100.2024.403U BUC/LIJ/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2025 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022; Nichteintreten (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. November 2024; 100 24 276)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 verweigerte die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern) A.________ den Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2022 von Fr. 4ʹ481.75 (inkl. Verzugszinsen). B. Dagegen erhob A.________ am 1. August 2024 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Am 11. August 2024 bzw. 5. September 2024 stellte sie zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses wies die StRK mit Verfügung vom 27. September 2024 wegen Aussichtslosigkeit ab, forderte A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 31. Oktober 2024 (als Nachfrist) auf und drohte ihr an, dass auf den Rekurs im Unterlassungsfall nicht eingetreten werden könne. Die Verfügung blieb unangefochten. Da der Kostenvorschuss nicht innert (Nach-)Frist eingegangen war, trat die StRK mit Entscheid vom 28. November 2024 nicht auf den Rekurs ein, wobei sie ihr die Verfahrenskosten («in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse» bestimmt auf eine «Minimalgebühr» von Fr. 200.--) auferlegte. C. Am 26. Dezember 2024 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 zu erlassen. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Am 7. Januar 2025 hat A.________ den Erlassentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlassung vom 15. Januar 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Dazu haben die StRK und die Steuerverwaltung mit Eingaben vom 13. Februar 2025 bzw. 27. Februar 2025 Stellung genommen. Am 25. März 2025 hat A.________ Bemerkungen zur Eingabe der StRK eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 112 Abs. 3 VRPG). Die StRK ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2, je mit Hinweisen). 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und innerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdeanträge, allenfalls unter Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 2.1 und 3.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Angefochten ist der Entscheid der StRK vom 28. November 2024, mit welchem diese auf den Rekurs der Beschwerdeführerin mangels fristgerechten Bezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, deführerin auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren in Frage stellt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 1). Darüber hat die StRK bereits mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 (abschlägig) entschieden, gegen die sich die Beschwerdeführerin zuvor nicht zur Wehr gesetzt hat (vorne Bst. B). Zwar sind Zwischenverfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres selbständig anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 3 VRPG; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 7). Wurde von dieser Möglichkeit indes kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung (auch) durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (vgl. Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Weil Rechtsbegehren wie erwähnt unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen sind, sind die Begehren der Beschwerdeführerin so zu verstehen, dass sie nebst dem (End-) Entscheid der StRK vom 28. November 2024 auch die Zwischenverfügung vom 27. September 2024 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anfechten will, was hier prozessual zulässig ist, zumal sich die Zwischenverfügung direkt (und für die Beschwerdeführerin nachteilig) auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (vgl. hinten E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 1.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22; speziell zu den nicht sehr strengen Anforderungen im Zusammenhang mit der Anfechtung von Zwischenverfügungen mit dem Endentscheid Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 48). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.3 Im angefochtenen Entscheid hat sich die StRK ausschliesslich zur Frage des rechtzeitigen Bezahlens des Kostenvorschusses geäussert, nicht zur inhaltlichen Kritik der Beschwerdeführerin am verweigerten Steuererlass. Prozessthema im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann insofern grundsätzlich nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid getroffen hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 45). Allerdings kann es sich im Einzelfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, aus prozessökonomischen Gründen und mit Rücksicht auf die verschiedenen fallrelevanten Verfassungsanliegen als gerechtfertigt erweisen, dass das Verwaltungsgericht – unter entsprechender, ausnahmsweiser Erweiterung des Streitgegenstands – die materiellen Streitfragen (gegebenenfalls unter Ausdehnung seiner Kognition) gleichwohl unmittelbar selbst beurteilt (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 5.4, 2017 S. 437 E. 2.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 13 f.). Mit Blick darauf erscheint es in der vorliegenden Konstellation angezeigt, auf die Beschwerde auch hinsichtlich des reformatorischen (Haupt-)Antrags betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 einzutreten (vgl. vorne Bst. C und hinten E. 2.4). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a, b und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Im Rechtsmittelverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden (wie der StRK) hat die beschwerdeführende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten, wobei die instruierende Behörde in besonderen Fällen von dieser Pflicht entbinden kann (vgl. Art. 105 Abs. 2 VRPG). Bezahlt die Partei den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG). Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist darüber zuerst zu befinden und mit dem Entscheid über das Erheben eines Kostenvorschusses zuzuwarten (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 13, 29). Sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt, muss die Partei keinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, Kostenvorschuss leisten (vgl. Art. 111 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 10). 2.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. 2.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG bzw. Art. 11 StRKG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 2.2.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 27. September 2024 die Prozessarmut der Beschwerdeführerin bejaht, wobei sie aus der Gegenüberstellung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs von Fr. 4ʹ724.25 («ohne Berücksichtigung weiterer Auslagen wie bspw. der selbstgetragenen Krankheitskosten») mit den Einkünften von Fr. 4ʹ218.50 einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 505.75 ermittelte (Verfügung vom 27.9.2024 S. 2, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 224, auch zum Folgenden). Dennoch verweigerte sie die unentgeltliche Rechtspflege, da sie den Rekurs betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 als aussichtslos erachtete. Sie erwog,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, dass der Erlass nicht gewährt werden könne, wenn die steuerpflichtige Person während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG bevorzugt behandle. Aus den beigebrachten Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ein Ausbildungsdarlehen, welches per 31. Dezember 2022 noch Fr. 2ʹ999.90 betragen, nunmehr vollständig abbezahlt habe, wobei sie namentlich am 11. Juni 2024, am 10. September 2024 sowie am 20. September 2024 Amortisationszahlungen vorgenommen habe. Da die Beschwerdeführerin nicht im selben Umfang Steuerschulden abgebaut habe, sei ein Steuererlass nicht möglich. 2.2.3 Wie sich zeigen wird (hinten E. 4.3), bedurfte die Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG einer eingehenden Prüfung und durfte bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht im Rahmen einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten verneint werden, zumal zu diesem Ausschlussgrund hinsichtlich gewisser Fragen noch keine gefestigte Praxis besteht. Hinzu kommt, dass die Steuerverwaltung den Steuererlass (noch) mit der Begründung abgelehnt hatte, die Beschwerdeführerin habe über genügend Mittel verfügt, um die ausstehenden Steuerforderungen zu bezahlen bzw. hierfür Rücklagen zu bilden (Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG; vgl. Vorakten StV [act. 5B] pag. 67 f.); die Beschwerdeführerin konnte sich vorgängig nicht zu dem von der StRK im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit erstmals in Betracht gezogenen und bejahten Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG äussern (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 32). Die StRK hätte nach dem Gesagten den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht als von vornherein aussichtslos beurteilen dürfen. Da die Prozessarmut unstreitig gegeben ist (E. 2.2.2 hiervor; vgl. auch hinten E. 4.1), hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen. Die (mit-)angefochtene Zwischenverfügung vom 27. September 2024 ist folglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist für das Rekursverfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.3 Lagen somit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren vor, durfte die StRK auch keinen Kostenvorschuss erheben (vorne E. 2.1), womit der Nichteintretens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, entscheid wegen unterlassener Bezahlung eines solchen zu Unrecht ergangen ist. Damit braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob bei der vorliegenden Konstellation ein besonderer Fall im Sinn von Art. 105 Abs. 2 Satz 2 VRPG anzunehmen gewesen wäre, der es gerechtfertigt hätte, ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. dazu VGE 2018/147/148 vom 22.1.2019 E. 2.3, 2018/126/127 vom 22.1.2019 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 13; ferner BGer 4A_356/2014 vom 5.1.2015 E. 1.2.2 betreffend Verzicht auf einen Kostenvorschuss im Zivilverfahren). 2.4 Hat die Vorinstanz fälschlicherweise einen Nichteintretensentscheid gefällt und keine materielle Beurteilung des Rekurses vorgenommen, weist das Verwaltungsgericht die Sache in der Regel an diese zurück (vgl. etwa BVR 2017 S. 418 E. 5.1). Allerdings kann es im Einzelfall mit Rücksicht auf die verschiedenen fallrelevanten Verfassungsanliegen angezeigt sein, dass das Verwaltungsgericht nicht die typischerweise an eine formelle Rechtsverweigerung geknüpfte Rechtsfolge anordnet, sondern den Mangel gleichsam «heilt», indem es auf die Rückweisung verzichtet und stattdessen die (grundsätzlich nicht Streitgegenstand bildenden) materiellen Fragen (gegebenenfalls gar unter Ausdehnung seiner Kognition) unmittelbar selber beurteilt. Solches kann namentlich der Grundsatz der Prozessökonomie gebieten und sich umso mehr rechtfertigen, wenn das Vorgehen auch im Interesse der Beteiligten an einem raschen Verfahrensabschluss liegt. Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde beurteilt das Verwaltungsgericht dieses Vorgehen vor allem dann als sachgerecht, wenn insbesondere der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist, die beschwerdeführende Partei auch eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragt und die Verkürzung des Instanzenzugs für die Verfahrensbeteiligten nicht mit erheblichen Nachteilen verbunden ist (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 5.4, 2017 S. 437 E. 2.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 13 f.; vorne E. 1.3). Ein derartiger Verzicht ist hier gerechtfertigt: Die Beschwerdeführerin beantragt die Beurteilung in der Sache (vorne Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist liquid: Die aktenkundigen Dokumente ermöglichen zusammen mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht, die materielle Beurteilung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Rechte im verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, tungsgerichtlichen Verfahren wahrnehmen, sodass ihr keine relevanten Nachteile aus einem Verzicht auf Rückweisung der Sache an die StRK erwachsen (auch verfahrenskostenmässig nicht; vgl. hinten E. 5). Ein erneutes Rekursverfahren würde daher einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal absehbar ist, wie die Vorinstanzen entscheiden würden; die damit verbundene Verfahrensverlängerung und -verteuerung wäre nicht zu rechtfertigen und namentlich für die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel des Rechtsschutzes nicht gewinnbringend. 3. 3.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 3.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 3.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 3.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im Juni 2023 von ihrem (soweit ersichtlich Noch-)Ehemann getrennt. Der gemeinsame 2-jährige Sohn steht unter ihrer Obhut (vgl. Trennungsvereinbarung vom 3.6.2024 sowie Entscheid des Regionalgerichts … vom 5.6.2024, Vorakten StRK [act. 5A]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, pag. 10 ff., 13 ff.). Zudem betreut sie die 12-jährige Tochter ihres Ehemanns als Pflegetochter (vgl. Pflegevertrag Langzeitunterbringung vom 29.4.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 17 ff.; Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3). Aufgrund der Betreuung der Kinder sowie diverser gesundheitlicher Beschwerden (vgl. dazu Arztzeugnis vom 17.8.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 39; Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4 f.) war es ihr bisher nicht möglich, ihre Ausbildung als Lehrerin abzuschliessen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 6). Seit Anfang März 2024 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt (Bestätigung Sozialhilfe vom 27.3.2024, Vorakten StV [act. 5B] pag. 29); über nennenswertes Vermögen verfügt sie nicht (vgl. Kontoauszüge vom 1.7.2024 sowie vom 1.9.2024, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 51 ff., 69 ff.). Es ist damit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig in einer finanziellen Notlage befindet und die Tilgung der offenen Steuerschulden für sie eine erhebliche Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bedeuten würde, was denn auch grundsätzlich von keiner Seite in Frage gestellt wird. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls ist jedoch ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (E. 3.4 hiervor). 4.2 Ein Steuererlass ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt werden (Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG). Hintergrund dieser Regelung ist derselbe wie beim Ausschlussgrund der Überschuldung (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG). Eine bevorzugte Behandlung einzelner Forderungen erweist sich gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gleichrangiger Gläubigerinnen und Gläubiger als nicht schützenswert und schliesst die Gewährung des Erlasses aus. Aus diesem Grund verzichtet die Erlassbehörde nur in dem Umfang auf Steuerforderungen, in dem auch andere Gläubigerinnen und Gläubiger ihre Forderungen abschreiben. Sind diese Ansprüche jedoch bereits befriedigt worden, ist folgerichtig, dass die Erlassbehörde insoweit keinen Steuererlass mehr gewähren kann (vgl. Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240c N. 10; ferner Beusch/ Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, recht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 167a N. 7 mit Hinweis auf BVGer A-6903/2015 vom 25.4.2016 E. 7.2.3). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat 2013 ein Ausbildungsdarlehen von Fr. 5ʹ000.-- aufgenommen (vgl. Schreiben der Bank vom 23.4.2013, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 135 f.). Zu Beginn des Steuerjahrs 2022 betrug die Darlehensschuld noch Fr. 4ʹ002.20 (vgl. Steuerbescheinigung 2021, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 220). Bis zum 20. September 2024 zahlte die Beschwerdeführerin das Darlehen vollständig zurück (inkl. Zins und Gebühren, vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 214 ff.). Das Verwaltungsgericht hat bislang zwar verschiedentlich offengelassen, ob der für diesen Ausschlussgrund massgebliche Beurteilungszeitraum mit der Fälligkeit der Steuerforderungen beginnt oder der Veranlagungszeitpunkt bzw. bereits der Beginn der fraglichen Steuerperiode ausschlaggebend ist (vgl. VGE 2021/222/223 vom 16.10.2023 E. 3.6.1 betreffend Art. 167a Bst. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], 2020/217/218 vom 22.9.2022 E. 3.6 mit Hinweisen). Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, braucht indes (auch) hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls im vorliegenden Fall erscheint es nicht als sachgerecht, für die Frage, ob eine Gläubigerbevorzugung vorliegt, auf die definitive Veranlagung und damit auf den spätestmöglichen Zeitpunkt abzustellen, da diese hier erst am 7. März 2024, und damit fast zwei Jahre nach dem Fälligkeitstermin für die erste Ratenrechnung (vgl. Art. 231 Abs. 1, 2 und 3 StG i.V.m. Art. 2 Bst. a BEZV), erfolgte (vgl. Vorakten StV [act. 5B] pag. 10 ff.). Unabhängig davon, ob der Beurteilungszeitraum bereits 2022 (Steuerjahr) oder erst 2023 (Steuerbezug bzw. Fälligkeit der Steuern) beginnt, steht dagegen fest, dass die Beschwerdeführerin eine (gleichrangige) Forderung im Umfang von rund Fr. 4ʹ000.-- bzw. zumindest rund Fr. 3ʹ000.-- beglichen (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 219) und diese insofern gegenüber den – gänzlich unbezahlt gebliebenen – Steuerforderungen von Fr. 4ʹ481.75 (vgl. Erlassentscheid vom 4.7.2024, Vorakten StV [act. 5B] pag. 68) bevorzugt behandelt hat. Zwar schliesst dies allein einen Steuererlass noch nicht vollumfänglich aus, sondern käme im Ausmass, in welchem die Steuerschulden die beglichenen Drittforderungen übersteigen, allenfalls ein Teilerlass in Betracht (vgl. VGE 2021/222/223 vom 16.10.2023 E. 3.5.1, 2020/217/218 vom 22.9.2022 E. 3.6). Wie sich aber aus den Akten (Vorakten StRK
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, [act. 5A] pag. 139) ergibt und die Beschwerdeführerin auch anerkennt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), leistete sie im Jahr 2023 überdies Zahlungen von insgesamt Fr. 2ʹ187.-- im Zusammenhang mit dem Erwerb des Führerscheins. Sie bringt zwar vor, dass sie aufgrund ihres Umzugs zu ihrem Vater nach Deutschland Anfang August 2023 «zwingend» auf ein Auto angewiesen gewesen sei. Damit zeigt sie aber zu wenig auf, inwiefern es sich bei diesen Kosten um Auslagen handelte, die in ihrem Zwangsbedarf anzurechnen gewesen wären (vgl. zu den Anforderungen BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.7.1, 2013 S. 506 E. 4.5.4), obschon es angesichts der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 167 StG; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VRPG) an ihr gewesen wäre, dies konkret dazutun und sachdienlich zu belegen. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten andere gleichrangige Gläubigerinnen bzw. Gläubiger – in einem die Steuerforderung übersteigenden Ausmass – bevorzugt im Sinn des Steuererlassrechts behandelt hat, fällt ein (Teil-)Erlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG ausser Betracht. Ob weitere Ausschlussgründe vorliegen (die Erlassbehörde ist in ihrem Entscheid vom 4.7.2024 davon ausgegangen, dass der Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG erfüllt ist; Vorakten StV [act. 5B] pag. 67 f.; vgl. auch vorne E. 2.2.3), kann somit offenbleiben. 4.4 Am Ausgeführten vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 erlassen wurden (vgl. Erlassentscheid vom 31.12.2024 [act. 4A]; vorne Bst. C). Mit Einreichen eines jeden Erlassgesuchs wird ein neues Verfahren eingeleitet, das von allfälligen früheren Verfahren unabhängig ist. Es verhält sich insofern gleich wie bei der Steuerveranlagung, bei der jede einzelne Veranlagung ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren darstellt. Die Behörden haben dabei sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 155 E. 10.5.1, 140 I 114 E. 2.4.3; BVR 2013 S. 506 E. 4.3; VGE 2018/240/241 vom 8.11.2019 E. 3.8). Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine nicht näher genannte Bekannte, deren Steuererlassgesuch mit ihrer Unterstützung offenbar gutgeheissen wurde (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, 4.5 Zusammenfassend ist ein Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 aufgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin als teilweise unterliegende Partei an sich einen Teil der Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu tragen. Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 28. November 2024 sowie die Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission vom 27. September 2024 aufgehoben werden. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2025, Nr. 100.2024.403U, 4. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.