100.2024.400/401U HAT/COS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. April 2026 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Corazza A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. November 2024; 100 19 411, 200 19 355)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für das Steuerjahr 2017 abweichend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 41'699.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 53'949.-- bei der direkten Bundessteuer (Einspracheentscheide vom 20.8.2019). Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Aufrechnung von Fr. 49'788.--, welche sich aus einer Vergleichsberechnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand ergab. B. Dagegen erhob A.________ am 20. September 2019 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess mit Entscheiden vom 28. November 2024 die Rechtsmittel teilweise gut und reduzierte die Aufrechnung im steuerbaren Einkommen auf Fr. 32'532.--. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 23. Dezember 2024 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz seinen Begehren nicht entsprochen habe, und es sei auf die Aufrechnung von Fr. 32'532.-- zu verzichten. Am 27. Dezember 2024 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 3 Die StRK hat sich am 14. Januar 2025 vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen, während die Steuerverwaltung mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerden schliesst. Mit Eingabe vom 18. März 2025 hat sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache geäussert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Zudem sind die Beschwerden fristgerecht erhoben worden (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). 1.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 4 reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). − Der Beschwerdeführer stellt zwar einen klaren Antrag (vgl. vorne Bst. C). Im Rahmen der Begründung beschränkt er sich aber auf punktuelle Vorbringen bzw. eine neue Darstellung, wie sich sein Kontokorrent bei der B.________ GmbH entwickelt habe. Er setzt sich so kaum hinreichend sachbezogen mit den angefochtenen Entscheiden auseinander. Ob seine Beschwerden damit den minimalen Begründungsanforderungen genügen, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen aber offenbleiben. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Der Streitwert beider Verfahren beträgt weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 5 2. Umstritten ist die ermessensweise Aufrechnung von steuerbarem Einkommen von Fr. 32'532.-- aufgrund einer Vermögensentwicklungsberechnung beim Beschwerdeführer im Steuerjahr 2017. 2.1 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln (BGer 9C_353/2025 vom 5.11.2025 E. 4.3; VGE 2024/89/90 vom 11.2.2026 E. 5.3). Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (vgl. Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 130 DBG N. 30 und 33). Eine Ermessensveranlagung wird etwa dann vorgenommen, wenn das deklarierte und belegte Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 130 N. 28, 54 [je betr. Erfahrungszahlen] und 57 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N. 31; zum Ganzen VGE 2021/315/316 vom 14.8.2023 E. 2.1, 2021/170/171 vom 24.5.2023 E. 2.1, 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt oder ihren Lebensunterhalt durch steuerfreie Einkünfte bestritten hat (VGE 2021/315/316 vom 14.8.2023 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f., 71; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 3. Aufl. 2024, § 20 N. 10 f.). 2.2 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in ASA 86 S. 56 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 6 StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2; VGE 2024/89/90 vom 11.2.2026 E. 5.3, auch zum Folgenden). Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt; die steuerpflichtige Person soll – soweit möglich – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.1, 145 V 326 E. 4.1, 138 II 465 E. 6.4; BVR 2008 S. 181 E. 4.1). Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG; VGE 2024/89/90 vom 11.2.2026 E. 5.3, 2021/315/316 vom 14.8.2023 E. 2.2). Liegen über die Entwicklung der Vermögensverhältnisse verlässliche bzw. überprüfbare Angaben vor, so ist von der Differenz des jeweiligen Vermögensstands am Anfang und am Ende der Bemessungsperiode auszugehen und zum so ermittelten Betrag der geschätzte Lebensund Privataufwand hinzuzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 70 ff.). 2.3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Da die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt (vgl. BGer 2C_304/2022 vom 17.11.2022 E. 4.2.2). Der Unrichtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erbracht werden, entweder indem die steuerpflichtige Person die bisherige Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt oder indem sie dartut, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (statt vieler: VGE 2024/89/90 vom 11.2.2026 E. 5.4 mit Verweisen auf VGE 2021/315/316 vom 14.8.2023 E. 2.3; BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1 ff.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 39 und 42).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 7 3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erfüllt sind. Strittig und zu prüfen ist insoweit nur, ob die StRK das ihr zustehende Ermessen bei der Schätzung des aufzurechnenden Einkommens pflichtgemäss ausgeübt hat. 3.1 Die Steuerverwaltung stützte ihre ermessensweise vorgenommene Aufrechnung im steuerbaren Einkommen auf folgende Vermögensvergleichsberechnung (angefochtene Entscheide E. 7; Berechnung der Vermögensentwicklung, Vorakten StV [act. 4B] pag. 58 f.):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 8 Hinsichtlich der Vermögens- bzw. Schuldensituation des Beschwerdeführers ging sie im Steuerjahr 2017 von den folgenden Veränderungen aus (angefochtene Entscheide E. 8.1.1; Vernehmlassung StV zu Rekurs und Beschwerde vom 29.10.2019, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 34): Zunahme Wertschriften Fr. 1ʹ000.-- Abnahme Darlehensschuld Fr. 25'000.-- Abnahme bestehende Steuerschulden Fr. 58'121.-- Zunahme neue Steuerschulden (gem. Steuererklärung) Fr. - 2'000.-- Erhöhung Kontokorrentschuld Fr. - 2'158.-- ------------------ Total Vermögensveränderung Fr. 80'063.-- Vor diesem Hintergrund gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit dem deklarierten Einkommen nicht möglich gewesen sei, die Schulden zu reduzieren und seinen Lebensbedarf zu decken, weshalb er über zusätzliche Mittel verfügt haben müsse. Insgesamt ergab sich aus der Vermögensvergleichsberechnung dann ein Fehlbetrag von Fr. 49'788.-- (Einspracheentscheide vom 20.8.2019, Vorakten StV [act. 4B] pag. 65 ff.; Vernehmlassung StV zu Rekurs und Beschwerde vom 29.10.2019, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 35). 3.2 Die StRK legte ihrer Beurteilung die dargestellte Vermögensvergleichsberechnung der Steuerverwaltung zugrunde, nahm jedoch drei Kor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 9 rekturen vor: So stellte sie zunächst fest, dass der als «bezahlte Steuern» erfasste Betrag von Fr. 14'037.-- bereits in der Abnahme der Steuerschulden um Fr. 58'121.-- enthalten und damit fälschlicherweise doppelt berücksichtigt worden sei (angefochtene Entscheide E. 8.1.4). Weiter schloss die StRK, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung deklarierten neuen Steuerschulden von Fr. 2'000.-- aus der Vermögensvergleichsberechnung auszuscheiden seien, da sie als blosse Schulden zu keiner liquiditätswirksamen Veränderung des Vermögens führten (angefochtene Entscheide E. 8.1.5). Sodann seien die Schuldzinsen von Fr. 1'219.--, die ebenfalls die Steuerausstände beträfen, nicht als zusätzliche Ausgaben anzurechnen, da über die erfassten Ratenzahlungen hinaus keine zusätzliche Gutschrift im Steuerkontokorrent des Beschwerdeführers ersichtlich sei (angefochtene Entscheide E. 8.1.6). Infolge dieser Anpassungen reduzierte die StRK den Einkommensfehlbetrag auf Fr. 32'532.-- (angefochtene Entscheide E. 9; vorne Bst. B). 3.3 Die Vermögensvergleichsberechnungen von Steuerverwaltung und StRK stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage; er äussert sich auch nicht zu den vorinstanzlichen Korrekturen. Er bringt vor Verwaltungsgericht einzig und erstmals vor, dass die Vermögensentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderung seines Kontokorrents bei der B.________ GmbH «plausibel» sei. Die von der Steuerverwaltung und StRK aus seiner Selbstdeklaration übernommenen Werte hätten sich als fehlerhaft erwiesen. Sein «Schreibversehen» dürfe indessen nicht dazu führen, dass die Veranlagung «nicht auf den effektiven Tatsachen durchgeführt» werde (Beschwerden vom 23.12.2024 [act. 1], Eingabe vom 18.3.2025 [act. 8]). Er sucht also die gemäss Vergleichsberechnung fehlenden finanziellen Mittel mit seinem Kontokorrent bei der B.________ GmbH zu erklären. – Die StRK hat in Bezug auf die Erhöhung der Kontokorrentschuld auf die unbestrittene Feststellung der Steuerverwaltung abgestellt, welche die Saldi des Kontokorrents in den Jahren 2016 und 2017 aus der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers übernommen hatte (angefochtene Entscheide E. 8.1.1; Beschwerdevernehmlassung vom 14.1.2025 [act. 4]; vgl. Vernehmlassung StV zu Rekurs und Beschwerde vom 29.10.2019, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 34; Steuererklärung 2016 vom 12.3.2018 sowie Steuererklärung 2017 vom 3.4.2019, Vorakten StV [act. 4B] pag. 12, 42). Wie dargelegt, obliegt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 10 Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Ermessenstaxation dem Beschwerdeführer (vorne E. 2.3). Weshalb die auf seinen eigenen Angaben basierende Annahme zum Stand des Kontokorrents unrichtig sein soll, zeigt er jedoch nicht substanziiert auf. So hat er diesbezüglich zwar ein offenbar am 25. April 2022 und damit nachträglich erstelltes Kontoblatt aus der Buchhaltung der B.________ GmbH eingereicht (Konto Nr. 1140 im Zeitraum 2013-2018), aus dem sich massgebliche Informationen zur Entwicklung seines Kontokorrents ergeben sollen (in Beschwerdebeilage [BB] 4 [act. 1C]). Er reicht aber weder die vollständige Buchhaltung noch die den Buchungen im Konto Nr. 1140 zugrundeliegenden Belege ein. Mangels materieller Überprüfbarkeit vermögen diese neuen Unterlagen von vornherein keine Unrichtigkeit der Grundlagen der Vermögensvergleichsberechnung darzutun. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer die eingereichten Unterlagen mit keinem Wort erläutert, sondern bloss den Stand zum Jahresende mit einem roten Pfeil markiert hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, die ursprünglichen Angaben seien fehlerhaft gewesen, was auf ein «Schreibversehen» zurückzuführen sei. Die nunmehr behaupteten Beträge weichen jedoch derart markant von den ursprünglich deklarierten Saldi ab (im Jahr 2016 Fr. 34'541.85 statt Fr. 93'127.--; im Jahr 2017 Fr. 104'434.78 statt Fr. 95'285.--, Steuererklärung 2016 vom 12.3.2018 sowie Steuererklärung 2017 vom 3.4.2019, Vorakten StV [act. 4B] pag. 12, 42; Kontoblatt zum Konto Nr. 1140, in BB 4 [act. 1C]), dass keinerlei Bezug erkennbar ist. Da keine nachvollziehbare Begründung für die Abweichung gegeben wird, braucht auf die weiteren selbst erstellten Unterlagen (Auflistungen zu den Steuererklärungen sowie eigene Vermögensvergleichsberechnungen für die Jahre 2013 bis 2017, in BB 2 und 5 [act. 1C]), die ebenfalls weder erläutert noch belegt werden, nicht näher eingegangen zu werden. 3.4 Inwiefern der ermittelte Einkommensfehlbetrag durch die Erhöhung von Kontokorrentverbindlichkeiten gedeckt worden sein sollte, lässt sich nach dem Gesagten nicht nachvollziehen, und der Beschwerdeführer vermag den per (nicht beanstandeter vorinstanzlicher) Vermögensvergleichsberechnung ermittelten Fehlbetrag nicht zu erklären. Dem Beschwerdeführer ist mithin der Nachweis nicht gelungen, dass die ermessensweise Aufrechnung von Fr. 32'532.-- in seinem steuerbaren Einkommen 2017 offensichtlich unrichtig ist. Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 11 stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2026, Nrn. 100.2024.400/ 401U, Seite 12 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.