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Bern Verwaltungsgericht 02.02.2026 100 2024 43

February 2, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,325 words·~32 min·5

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2024; 2022.SIDGS.636) | Ausländerrecht

Full text

100.2024.43U STN/REC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not, Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2024; 2022.SIDGS.636)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1964), türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 4. März 1991 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 6. August 1991 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) am 6. Oktober 1992 ab. Am 22. Dezember 1992 heiratete A.________ in der Türkei eine Schweizer Bürgerin. Am 15. März 1993 reiste er erneut in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. August 1994 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Im November 1995 trennten sich die Eheleute. Seit 10. Dezember 1998 verfügt A.________ über eine Niederlassungsbewilligung. 1999 liessen sich die Eheleute scheiden. Am 20. Juni 2000 heiratete A.________ die Landsfrau C.________ (Jg. 1979). Das Paar hat vier gemeinsame Kinder (D.________, Jg. 2001; E.________, Jg. 2003; F.________, Jg. 2009; G.________, Jg. 2014). Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]) ermahnte A.________ und seine Ehefrau am 7. November 2019 wegen anhaltenden Sozialhilfebezugs und bestehender Schulden und behielt sich ausländerrechtliche Massnahmen vor, wenn sich die Situation nicht bessere. Ab dem 16. November 2021 lebten die Eheleute getrennt. Die beiden noch minderjährigen Kinder, F.________ und G.________, wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Verfügung vom 19. September 2022 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, B. Dagegen erhob A.________ am 20. Oktober 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Im Lauf des Verfahrens teilte A.________ mit, er wohne seit Ende März 2023 wieder bei seiner Familie. Die SID wies die Beschwerde am 8. Januar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 10. März 2024. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters hiess sie gut. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 8. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventuell sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen (Rückstufung). Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2024, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Verfügung vom 7. März 2024 hat die Abteilungspräsidentin die EG Bern in das Verfahren einbezogen. Diese schliesst mit Stellungnahme vom 15. März 2024 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. März 2024 hat A.________ repliziert. Mit Eingaben vom 11. Juli 2024 und 12. Mai 2025 hat er sich erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Mit Eingaben vom 4. September und 28. Oktober 2025 hat A.________ sich erneut geäussert und Unterlagen zur gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau, C.________, eingereicht. Von der Möglichkeit dazu Stellung zu neh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, men, hat die EG Bern am 10. November 2025 Gebrauch gemacht. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn einer der Widerrufsgründe von Art. 63 AIG gegeben ist. 2.1.1 Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG liegt vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vorausgesetzt ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird sorgen können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, betrifft nicht den Widerrufsgrund, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (statt vieler BGE 149 II 1 E. 4.4; BGer 2C_482/2023 vom 8.5.2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen, VGE 2021/32 vom 8.12.2023 E. 3.3.1). Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGE 149 II 1 E. 4.4). Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) sind dabei Ehepaare als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Eheleute – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) – auf die andere Partnerin bzw. den anderen Partner durch (zum Ganzen BGer 2C_482/2023 vom 8.5.2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2.1.2 Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (BVR 2023 S. 429 E. 3.1). Der Umstand, dass die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht, schliesst eine konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit nicht zwangsläufig aus (vgl. BGer 2C_357/2023 vom 12.7.2024 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.1.3 Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2013 durchgehend Sozialhilfeleistungen. Im Zeitraum März 2013 bis Mitte Dezember 2021 leistete die EG … ihm und seiner Familie Sozialhilfe im Betrag von Fr. 559ʹ509.-- (Akten EG Bern pag. 39). Von Januar 2022 bis September 2022 leistete die EG Bern dem Beschwerdeführer Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 20ʹ615.90 (Akten EG Bern pag. 450). Angesichts der fortbestehenden Unterstützungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, bedürftigkeit dürfte sich der Betrag bis heute noch wesentlich erhöht haben. Die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG entwickelt hat (vgl. etwa BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 2.2.1), ist klarerweise erreicht. Seit Februar 2024 geht der Beschwerdeführer einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Kurier nach und erzielt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1ʹ191.45 (inkl. Anteil 13. Monatslohn), was einem Pensum von circa 30 % entspricht (Beschwerde S. 7; Beschwerdebeilage [BB] 7). Per April 2025 konnte er sein Pensum auf 50 % erhöhen, worauf die EG … die Sozialhilfeleistungen entsprechend herabsetzte (act. 14 und 14A). Seinen Lebensunterhalt kann er allerdings nicht vollständig selber finanzieren. Angesichts der fehlenden Ausbildung und der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich auch mit der neuen Anstellung keine positive Zukunftsprognose stellen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG. 3. Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 3.1 Der Beschwerdeführer kann sich als Vater minderjähriger Kinder auf das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau am 16. November 2021 (Akten EG Bern pag. 26 f.) ist der Beschwerdeführer per Ende März 2023 in die Familienwohnung zurückgekehrt (vgl. Akten SID pag. 25 und Akten SID 4A1 Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.4.2023). Damit ist auch die Beziehung zu seiner Ehefrau vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Anrufen kann der Beschwerdeführer diese Bestimmungen auch unter dem Aspekt des Rechts auf Schutz des Privatlebens, da er den Richtwert von zehn Jahren rechtmässigen Aufenthalts erreicht (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, 3.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme wie hier das Familien- und Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 6.2 [betreffend Niederlassungsbewilligung], JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). 3.3 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In der vorliegenden Konstellation sind namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (statt vieler BGer 2C_217/2024 vom 7.1.2025 E. 8, 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.2). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2021/46 vom 17.1.2023 E. 5 [bestätigt durch BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 4.1 Der Beschwerdeführer hat während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 2.1.3). Mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist zu unterscheiden, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGer 2C_357/2023 vom 12.7.2024 E. 5.1, 2C_746/2020 vom 4.3.2021 E. 6.4.2, 2C_937/2020 vom 18.2.2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (BGer 2C_40/2023 vom 31.7.2023 E. 4.2 mit Hinweis auf 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 6.3.2; VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.1 [bestätigt durch BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022]; je betreffend Entfernungsmassnahmen). 4.1.1 Die Vorinstanz erachtete den Sozialhilfebezug als überwiegend selbstverschuldet. Der Beschwerdeführer habe insgesamt zu wenig für seine wirtschaftliche Integration unternommen. So seien auch keine Stellenbemühungen dokumentiert. Die ausländerrechtliche Ermahnung im November 2019 habe ihn nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen können. Es fehle ihm somit an der Bereitschaft und dem Willen, an seiner wirtschaftlichen Situation ernsthaft etwas zu ändern (angefochtener Entscheid E. 4.4). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich ausreichend um eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht. Zudem sei ihm anzurechnen, dass er bis 2013 ohne staatliche Unterstützungsleistungen ausgekommen sei. Zwischen 2014 und 2022 sei er zudem im zweiten Arbeitsmarkt immer wieder erwerbstätig gewesen. Während dieser Zeit habe er auch pro Monat sechs Bewerbungen verfasst. Seine stetigen Bemühungen hätten schliesslich Erfolg gezeigt. So gehe er seit Februar 2024 zu 30 % und seit April 2025 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach (Beschwerde S. 7 und Eingabe vom 12.5.2025). 4.1.2 Mit der SID ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den andauernden Sozialhilfebezug in grossen Teilen selbst zu vertreten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Zwar hat der Beschwerdeführer verschie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, dene gesundheitliche Probleme, unter anderem Diabetes mellitus Typ 2 und eine Herzerkrankung. Im Jahr 2018 erlitt er einen Herzinfarkt (Akten EG Bern pag. 307, 348 ff., 362 f.). Allerdings ergibt sich aus der dokumentierten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit 2013 keine vollumfängliche und durchgehende Arbeitsunfähigkeit. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte erachteten ihn als 50 % arbeitsfähig (Arztberichte vom 30.10.2019, vom 31.5.2021, vom 14.6.2021 und vom 30.8.2021, siehe Akten EG Bern pag. 307, 349, 363, 370). Gemäss Verfügung der IV vom 3. Februar 2021 ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne andere hohe körperliche Anforderungen in einem 100 % Pensum zumutbar (Akten EG Bern pag. 324 f.). Auf diesen Entscheid ist abzustellen. Es besteht kein Anlass, die Beurteilung des erneuten Gesuchs um Invalidenrente von Anfang 2024 (BB 11) abzuwarten. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich sein Zustand seit dem letzten IV-Entscheid derart verschlechtert hat, dass dieser Entscheid nun anders ausfallen würde (vgl. BGer 2C_653/2021 vom 4.2.2022 E. 7.4 mit Hinweisen; Beschwerde S. 9). Neuere Arztzeugnisse liegen jedenfalls nicht vor. 4.1.3 Zwar attestiert ihm die Arbeitsintegrationsberatung, er könne zwischen März 2017 bis Februar 2020 Arbeitsbemühungen vorzeigen (BB 4). Welche konkreten Stellenbemühungen tatsächlich erfolgt sind, wird daraus allerdings nicht ersichtlich. Nachweisen kann er lediglich eine Bewerbung im Frühjahr 2018 (BB 5). Seine Wohngemeinde stellte sodann im Oktober 2019 fest, der Beschwerdeführer habe sie informiert, dass er sich nicht aktiv auf Stellensuche befinde (Akten EG Bern pag. 300). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er zwischen 2014 und 2022 pro Monat sechs Bewerbungen verfasst hat (vgl. vorne E. 4.1.1). Dass er die Antwortschreiben auf seine Bewerbungen nicht aufbewahrt hat (Beschwerde S. 7), erscheint nicht nachvollziehbar. Spätestens seit der Ermahnung vom 7. November 2019 waren ihm die möglichen ausländerrechtlichen Folgen seines Sozialhilfebezugs und der bestehenden Schulden bewusst, womit er hätte wissen müssen, dass er Stellenbemühungen dokumentieren sollte (Akten EG Bern pag. 4 f.). Erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids wies er mehrere Stellenbemühungen vor (act. 12 und 12A) und konnte eine Teilzeitstelle (30 % ab Februar 2024, 50 % ab April 2025) im ersten Arbeitsmarkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, antreten (vorne E. 2.1.3). Soweit er vorbringt, seine «Erwerbsmöglichkeiten [seien] aufgrund fehlender Ausbildung, hohen Alters und langer Arbeitslosigkeit […] sehr klein» (Beschwerde S. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich diese Umstände grösstenteils selber zuzuschreiben hat. Während seines über 30-jährigen Aufenthalts hätte er sich einerseits aktiv um Arbeitsstellen bemühen und andererseits seine Erwerbschancen erhöhen können, indem er sich beispielsweise um eine Ausbildung oder bessere Sprachkenntnisse hätte kümmern können. Wohl mögen heute das Alter, die fehlende Arbeitserfahrung und Ausbildung die Stellensuche erschweren. Insgesamt rechtfertigen diese Umstände jedoch nicht die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre nur ungenügend um eine Arbeitsstelle bemühte, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Daran ändert nichts, dass er sich zwischen 2014 und 2017 immer wieder während längerer Zeit und seit 2022 durchgehend mit einem Pensum von mindestens 50 % an Arbeitsintegrationsprojekten beteiligt (BB 3) und dadurch zumindest einen Teillohn erwirtschaftet hat. Ziel von Arbeitsintegrationsmassnahmen ist es, die beruflichen und sozialen Kompetenzen der betroffenen Person zu fördern, um dadurch ihre Integration in den ersten Arbeitsmarkt und die Ablösung von der Sozialhilfe zu erreichen. Die Lohnzahlungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt haben damit ebenfalls Sozialhilfecharakter. Selbst wenn seine Kooperation positiv zu werten ist, besteht umgekehrt auch eine entsprechende sozialhilferechtliche Pflicht, bei deren Missachtung die vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen hätten gekürzt werden können. Dies relativiert somit die Bedeutung seines entsprechenden Einsatzes (vgl. BGer 2C_870/2018 vom 13.05.2019 E. 5.3.3 mit Hinweis). 4.1.4 Im Ergebnis muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, während seiner Anwesenheit nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um den Bezug von Sozialhilfe zu vermeiden oder zumindest zu verringern. 4.2 Gegen den Beschwerdeführer spricht weiter seine Verschuldung und Mehrfachdelinquenz. Im September 2022 waren im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, 102 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 167’606.28 registriert (Akten EG Bern pag. 453 f.). Die Verschuldung ist erheblich. Es kann offengelassen werden, ob sie sich seit der Ermahnung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, November 2019 (Akten EG Bern pag. 2 f., 309) nochmals erhöht hat (Beschwerde S. 10). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich nicht «mutwillig» verschuldet (Beschwerde S. 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass er über Jahre sein Arbeitspotenzial nicht ausgeschöpft hat und sich daher auch nicht um eine Verbesserung seiner Schuldensituation bemühte (vgl. vorne E. 4.1.2 ff.). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz zudem wiederholt straffällig geworden: So wurde er im Jahr 2009 wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt (Akten EG Bern pag. 49). Im Jahr 2010 erfolgte eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das AIG durch wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-- (Akten EG Bern pag. 387). 2012 und 2013 wurde er insgesamt sechs Mal wegen Verstosses gegen das SVG zu Bussen zwischen Fr. 40.-- und 260.-- verurteilt (Akten EG Bern pag. 92, 161, 165, 273, 257), einmal wegen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 450.-- und einmal erneut wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- (Akten EG Bern pag. 273 f. und 383 f.), sowie einmal wegen Widerhandlungen gegen das AIG durch Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufhaltens und Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse Fr. 600.-- (Akten EG Bern pag. 259 ff.). Schliesslich wurde er 2014 wegen Betrugs und teilweisen Versuchs dazu, mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG (Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts; Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung in insgesamt 9 Fällen) und einfacher Verkehrsregelverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'620.-- sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 800.-- verurteilt (Akten EG Bern pag. 263 ff.). 2018 erfolgte eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer Busse von Fr. 300.-- (Akten EG Bern pag. 380 f.). Zwar können die bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abgeurteilten Straftaten mehrheitlich nicht als schwerwiegend bezeichnet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, Zudem liegen sie überwiegend schon länger zurück (vgl. auch Beschwerde S. 9). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Ausländerrecht ist jedoch das gesamte deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen (BGer 2C_41/2023 vom 1.3.2024 E. 6.4.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1). Jedenfalls macht die wiederholte Straffälligkeit deutlich, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Schwierigkeiten hat, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Daran ändert nichts, dass die Straftaten teilweise im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betreiber einer Bäckerei stehen (Beschwerde S. 9). 4.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz aufgrund der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, der Schulden und des problematischen Legalverhaltens von einem mit Blick auf die öffentlichen Finanzen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblichen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1993 in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Seine Anwesenheitsdauer von rund 32 Jahren ist unbestrittenermassen sehr lang. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass seine Integration insgesamt mangelhaft ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.8). 5.2 Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss als misslungen beurteilt werden: Anfänglich war er als Koch sowie auf dem Bau tätig (Akten EG Bern pag. 415 f.), wobei nicht klar ist, wie lange diese Arbeitsverhältnisse dauerten. Gemäss eigenen Angaben war er auch als Hilfsmaler tätig und arbeitete während acht Jahren bei einer Grossmolkerei (Akten EG Bern pag. 56, 71, 83). Schon damals war er aber zumindest zeitweise arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (Akten EG Bern pag. 390,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, 420). Ab Mai 2008 betrieb er eine Bäckerei in …. Mit dieser Tätigkeit konnte er allerdings seinen Lebensbedarf nicht decken. Jedenfalls generierte er ab Anfang 2008 Schulden (vgl. vorne E. 4.2), die ausländerrechtlich zu einer Ermahnung führten und sich per September 2022 auf Fr. 167ʹ606.28 beliefen. Ab März 2013 bezog er (zusammen mit seiner Familie) Sozialhilfeleistungen (vgl. vorne E. 4.2 und 2.1.3). Abgesehen von anscheinend nur kurzen Arbeitseinsätzen 2019 und 2021 (vgl. Akten EG Bern pag. 307, 363 und 370), ging er somit vor Antritt der aktuellen Teilzeitstelle während über zehn Jahren keiner bezahlten Erwerbstätigkeit mehr nach. In sprachlicher Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 des Referenzrahmens (Akten EG Bern pag. 320). An seiner Aufenthaltsdauer gemessen liegt damit keine besonders ausgeprägte sprachliche Integration vor (vgl. VGE 2022/184 vom 13.12.2023 E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_65/2024]). Hinsichtlich der sozialen Integration macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist ersichtlich, dass er am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilhat oder hier neben den Kontakten zur Familie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Von einer nennenswerten Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Gegen eine erfolgreiche Integration sprechen sodann die wiederholte Straffälligkeit (vorne E. 4.2) sowie die Vorfälle häuslicher Gewalt gegenüber seiner Tochter aus erster Ehe. Diese führten zwar, soweit ersichtlich, nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung, hingegen wurde dem Beschwerdeführer darauf die Obhut entzogen (Akten EG Bern pag. 53). 5.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 5.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr in die Türkei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis 28-jährig im Heimatland gelebt hat; dort ist er aufgewachsen und wurde er sozialisiert. Zudem reiste er seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrfach in die Türkei. So gab er an, sich im Jahr 2010 oder 2011 ferienhalber in der Türkei aufgehalten zu haben (Akten EG Bern pag. 134). Zudem reiste er 2019 für eine Woche zu seinem Bruder nach Istanbul (Akten EG Bern pag. 376). Im Jahr 2023 reiste er drei Mal in die Türkei (Akten SID 4A1 Beilagen zur Eingabe der EG Bern vom 25.10.2023). Im Verfahren vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, der SID erklärte der Beschwerdeführerin diesbezüglich, es sei «für die Kinder wichtig, dass sie den familiären und kulturellen Hintergrund ihrer Eltern kennen, weshalb sie die längeren Ferien in der Türkei verbringen, sofern zeitlich und finanziell die Möglichkeit dafür besteht» (Akten SID pag. 31). Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits öfters mit seinen Kindern ferienhalber in die Türkei gereist ist. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, über «keine nennenswerten» Beziehungen in der Türkei zu verfügen (Beschwerde S. 12). Die Tatsache, dass er nach dem Erdbeben von 2023 in sein Heimatland reiste, um seine überlebenden Verwandten zu unterstützen (vgl. Akten SID pag. 31), lässt hingegen darauf schliessen, dass er mit diesen mehr als nur einen losen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer verfügt somit zumindest über gewisse familiäre Kontakte in der Türkei, die ihm bei der sozialen Wiedereingliederung behilflich sein können. Schliesslich ist bei dieser Sachlage auch davon auszugehen, dass er mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Angesichts seines Alters sowie der mangelnden beruflichen Ausbildung (Akten EG Bern pag. 71) wäre seine wirtschaftliche Wiedereingliederung sicherlich nicht einfach. Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings nur wenige Jahre vor der Pensionierung (Schweiz) bzw. bereits im Pensionsalter (Türkei). Seine AHV-Rente könnte er auch in der Türkei beziehen (vgl. Art. 8 und 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]; angefochtener Entscheid E. 5.9). Vor diesem Hintergrund ändert die vorgebrachte angespannte Wirtschaftslage nichts an der Zumutbarkeit der Rückkehr, zumal dieser Umstand die gesamte Bevölkerung in der Türkei betrifft (Beschwerde S. 13). Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität, die einer Rückkehr in den vom Erdbeben des Jahres 2023 betroffenen Heimatort des Beschwerdeführers (…) in der Provinz Adiyaman (Akten EG Bern pag. 431) entgegenstehen würde, ergeben sich weder aus den Akten, noch bringt der Beschwerdeführer solche Umstände vor (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19.3.2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer ist zudem nach dem Erdbeben bereits mehrmals für längere Zeit zurück in seine Heimatregion gereist. 5.3.2 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen zwei noch minderjäh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, rigen Kindern im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK zu würdigen (vorne E. 3.1). Seine Ehefrau ist in der Türkei geboren, lebt aber seit rund 25 Jahren in der Schweiz (BB 9 S. 2; Akten EG Bern pag. 294). Die Kinder F.________ (Jg. 2010) und G.________ (Jg. 2014) sind mittlerweile 11 und 15 Jahre alt und hier geboren und aufgewachsen (Akten EG Bern pag. 26). Unter diesen Umständen ist es ihnen nicht ohne weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer in die Türkei zu folgen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme zu einer Trennung der Familie führen wird. Die Entfernungsmassnahme hätte somit unbestrittenermassen einschneidende Konsequenzen für das Familienleben. Was den Beschwerdeführer angeht, hat er sich allerdings entgegenhalten zu lassen, dass ihn auch seine Familie nicht dazu bewegen konnte, seine beruflich-wirtschaftliche Situation zu verbessern und nicht straffällig zu werden. Sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist insofern zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Insbesondere für die Kinder dürfte die Trennung von ihrem Vater einschneidend sein. Sie könnten jedoch in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und in den hiesigen Lebensverhältnissen aufwachsen. Sodann waren die Kinder bereits während der Trennung der Eheleute zwischen November 2021 bis März 2023 unter die Obhut der Mutter gestellt und lebten vom Beschwerdeführer getrennt. Der Beschwerdeführer verfügte lediglich über ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende sowie für jährlich vier Wochen während der Schulferien (Akten EG Bern pag. 26 f.). Zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau, C.________, seit Ende 2021 aufgrund verschiedener psychischer Erkrankungen mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Erstmals wurde sie im November 2021 aufgrund einer … in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) hospitalisiert. Im August 2022 wurde ein erneuter stationärer Aufenthalt in den UPD geplant, aber anscheinend nicht durchgeführt. Zuvor hatte C.________ wegen psychiatrischer Notfälle zwei Mal innert einer Woche die UPD aufgesucht (act. 21A). Im April 2023 wurde sie mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die UPD eingewiesen. Dort war sie vom 1. bis 19. April 2023 aufgrund akuter … in stationärer sowie vom 20. April bis 4. Mai 2023 in teilstationärer Behandlung. Gemäss Arztbericht der UPD vom 2. Juni 2023 konnte damals eine «Vollremission der Symptomatik» beobachtet werden (BB 9 und act. 21A). Nach dem Klinikaustritt war C.________ ab Juli 2023 in wöchentlicher psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, handlung (BB 10) Die bei Austritt verordnete tagesstationäre Anschlusstherapie nahm sie allerdings nicht wahr (BB 9 und act. 21A). Am 26. August 2025 ordnete der Notfalldienst Psychiatrie der UPD erneut eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung an zur Krisenintervention und Behandlung bei akuter Selbstgefährdung. Der entsprechenden Verfügung ist zu entnehmen, dass C.________ ihre Medikamente abgesetzt hatte und anschliessend psychisch dekompensierte. Sie habe einen klinischen Schlafentzug, Unruhe und Aggression gegen Gegenstände, habe die Wohnung demoliert, höre Stimmen, fühle sich gefährdet. Eine stationäre Behandlung lehne sie zudem ab (act. 17A). C.________ befand sich darauf vom 26. August bis 12. September 2025 in stationärer und vom 15. bis 19. September 2025 in tagesstationärer Behandlung in den UPD. Diagnostiziert wurde ihr eine … sowie eine …. Am 19. September 2025 wurde sie in die bestehenden Verhältnisse entlassen und in der Folge u.a. durch ihren Psychiater weiter ambulant betreut (act. 21 und 21A). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Kinder aufgrund der psychischen Erkrankung ihrer Mutter auf seine Betreuung angewiesen seien (Beschwerde S. 11; act. 21). Mit Blick auf die Krankengeschichte von C.________ ist nicht auszuschliessen, dass diese zukünftig rückfällig und zumindest für kurze Zeit stationär behandelt werden müsste. Der Beschwerdeführer bringt allerdings nicht substanziiert vor, inwiefern er bei der Betreuung der minderjährigen Kinder tragende Aufgaben übernehmen würde und die Familie auf seine Betreuungsleistung zwingend angewiesen wäre. So war C.________ bereits während des Getrenntlebens der Eheleute zwischen November 2021 bis März 2023 hospitalisiert worden und ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich damals umfassend um die minderjährigen Kinder gekümmert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass vor allem die volljährigen Kinder der Eheleute, insbesondere der ältere Sohn, eine tragende Rolle in der Familie übernehmen würden. So ist den Austrittsberichten der UPD jeweils zu entnehmen, dass sich die beiden minderjährigen Kinder in der Obhut des Vaters wie auch der beiden volljährigen Geschwister befanden, und haben sich die UPD bei der Fremdanamnese auch auf Aussagen des Sohnes gestützt; der Beschwerdeführer war offenbar nicht erreichbar (BB 9; act. 21A). Sollte C.________ zukünftig erneut stationär betreut werden müssen, könnten die erwachsenen Geschwister zumindest vorübergehend Betreuungsaufgaben übernehmen. Dies gilt umso mehr, als die Kinder heute nicht mehr klein, sondern bereits 11 und 15 Jahre alt sind, womit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, der Betreuungsaufwand geringer ausfallen dürfte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau sei aufgrund weiterer zahlreicher gesundheitlicher Beschwerden auf seine Unterstützung angewiesen (Beschwerde S. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerden mehrheitlich bereits längere Zeit bestehen (BB 8) und die Ehefrau bereits zwischen November 2021 bis März 2023 die Kinder grösstenteils allein betreute. Insgesamt bestehen damit keine konkreten Hinweise darauf, dass die Ehefrau heute nicht in der Lage wäre, die beiden 11- und 15-jährigen Kinder zu betreuen. Schliesslich könnten die familiären Beziehungen zum Vater – wenn auch in beschränkten Umfang – über die Distanz mittels der üblichen Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche gepflegt werden. Dass der Beschwerdeführer sich solche Besuche gar nicht leisten könne (Beschwerde S. 13), vermag nicht zu überzeugen, lebte er doch bereits in der Schweiz in knappen finanziellen Verhältnissen und reiste teilweise sogar mehrfach pro Jahr in die Türkei (E. 5.3.1 hiervor). 5.3.3 Im Ergebnis ist anzuerkennen, dass die Nachteile gewichtig sind, die sich aus der Entfernungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer insbesondere für dessen Kinder ergeben. 5.4 Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen in erster Linie von Bedeutung, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen würde. Er konnte sich in der Schweiz aber gesamthaft nicht erfolgreich integrieren und seiner Rückkehr in die Türkei stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz von einigem Gewicht. 6. 6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2013 in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen. Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich nicht primär mit gesundheitlichen Beschwerden erklären. Auch die Ermahnung im November 2019 führte keine Verhaltensänderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, herbei. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer seine Situation selbst zuschreiben. Daran ändert die nach Erlass des angefochtenen Entscheids angetretene Teilzeitarbeitstätigkeit nichts, zumal diese seinen Lebensbedarf nicht deckt. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist vor diesem Hintergrund als erheblich zu bewerten. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen. Trotz der sehr langen Anwesenheit in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Die Eingliederung in der Türkei dürfte ihm nicht leichtfallen, ist ihm jedoch zumutbar. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern eingeschränkt. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist indes zu berücksichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter bleiben könnten. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist insgesamt höher zu gewichten als die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung widerrufen und eine Rückstufung nicht geprüft wurde (vgl. Beschwerde S. 13 ff.; vgl. auch Rechtsbegehren Nr. 2; vorne Bst. C). 6.2.1 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Einem Bewilligungswiderruf muss nicht immer eine Verwarnung vorangehen. Vielmehr ist dies vom Einzelfall abhängig. Wohl ist bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die betreffende Person vorab verwarnt wird, da das Interesse am Erhalt der Bewilligung naturgemäss hoch ist. Eine Verwarnung kann jedoch ausbleiben, wenn aufgrund klar überwiegender öffentlicher Interessen der Bewilligungswiderruf verhältnismässig ist, die betroffene Person auf die möglichen Folgen ihres Verhaltens hingewiesen wurde oder eine nennenswerte Wirkung der Verwarnung nicht absehbar ist (BGer 2C_338/2023 vom 27.11.2023 E. 4.7.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Rückstufung kann nicht als mildere Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, derruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; BGer 2C_221/2023 vom 12.1.2024 E. 8). 6.2.2 Im vorliegenden Fall erweist sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als den Umständen angemessen. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit der Ermahnung vom 7. November 2019 darauf hingewiesen, dass mögliche Folge bei weiterem Sozialhilfebezug bzw. Schuldenwirtschaft der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein kann (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern pag. 4 f.). Eine Verwarnung konnte daher unterbleiben, insbesondere da die Ermahnung auch nicht zu einer Verbesserung führte (vgl. vorne E. 6.1). Eine Rückstufung kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind. 7. Zusammenfassend erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und als Konsequenz die Wegweisung des Beschwerdeführers im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AIG als verhältnismässig. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erübrigt sich (vgl. vorne Bst. C). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 8.2 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vornherein aussichtslos. Dies ergibt sich namentlich aus der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und den gewichtigen familiären Interessen. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 8.3 Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt B.________ von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle, vertreten. Im Fall der Vertretung durch im Dienst einer anerkannten gemeinnützigen Organisation stehende Anwältinnen und Anwälte gilt ein im Vergleich zu freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten reduzierter Stundenansatz von Fr. 130.-- (BVR 2012 S. 424 E. 5.2 und 5.3). Der in der Kostennote des Rechtsvertreters vom 28. Mai 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von 17,5 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist der Parteikostenersatz – in Abweichung von der Honorarnote (Stundenansatz von Fr. 130.-- anstelle der geltend gemachten Fr. 220.--) – auf Fr. 2ʹ275.-- (17,5 Stunden à Fr. 130.--), zuzüglich Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 184.30 Mehrwertsteuer (8,1% von Fr. 2ʹ275.-- [für Auslagen keine Mehrwertsteuer geltend gemacht; vgl. act. 11A]), insgesamt Fr. 2ʹ509.30, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung entspricht dem Parteikostenersatz und ist ebenfalls auf Fr. 2ʹ509.30 festzusetzen (vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsvertreter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 19. März 2026. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________, Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2ʹ509.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2026, Nr. 100.2024.43U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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