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Bern Verwaltungsgericht 25.04.2024 100 2024 63

April 25, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,889 words·~14 min·4

Summary

Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2024; 2023.SIDGS.535) | Ausländerrecht

Full text

100.2024.63U DAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2024; 2023.SIDGS.535)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1979) besitzt die deutsche, kanadische und US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Er reiste am 1. Mai 2018 in die Schweiz ein. Da er einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen konnte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt mit Gültigkeit bis zum 30. April 2023. A.________ ist mit einer algerischen Staatsangehörigen verheiratet, lebt aber getrennt von ihr und der gemeinsamen Tochter (Jg. 2019). Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bzw. verweigerte deren Verlängerung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und wies ihn aus der Schweiz weg. Für die Ausreise setzte sie ihm eine Frist bis 30. September 2023. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Juli 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 gab ihm der instruierende Rechtsdienst Gelegenheit, bis zum Ende der Beschwerdefrist (14.8.2023) seine Rechtsbegehren zu präzisieren und die Begründung zu vervollständigen. Andernfalls werde aufgrund seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen, dass mit der Beschwerde (nur) um eine Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende Februar oder frühestens Ende Januar 2024 ersucht wird. A.________ meldete sich am 11. August 2023 per E-Mail beim MIDI, welcher die Nachricht zuständigkeitshalber an die SID weiterleitete. Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 wies die SID die Beschwerde ab. Sie befasste sich einzig mit der Frage der Verlängerung der Ausreisefrist, nicht hingegen mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, C. Am 26. Februar 2024 hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz (Rechtsbegehren 2). Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 13. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht der Wegweisung beantragt (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat sich nicht mit diesen Anordnungen befasst, sondern ist davon ausgegangen, der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränke sich auf die Bemessung der Ausreisefrist (angefochtener Entscheid E. 1.2; vorne Bst. B; vgl. zum Begriff des Streitgegenstands statt vie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, ler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5). Ob die Vorinstanz den Streitgegenstand zutreffend gefasst hat, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Frage der materiellen Beurteilung. 1.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den auf Französisch redigierten Entscheid der SID ist auf Deutsch verfasst. Die Sprache der Instruktion und des Urteils ist daher deutsch, zumal in der hier zu beurteilenden ausländerrechtlichen Angelegenheit kein Anknüpfungspunkt in einem Verwaltungskreis besteht (Art. 34 Abs. 2 VRPG; VGE 2019/354 vom 21.10.2020 E. 1.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 34 N. 7 f.). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft der SID vor, sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht auf die Überprüfung der vom ABEV angesetzten Ausreisefrist beschränkt. Verfahrensthema sei vorab die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung, weshalb er auf Ausführungen zur Verlängerung der Ausreisefrist verzichte (Beschwerde S. 9). Die Vorinstanz habe seine Beschwerde vom 24. Juli 2023 sowie die Eingabe vom 25. Juli 2023, die ein Sozialarbeiter seiner Wohngemeinde der Vorinstanz eingereicht hat und die mit im Wesentlichen gleichem Inhalt als E-Mail an den MIDI bereits der Beschwerde beilag, «mit Spitzfindigkeiten entgegen dem Wortlaut der Laieneingaben ausschliesslich zu [seinem] Nachteil […] ausgelegt». Der Sozialarbeiter habe der SID klar geschrieben, die Wegweisung sei unzumutbar und nochmals zu überdenken. Auch wenn er damit «formaljuristisch» keinen klaren Antrag formuliert haben möge, sei bei «einigermassen gutem Willen offensichtlich», dass die Beschwerde (auch) auf den Verbleib in der Schweiz gezielt habe (Beschwerde S. 4 f.). 2.2 Die Formvorschriften verlangen, dass Beschwerden an die SID unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 67 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, Abs. 2 VRPG). Mit den Anträgen umschreibt die Partei ausgehend vom Anfechtungsobjekt (Verfügung), welche Anordnungen sie anficht und inwieweit das Rechtsverhältnis strittig und zu überprüfen ist (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12 f.). Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2015 S. 468 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 18). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, weshalb es ausreicht, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und warum die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zutreffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwieweit diese unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13 und 22). Da es sich bei der Beschwerde um eine fristgebundene Eingabe handelt, müssen Antrag und Begründung innert der (Rechtsmittel- )Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). 2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an die SID vom 24. Juli 2023 Folgendes ausgeführt (Akten SID pag. 14): Er sei mit der Verfügung des ABEV nicht einverstanden («je fais opposition»). Seinen Widerspruch bezog er auf die Entscheidung der Behörde, die Schweiz bis 30. September 2023 verlassen zu müssen («décision de que je dois partir le 30 septembre cette année de la Suisse»). Er erklärte weiter, er wolle in seiner Situation nicht in Frankreich leben, solange er dort noch keine Arbeit gefunden habe («Je ne vais pas risquer de vivre en France si je ne trouve pas de travail en avance»). Er werde fast sicher nach Deutschland in den Schwarzwald ziehen und werde versuchen, eine Wohnung zu finden («[…] je suis presque sûr maintenant que je vais aller dans la Fôret Noire en Allemagne. Je vais essayer à trouver un appartement […]»). Weiter griff er die Kündigungsmodalitäten seiner Wohnung in … auf und schilderte verschiedene Umstände, die den raschen Umzug nach Deutschland erschwerten (Vorkehren für die Belange in Deutschland nicht getroffen, mangelnde Unterstützung und fehlende Fahrerlaubnis sowie bevorstehender Arzttermin in der Schweiz). Er bat hinsichtlich der Ausreisefrist um etwas mehr Flexibilität und verlangte mehr Zeit, um sich ordnungsgemäss zu organisieren («Je vous

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, supplie d’être juste un peu plus fléxible pour ce délai et de me donner le temps de m’organiser comme il faut»). Er könne die Schweiz allenfalls Ende Februar oder frühestens Ende Januar 2024 verlassen («Je pourrais peutêtre partir d’içi en fin février, ou fin janvier au plutôt»). Der Beschwerdeführer betonte schliesslich, er kenne die Schweiz schon lange und stelle keine Gefahr für die Gesellschaft dar. Seine Tochter lebe hier und er werde in Europa in ihrer Nähe sein («[…] je reste en Europe le plus près de ma fille»). Der Beschwerde lag eine Kopie der E-Mail eines Sozialarbeiters der Wohngemeinde an den MIDI vom 21. Juli 2023 bei. Der Sozialarbeiter schildert darin die beruflich-wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, teilt mit, dass er dessen Wegweisung namentlich angesichts der unabdingbaren Betreuung der Tochter als unzumutbar erachte und bittet die Behörde, die Entscheidung nochmals zu überdenken (Akten SID 5A1). Eine Eingabe mit im Wesentlichen gleichen Inhalt liess der Sozialarbeiter der SID am 25. Juli 2023 «zur Stellungnahme/ Antragstellung» zukommen (Akten SID pag. 17). 2.4 Mit seinen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, dass er bereit ist, die Schweiz zu verlassen und ins benachbarte Ausland umzuziehen, dafür aus organisatorischen Gründen aber mehr Zeit benötigt. Seine Beschwerde zielte auf eine Verlängerung der Ausreisefrist ab. Folgerichtig bezog er seinen Widerspruch («opposition»), der als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung verstanden werden kann, lediglich auf die Verpflichtung zur Ausreise bis 30. September 2023. Einen längerfristigen Verbleib im Sinn der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA strebte er hingegen nicht an. Er setzt sich in seiner Beschwerde denn auch nicht ansatzweise mit den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Bewilligung auseinander. Unbehelflich ist der Hinweis auf mangelhafte Kenntnisse der französischen Sprache («enorme Defizite»; Beschwerde S. 3). Wie aus den Akten hervorgeht, wandte sich der Beschwerdeführer wiederholt auf Französisch an den MIDI (vgl. z.B. Akten MIDI pag. 99 und 121 f. sowie Akten SID pag. 30). Dabei drückte er sich zwar nicht fehlerfrei, aber durchwegs verständlich aus. Auch Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeit waren in dieser Sprache verfasst (z.B. Arbeitsvertrag sowie Arbeitsbestätigung und -zeugnisse; Akten MIDI pag. 31 f., 72,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, 79 f. und 112 f.), ebenso ein Arztbericht (Akten SID pag. 44). Der Beschwerdeführer bewegt sich also regelmässig im französischsprachigen Umfeld. Er verpflichtete sich sogar, für Einwohnerinnen und Einwohner von … und Umgebung einen «Sprachkurs Französisch» durchzuführen; der Kurs konnte nur mangels Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern nicht weitergeführt werden (Akten MIDI pag. 163 f.). Er ist also durchaus in der Lage, sich in der französischen Sprache zu verständigen. Es gibt denn auch keine Anhaltspunkte, dass die Darlegungen in der Beschwerde infolge sprachlichen Unvermögens nicht seinem wirklichen Willen entsprachen. 2.5 An dieser Beurteilung ändern die der Beschwerde beigelegte E-Mail des Sozialarbeiters an den MIDI vom 21. Juli 2023 bzw. dessen Eingabe an die SID vom 25. Juli 2023 nichts (vgl. vorne E. 2.3). Es ist Sache des Beschwerdeführers als Partei im ausländerrechtlichen Verfahren – und nicht des Sozialdiensts –, mit seinen Anträgen zu bestimmen, welche Teile der angefochtenen Verfügung überprüft werden sollen (vorne E. 2.2). Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2023 beschränkte er den Streitgegenstand nach dem vorstehend Gesagten auf die Problematik der Ausreisefrist. Einzuräumen ist, dass die Darlegungen des Sozialarbeiters ein weiteres Verständnis des Antrags und damit des Streitgegenstands nahe legen könnten, auch wenn nicht auf die Aufenthaltsbewilligung Bezug genommen und ebenfalls prominent auf die Ausreisefrist hingewiesen wird («spätestens 30.9.2023»). Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, hat der instruierende Rechtsdienst der SID dem Beschwerdeführer doch Gelegenheit gegeben, die Tragweite seiner Beschwerde (Antrag und Begründung) während der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu klären mit dem ausdrücklichen Hinweis, aufgrund einer summarischen Einschätzung bilde (nur) die Ausreisefrist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Art. 33 Abs. 1 und 3 VRPG; Akten SID pag. 15 f.; vorne Bst. B). Die instruierende Behörde eröffnete ihm damit namentlich auch die Möglichkeit, den (potenziellen) Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der E-Mail-Beilage klarzustellen (vgl. zum Begriff der «unklaren» Eingabe im Sinn von Art. 33 Abs. 1 VRPG Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 4 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, 2.6 Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (14.8.2023) seinen Antrag zu präzisieren und die Begründung zu vervollständigen, keinen Gebrauch. Er reagierte nur insofern, als er dem MIDI am 11. August 2023 eine E-Mail zukommen liess (Akten SID pag. 30), die zuständigkeitshalber der SID weitergeleitet wurde (Akten SID pag. 29). Darin verwies er auf Arbeitsbemühungen mit einem vereinbarten Probeeinsatz in einer Brasserie, der bei erfolgreichem Verlauf zu einer Vollzeitanstellung führen könne; er werde sich bemühen, bis Ende Monat einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erhalten. Weiter führte er aus: «Je ne sais pas quoi faire. Si j’ai ce travail, est-ce que mon renvoi et mon opposition s’annule automatiquement?». Diese Eingabe war nicht formgültig, da im ausländerrechtlichen Verfahren vor der SID der Grundsatz der Schriftlichkeit gilt; eine gewöhnliche E-Mail ist nicht ausreichend (Art. 31 VRPG; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 31 N. 1 mit Hinweisen). Selbst wenn auf die E-Mail abgestellt werden könnte, wäre die Begründung – auch unter Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben (vorne E. 2.2) – nicht ausreichend, um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung in Frage zu stellen, hat das ABEV die Entfernungsmassnahme in seiner Verfügung vom 13. Juli 2023 doch ausführlich begründet. 2.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2023 an die SID zwar zum Ausdruck gebracht, längerfristig in der Schweiz bleiben und arbeiten zu wollen. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, seine Ziele hätten sich in letzter Zeit geändert («Mes bûts ont changé ces derniers temps et je suis toujours en train de me battre pour rester en Suisse et de trouver un travail»; Akten SID pag. 43). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der auch in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege zu beachten ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 9 mit Hinweisen), bestätigte der Beschwerdeführer damit letztlich selber, dass er ursprünglich, d.h. vor Änderung seiner Ziele, zur Ausreise bereit war. Eine Ausweitung des Streitgegenstands auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung war nach Ablauf der Rechtsmittelfrist freilich ausgeschlossen (Art. 33 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, 2.8 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz den Streitgegenstand zu Recht auf die Frage der Ausreisefrist beschränkt. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, das ABEV habe die Ausreisefrist korrekt bemessen, hat sie anstelle der abgelaufenen keine neue Frist festgelegt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass für ein abweichendes Vorgehen. Es bleibt der Ausländerbehörde überlassen, wenn nötig eine neue Frist zu setzen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an die SID auf die Frage der Ausreisefrist beschränkt. Die grundsätzliche Bereitschaft, die Schweiz zu verlassen, kommt in seiner Beschwerdeschrift eindeutig zum Ausdruck und hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens selber bestätigt. Die Möglichkeit, Antrag und Begründung zu präzisieren bzw. zu vervollständigen, hat der Beschwerdeführer demgegenüber nur unzureichend wahrgenommen. Bei diesen Gegebenheiten muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 3.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2024.63U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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