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Bern Verwaltungsgericht 01.05.2026 100 2025 105

May 1, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,919 words·~15 min·4

Summary

Baubeschwerdeverfahren; Ablehnungsbegehren gegen den Bau- und Verkehrsdirektor (Weiterleitung der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 2. April 2025; BVD 110/2024/35) | Ausstand/Ablehnung

Full text

100.2025.105U HER/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 1. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bickel 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ Gesuchstellerinnen gegen Regierungsrat Christoph Neuhaus Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Gesuchsgegner betreffend Baubeschwerdeverfahren; Ablehnungsbegehren gegen den Bau- und Verkehrsdirektor (Weiterleitung der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 2. April 2025; BVD 110/2024/35)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________, B.________ und C.________ haben in dem bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) hängigen Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2024/35 mit Eingabe vom 31. März 2025 ein Ablehnungsbegehren gestellt. In der Sache geht es im Beschwerdeverfahren um den Neubau einer Mobilfunkanlage in der Stadt Bern. Die Gesuchstellerinnen beantragen, die «BVD (Regierungsrat Neuhaus)» sei aufgrund seiner Vorbefassung in früheren Beschwerdeverfahren betreffend «adaptive Antennen in gleicher Sache und der diesbezüglich hängigen Strafanzeige vom 15. Januar 2025» befangen und habe in den Ausstand zu treten (Verfahrensantrag 1). Das Baubeschwerdeverfahren sei daher direkt durch das Verwaltungsgericht durchzuführen (Verfahrensantrag 2). 1.2 Das Rechtsamt der BVD hat das Ablehnungsbegehren am 2. April 2025 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet mit dem Antrag, das Begehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 1.3 Die Gesuchstellerinnen haben dazu mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Stellung genommen und beantragt, das Ablehnungsverfahren sei zu sistieren, bis das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren betreffend VGE 2025/74 vom 10. April 2025 sein Urteil gefällt habe (Verfahren 1C_204/2025). Der Abteilungspräsident hat das Verfahren nach Anhörung des Bau- und Verkehrsdirektors sistiert (prozessleitende Verfügung vom 22.5.2025). 1.4 Mit Entscheid vom 4. September 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Eine unzulässige Vorbefassung des Bau- und Verkehrsdirektors hat es verneint (vgl. E. 3.4). Mit Verfügung vom 27. November 2025 hat der Abteilungspräsident das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen und die Gesuchstellerinnen ersucht, sich zur Fortsetzung des Verfahrens zu äussern. 1.5 Die Gesuchstellerinnen haben mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 mitgeteilt, an ihrem gegen den Bau- und Verkehrsdirektor gerichteten Ableh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, nungsbegehren vom 31. März 2025 festzuhalten. Zudem bringen sie vor, der Bau- und Verkehrsdirektor sei aufgrund von Äusserungen in verschiedenen Tageszeitungen befangen; so habe er mobilfunkkritische Personen «öffentlich verleumdet». Deswegen sei gegen ihn am 15. Juni 2025 eine Strafanzeige eingereicht worden. 1.6 Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 hat der Abteilungspräsident den Bau- und Verkehrsdirektor ersucht, sich zu den Vorbringen der Gesuchstellerinnen betreffend seine Aussagen im Interview vom 2. Juni 2025 (publ. in verschiedenen Tamedia-Publikationen, etwa «Der Bund») zu äussern. 1.7 Der Bau- und Verkehrsdirektor hat mit Eingabe vom 13. Februar 2026 (sinngemäss) die Ansicht vertreten, seine Aussagen im erwähnten Interview vermöchten keine Befangenheit zu begründen. 1.8 Dazu haben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 16. März 2026 Stellung genommen. Sie halten an ihrem Ablehnungsbegehren fest. 2. 2.1 Strittig ist der Ausstand des Bau- und Verkehrsdirektors (Regierungsrat Neuhaus). Die Beurteilung des Gesuchs fällt in die Kompetenz der in der Sache zuständigen Rechtsmittelbehörde, hier des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 34 f.). 2.2 Soweit sich das Ablehnungsbegehren auch gegen die BVD als Gesamtbehörde richten sollte – was jedenfalls nach dem Wortlaut des Verfahrensantrags 1 nicht gänzlich auszuschliessen ist –, wäre ein solches nach gefestigter Rechtsprechung unzulässig und könnte nur als Begehren gegen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde entgegengenommen werden (vgl. BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb). Die Gesuchstellerinnen bringen allerdings keine individualisierten Befangenheitsgründe gegen die Mitarbeitenden vor, weshalb auf das Ablehnungsgesuch insofern ohnehin nicht einzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, treten wäre (vgl. etwa VGE 2024/138 vom 21.5.2024 S. 3 f.; zum Ganzen Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 9 und 13). Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 2.3 Die Beurteilung des bestrittenen Ausstands des Bau- und Verkehrsdirektors fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2015 S. 213 E. 1.3 gestützt auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 17.2.2014; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35). 3. Zu prüfen ist, ob der Bau- und Verkehrsdirektor (Regierungsrat Neuhaus) im vor der BVD hängigen Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten hat. 3.1 Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG genannten Gründe vorliegt. Die Gesuchstellerinnen machen keinen spezifischen Ausstandsgrund nach Bst. a-e geltend. Nachfolgend zu prüfen ist, ob eine Befangenheit «aus andern Gründen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vorliegt. Im Sinn einer Generalklausel erfasst Bst. f alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten, insbesondere bei Vor- und Mehrfachbefassung begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Ein Ausstandsgrund liegt nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 24). 3.2 Für die Mitglieder des Regierungsrats gelten die Vorschriften des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und des VRPG über den Ausstand sinngemäss (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01]; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 VRPG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Regierungsrätinnen und Regierungsräte einer politischen Behörde angehören und nicht einem Gericht. Sie sind aufgrund ihres Amtes nicht allein nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Nehmen sie öffentliche und nicht eigene persönliche Interessen wahr, besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht, auch dann nicht, wenn sie sich in einem Sachgeschäft schon im Vorfeld oder ausserhalb eines Verwaltungsjustizverfahrens eine Meinung gebildet und diese öffentlich vertreten haben. Würden Meinungsäusserungen von Mitgliedern der Exekutivbehörden zu einer in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angelegenheit unabhängig von ihren Funktionen nach den strengen Regeln über die Ausstandspflicht für Mitglieder richterlicher Behörden beurteilt, so würde die Rechtsanwendung durch solche Behörden in vielen Fällen geradezu verunmöglicht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben Behördenmitglieder deshalb in der Regel nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Ohne dass solche persönliche Interessen vorliegen, kann ein Ausstandsgrund ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn das Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGE 129 I 35 [BGer 2P.81/2002 vom 7.11.2002] nicht publ. E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 125 I 119 E. 3 [Pra 88/1999 Nr. 165]; BGer 1C_263/2024 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, 11.9.2025 E. 3.2 [betreffend BVR 2026 S. 28]; BGer 2A.364/1995 vom 14.2.1997, in ZBl 1998 S. 289 E. 3c; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 5 und 41). 3.3 Die Gesuchstellerinnen begründen ihr Ablehnungsbegehren zunächst damit, dass der Bau- und Verkehrsdirektor aufgrund von Entscheiden betreffend «adaptive Antennen in gleicher Sache» beispielsweise in der Gemeinde Büren an der Aare (Entscheid BVD Nr. 120/2023/64 vom 18.12.2023 und Nr. 120/2024/50 vom 23.10.2024) vorbefasst und deswegen gegen ihn eine am 15. Januar 2025 eingereichte Strafanzeige hängig sei (vgl. Verfahrensantrag 1; act. 1B). Dies vermag die unbefangene Entscheidfindung durch den Bau- und Verkehrsdirektor allerdings nicht in Frage zu stellen, denn Entscheide in einer anderen Angelegenheit begründen von vornherein keine Befangenheit, selbst wenn die gleiche Partei betroffen sein sollte (BGE 142 III 732 E. 4.2.2, 117 Ia 372 E. 2c; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 25). Eine Befangenheit wegen Vorbefassung ist deshalb zu verneinen. 3.4 Die Gesuchstellerinnen machen weiter geltend, der Bau- und Verkehrsdirektor sei aufgrund seiner Äusserungen in verschiedenen Tageszeitungen befangen; in diesem Zusammenhang sei gegen ihn am 15. Juni 2025 eine weitere Strafanzeige eingereicht worden (act. 9 und 9A). In dieser Strafanzeige wird ihm vorgeworfen, er habe in einem Interview verleumderische Aussagen gemacht – gemeint ist das Interview vom 2. Juni 2025 für Tamedia- Publikationen (etwa «Der Bund»; act. 10A, auch einsehbar unter: <www.derbund.ch>, Rubriken «Suche/SVP-Politiker Christoph Neuhaus»). Darin hat sich der Bau- und Verkehrsdirektor u.a. zu «5G-Gegnern» geäussert und insbesondere folgende Aussagen gemacht: «[Was hat sich in den bald 20 Jahren Ihrer Amtszeit gesellschaftspolitisch verändert?] Ein grosser Einschnitt war die Covid-Zeit. Seither sind viele unzufriedener. Es gibt Leute, die Dinge nicht glauben wollen. Zurzeit decken mich die 5G-Gegner mit Beschwerden und Anzeigen ein. Sie behaupten, wenn ich diese Antenne abschalten würde, flögen keine Viren mehr herum. [Was sagen Sie diesen Leuten?] Ich versuche mit ihnen zu reden. Alle können mit mir reden. Aber einmal reicht es, darum stehen mittlerweile rund 40 Leute auf der schwarzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, Liste. [Eine schwarze Liste von Querulanten?] Ich bezeichne sie nicht als Querulanten. Sie leben in einer anderen Welt.» 3.5 Hinsichtlich der Aussage eines von «5G-Gegnern» behaupteten Zusammenhangs zwischen der Strahlung von Mobilfunkantennen und Viren widersprechen die Gesuchstellerinnen der Stellungnahme des Bau- und Verkehrsdirektors vom 13. Februar 2026 (act. 11 S. 1), wonach sich diese Behauptung ohne weiteres im Internet finden lasse. Der Bau- und Verkehrsdirektor zeige damit nicht auf, dass sie, die Gesuchstellerinnen, solches behaupten (Stellungnahme vom 16.3.2026 act. 13 S. 2). Dies trifft zu. Der Bau- und Verkehrsdirektor unterstellt die besagte Behauptung denn auch weder den Gesuchstellerinnen noch anderen namentlich bezeichneten Personen oder Organisationen. Im Übrigen ist vorab festzuhalten, dass die inhaltliche Richtigkeit der Aussage (Frage, ob die Behauptung effektiv im Umlauf ist), für die Beurteilung der Befangenheit nicht im Vordergrund steht. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Bau- und Verkehrsdirektor mit den Äusserungen seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung gegenüber den Gesuchstellerinnen zum Ausdruck gebracht hat und insofern ein Ausstandsgrund gegeben ist. 3.6 Der Bau- und Verkehrsdirektor hat das Interview in seiner Funktion als amtierendes, langjähriges Regierungsratsmitglied und neu gewählter Regierungspräsident (für das Amtsjahr 2025/2026) des Kantons Bern gegeben. Aus dem Zeitungsartikel geht hervor, dass er bei den Wahlen im März 2026 nicht mehr antreten wird. Regierungsrat Neuhaus wird als «umgänglicher Mensch» beschrieben, der gerne Witze mache und viel Humor habe, «oft garniert mit Sarkasmus»; mit seinem «lockeren Mundwerk» sei der Politiker auch angeeckt. In diesem Stil beantwortet er auch die Fragen zu seiner langjährigen Amtszeit; diese thematisieren u.a. die Kritik von Medien, Parlament und «angriffigen Bürgerinnen und Bürgern», in die er in den letzten Jahren immer wieder geraten sei (vgl. act. 10A, Titel des Zeitungsartikels, Bildunterschrift zum Foto auf der Titelseite sowie Einleitung). In den soeben beschriebenen Kontext sind die Aussagen des Bau- und Verkehrsdirektors zu «5G-Gegnern» zu setzen. Zwar ist verständlich, dass die Gesuchstellerinnen die Aussagen isoliert betrachtet als geringschätzig wahrnehmen und sich dadurch (vermutlich) persönlich angegriffen fühlen, da sie die 5G-Technologie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, als gesundheitsgefährdend einstufen (vgl. Akten BVD 2A pag. 1 ff., 14 ff.). Die zunächst respektlos erscheinenden Aussagen sind aufgrund des Stils des Interviews aber zu relativieren, auch wenn sie ungeschickt und allenfalls sogar provokant sein mögen. Hinzu kommt, dass der Bau- und Verkehrsdirektor im Interview weder die Gesuchstellerinnen noch andere «5G-Gegner» mit Namen nennt und sich seine Aussagen damit nicht auf eine bestimmte Verfahrenspartei beziehen. Insoweit kann auch nicht von einem Konflikt mit «persönlicher Dimension» gesprochen werden, wie die Gesuchstellerinnen geltend machen (vgl. Stellungnahme vom 16.3.2026 act. 13 S. 2). 3.7 Zur erwähnten «Schwarzen Liste» erklärt der Bau- und Verkehrsdirektor sodann, dass er eine Vielzahl von Anfragen zu unterschiedlichsten Themen erhalte und sich gewisse Personen mit einer Fülle an Schreiben und E-Mails an ihn wendeten. Er könne nicht auf sämtliche Eingaben reagieren. Dies betreffe jedoch lediglich informelle Anfragen. In einem hängigen (Rechtsmittel-)Verfahren würden sämtliche Eingaben auch von diesen Personen selbstredend entgegengenommen und unabhängig geprüft (vgl. Stellungnahme vom 13.2.2026 act. 11 S. 1). Dass dem so ist, zeigt sich daran, dass der Bau- und Verkehrsdirektor in der Vergangenheit auch zuungunsten von Mobilfunkbetreiberinnen entschieden hat (vgl. Hinweis auf verschiedene BVD-Entscheide in der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 13.2.2026 act. 11 Fn. 1, insb. Entscheid BVD Nr. 110/2021/70 vom 21.8.2025, der nach dem Interview ergangen ist). Es kann also nicht gesagt werden, er habe die «Mobilfunkbranche und die Betreiberinnen […] systematisch begünstigt» (Ablehnungsgesuch act. 1 S. 2). Der Bau- und Verkehrsdirektor vermag also zu unterscheiden zwischen Anfragen ausserhalb von hängigen Verfahren, die ihm im Rahmen seiner politischen Aufgaben zugehen, und Eingaben in hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, die seine Rechtspflegefunktion betreffen. Nichts deutet darauf hin, dass er nicht (auch) die Eingaben der Gesuchstellerinnen im Beschwerdeverfahren vor der BVD unabhängig und ernsthaft prüfen wird, unabhängig davon, ob die (angebliche) «Schwarze Liste» tatsächlich existiert und sich die Gesuchstellerinnen darauf befinden, wie diese mutmassen (vgl. Stellungnahme der Gesuchstellerinnen vom 16.3.2026 act. 13 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, 3.8 Zusammenfassend erwecken die Aussagen des Bau- und Verkehrsdirektors im erwähnten Interview keine begründeten Zweifel, dass er in den Beschwerdeverfahren betreffend Mobilfunkanlagen im Rahmen seiner Rechtspflegefunktion nicht mit der nötigen Distanz und Objektivität entscheidet. Seine Ausführungen sind namentlich nicht vergleichbar mit einem Fall aus dem Jahr 1991: Ein Regierungsmitglied des Kantons Zug, der als Vorsteher der Direktion des Innern ein aufsichtsrechtliches Verfahren durchzuführen hatte, wurde auf Beschwerde hin in den Ausstand versetzt, weil er in einem früheren Zeitpunkt in einer Zeitungskolumne gegenüber einer damals namentlich genannten Person, die nun am Aufsichtsverfahren beteiligt war, seine persönliche negative Haltung zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. dazu BGer 2A.364/1995 vom 14.2.1997, in ZBl 1998 S. 289 E. 3c). Ein Anschein von Befangenheit ist im hier zu beurteilenden Fall insoweit zu verneinen. 3.9 Was die Strafanzeigen angeht – die beide von Dritten stammen –, genügt eine solche nach ständiger Rechtsprechung nicht, um den Anschein der Befangenheit bei der angezeigten Person zu begründen. Andernfalls hätten es die Parteien (oder Dritte) in der Hand, Behördenmitglieder in den Ausstand zu versetzen. Erst wenn die angezeigte Person auf persönlicher Ebene reagiert – etwa ihrerseits Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen erhebt –, erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, die ihre Unbefangenheit tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [Pra 97/2008 Nr. 73]; BGer 1B_236/2019 vom 9.7.2019 E. 2.1; VGE 2024/67 vom 6.5.2024 E. 3.3.4; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 29). Dies ist hier nicht der Fall. 3.10 Damit erweist sich das Ablehnungsbegehren als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob es verspätet gestellt worden ist, wie die BVD geltend macht (Eingabe vom 2.4.2025 act. 2 S. 1). Ebenso kann offenbleiben, ob der in der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2025 vorgebrachte Ablehnungsgrund (Interview vom Juni 2025) rechtzeitig vorgebracht wurde. Das Gesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an die BVD zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, 4. Soweit die Gesuchstellerinnen die direkte Prüfung ihrer Beschwerde in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht beantragen (sog. Sprungrekurs, vgl. Verfahrensantrag 2), kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Zum einen haben die Gesuchstellerinnen beim Verwaltungsgericht nicht Beschwerde erhoben; hängig ist nur das Ablehnungsverfahren. Zum anderen verlangen sie den Sprungrekurs nur für den Fall, dass der Bau- und Verkehrsdirektor als befangen gelte. Ausstandsgründe sind nach dem Ausgeführten indes nicht erkennbar. 5. Die Kosten des Verfahrens betreffend Ablehnung des Bau- und Verkehrsdirektors sind den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. c des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten haften sie solidarisch (Art. 106 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 104 VRPG) und könnten im vorliegenden Gesuchsverfahren mangels Anspruchs auch nicht gesprochen werden (Art. 107 Abs. 3 VRPG; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 12). 6. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), gegen den Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden kann (Art. 82 ff. BGG). Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2026, Nr. 100.2025.105U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 110/2024/35 zurück an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Gesuchstellerin 1 - Gesuchstellerin 2 - Gesuchstellerin 3 - Gesuchsgegner und mitzuteilen: - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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