100.2025.168U BUC/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. März 2026 Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Aellen A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend amtliche Bewertung ab 2020 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 29. April 2025; 100 24 281)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, Prozessgeschichte: A. Das Grundstück Schüpfen Gbbl. Nr. 1________ (nachfolgend Grundstück) mit einer Fläche von 1'367 m2 steht im Alleineigentum von B.________. Darauf befinden sich das Wohnhaus Nr. …, welches 2017 bzw. 2018 in ein Zweifamilienhaus umgebaut worden ist, ein Autounterstand, ein Parkplatz und ein Gartenhaus. Einen Teil des Wohnhauses (Dach- und Obergeschoss), den Autounterstand und das Gartenhaus bewohnen bzw. benutzen A.________ und B.________. Der andere Teil des Wohnhauses (Erdgeschoss) sowie der Parkplatz sind vermietet. Der amtliche Wert des Grundstücks betrug per 31. Dezember 2019 Fr. 436'600.--. Im Rahmen der allgemeinen Neubewertung 2020 (allgemeine Neubewertung) setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerverwaltung), den amtlichen Wert des Grundstücks mit Verfügung vom 28. Juli 2020 auf Fr. 539'500.-- fest. Dagegen erhoben A.________ und B.________ Einsprache. Die Steuerverwaltung hiess diese nach durchgeführtem Augenschein teilweise gut und setzte den amtlichen Wert auf Fr. 530'200.-- fest (Entscheid vom 10.7.2024). B. Den hiergegen gerichteten Rekurs von A.________ und B.________ wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) am 29. April 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Juni 2025 beantragen A.________ und B.________ sinngemäss, der angefochtene Sachentscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, weisen, damit diese «nochmals einen Augenschein macht und die Sache neu beurteilt». Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 schliesst die StRK auf Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ ersuchen am 28. Juli 2025 mit elektronisch übermittelter Eingabe um Durchführung von Vergleichsverhandlungen. Die Steuerverwaltung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 einerseits die Abweisung der Beschwerde und lehnt andererseits die beantragten Vergleichsverhandlungen ab. A.________ und B.________ haben sich am 8. September und 3. November 2025 und die Steuerverwaltung am 29. September 2025 nochmals zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, 2. Strittig ist, ob die StRK den von der Steuerverwaltung für das Grundstück der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2020 festgesetzten amtlichen Wert zu Recht bestätigt hat. Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt dar (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3): 2.1 Der Steuerwert von Grundstücken wird im Verfahren der amtlichen Bewertung festgesetzt (Art. 52 Abs. 2 StG). Dabei ist der amtliche Wert ausgehend vom Verkehrswert massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge und der Eigentumsbildung zu bestimmen (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG; ferner Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Als Verkehrswert gilt der unter normalen Verhältnissen erzielbare Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt (Art. 54 Abs. 1 StG; zum Begriff des Verkehrswerts vgl. auch Kästli/Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 54 N. 2 f., mit Hinweisen etwa auf Das Schweizerische Schätzerhandbuch, SVKG [Hrsg.], 2019, S. 20; zur jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa BGE 150 II 417 E. 3.4.1, 148 I 210 E. 4.4.3). Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen (Art. 54 Abs. 2 StG), während als Ertragswert (bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken) der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare – nicht aber der allenfalls tatsächlich erzielte – Mietertrag gilt (Art. 54 Abs. 3 StG). 2.2 Wurde der amtliche Wert eines Grundstücks rechtskräftig bestimmt, so gilt er bis zur nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG). Im Unterschied zum Steuerwert anderer Vermögensgegenstände wird der amtliche Wert somit nicht für jede Veranlagungsperiode neu bestimmt, sondern soll über längere Zeit als Grundlage für die Steuerbemessung dienen. Eine allgemeine Neubewertung aller Liegenschaften wird vorgenommen, wenn sich die Verkehrs- oder Ertragswerte der Grundstücke seit der letzten allgemeinen Neubewertung zumindest in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, Grossteil des Kantons erheblich verändert haben (Art. 182 Abs. 1 StG). Um den Bedarf für eine allgemeine Neubewertung erkennen zu können, überwacht die Steuerverwaltung das Verhältnis von Kaufpreisen und amtlichen Werten nach Grundstücksart in allen Regionen und führt entsprechende Jahresstatistiken (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum bernischen Steuerrecht, Band 2, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 182 N. 3 ff.). Im Frühjahr 2017 hat der Grosse Rat beschlossen, per 31. Dezember 2020 werde eine allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte durchgeführt (Art. 2 Abs. 1 des Dekrets vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]). Zur Vorbereitung der allgemeinen Neubewertung hat er eine kantonale Schatzungskommission bestellt, die per 10. Oktober 2018 – unter Berücksichtigung der steuergesetzlichen Bewertungsgrundsätze für die verschiedenen nichtlandwirtschaftlichen Grundstückarten und die Wasserkräfte – Bewertungsnormen aufgestellt hat (einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken: «Themen/Steuersituationen/Wohneigentum Liegenschaften/Amtlicher Wert/Links und Downloads/Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20» [nachfolgend: Bewertungsnormen]; Art. 182 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StG). 2.3 Die allgemeine Neubewertung führt zu einer gänzlichen Neubewertung eines Grundstücks und soll dabei die gesamte Wertsteigerung seit der letzten allgemeinen Neubewertung erfassen. Mit der allgemeinen Neubewertung 2020 werden dementsprechend die seit der letzten allgemeinen Neubewertung (per 1. Januar 1999, vgl. Art. 32 Abs. 1 des alten Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte [BAG 97-025]; in Kraft bis 31.12.2019) massiv gestiegenen Immobilienpreise in den amtlichen Werten aller Grundstücke des Kantons abgebildet; massgebend sind insoweit die Verhältnisse in der Bemessungsperiode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 (Art. 2 Abs. 2 AND). Die Bewertungsnormen basieren auf einem Durchschnitt der Verkaufspreise und Mietzinsen, die in der relevanten Bemessungsperiode tatsächlich bezahlt wurden, und damit auf statistisch breit abgestützten Vergleichszahlen (BVR 2012 S. 545 E. 2.2; vgl. auch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, Liegenschaften, Ausgabe 2020, S. 7). Im Hinblick auf die allgemeine Neubewertung 2020 änderte mithin lediglich das Zahlenmaterial, welches in die Bewertungsnormen einfloss; eine eigentliche Änderung des materiellen Rechts gab es hingegen nicht (zur Rechtsnatur der Bewertungsnormen s. sogleich). 2.4 Als Verwaltungsverordnung richten sich die Bewertungsnormen an die mit der Schätzung betraute Person; für die Gerichtsbehörden sind sie nicht verbindlich. Gleiches gilt für die von der Steuerverwaltung überarbeiteten, ergänzenden schätzungstechnischen Weisungen (vgl. Bewertungsnormen Ziff. 1.7). Weder diese noch jene enthalten Rechtsnormen; sie begründen insbesondere keine Rechte oder Pflichten bei Privaten, sondern sollen eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen gewährleisten (BVR 2021 S. 530 E. 5.2 [betreffend sozialhilferechtliche Praxishilfen]; VGE 2016/36 vom 29.8.2017 E. 5.2; BGE 150 II 40 E. 6.6.2, je auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen (vgl. statt vieler BVR 2018 S. 249 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.5 Überbaute Grundstücke werden nach der Mischwertmethode bewertet, entweder ausgehend vom Ertrags- oder vom Realwert (Bewertungsnormen Ziff. 2.1). Bei der amtlichen Bewertung von Wohngebäuden wird vom Ertragswert ausgegangen und zwecks Berücksichtigung des Realwerts ein Zuschlag gemacht. Für die einzelnen Objekte werden die Raumeinheiten (RE) bestimmt und zusätzlich verschiedene Bewertungskriterien berücksichtigt: Es werden pro Objekt bzw. Objektteil jeweils Gebäudeart, Bauqualität, Komfortstufe, Wohnlage sowie Verkehrslage benotet. Weiter werden das wirtschaftliche Alter der Liegenschaft (Altersentwertung einerseits und «Verjüngung» durch bauliche Verbesserungen andererseits) und das Mietniveau der Standortgemeinde berücksichtigt (sog. Mietwertkategorie; zum Ganzen vgl. Bewertungsnormen Ziff. 2.2 sowie Tabellen 3.3 und 3.8; einlässlicher zu Bewertungsvorgang und -kriterien angefochtener Entscheid E. 3.2). 2.6 Der Erkenntnisvorgang der Schätzung gleicht demjenigen der Beweiswürdigung (vgl. BVR 2008 S. 181 E. 4.1 zum Schätzungsvorgang bei der Ermessensveranlagung). Die Schätzung beruht notwendigerweise auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, Annahmen und Vermutungen. Die Steuerbehörden verfügen daher über einen entsprechenden Spielraum. Bei der Überprüfung dieses «Schätzungsermessens» auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Ist die amtliche Bewertung einer Liegenschaft umstritten, so überprüft das Verwaltungsgericht die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung hinsichtlich Methode und Ergebnis nur bezüglich jener Punkte, die beanstandet werden. In Fragen, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrungen voraussetzen, weicht es nicht von der Expertenmeinung bzw. vom vorinstanzlichen Schätzungsermessen ab, soweit die Fachperson bzw. die Vorinstanz von richtigen Voraussetzungen sowie von einleuchtenden und rechtlich abgestützten Schätzungsnormen oder allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ausgegangen ist, die Normen bzw. Methoden richtig angewendet hat und gesamthaft gesehen zu einem nicht offensichtlich unrichtigen Ergebnis gelangt ist (BVR 2013 S. 331 nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/385 vom 14.12.2012] mit Hinweisen, 2006 S. 551 E. 1.2, 1996 S. 230 E. 1b; VGE 2024/153 vom 10.3.2025 E. 3.6, 2016/36 vom 29.8.2017 E. 1.4). 3. Der amtliche Wert des streitbetroffenen Grundstücks ist im Rahmen der allgemeinen Neubewertung neu festgesetzt worden (vorne Bst. A; angefochtener Entscheid Bst. A, E. 3.1). Strittig ist im vorliegenden Verfahren noch die amtliche Bewertung des Wohnhauses (Verkehrslagenote, Wohnlagenote) und des Autounterstands sowie des Parkplatzes. Nicht mehr zu prüfen ist hingegen der amtliche Wert des Gartenhauses (der im Rahmen der amtlichen Neubewertung 2020 von Fr. 1'300.-- auf 1'700.-- erhöht wurde), nachdem die Beschwerdeführenden von der diesbezüglichen Rüge Abstand genommen haben (vgl. Stellungnahme vom 3.11.2025 [act. 16]). Ebenfalls nicht zu überprüfen ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich des wirtschaftlichen Alters des Wohnhauses, welches die Beschwerdeführenden für jedes Objekt separat berechnet haben wollten: Wie die StRK zutreffend erwogen hat, ist das wirtschaftliche Alter stets separat festgesetzt worden, womit der Rüge der Beschwerdeführenden von vornherein der Boden entzogen war (vgl. die jeweiligen Objektprotokolle E, in Vorakten StV [act. 5B] pag. 20, 74; angefochtener Entscheid E. 5, je auch zum Folgenden). Anderweitige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, bzw. neue Kritik tragen die Beschwerdeführenden in Bezug auf das wirtschaftliche Alter nicht vor, weshalb es in diesem Punkt mit der vorinstanzlich bestätigten Schätzung sein Bewenden hat (vgl. E. 2.6 hiervor). 4. Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass das Grundstück mit der allgemeinen Neubewertung der Verkehrslagenote 8 zugewiesen wurde (vgl. Verkehrslagenotenplan AN20, abrufbar unter <https://www.agi.dij.be.ch>, Rubriken: «Geoportal/Karten/Angebot an Karten», Suchbegriff: «Verkehrslagenotenpläne» [nachfolgend: Verkehrslagenotenplan]; zur früheren Bewertung mit der tieferen Verkehrslagenote 7 vgl. angefochtener Entscheid E. 6 [Ingress]; Stellungnahme Beschwerdeführende vom 7.8.2024, in Vorakten StRK [act. 5A] pag. 13; Objektprotokoll E vom 27.2.2018, in Vorakten StV [act. 5B] pag. 90). Sie verlangen sinngemäss, die fragliche Note sei bei 7 zu belassen. 4.1 Die Verkehrslage ist nach Ziff. 2.2.4 N. 5 der Bewertungsnormen wie folgt zu benoten: «Die Note für die Verkehrslage ist pro Gemeinde bzw. Gemeindekreis (BFS- Nr.) durch die Steuerverwaltung in einem Plan festgehalten. Ohne triftigen Grund darf von dieser Note nicht abgewichen werden. Mit der Verkehrslagenote wird den diesbezüglich unterschiedlichen Verhältnissen innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindekreises (BFS-Nr.) Rechnung getragen. Die Verkehrslage wird beurteilt nach Zugang, Zufahrt und Bezug zum nächstgelegenen Siedlungs- bzw. Infrastrukturschwerpunkt, der allenfalls auch ausserhalb der eigenen Gemeinde liegen kann. In jeder Gemeinde bzw. Gemeindekreis (BFS-Nr.) gibt es mindestens ein Gebiet mit der Höchstnote 9. Sehr gut 9 Sehr schlecht 1». 4.2 Die StRK hat in ihrem Entscheid zusammengefasst erwogen, mit der amtlichen Neubewertung sei neu in jeder Gemeinde ein Gebiet mit der maximalen Verkehrslagenote 9 definiert worden; dies ausgehend von der Überlegung, dass in jeder Gemeinde ein Teilgebiet verkehrsmässig optimal liege, unabhängig wie die Verkehrslage der Gemeinde insgesamt zu beurteilen sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2 mit Hinweis). Es sei bei jeder Kategorisierung unvermeidlich, dass Grenzen gezogen werden müssten; deren Verlauf stelle eine Ermessensfrage dar. Dementsprechend müssten triftige Gründe vorliegen, um vom (verbindlichen) Verkehrslagenotenplan abzuweichen. Das zu bewertende Grundstück liege am Rand eines von der Gemeinde mit der Note 8 eingestuften Gebiets. Gleich oder sogar (noch) dezentraler gelegene Teile der Gemeinde (als jener, in dem sich das streitbetroffene Grundstück befinde) seien ebenfalls der Verkehrslagenote 8 zugewiesen; in der ganzen Gemeinde sei kein Gebiet mit der Note 6 bewertet. Es gebe keine triftigen Gründe, um von der Verkehrslagenote 8 abzuweichen (angefochtener Entscheid E. 6.3 f.). – Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, die Verkehrslagenote sei erhöht worden, obschon seit 1998 keine Verbesserung der Verkehrslage erfolgt sei. Die Liegenschaft sei für Fussgängerinnen und Fussgänger nicht gut erschlossen. Es gebe «ausser der Kantonsstrasse ohne Trottoir und engen Platzverhältnissen keinen zusätzlichen Fussweg nach Schüpfen, der an die Parzelle grenzt». Der Zugang vom und zum Haus sei damit für Fussgängerinnen und Fussgänger erschwert wie bei keiner anderen Liegenschaft innerhalb dieser Zone (Beschwerde S. 1; Stellungnahme vom 8.9.2025 [act. 11] S. 1). Auch das «Hinund Wegfahren» mit Auto und Velo auf die Kantonsstrasse sei gefährlich, dies «besonders bei Sichtverdeckung durch hochstehendes Gras». Weiter sei das Grundstück Immissionen ausgesetzt, ausgehend einerseits von der angrenzenden Landwirtschaft (Lärm, Gülle, «Verteilung durch Spritzmittel», Staub) und andererseits vom Bahngüterverkehr sowie der Kantonsstrasse (Lärm; zum Ganzen: Beschwerde S. 2). Aus all dem würde nach Ansicht der Beschwerdeführenden beim Verkauf der Liegenschaft ein Minderwert resultieren (Beschwerde S. 1; vgl. zum Ganzen auch Stellungnahme vom 8.9.2025 [act. 11]). 4.3 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss den Bewertungsnormen (vorne E. 4.1) triftiger Gründe bedarf, um vom Verkehrslagenotenplan abweichen zu können. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen sich keine derartigen Gründe entnehmen, zumal der Erreichbarkeit der Liegenschaft für Fussgängerinnen und Fussgänger oder allfälligen Geruchs- bzw. Lärmimmissionen nicht mit der Verkehrslagenote, sondern grundsätzlich mit der Wohnlagenote Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, E. 5 hiernach). Darauf hat die Steuerverwaltung zu Recht hingewiesen (Beschwerdeantwort [act. 9] S. 1). Damit bleibt der Verkehrslagenotenplan (als Teil der Bewertungsnormen) verbindlich und hat die Vorinstanz die Verkehrslagenote 8 zu Recht bestätigt. 5. Zu prüfen sind die Einwände der Beschwerdeführenden aber unter dem Aspekt der Wohnlage. 5.1 Für die Bewertung der Wohnlage gilt nach Ziff. 2.2.4 N. 4 der Bewertungsnormen Folgendes: «Pro Objektteil kann nur entweder die Wohnlage- oder die Geschäftslagenote eingesetzt werden. Das Einsetzen beider Noten gleichzeitig ist nicht möglich. Die Wohnlage wird beurteilt nach Aussicht, Besonnung, Nachbarschaft, besonderer Lage. Schöne, unverbaute Aussicht 9 Optimale, lange Besonnung 9 Artgleiche, nicht störende Nachbarschaft (Immissionen) 9 Besonders attraktive Lage 9 Keine oder sehr schlechte Aussicht 1 Keine bis wenig Besonnung 1 Artfremde, störende Nachbarschaft (Immissionen) 1 Abgelegene, ungünstige Lage, zu kleiner Umschwung 1» Anlässlich des Augenscheins vom 29. Mai 2024 bestätigte die Delegation der Steuerverwaltung die Detailnoten für Aussicht (7), Nachbarschaft (3) und besondere Lage (3). Sie reduzierte einzig die Detailnote Besonnung von 9 auf 8, was aber an der Gesamtbenotung der Wohnlage (5) nichts änderte (Einspracheentscheid vom 10.7.2024 S. 2, in Vorakten StV [act. 5B] pag. 1 ff.). Die StRK hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Wohnlagenote geäussert, jedoch führt die Steuerverwaltung in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Erreichbarkeit des Grundstücks für Fussgängerinnen und Fussgänger und zu den Immissionen (Lärm, Geruch und Staub) betreffe die Detailnote besondere Lage bzw. Nachbarschaft. Beide seien mit drei Punkten bereits sehr tief bewertet worden, zumal die höchstmögliche Note bei 9 Punkten liege; die Einwände der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, Beschwerdeführenden seien bei der amtlichen Bewertung mithin genügend berücksichtigt worden (zum Ganzen vgl. Beschwerdeantwort [act. 9] S. 1 f.). 5.2 Die Einwände der Beschwerdeführenden lassen die Wohnlagenote bzw. die Detailnoten für Nachbarschaft und besondere Lage in der Tat nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen: Die Beschwerdeführenden bringen zwar zahlreiche Gründe vor, die ihrer Auffassung nach zu einer zusätzlichen Wertminderung führen sollen (vorne E. 4.2). Das Verwaltungsgericht hält es aber rechtsprechungsgemäss für zulässig (bzw. nicht rechtsfehlerhaft), dass die Notenskala nicht linear angewendet wird. Die Noten 5 und 6 werden bei einem unterdurchschnittlichen, die Noten 7 und 8 bei einem durchschnittlichen Standard vergeben (VGE 2024 153 vom 10.3.2025 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Wohnlage mit der Note 5 bereits augenfällig tief bewertet worden ist. Mit jeweils 3 Punkten noch tiefer ausgefallen sind die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Detailnoten für Nachbarschaft und besondere Lage. Nachdem die Beschwerdeführenden ihre diesbezügliche Kritik ferner bereits in ihrer Einsprache vom 22. August 2020 ausführlich dargelegt hatten (vgl. Einsprache vom 22.8.2020, in Vorakten StV [act. 5B] pag. 7 f.), ist davon auszugehen, dass sie anlässlich des Augenscheins vom 29. Mai 2024 bekannt war (vgl. insb. die Ankündigung des Augenscheins, wonach geplant war, sämtliche Räume der Liegenschaft zu besichtigen und alle Objekte des Grundstücks zu überprüfen, sowie das Aufnahmeprotokoll, beides in Vorakten StV [act. 5B] pag. 17, 23 ff.; vgl. auch Einspracheentscheid vom 10.7.2024 S. 2, in Vorakten StV [act. 5B] pag. 1 ff.). Angesichts der sehr tiefen Benotung ist mithin plausibel und überzeugend, wenn die Steuerverwaltung festhält, dass den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Aspekten bereits genügend Rechnung getragen wurde und sie sich nicht über das bereits berücksichtigte Mass zusätzlich wertmindernd auswirken. Die Bewertung der Wohnlage mit der Note 5 bzw. der Nachbarschaft sowie besonderen Lage je mit der Detailnote 3 ist daher in keiner Weise zu beanstanden. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es sei ihnen aufgrund der mangelnden Erschliessung für Fussgängerinnen und Fussgänger bzw. der «ausserordentlichen Lage» ein individueller Abzug in Prozenten zu gewähren (Beschwerde S. 1), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, Beim amtlichen Wert eines Objekts (bewertet nach dem Ertragswert) darf ein individueller Abzug in Prozent nur vorgenommen werden, wenn entweder die «Wohnlage» aufgrund spezieller Umstände, die von aussen nachhaltig stark negativ wertbeeinflussend auf ein einzelnes Grundstück einwirken (wie z.B. unmittelbar angrenzend an eine sehr stark befahrene Eisenbahnlinie oder an einer Autobahn liegend, innerhalb einer völlig artfremden Umgebung liegende Wohnungen, z.B. im Industrie- oder Gewerbegebiet etc.), bereits sehr tief ausfällt (Note 4 und tiefer), aber immer noch klar zu wenig wertverminderndes Gewicht erreicht wird, oder das Grundstück in der Gemeinde so liegt, dass auf Grund einer speziellen Situation (z.B. sehr abgelegene geografische Lage) nur deutlich tiefere Verkaufspreise erzielt werden als im Normalfall (zum Ganzen: Bewertungsnormen Ziff. 2.2.6; VGE 2024/153 vom 10.3.2025 E. 4.5). Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Aspekte sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die (von der StRK bestätigte) Beurteilung der Steuerverwaltung als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Insbesondere ist darin keine Ausnahmesituation zu erblicken, die einen Abzug rechtfertigen könnte (vgl. zum Ganzen etwa Beschwerdeantwort [act. 9] S. 2). Es ist weder substanziiert und überzeugend dargetan noch ersichtlich, inwiefern mit der sehr tiefen Wohnlagenote 5 «klar zu wenig wertverminderndes Gewicht» erreicht würde. Sind demnach die Voraussetzungen für einen individuellen Abzug in Prozent nicht erfüllt, hält der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt der Rechtskontrolle ohne weiteres stand. 6. Strittig sind weiter die amtlichen Werte des Autounterstands und des Parkplatzes. 6.1 In Bezug auf den Autounterstand hat die StRK erwogen, die Steuerverwaltung habe diesen zu Gunsten der Beschwerdeführenden bloss mit einer Standardfläche von 15 m2 berücksichtigt, was nicht zu beanstanden sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen (vgl. Beschwerde S. 2), verfängt nicht: Gemäss den schätzungstechnischen Weisungen wird u.a. bei Autounterständen oder Parkplätzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, unabhängig von der effektiven Raumgrösse 15 m2 pro Personenwagen berechnet, wenn ein Mittelklasse-Personenwagen abgestellt werden kann (vgl. schätzungstechnische Weisung 4.16.02, Ausgabe Dezember 2006). Hier steht fest und ist unbestritten, dass der Autounterstand genug Platz bietet für einen Personenwagen (vgl. Beschwerde S. 2; Rekurs vom 7.8.2024 S. 1 sowie Fotos aufgenommen im August bzw. Oktober 2024, alles in Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3, 24, 28). Folglich ist er zu Recht mit einer Standardfläche von 15 m2 berücksichtigt worden, und zwar ungeachtet einer geringfügigen Abweichung der tatsächlichen Fläche (gemäss den Beschwerdeführenden 14.88 m2 statt 15 m2). Nicht mehr zu prüfen ist bei diesem Ergebnis, ob allenfalls noch ein weiterer Personenwagen Platz hätte, wie im Augenscheinprotokoll mit «1-2 PW» angedeutet (vgl. Aufnahmeprotokoll S. 1, in Vorakten StV [act. 5B] pag. 23; zum umfassend geltenden Verschlechterungsverbot vgl. Art. 84 Abs. 2 VRPG; BVR 2016 S. 261 E. 4.8; VGE 2024/89/90 vom 11.2.2026 E. 7.3 [noch nicht rechtskräftig]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 21 f.). Der angefochtene Entscheid ist so oder anders auch in Bezug auf die Bewertung des Autounterstands nicht zu beanstanden. 6.2 Der Parkplatz wurde als separates Objekt mit Fr. 2'400.-- bewertet (Grundstückblatt vom 10.7.2024 sowie zugehöriges Objektprotokoll, in Vorakten StV [act. 5B] pag. 3, 18, 22). Dass er vor dem Jahr 2000 zum «Platz Umschwung» gezählt und mit Null bewertet worden sein soll, weil er «nicht ausschliesslich dem Parkieren eines Autos galt» (vgl. Beschwerde S. 2), lässt sich anhand der Akten nicht überprüfen. Selbst wenn es sich aber so verhalten hätte, könnten die Beschwerdeführenden aus einer früheren, noch unter den seinerzeit geltenden Vorgaben vorgenommenen Bewertung nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4.1). Dies umso weniger, als unbestritten ist, dass der Parkplatz inzwischen als solcher genutzt wird (Beschwerde S. 2), womit sich jedenfalls die tatsächlichen (Nutzungs-)Verhältnisse im Vergleich zur früheren Situation geändert haben (oder hätten). Folglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, der Parkplatz sei als separates Objekt bzw. separater Objektteil aufzunehmen (Ziff. 2.2.1 der Bewertungsnormen). Dass die Bewertung rechtsfehlerhaft sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal für den Parkplatz mit dem Mietwert-Code 11 der tiefstmögliche Wert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, für Parkplätze eingesetzt wurde (angefochtener Entscheid E. 4.1; Aufnahmeprotokoll S. 3, in Vorakten StV [act. 5B] pag. 25; Bewertungsnormen Ziff. 2.2.1 und Tabelle 3.2). Mit der Vorinstanz ist mithin davon auszugehen, dass damit der Beschaffenheit des Parkplatzes (Verbundsteine, vgl. Foto aufgenommen im Oktober 2024, in Vorakten StRK [act. 5A] pag. 24) genügend Rechnung getragen worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). Inwieweit der fehlende «wirtschaftliche Nutzen» für die Bewertung relevant sein oder welche neuen Erkenntnisse ein Nachmessen des Parkplatzes bringen könnten, erläutern die Beschwerdeführenden nicht. Sie machen insb. nicht geltend, die Fläche habe sich seit dem «letzten Augenschein» verändert. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen und der angefochtene Entscheid auch mit Sicht auf die amtliche Bewertung des Parkplatzes zu bestätigen. 7. 7.1 Zusammengefasst hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Soweit die Beschwerdeführenden solches überhaupt rechtsgenüglich rügen, ist eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) weder dargetan noch ersichtlich (insb. auch nicht hinsichtlich der aus dem Gehörsanspruch resultierenden Begründungspflicht, vgl. BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2). Weiter ist der Antrag auf nochmalige Durchführung eines Augenscheins (durch das Verwaltungsgericht) abzuweisen, nachdem die Steuerverwaltung am 29. Mai 2024 bereits einen solchen durchgeführt hatte (vorne Bst. A) und hier weder geltend gemacht wird noch zu erwarten ist, dass ein erneuter Augenschein neue oder zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse bringen würde (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 326 E. 4.3). 7.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.03.2026, Nr. 100.2025.168U, 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Steuerrekurskommission des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.