verneint: Ein reines Wasserreservoir für die Bewässerung von Kulturen erfordere keine massive Bauweise und eine solche sei auch nicht üblich. Vielmehr genüge eine einfachere Bauweise z.B. in Form eines Teichs. Im Übrigen habe das AGR zu Recht festgehalten, dass eine unnötig massive Konstruktion zu vermeiden sei, damit eine allfällige Rekultivierung der Fruchtfolgeflächen möglichst einfach durchführbar sei. In der vorgesehenen massiven Bauweise könnten das Wasserreservoir und die dazugehörige Infrastruktur folglich nicht bewilligt werden. Die weiteren Bestandteile des Teilbauvorhabens 1 stünden nicht in direktem Zusammenhang mit dem Wasserreservoir und der Bewässerungsanlage, weshalb deren Notwendigkeit am vorliegenden Standort nicht damit begründet werden könne. Sie könnten aber auch gesondert betrachtet am geplanten Standort nicht als objektiv nötig gelten: So sei die Notwendigkeit eines Neubaus im freien Feld für einen Tank-, Füll- und Waschplatz nicht ersichtlich. Dass es praktisch wäre, wenn der Beschwerdeführer die Traktoren mit den Pflanzenschutzspritzen dort reinigen, tanken und abstellen sowie die Walnüsse gleich vor Ort reinigen könnte, begründe keine objektive Notwendigkeit; dies könne andernorts geschehen und sei offenbar bisher auch möglich gewesen. Jedenfalls zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass diese Arbeiten nicht am bisherigen Standort oder an einem neuen Standort in der Bauzone in der Nähe verrichtet werden könnten. Gleiches gelte für den vorgesehenen Lagerraum und die geplante befestigte Zufahrt, da diese einzig dazu diene, den Tank-, Füllund Waschplatz sowie den Lagerraum zu erreichen. Da diese nicht als zonenkonform bewilligt werden könnten, sei auch die Zufahrt nicht landwirtschaftlich notwendig. Im Weiteren seien weder das überdimensionierte Wasserreservoir mit dazugehörigen Anlagen noch die weiteren Räume standortgebunden im Sinn von Art. 24 RPG (angefochtener Entscheid E. 4c ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich ungenügend und rechtsfehlerhaft mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, wonach die feste Ausführung des Wasserreservoirs eine klare Voraussetzung für das Waschen der Nüsse sowie für eine nachhaltige und qualitätssichernde Bewässerung sei. Namentlich habe sie zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das im Wasserreservoir gespeicherte Wasser nicht nur der Bewässerung der Bäume diene, sondern zwingend auch für das «Waschen und Aufbereiten» der Walnüsse genutzt werden solle. Für diesen Zweck könne er wegen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, möglichen Verschmutzungen kein gesammeltes und zurückbehaltenes Wasser aus einer offenen Quelle wie etwa einem offenen Folienbecken oder einem offenen Teich verwenden. Die Handelsnormen der Vereinigung Swiss- GAP schrieben vielmehr vor, dass Nüsse nur mit sauberem und keimfreiem Wasser zu waschen seien, ansonsten sie nicht in den Verkauf gelangen dürften (vgl. Beschwerde Rz. III/2 und 10 Bst. a und b). – Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen: Es trifft zwar zu, dass für das Waschen von Nüssen, die in den Verkauf gelangen, gemäss den eingereichten Hygieneverschriften von SwissGAP Wasser in Trinkwasserqualität verwendet werden muss (Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 2 [oben]). Allerdings dürfte das Sauberwasser diese Voraussetzung auch dann nicht erfüllen, wenn es in den vorgesehenen Tanks gesammelt würde, da es aus den Drainagen stammt (vgl. vorne E. 2). Folgerichtig hat der Beschwerdeführer namentlich für das Waschen der Nüsse ursprünglich einen Anschluss an die Trinkwasserversorgung vorgesehen, für den er aber keine Bewilligung erhalten hat (vgl. Projektbeschrieb Ziff. 5.2 S. 7; Beschwerde Rz. III/10 Bst. c; BB 12). Ungeachtet der Qualität des im geplanten Reservoir gesammelten Wassers ist aber ohnehin nicht erkennbar, aus welchen objektiven Gründen er die Nüsse direkt vor Ort bei den Kulturen waschen muss (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.3). Im Weiteren hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass offene Wasserhaltungen für Bewässerungszwecke gemäss der Feststellung des kantonalen Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) in der Landwirtschaft üblich sind, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres angenommen werden, dass das Wasser eines offenen Reservoirs in qualitativer Hinsicht für die Bewässerung der hier fraglichen Kulturen genügt. Insgesamt ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz dem Argument der Wasserqualität zu wenig Beachtung geschenkt haben soll (vgl. Beschwerde Rz. III/2). Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb ein derart massiv gebautes Wasserreservoir für eine nachhaltige Bewässerung erforderlich sein soll. 4.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auf die massive Bauweise des Wasserreservoirs angewiesen sei, weil er dessen Decke als Waschplatz für die Pflanzenschutzspritzen und Maschinen zur Bewirtschaftung seiner Kulturen benötige (Beschwerde Rz. III/10 Bst. e). Auch dieses Argument ist nicht überzeugend. Denn selbst wenn es zutreffen sollte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, dass er seine Pflanzenschutzspritzen und Maschinen nicht beim Bauernhof im Dorf waschen kann (Beschwerde Rz. III/13), leuchtet nicht ein, weshalb er dies zwingend auf einer massiven Betondecke eines Wasserreservoirs im freien Feld tun müsste; eine landwirtschaftliche Notwendigkeit dafür ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der von ihm eingereichten «Interkantonalen Empfehlung zu Befüll- und Waschplätzen und zum Umgang mit pflanzenschutzmittelhaltigem Spül- und Reinigungswasser in der Landwirtschaft» vom Oktober 2020 (BB 8). Dieser lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Spülung sowie die Innen- und Aussenreinigung der Spritzgeräte grundsätzlich direkt auf dem Feld erfolgen sollen (S. 2 f.; vgl. auch Bundesamt für Umwelt [BAFU]/Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Vollzugshilfe Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft, 2013, Ziff. 4.4.3 f. S. 32 ff. [nachfolgend: Vollzugshilfe Pflanzenschutzmittel]) und Pflanzenschutzspritzen auch auf einem mobilen Befüllplatz (dichte Blache mit Randbordüren) befüllt werden können (S. 4 f.; vgl. auch Vollzugshilfe Pflanzenschutzmittel Ziff. 4.4.2 S. 31). Schliesslich führt der Beschwerdeführer nicht konkret aus und ist auch nicht ersichtlich, weshalb er die Nüsse zwingend auf der Betondecke über dem Reservoir waschen muss. Aus dem Einwand, dass es ihm aufgrund der Platzverhältnisse sowie den Vorgaben des kommunalen Abwasserreglements «kaum möglich» sei, die Nüsse weiterhin beim Bauernhof im Dorf zu waschen (Beschwerde Rz. III/13 f.), vermag er jedenfalls keine Notwendigkeit für einen Waschplatz in der Landwirtschaftszone abzuleiten. Dass er das beim Waschen der Nüsse anfallende Abwasser anschliessend für die Bewässerung seiner Kulturen verwenden könnte (vgl. Beschwerde Rz. III/15), ändert daran nichts. 4.4 Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, soweit er sich darauf beruft, dass er für die Bewirtschaftung seiner Kulturen auf den unterirdischen Raum «Gefahrenstofflager/Technikraum» mit der WC-Anlage angewiesen sei. Dass er in unmittelbarer Nähe seiner Kulturen über eine eigene WC-Anlage verfügen muss, lässt sich entgegen seiner Behauptung (Beschwerde Rz. III/10 Bst. a) aus den Vorgaben von SwissGAP nicht ableiten. Gemäss diesen Richtlinien genügt es vielmehr, wenn eine WC-Anlage von den Erntearbeiterinnen und -arbeitern mindestens einmal pro Halbtag mit einem Fahrzeug aufgesucht werden kann (vgl. SwissGAP, Checkliste inkl. Empfehlungen [Anbau und Vermarktung] Ziff. 10.4.1 S. 15, einsehbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, unter: <www.agrosolution.ch>, Rubriken «SwissGAP/Anmeldung + Anforderungen»). Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb er die Bewässerungstechnik im geplanten unterirdischen Raum installieren muss und nicht anderweitig (frostsicher) unterbringen könnte. Somit ist nicht erkennbar, inwiefern der unterirdische Raum für die Bewirtschaftung der Kulturen objektiv betrachtet erforderlich sein soll. Nichts anderes gilt auch für den geplanten Vorplatz, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass dieser einzig als Zufahrt zum Tank-, Füll- und Waschplatz sowie zum Gefahrenstofflager dienen soll. 4.5 Unbestritten ist schliesslich zu Recht, dass ein Folienbecken oder ein Teich bei einer allfälligen Aufgabe der Bewässerung wesentlich einfacher rekultiviert werden kann als die vom Beschwerdeführer geplante massive Betonkonstruktion. Der Standpunkt der kantonalen Fachbehörden, dass eine offene Wasserhaltung den Interessen am Schutz der Fruchtfolgeflächen besser Rechnung trägt als die vom Beschwerdeführer geplante massive Betonkonstruktion (vgl. vorne E. 4.1), ist deshalb nicht zu beanstanden. Das gilt ungeachtet der angeblichen «Bodenverbesserung», welche die Verwendung des Aushubs für das Bauvorhaben bewirken soll (Beschwerde Rz. III/20). Dass ein Folienbecken oder ein Teich mit gleichem Fassungsvermögen erheblich mehr (Fruchtfolge-)Fläche beanspruchen würde als das gesamte Teilbauvorhaben 1 einschliesslich der Zufahrt, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der «Visualisierung Flächenbedarf» des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. III/7 ff. und BB 9). Zum einen verfügt das darin abgebildete Becken nach den Angaben des Beschwerdeführers über ein erheblich grösseres Fassungsvermögen (1'000 m3) als das hier umstrittene massive Reservoir (rund 765 m3, vgl. vorne E. 2). Zum andern dürfte ein kleineres Fassungsvermögen ausreichen, wenn das Wasser nur für die Bewässerung dient und namentlich die Nüsse nicht vor Ort gewaschen werden. 4.6 Zusammenfassend ist der Befund der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass das Teilbauvorhaben 1 in der vorgesehenen Ausgestaltung für die in Frage stehende Bewirtschaftung nicht notwendig ist. Somit hat die Vorinstanz die Zonenkonformität des Vorhabens zu Recht verneint und – mangels Standortgebundenheit – auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigert. Für eine «Verhältnismässigkeitsprüfung im eigentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, Sinn» bleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum (Beschwerde Rz. III/16). Anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. Beschwerde Rz. III/2 und 18), war der relevante Sachverhalt genügend abgeklärt und hat sich die Vorinstanz ausreichend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Namentlich kann ihr nicht vorgehalten werden, sie sei willkürlich davon ausgegangen, dass er mit dem Teilbauvorhaben 1 das Fundament für die im Rahmen des Teilbauvorhabens 2 geplante Hochbaute schaffen wolle, hat er in der Baubeschwerde doch selber erläutert, dass «die massive Wasserfassung […] zusätzlich als Fundament für die geplante Hochbaute» dienen soll (Vorakten BVD pag. 7). Eine «willkürliche Beweiswürdigung» ist entgegen seiner Auffassung insofern nicht erkennbar (vgl. Beschwerde Rz. III/10 Bst. f). 5. 5.1 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz den Bauabschlag für das Teilbauvorhaben 1 zu Recht bestätigt hat. Ein gerichtlicher Augenschein verspricht keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse. Soweit der Beschwerdeführer einen solchen verlangt (vgl. Beschwerde S. 17 nach Rz. III/25), wird der Beweisantrag abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2025, Nr. 100.2025.17U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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