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Bern Verwaltungsgericht 18.11.2025 100 2024 398

November 18, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,207 words·~11 min·5

Summary

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022; Nichteintreten auf Einsprache (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. November 2024; 100 24 39, 200 24 25) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Full text

100.2024.398/399U HAT/COS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2025 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Corazza A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022; Nichteintreten auf Einsprache (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. November 2024; 100 24 39, 200 24 25)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2025, Nrn. 100.2024.398/ 399U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ wurde für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2022 nach Ermessen veranlagt, weil er trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte (Verfügungen vom 5.10.2023). Auf die am 28. November 2023 hiergegen erhobenen Einsprachen trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht ein (Einspracheentscheide vom 15.1.2024). – Mit Entscheiden vom 28. November 2024 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) Rekurs und Beschwerde ab, mit denen A.________ an sie gelangt war. Sie erwog, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist seien nicht erfüllt, da eine krankheitsbedingte Verhinderung für den Zeitraum der Einsprachefrist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei. – Hiergegen ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerden vom 23. Dezember 2024, verbessert am 15. Januar 2025, ans Verwaltungsgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung sowohl der Entscheide der StRK als auch der Einspracheentscheide, die Wiederherstellung der Einsprachefrist und die Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur (materiellen) Behandlung seiner Einsprachen. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2025, Nrn. 100.2024.398/ 399U, Seite 3 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Unter Berücksichtigung der verbesserten Beschwerden vom 15. Januar 2025 sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten. – Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden allerdings, soweit auch die Aufhebung der Einspracheentscheide der Steuerverwaltung beantragt wurde: Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden die Rechtsmittelentscheide der StRK vom 28. November 2024; sie sind prozessual an die Stelle der Einspracheentscheide getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). – Es ist unbestritten, dass die Einsprachen, die der Beschwerdeführer am 28. November 2023 gegen die Ermessensveranlagungen erhoben hat, verspätet waren. Er macht jedoch geltend, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen, die Verfügungen rechtzeitig anzufechten. – Die StRK hat hierzu erwogen, dass die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse nicht präzisieren, unter welcher Krankheit der Beschwerdeführer leide und inwiefern es ihm nicht zumindest möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit dem Ausfüllen der Steuererklärung oder Erheben der Einsprachen zu betrauen. Insofern sei mit den beigebrachten Arztberichten auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt die Einsprachefrist nicht habe wahren können. – Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrunds nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war (Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 VRPG). «Erhebliche Gründe» im Sinn von Art. 161

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2025, Nrn. 100.2024.398/ 399U, Seite 4 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG liegen demnach vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können einen entschuldbaren Grund darstellen, müssen aber derart erheblich sein, dass die säumige Person durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch eine Drittperson mit der Vertretung zu betrauen (vgl. statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8). Sie sind mittels Arztzeugnis nachzuweisen, in dem darzulegen ist, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte. Ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht (vgl. statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8). Beim Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG handelt es sich um ein Gesuchsverfahren. Das bedeutet, die säumige Person hat einerseits ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen und den Hinderungsgrund nachzuweisen; die Frist beträgt dreissig Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds. Innert dieser Frist hat die säumige Person andererseits auch die versäumte Handlung nachzuholen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 133 N. 34; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 22 f.; zum Ganzen VGE 2024/4/5 vom 17.7.2024 E. 2.2). – Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer neue Beweismittel eingereicht, die belegen, dass er an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung – einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Arztzeugnis vom 23.12.2024; Beschwerdebeilage [BB] 8) bzw. einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1; Arztzeugnis vom 14.1.2022; BB 13) – leidet. Die behandelnden Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung schon im Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2025, Nrn. 100.2024.398/ 399U, Seite 5 bestand und den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einspracheerhebung bzw. an der Bestellung eines Vertreters oder einer Vertreterin hinderte (vgl. auch Arztbericht vom 13.1.2025 S. 2; BB 10). Zwar bestimmen die Arztberichte den Zeitpunkt nicht genau, ab dem der Beschwerdeführer wegen der mit seiner Erkrankung einhergehenden kognitiven Einschränkung ausserstande war, seine Interessen zu wahren. Aus den Akten ergibt sich aber, dass er einen psychischen Zusammenbruch erlitt und deswegen ab dem 26. Oktober 2023 krankgeschrieben war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26.10.2023; BB 7). Weiter wird ihm ärztlich bescheinigt, dass er in der Zeit davor bereits wesentlich eingeschränkt (vgl. Arztzeugnis vom 23.12.2024; BB 8) und darum nicht mehr in der Lage war, selber zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (Arztbericht vom 13.1.2025 S. 2; BB 10). – Der Eröffnungszeitpunkt der Veranlagungsverfügungen ist nicht aktenkundig, aber die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die dreissigtägige Einsprachefrist vom 6. Oktober bis zum 6. November 2023 lief (vgl. Begründungsschreiben vom 9.1.2024 und 23.1.2024 zu den Einspracheentscheiden; Vorakten StRK [act. 6A] pag. 5, 55; verbesserte Beschwerden S. 6). Aufgrund der vor Verwaltungsgericht neu eingereichten Beweismittel ist mithin erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest während eines Grossteils der Einsprachefrist krankheitsbedingt ausserstande war, selber oder mittels einer Vertretung Einsprache zu erheben. Damit sind die Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG erfüllt, zumal der Vater des Beschwerdeführers Ende November 2023 für diesen Einsprache erhob und damit zu einem Zeitpunkt handelte, in dem die Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses nicht abgelaufen sein konnte. Die Beschwerden erweisen sich als begründet und die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben; die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. – Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2025, Nrn. 100.2024.398/ 399U, Seite 6 VRPG; Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ferner hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll demnach das Verursacherprinzip differenziert berücksichtigt werden, wenn spezielle prozessuale Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18; in Bezug auf die direkte Bundessteuer auch BGer 2C_312/2019 vom 23.4.2019, in StE 2019 B 96.24 Nr. 54 E. 2.3.2, 2.4.1 f.). Ein für die Kostenverlegung bedeutsames prozessuales Verhalten liegt namentlich vor, wenn der obsiegenden Partei vorzuwerfen ist, sie habe im Verfahrensabschnitt, dessen Kosten es zu verlegen gilt, unnötigerweise zusätzliche Kosten verursacht (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 19). Schuldhaftes oder ordnungswidriges prozessuales Verhalten in einem anderen Verfahrensabschnitt kann gegebenenfalls unter dem Titel der besonderen Umstände berücksichtigt werden, etwa wenn ein Beschwerdeverfahren vermeidbar gewesen wäre, wäre die Partei ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht rechtzeitig (in den vorangehenden Verfahrensabschnitten) vollumfänglich nachgekommen (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.2, 1994 S. 91 E. 5; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 29, 37, 39). Es ist jedoch ausgeschlossen, einer obsiegenden Partei (oder Behörde) wegen besonderer Umstände Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 18; zum Ganzen VGE 2020/191/192 vom 2.12.2021 E. 5.2). – Bei diesem Prozessausgang ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht die notwendigen Angaben zu seiner psychischen Erkrankung vorgebracht und mit den eingereichten Arztzeugnis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2025, Nrn. 100.2024.398/ 399U, Seite 7 sen seine Verhinderung rechtsgenüglich nachgewiesen hat, obschon er bereits in den Verfahren vor der StV und der StRK gehalten gewesen wäre, den Eintritt und den Wegfall des Hinderungsgrunds im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel beizulegen. Nach dem Gesagten sind zwar für die Verfahren vor Verwaltungsgericht dennoch keine Verfahrenskosten zu erheben, aber in der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten in den vorinstanzlichen Verfahren (die die vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt erst erforderlich gemacht haben) sind besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 2 VRPG zu erblicken; deshalb ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG). – Infolge der Aufhebung der Entscheide der StRK sind grundsätzlich auch die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen. Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei werden jedoch die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). – Der Beschwerdeführer hat – wie bereits ausgeführt – in Verletzung seiner in Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG verankerten Verfahrenspflichten in den Verfahren vor der StRK die entscheidenden Beweismittel für den Nachweis seiner Krankheit nicht eingereicht. Im Zeitpunkt ihrer Entscheide hat die StRK daher gestützt auf die eingereichten Arztzeugnisse zu Recht erkannt, dass der krankheitsbedingte Hinderungsgrund nicht rechtsgenüglich nachgewiesen war. Trotz des jetzigen Obsiegens besteht daher kein Anlass, von der Kostenverlegung durch die StRK abzuweichen. – Die vorliegenden Urteile fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2025, Nrn. 100.2024.398/ 399U, Seite 8 – Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 150 II 346 E. 1.3.4). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 3. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, bestimmt auf insgesamt Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt; Parteikosten werden keine gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2025, Nrn. 100.2024.398/ 399U, Seite 9 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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