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Bern Verwaltungsgericht 30.05.2024 100 2024 70

May 30, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,240 words·~21 min·8

Summary

Nothilfe; Nichtverlängerung der Sonderunterbringung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2024; 2022.SIDGS.595) | Andere

Full text

100.2024.70U publiziert in BVR 2025 S. 362 HER/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ zzt. Unterkunft B.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nothilfe; Nichtverlängerung der Sonderunterbringung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2024; 2022.SIDGS.595)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1987), nigerianische Staatsangehörige, reiste am 1. Dezember 2019 in die Schweiz ein. Am 4. Juni 2020 stellte sie ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wegen staatsvertraglicher Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf das Gesuch nicht ein und wies A.________ aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2021 ab (D-6450/2020). Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Umstand, dass A.________ Opfer von Menschenhandel in Italien gewesen sei, lasse sie zwar als vulnerabel erscheinen, begründe aber nicht die Unzulässigkeit ihrer Überstellung nach Italien. Nach Einreichung ihres Asylgesuchs lebte A.________ zunächst in einem Bundesasylzentrum. Nach dem Zuweisungsentscheid des SEM an den Kanton Bern am 30. Oktober 2020 war sie in einer Kollektivunterkunft untergebracht. Vom 19. Februar 2021 bis zum 3. März 2021 befand sie sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in den … und anschliessend bis zum 10. Juni 2021 in der Kriseninterventionsstation des Spitals …. Am 24. Mai 2021 stellte sie beim UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW [Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women]) einen Individualantrag auf Erlass vorsorglicher aufenthaltsrechtlicher Massnahmen und ersuchte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um Aufschub der Überstellung nach Italien bis zum Entscheid des CEDAW. Am 1. Juni 2021 wies das SEM das ABEV (MIDI) an, während der Dauer des CEDAW-Verfahrens vorläufig von jeglichen Massnahmen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug abzusehen. Am 8. Juni 2021 stellte A.________ ein Gesuch um Sonderunterbringung in einer Institution für betreutes Wohnen (C.________ ) für die Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Spital, welches das ABEV (MIDI) zunächst für die Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, bis zum 6. Januar 2022 bewilligte und antragsgemäss bis zum 6. Juli 2022 verlängerte. Mit E-Mail vom 6. Juli 2022 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung der Sonderunterbringung. Mit Verfügung vom 26. August 2022 lehnte das ABEV (MIDI) dieses Gesuch ab und ordnete an, dass A.________ sich per 1. September 2022 im Rückkehrzentrum D.________ anmelde. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. September 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Der Rechtsdienst der SID entsprach mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 dem mit Beschwerde gestellten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und gestattete A.________ superprovisorisch den vorläufigen Verbleib in der Sonderunterbringung. Am 31. Januar 2023 teilte der Rechtsdienst A.________ auf Anfrage mit, dass er gegen den gewünschten Wechsel vom Wohnheim «C.________» in die Unterkunft «B.________» nichts einzuwenden habe. Mit Entscheid vom 13. Februar 2024 wies die SID die Beschwerde ab. Gleichzeitig hob sie die superprovisorisch erteilte Erlaubnis zum vorläufigen Verbleib in der Sonderunterbringung auf und bewilligte (soweit das Gesuch nicht infolge Kostenfreiheit des Verfahrens obsolet war) die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung der Rechtsvertreterin. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 29. Februar 2024 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der MIDI sei anzuweisen, ihr Gesuch um Verlängerung der Sonderunterbringung gutzuheissen. Als superprovisorische Massnahme sei sie vorläufig in der Sonderunterbringung zu belassen. Zugleich hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, antragt und darum ersucht, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen insofern gutgeheissen, als sie den MIDI angewiesen hat, vorläufig auf Vollzugshandlungen betreffend Nichtverlängerung der Sonderunterbringung von A.________ zu verzichten. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 4. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragt sie, das Superprovisorium ersatzlos aufzuheben. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, der MIDI sei anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Sonderunterbringung gutzuheissen. Das ABEV (MIDI) hatte mit Verfügung vom 26. August 2022 das Gesuch um Sonderunterbringung abgewiesen. Der angefochtene Entscheid der SID ist an die Stelle dieser (ursprünglichen) Verfügung getreten (Devolutiveffekt; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 18, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 3 und 19 mit Hinweisen). Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht würden sich zusätzliche Anordnungen des ABEV (MIDI) somit erübrigen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe. Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 80a i.V.m. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 82 Abs. 1 AsylG). Den Kantonen verbleibt diesbezüglich kein Ermessen; sie sind verpflichtet, die Personen von der Sozialhilfe auszuschliessen. Der Ausschluss aus der Sozialhilfe gilt gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG auch während eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 360 E. 3.1 mit Hinweisen und Bemerkungen von Reto Feller S. 370 ff., 372 ff.). In Übereinstimmung mit dem Bundesrecht sind nach der bernischen Regelung (unter anderem) Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist und bei denen die Frist zum Verlassen der Kollektivunterkunft oder individuellen Unterkunft abgelaufen ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen und haben bei Bedarf lediglich Anspruch auf Nothilfe (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]; Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFG; BSG 861.1]). Das bedeutet, dass diesen Personen das garantierte Minimum gemäss dem verfassungsmässigen Recht auf Hilfe in Notlagen zusteht (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, weiter gehender Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2019 S. 360 E. 3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 3.1). 2.2 Der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Personen, die rechtskräftig weggewiesen sind und die Schweiz verlassen müssen, dient der Durchsetzung der Wegweisung. Die Geringfügigkeit von Hilfeleistungen an ausreisepflichtige Personen soll den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz vermindern (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107], 131 I 166 E. 8.2; BGer 8C_641/2023 vom 26.3.2024 E. 5.2.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 39 N. 15). Daneben hat der Staat ein finanzielles Interesse, anstelle der Sozialhilfe lediglich Nothilfe auszurichten (zum Ganzen BVR 2019 S. 360 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Materialien und weitere Literatur; VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 3.2). 2.3 Die Nothilfe wird in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet und beinhaltet die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, welche die Gesetzgebung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vorsieht, die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf (Art. 16 Abs. 2 EG AIG und AsylG). Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (Art. 82 Abs. 3bis AsylG). Im Kanton Bern werden dementsprechend bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen besonders verletzlichen Personen die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt, namentlich im Bereich der Unterbringung und der Betreuung (Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Diese Regelung ist Ausdruck davon, dass namentlich Leistungen wie Nahrung oder ärztliche Versorgung je nach Alter und/oder gesundheitlicher Konstitution hinreichend individualisiert werden müssen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.2). Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Die Konfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, renz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat bewusst auf eine beispielhafte Aufzählung verzichtet (Nothilfeempfehlungen vom 29.6.2012 Ziff. 5.1). Wegleitend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an diese Empfehlung das Mass der (besonderen) Verletzlichkeit (BVR 2019 S. 360 E. 3.3; VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 3.3). Bei der Gewährung der Nothilfeleistungen gemäss Art. 16 und 17 EG AIG und AsylG sind kostengünstige Lösungen zu wählen (Art. 18 EG AIG und AsylG). 2.4 Für die Gewährung der Nothilfe ist das ABEV zuständig (Art. 8 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Das ABEV (MIDI) kann die Gewährung der Nothilfe durch Leistungsverträge ganz oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften übertragen (Art. 10 EG AIG und AsylG). Die Aufgabenübertragung setzt voraus, dass die Leitung und das Personal über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen und die Betriebsführung sichergestellt ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b EG AIG und AsylG). Die erforderlichen Fachkompetenzen gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG erfüllt insbesondere, wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sozialbereich oder mehrjährige Berufserfahrung darin verfügt (Art. 10 Abs. 3 EV AIG und AsylG). 3. 3.1 Im Streit liegt, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Nothilfe Anspruch auf Fortführung der Sonderunterbringung hat. Nach Einreichung ihres Asylgesuchs hielt sich die Beschwerdeführerin zunächst in einem Bundesasylzentrum auf. Nach der Zuweisung an den Kanton Bern am 30. Oktober 2020 war sie in einer Kollektivunterkunft untergebracht (vgl. Akten MIDI pag. 41, 46, 106, 109, 116 f., 143, 323). Vom 19. Februar 2021 bis zum 3. März 2021 befand sie sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in den … und anschliessend bis zum 10. Juni 2021 in der Kriseninterventionsstation des Spitals … (Akten MIDI pag. 120 f. sowie 323 ff. und 351). Ab diesem Zeitpunkt war sie gestützt auf die Bewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, des ABEV in einem Haus der «C.________» für betreutes Wohnen für Frauen untergebracht (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 354 ff.). Im Februar 2023 zog sie auf eigenen Wunsch an einen anderen betreuten Wohnplatz für Frauen um, ein vom … «B.________» getragenes Wohnangebot (Akten SID pag. 46-48). Sie lebt in einer externen Zweierwohngemeinschaft mit einer Mitbewohnerin (Beschwerdebeilage [BB] 14 [act. 1C]). 3.2 Anerkannt ist, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel verletzlich im Sinn von Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 f.). Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die ihr zustehenden Nothilfeleistungen über jene nach Art. 16 Abs. 1 EG AIG und AsylG hinausgehen müssen (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 4.1; angefochtener Entscheid E. 3.2). Entscheidend ist auch in ihrem Fall, dass die Nothilfeleistungen wie namentlich Unterbringung und Betreuung im Sinn von Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG hinreichend individualisiert werden und den besonderen Bedürfnissen angemessen sind. Das heisst, dass die Leistung auch beim Obdach im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist (vgl. vorne E. 2.3). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM; SR 0.311.543 [in der Schweiz i.K. seit 1.4.2013]), dessen ungeachtet, ob diese Bestimmung «selfexecuting» ist oder nicht (vgl. Beschwerde Rz. 28 ff., 37). Auch danach bedarf es der Prüfung der Angemessenheit der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft im Einzelfall (vgl. Nula Frei, Menschenhandelsopfer im Asylverfahren, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, S. 25 ff., 40). Ob eine Unterkunft zumutbar ist, bestimmt sich – abgesehen von den persönlichen Umständen der betroffenen Person – nach den konkreten Umständen, wie etwa nach Anzahl, dem Alter und dem Gesundheitszustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie nach der Dauer der Notlage (vgl. Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2002, S. 235). Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer besteht im Allgemeinen nicht, es sei denn, zwingende Gründe (z.B. medizinische Gründe) erfordern dies (BGer 8C_459/2014 vom 29.5.2015 E. 3, 8C_368/2014 vom 21.5.2015 E. 5; VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 4.1; Hruschka/Studer, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 17.59; Kathrin Amstutz, a.a.O., S. 228). Die Unterkunft muss jedenfalls Raum für die not-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, wendigsten Lebensbedürfnisse bieten (BGE 131 I 166 E. 8.2; Hruschka/ Studer, a.a.O., N. 17.59; vgl. auch Kathrin Amstutz, a.a.O., S. 212 ff.). 3.3 Gemäss dem jüngsten Arztbericht vom 28. Februar 2024 leidet die Beschwerdeführerin unter einer chronischen depressiven Symptomatik (gegenwärtig mittelgradig) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (BB 13 [act. 1C]). Die Beschwerdeführerin bringt gestützt auf die Stellungnahme der Psychiatrie des Spitals … vom 23. März 2021 und diverse ärztliche Berichte vor, als Opfer sexueller Gewalt könne bei ihr der Kontakt zu Männern ein Wiedererleben und Dissoziationen auslösen. Ihre Ärztinnen hätten von einer Unterbringung mit männlichen Asylsuchenden eindringlich abgeraten und eine Sonderunterbringung empfohlen, um eine weitere Destabilisierung und unter Umständen erneute Suizidalität zu vermeiden. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden und auch als Opfer von Menschenhandel sei sie auf einen Rückzugsort angewiesen, an welchem sie gleichzeitig psychosoziale Betreuung und Unterstützung erhalte. Eine Platzierung in den regulären Asylstrukturen, wo auch Männer untergebracht seien, sie weniger Unterstützung und Rückzugsmöglichkeiten habe und das Suizidrisiko erhöht sei, sei dementsprechend nicht angemessen. Ihren individuellen Bedürfnissen könne im Rückkehrzentrum D.________ nicht hinreichend Rechnung getragen werden (Beschwerde Rz. 39 ff., insb. 58-60). 3.4 Gemäss der dem MIDI erstatteten Stellungnahme der Psychiatrie des Spitals … vom 23. März 2021 kann die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten bei einer Unterbringung in einem Rückkehrzentrum durch die vielen männlichen Asylsuchenden «getriggert» werden. Die damals behandelnde Psychotherapeutin empfahl deswegen eine Sonderunterbringung, idealerweise nur mit Frauen in einem kleineren Rahmen (Akten MIDI pag. 323 f.). Nach Einschätzung ihrer jeweils behandelnden Psychiaterin im September 2022 und im Februar 2024 ist eine Unterbringung in einem regulären Asylzentrum und allgemein jede regelmässige Begegnung der Beschwerdeführerin mit Männern nach wie vor kontraindiziert und gesundheitsschädigend sowie destabilisierend bzw. könne zu erhöhter Suizidalität und längeren stationären Psychiatrieaufenthalten führen (Akten SID 4A1 Beilage 2; BB 13 [act. 1C]). Die in ihrer jetzigen Unterkunft «B.________» Verantwortlichen halten mit Verlaufsbericht vom 23. Februar 2024 sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, fest, dass die Sonderunterbringung zu einer Stabilisierung der gesundheitlichen Situation beitrage. Aufgrund der anhaltenden Vulnerabilität, insbesondere der psychischen Instabilität der Beschwerdeführerin, befürworteten sie die weitere Sonderunterbringung im «…» (BB 14 S. 2 [act. 1C]). 3.5 Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzlichkeit nicht in einer Unterkunft untergebracht werden sollte, in welcher sie mit Männern in unmittelbarer Nähe zusammenlebt und keine Rückzugsmöglichkeit in «männerfreie» Räume besteht, ist die einhellige Meinung der involvierten Fachpersonen (vgl. auch Beschwerde Rz. 55). So bringen die angeführten Berichte zum Ausdruck, dass ein Aufenthalt in einem Rückkehrzentrum, das dem allgemeinen Standard entspricht, nicht geeignet wäre (vgl. E. 3.4 hiervor). Wie die SID zutreffend vorbringt, hat das ABEV (MIDI) jedoch verfügt, dass die Beschwerdeführerin im Rückkehrzentrum D.________ untergebracht werden würde. Dieses unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von einem «regulären» Rückkehrzentrum. So werden darin ausschliesslich Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen untergebracht. Alleinstehenden Frauen steht überdies eigens ein Stockwerk und ein separater Aufenthaltsraum zu, Räume, welche von Männern nicht betreten werden dürfen. Auch die sanitären Anlagen sind streng geschlechtergetrennt (vgl. Medienmitteilung der SID vom … ; angefochtener Entscheid E. 3.6; Beschwerde Rz. 53). Zwar werden Küche und das Treppenhaus von allen Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam genutzt (Beschwerde Rz. 53 und 55). (Regelmässige) Begegnungen mit Männern sind hingegen vermeidbar, solange sich die Beschwerdeführerin in den alleinstehenden Frauen vorbehaltenen Räumen aufhält, wozu wie gesagt ein ganzes Stockwerk inkl. ihr Zimmer und ein Aufenthaltsraum gehören. Die sanitären Anlagen sind zudem geschlechtergetrennt. Der Hinweis auf diverse frühere Begegnungen mit Männern und einer Transperson, die sie in ihren privaten Räumlichkeiten überrascht und einen grossen Stress ausgelöst hatten, hilft der Beschwerdeführerin nicht (Beschwerde Rz. 54). Dies zeigt vielmehr, dass die Frauen vorbehaltenen Sonderunterkünfte sich ebenfalls nicht absolut «männerfrei» halten lassen. Im Gegenteil wäre die Beschwerdeführerin im Rückkehrzentrum D.________ – anders als in den bisherigen Unterkünften für Frauen – jedenfalls in den alleinstehenden Frauen vorbehaltenen Räumlichkeiten (ein Stockwerk mit Aufenthaltsraum)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, und den geschlechtergetrennten sanitären Anlagen durchaus vor einem Kontakt mit Männern geschützt (vgl. dazu insb. Beschwerde Rz. 55). Begegnungen in Treppenhaus und Küche lassen sich zwar nicht ausschliessen; anders als anderswo würden sie die Beschwerdeführerin aber nicht unvorbereitet treffen und wären insoweit für sie einigermassen «kontrollierbar» (vgl. Beschwerde Rz. 59). Abgesehen davon ist es auch in ihrer heutigen Sonderunterkunft (externe Zweierwohngemeinschaft [vorne E. 3.1]) nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Treppenhaus Männern begegnet. An diesem Umstand ändert der Wechsel in das Rückkehrzentrum D.________ nichts. Wie die SID feststellt, kann sich die Beschwerdeführerin bei Problemen in diesem Zusammenhang auch an das (weibliche) Betreuungspersonal wenden. Würden im Rückkehrzentrum elementare Bedürfnisse durch das Personal oder die Leitung verletzt, wäre zudem Rechtsschutz erhältlich (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54]; BVR 2019 S. 360 E. 4.3 [betreffend eine Kollektivunterkunft]; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6). 3.6 In Bezug auf die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, erwähnt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass ein Einzelzimmer nicht garantiert ist (Beschwerde Rz. 56; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6). Das ABEV (MIDI) steht allerdings in der Pflicht bzw. ist darauf zu behaften, ihr bei vorhandenen Kapazitäten (auch temporär) ein Einzelzimmer zuzuweisen (vgl. diesbezüglich angefochtener Entscheid E. 3.6 S. 11). Jedenfalls ist es der Beschwerdeführerin auch ohne ein Einzelzimmer möglich, sich in einen geschützten Raum zurückzuziehen (vgl. dazu E. 3.5 hiervor). Zwar empfahl die Psychiatrie des Spitals … ursprünglich eine Unterbringung in einem kleinen Rahmen und hält die aktuell behandelnde Psychiaterin weiterhin fest, dass ein Aufenthalt in einem «regulären» Asylzentrum gesundheitsschädigend wäre (vgl. vorne E. 3.4). Den ärztlichen Berichten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass ein Einzelzimmer aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich (vgl. vorne E. 3.2) wäre. 3.7 Es ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer labilen psychischen Verfassung in Bezug auf ihr Ruhe- und Rückzugsbedürfnis verletzlicher ist als andere Personen im Rückkehrzentrum. Wie die SID zu Recht erkennt, ist der Stresspegel auch in einem kleinen Rückkehrzentrum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, sicherlich höher als in der jetzigen Unterbringung der Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid E. 3.6; vgl. dazu auch BVR 2019 S. 360 ff. E. 4.3), zumal die Belegung sich mittlerweile möglicherweise erhöht hat (vgl. dazu BB 15 [act. 1C]). Auch bei erhöhter Belegung handelt es sich beim … in D.________ aber um eine im Vergleich mit den grossen Rückkehrzentren, die bis zu 200 Personen beherbergen, kleine Unterkunft (vgl. Verfügung S. 5). Den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nach Ruhe und Schonung kann dort, insbesondere aufgrund der Unterbringung in einem nur für alleinstehende Frauen vorgesehen Stockwerk, genügend Rechnung getragen werden. Wie die SID festhält, wäre es zudem in schwierigen Situationen auch denkbar, dass das Betreuungspersonal organisatorische Vorkehrungen trifft, um ein Zeitfenster und Räumlichkeiten festzulegen, in denen die Beschwerdeführerin sich ungestört zurückziehen kann. Distanz vom Zentrumsbetrieb kann die Beschwerdeführerin sodann durch Besuche von Freundinnen in … bzw. Besuche der Freundinnen in … oder in näherer Umgebung des Zentrums schaffen (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 3.6 S. 10 und 11 und Eingabe vom 9.12.2022 S. 5 [Akten SID pag. 29 ff., 33]). Unterstützend wirken kann zudem das Betreuungspersonal, das über die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin und deren besondere Bedürfnisse zu informieren und gehalten ist, sie mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen und in betrieblichen Angelegenheiten auf ihre Angstproblematik Rücksicht zu nehmen (vgl. auch BVR 2019 S. 360 E. 4.3; VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 4.4). 3.8 Soweit vorgebracht ist, es fehle im Rückkehrzentrum D.________ an der «Konstanz in der Betreuung» (Beschwerde Rz. 57), ist Folgendes zu erwägen: In ihrer heutigen Unterkunft im «B.________» (externe Zweierwohngemeinschaft) wird die Beschwerdeführerin in der Regel einmal pro Woche betreuungsweise besucht (Angebot B.________, einsehbar unter: …). Im Rückkehrzentrum ist hingegen sichergestellt, dass rund um die Uhr eine Betreuungsperson anwesend ist. Das Betreuungspersonal ist zudem im sozialen Bereich ausgebildet oder verfügt über entsprechende Berufserfahrung (vgl. vorne E. 2.4; Art. 10 Abs. 1 Bst. e EV AIG und AsylG; vgl. auch Akten SID pag. 5; angefochtener Entscheid E. 3.4). (Psychosoziale) Betreuung im Rückkehrzentrum ist damit ausreichend sichergestellt (Beschwerde Rz. 57), zumal die Beschwerdeführerin, wie sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, selber festhält, weiterhin die Therapie bei ihrer Psychiaterin besuchen kann (vgl. Akten SID pag. 32). In dieser Bezugsperson jedenfalls hat sie eine wichtige Konstanz. Termine können auch in einem Rückkehrzentrum selbständig vereinbart und wahrgenommen werden. Weiterhin möglich bleiben ebenfalls stationäre Aufenthalte in Akutphasen. Der Umzug in das Rückkehrzentrum D.________ ändert somit auch nichts an der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin (vgl. auch BVR 2019 S. 360 E. 4.3; VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 4.4 [beide betreffend Kollektivunterkunft]). 3.9 Dass ein Umzug in das Rückkehrzentrum D.________ für die Beschwerdeführerin nicht einfach bzw. belastend wäre, wird anerkannt (vgl. dazu auch BB 13 und 14 [act. 1C]). Umgezogen ist sie jedoch bereits anfangs 2023 vom Wohnheim «C.________» in eine Unterkunft von «B.________» (vgl. vorne E. 3.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihre psychischen Probleme nicht in erster Linie auf den geplanten Umzug zurückzuführen sind. Vielmehr gründen diese u.a. in der Unsicherheit in Bezug auf den drohenden Wegweisungsvollzug nach Italien (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 116, 120) und ihren früheren traumatischen Erfahrungen (vgl. vorne E. 3.2). Die letzte stationäre Behandlung stand sodann in Zusammenhang mit dem Tod ihrer Schwester im Oktober 2022 (BB 4, 13 [act. 1C]). Ihrer (verständlichen) Angst, in einem Zentrum mit vielen (alleinstehenden) Männern leben zu müssen (Akten MIDI pag. 323), wird mit der Zuweisung in das Rückkehrzentrum D.________ Rechnung getragen. 3.10 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer Verletzlichkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG keinen Anspruch auf Fortführung ihrer bisherigen Sonderunterbringung, in der sie immerhin bald drei Jahre hat leben und sich erholen können. Ihren besonderen Bedürfnissen kann mit der Unterbringung in der ausschliesslich Frauen vorbehaltenen Abteilung des Rückkehrzentrums D.________ hinreichend Rechnung getragen werden. Sich allenfalls akzentuierenden selbstgefährdenden Tendenzen ist durch adäquate Vorbereitung und Begleitung in der neuen Situation vorzubeugen. Unter Berücksichtigung dessen und der vorstehenden Erwägungen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Es ist Sache des MIDI, der Beschwerdeführerin im gutscheinenden Zeitpunkt eine neue Frist zum Umzug vom «B.________» ins Rückkehrzentrum D.________ zu setzen. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt es sich, das Superprovisorium durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen (vgl. vorne Bst. C; BVR 2022 S. 285 [VGE 2021/218 vom 1.2.2022] nicht publ. E. 4.1, 2012 S. 314 E. 5.4; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 21). 4. Infolge Unterliegens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren betreffend Nothilfe ist als sozialhilferechtliches Verfahren vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung indes kostenlos (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1; VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 5). Da die Prozessführung weder mutwillig noch leichtfertig war, sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 4 und Begründung Rz. 63) ist somit nicht einzutreten (Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). Wie die Befreiung von den Verfahrenskosten nach Art. 111 Abs. 1 VRPG wird auch die amtliche Verbeiständung nach Art. 111 Abs. 2 VRPG nur auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen gewährt (Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 15). Das Gesuch der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren 4) ist im Licht der Begründung so zu verstehen, dass sie nicht auch um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Das Gesuch wäre jedenfalls nicht begründet (vgl. Beschwerde Rz. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2024, Nr. 100.2024.70U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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