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Bern Verwaltungsgericht 11.08.2025 100 2025 164

August 11, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,141 words·~6 min·5

Summary

Nachteilsausgleich am Freien Gymnasium Bern; Weiterleitung (Schreiben BKD 26. Mai 2025; 2005.BKD.1972) | Zuständigkeit

Full text

100.2025.164U HAT/BDE/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2025 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegner und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nachteilsausgleich am B.________; Festlegung der Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 VRPG (Schreiben BKD 26. Mai 2025; 2005.BKD.1972)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.164U, Prozessgeschichte: A. A.________ besucht den gymnasialen Bildungsgang am B.________. Mit als «Verfügung» betiteltem Schreiben vom 10. April 2025 gewährte die Rektorin A.________ für den Zeitraum vom 14. April bis zum 31. Juli 2025 Nachteilsausgleichsmassnahmen bei allen schriftlichen Prüfungen und in allen Fächern (freie Platzwahl und reizarmer Arbeitsplatz sowie die Möglichkeit, Fragen zur Aufgabenstellung zu stellen). B. Hiergegen erhob A.________ – der Rechtsmittelbelehrung folgend – am 21. April 2025 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), weil ihm im Rahmen der Nachteilsausgleichsmassnahmen der beantragte Zeitzuschlag von 25 Prozent bei Leistungskontrollen nicht gewährt worden ist. Die BKD teilte A.________ am 29. April 2025 mit, dass das B.________ bei der Gewährung von nachteilsausgleichenden Massnahmen privatrechtlich gehandelt haben dürfte, weshalb die Verfügung vom 10. April 2025 nichtig sei und das Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung stehe. Sie gab A.________ Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit zu äussern oder seine Beschwerde zurückziehen. Für den Fall, dass er an seiner Beschwerde festhalte, wies ihn die BKD darauf hin, dass sie die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid über die Zuständigkeit weiterleiten werde. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 hielt A.________ sinngemäss an seiner Beschwerde fest und stimmte in der Folge nach weiteren Erläuterungen der BKD zum Verfahren der Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zum Entscheid über die Zuständigkeit stillschweigend zu. C. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 leitete die BKD die Akten dem Verwaltungsgericht zum Entscheid über die Zuständigkeit weiter.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.164U, D. Am 18. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht dem Obergericht des Kantons Bern die Angelegenheit für einen Meinungsaustausch unterbreitet und vorläufig die Ansicht vertreten, für die Beurteilung der Streitigkeit seien die Zivilgerichte zuständig. Dieser Beurteilung hat sich das Obergericht am 30. Juli 2025 angeschlossen. Erwägungen: 1. Erachtet das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivilgerichte für zuständig, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht urteilt bei Kompetenzkonflikten in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Im Streit liegen Nachteilsausgleichsmassnahmen für den Zeitraum vom 14. April bis zum 31. Juli 2025, welche die Rektorin des B.________ dem Beschwerdeführer nicht in dem von ihm beantragten Umfang gewährte. – Beim B.________ handelt es sich um eine private Schule, die durch den gleichnamigen Verein geführt wird. Zweck des Vereins ist die Führung einer Volks- und einer Maturitätsschule im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 2 der Statuten, einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «Über uns/Schulverein»). Mit der Führung der Schulen geht keine Übertragung ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.164U, ner öffentlichen Aufgabe einher, da die Privatschule ihre Aufgaben frei gewählt hat, sie gegenüber dem Staat keine Erfüllungspflicht trifft und das private Lehrangebot nicht an Stelle, sondern ergänzend zu den gymnasialen Lehrangeboten staatlicher Schulen erfolgt. Das B.________ gestaltet die Erziehung und den Unterricht in eigener Verantwortung und kann von Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern frei gewählt werden. Damit ist das Verhältnis zwischen dem B.________ als privater Anbieter eines gymnasialen Bildungsgangs und den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich privatrechtlicher Natur (vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 400 E. 2 mit Bemerkungen von Benjamin Schindler; Ueli Friederich, Bemerkungen zu BGer 2C_807/2015, in ZBl 2017 S. 386 ff., 387). 2.2 Die Kantonale Maturitätskommission ist für die Gewährung bzw. Beurteilung von Nachteilsausgleichsmassnahmen privater Anbieter zuständig, soweit sie für die Maturitätsprüfung relevant sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 8 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Die hier strittigen Nachteilsausgleichsmassnahmen betreffen indes nicht die Maturitätsprüfung, sondern «alle schriftlichen Prüfungen» des laufenden Semesters resp. für die Zeit vom 14. April bis zum 31. Juli 2025 (vgl. vertrauliche Vereinbarung vom 25.3.2025, in Akten BKD). Über die Gewährung von solchen Nachteilsausgleichsmassnahmen während des gymnasialen Bildungsgangs können Privatschulen selber entscheiden. Das B.________ verfügt denn auch über eigene Richtlinien zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen (einsehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «Downloads/Reglemente, Ordnungen und Richtlinien»). Damit unterliegt die Streitigkeit der Zivilgerichtsbarkeit. 3. 3.1 Nach dem Erwogenen ist die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)behörden zur Beurteilung der strittigen Nachteilsausgleichsmassnahmen zu verneinen und diejenige der Zivilgerichte zu bejahen. Die Akten sind nach Art. 8 Abs. 1 VRPG dem Obergericht zuzustellen. Anders als im vereinfachten Verfahren nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VRPG mit der Möglichkeit zur einfachen Weiterleitung ist das Obergericht hier nicht als Verwaltungsjustiz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.164U, behörde in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit angesprochen, sondern als oberstes kantonales Gericht in einer Zivilsache (vgl. zu den unterschiedlichen Verfahren BVR 2013 S. 582 E. 1.3). Es wird nach der gesetzlichen Regelung von Art. 8 Abs. 1 VRPG nun seinerseits einen Entscheid über die Zuständigkeit zu fällen haben, mit dem es dem Urteil des Verwaltungsgerichts förmlich zustimmt (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 8 N. 42). Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat mithin nicht den Charakter eines Endentscheids (vgl. auch hinten E. 4). 3.2 Nach konstanter Praxis sind in Kompetenzkonfliktverfahren zwischen Behörden keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine entstanden und wären in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren ohnehin nicht zu sprechen, da die Kompetenzbereinigung von Amtes wegen zu geschehen hat und es keines Zutuns der Parteien bedarf (Art. 107 Abs. 3 VRPG analog; BVR 2007 S. 371 E. 4, 2019 S. 400 [VGE 2018/342 vom 14.5.2019] nicht publ. E. 5.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 8 N. 38; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 11 und 16). 4. Das vorliegende Urteil regelt die Zuständigkeit nicht endgültig, sondern bildet erst im Verbund mit dem noch zu fällenden Entscheid des Obergerichts einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. statt vieler BVR 2019 S. 400 [VGE 2018/342 vom 14.5.2019] nicht publ. E. 6 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 8 N. 45). Deshalb wird hier auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2025, Nr. 100.2025.164U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)behörden wird verneint, diejenige der Zivilgerichte wird bejaht. 2. Die Akten werden dem Obergericht des Kantons Bern zum Entscheid über die Zuständigkeit überwiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern - Obergericht des Kantons Bern (GL 25 160; zusammen mit den Akten) Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: