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Bern Verwaltungsgericht 13.06.2025 100 2024 343

June 13, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,681 words·~23 min·5

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2024; 2024.SIDGS.267) | Ausländerrecht

Full text

100.2024.343U MAM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2024; 2024.SIDGS.267)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, Prozessgeschichte: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1982) reiste am 13. Juni 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration) wies sein Gesuch am 17. März 2003 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission am 6. Mai 2003 abgewiesen. Das BFF setzte A.________ in der Folge eine Ausreisefrist bis zum 8. Juli 2003. Er kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 23. März 2004 Vater eines Sohnes, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Am 15. August 2006 wurde ihm aufgrund dieser Vaterschaft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 12. Januar 2007 heiratete A.________ eine Schweizerin. Hierauf erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs und am 12. Januar 2012 die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. Dezember 2014 rechtskräftig geschieden. Am 3. Dezember 2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. A.________ wurde am 27. April 2020 mit einer Probezeit bis zum 27. September 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 4. April 2022 die Teilrechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 im Schuld- und Strafpunkt fest. Mit Verfügung vom 11. März 2024 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum bzw. der Europäischen Union (EU) weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. April 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 wies die SID die Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 10. Dezember 2024. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 11. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bzw. der EU zu verzichten. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 22. Januar 2025 hat der MIDI über das bei ihm von B.________ (Jg. 1989), kenianische Staatsangehörige, eingereichte Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit A.________ orientiert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Die Vorinstanzen stützten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz auf das Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 bzw. die damit beurteilten Straftaten, begangen im Zeitraum zwischen dem 2. Mai 2015 und dem 27. Juli 2015 (vgl. Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem, Akten MIDI 3B pag. 400 f.). Damit stehen ausschliesslich Straftaten zur Diskussion, die vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 verübt worden sind. Den Ausländerbehörden verbleibt in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 II 49 E. 5.3). 2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2019 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Strafurteil ist im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen (Bst. A; Akten MIDI 3B pag. 385 ff.). Damit hat der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, führer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Er erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig. 2.4 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, den Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 3.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, sowie Geldwäscherei, gewerbsmässig begangen, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass von sieben Jahren im Licht der angeführten Praxis für ein sehr gravierendes Verschulden, übersteigt es die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung doch um das 3½-fache (angefochtener Entscheid E. 3.1.2). Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer war als Teil eines Netzwerks dafür verantwortlich, dass Kokain von Holland in der Schweiz in Umlauf gebracht wurde (Urteilsbegründung vom 3.8.2020, Akten MIDI 3C pag. 414 ff., 766). Er nahm die Kokainlieferungen aus Holland entgegen, verteilte die Drogen an die entsprechenden Empfängerinnen und Empfänger, führte die Buchhaltung über den erhaltenen Erlös und übergab diesen den für die Rückführung nach Holland Verantwortlichen (Akten MIDI 3C pag. 873 ff.). Insgesamt konnten ihm zehn Lieferungen in einem Zeitraum von knapp drei Monaten nachgewiesen werden. Mit einer Menge von knapp sieben Kilo reinem Kokain wurde der schwere Fall um das 377-fache überschritten, weshalb das Regionalgericht Bern-Mittelland auf eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesundheit der Mitmenschen schloss. Der Beschwerdeführer hätte nach Überzeugung des Regionalgerichts die strafbaren Handlungen auch nicht beendet, wenn er nicht verhaftet worden wäre (Akten MIDI 3C pag. 873 f.). Er handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Da er einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, war er in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es bestand demnach kein Druck, straffällig zu werden (Akten MIDI 3C pag. 875). Das Verschulden wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. August 2020 (Akten MIDI 3C pag. 414 ff.) abgestellt hat. Der Tatbeitrag ist nicht entgegen der strafrechtlichen Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, lung in Frage zu stellen. Weiter ist in die Würdigung einzubeziehen, dass Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen (statt vieler BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2). In Bezug auf den zusätzlichen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ging das Regionalgericht Bern-Mittelland nicht von einer zusätzlichen kriminellen Energie aus. Es stufte diesen Schuldspruch als klassisches Begleitdelikt zu Hauptvorwurf ein (Akten MIDI 3C pag. 876). Es bleibt mithin dabei, dass für die Verurteilungen vom 3. Dezember 2019 unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt auf ein sehr schweres Verschulden zu schliessen ist. 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn diese Verurteilungen nicht mehr im Strafregister-Informationssystem eingetragen sind (vgl. Behördenauszug 2 des Strafregister-Informationssystems vom 10.7.2024, Akten SID pag. 35 ff.), dürfen sie im Rahmen der hier interessierenden Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung berücksichtigt werden. In der Interessenabwägung ist im Sinn einer Gesamtbetrachtung das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, weshalb strafrechtlich relevante Daten, welche zwar im Strafregister gelöscht sind, sich aber noch in den Akten befinden, miteinbezogen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, dürfen (statt vieler BGer 2C_41/2023 vom 1.3.2024 E. 6.4.2, 2C_534/2022 vom 21.4.2023 E. 4.7, je mit Hinweisen). Gegen den Beschwerdeführer sind in den Jahren 2002 bis 2006 sechs Verurteilungen ergangen: Er wurde wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlungen gegen das BetmG, Widerhandlungen gegen das alte Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121, in Kraft bis 31.12.2007) sowie Widerhandlungen gegen das alte Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; AS 1985 1974) jeweils zu Freiheitsstrafen zwischen 5 und 45 Tagen verurteilt (Akten MIDI 3B pag. 150 f., 184, 197, 216). Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass im Jahr 2015 wegen zwei Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) jeweils ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse angeordnet wurde (Akten MIDI 3B pag. 328). Die Verurteilungen aus den Jahren 2002 bis 2006 liegen zwar lange zurück und ihr Unrechtsgehalt ist mit der Anlasstat nicht vergleichbar. Dennoch zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer von den Freiheitsstrafen nicht nachhaltig hat beeindrucken lassen. So hat er nach einer längeren Zeit, in welcher er sich wohl verhalten hat, sein deliktisches Verhalten im Jahr 2015 durch die Begehung schwerer Betäubungsmitteldelikte noch deutlich gesteigert. Unter Berücksichtigung seiner zuletzt sehr schweren Delinquenz kann demnach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, er sei fähig und willens, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. 3.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, neralpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rückfallgefahr; er sei zuletzt im Jahr 2015 während eines Zeitraums von drei Monaten straffällig geworden. Seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Frühling 2020 verhalte er sich vorbildlich (Beschwerde S. 8 f. Rz. 22). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer zwar nur während eines relativ kurzen Zeitraums von rund drei Monaten straffällig geworden ist. Er hat in dieser Zeit aber eine grosse Menge Betäubungsmittel umgesetzt und damit sehr schwer delinquiert. Sein kriminelles Verhalten hat er nicht aus eigenem Antrieb aufgegeben, sondern wegen seiner Verhaftung (vgl. vorne E. 3.1.2). Das geltend gemachte Wohlverhalten ist zudem erheblich zu relativieren. Der Beschwerdeführer stand nach Aufdeckung seiner deliktischen Tätigkeit unter dem Druck des über mehrere Jahre laufenden Strafverfahrens, während dem er sich in Untersuchungshaft (26.7.2016 bis 10.7.2018; Akten MIDI 3B pag. 322, 328) bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (ab 10.7.2018; Akten MIDI 3C pag. 881) befand. Zwar lässt sich der Urteilsbegründung entnehmen, dass er sich im Vollzug stets anständig, korrekt, hilfsbereit und freundlich verhalten und es keine negativen Vorfälle gegeben habe (vgl. Akten MIDI 3C pag. 878 f.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem Wohlverhalten ausländischer Personen in Unfreiheit allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zu. Aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen kann ein solches vielmehr erwartet werden und besitzt schon deshalb kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_348/2020 vom 7.10.2020 E. 7.1). Am 27. April 2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen, wobei ihm eine Probezeit bis zum 27. September 2024 auferlegt wurde (Akten MIDI 3B pag. 401). Wie er selber zutreffend ausführt (Beschwerde S. 10 Rz. 23), ist die günstige Legalprognose der Strafvollzugsbehörde für das ausländerrechtliche Verfahren nicht verbindlich. Die bedingte Entlassung bedeutet nicht, dass von einer verurteilten Person keine Gefahr im ausländerrechtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, chen Sinn mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_224/2023 vom 19.1.2024 E. 6.2, 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5). Der Beschwerdeführer hat auch zum Zeitpunkt der Tat in geordneten Verhältnissen gelebt und ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daher ergibt sich aus dem Umstand, dass er – wie er behauptet – heute in einer in jeglicher Hinsicht stabilen Situation lebt, keine hinreichende Gewähr, dass er nicht erneut im einschlägigen Bereich straffällig wird. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Beschwerde S. 8 f. Rz. 22), kommt dem Wohlverhalten seit Ende des Deliktzeitraums im Juli 2015 unter diesen Umständen praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu und stellt keine besondere Leistung dar (vgl. statt vieler BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022 E. 5.2.5 [betreffend VGE 2020/258 vom 15.6.2021] mit Hinweisen). Im Übrigen spielt die konkrete Prognose über sein Wohlverhalten keine ausschlaggebende Rolle, sondern werden gerade bei qualifizierten Drogendelikten vielmehr auch generalpräventive Überlegungen gewichtet (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Da es hier gerade nicht um die Beschränkung von Freizügigkeitsrechten geht, kann der Beschwerdeführer aus BGE 130 II 176 E. 4.3.1 und BGer 2C_196/2009 vom 29.9.2009 von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihm kann demnach nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, von ihm gehe keine Rückfallgefahr mehr aus. 3.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem sehr erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.4). 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Die Aufenthaltsdauer von beinahe 23 Jahren ist aber angesichts seiner in Haft bzw. im Strafvollzug verbrachten Zeit (26.7.2015 bis 27.4.2020; vgl. vorne E. 3.3.2) sowie der Dauer des Asylverfahrens (13.6.2002 bis 6.5.2003; vgl. vorne Bst. A) und des illegalen Aufenthalts (9.7.2003 bis 14.8.2006; vgl. vorne Bst. A) erheblich zu relativieren. Ausserdem kann seinem Aufenthalt ab dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das ABEV am 11. März 2024 praxisgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die Aufenthaltsdauer ist mit über zehn Jahren lang und begründet grundsätzlich ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 4.3 Die schwere Straffälligkeit spricht klar gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Zu den weiteren Integrationskriterien ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Der Beschwerdeführer ging – nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde – verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (Allrounder in der Gastronomie, Maschinenführer, Betriebsmitarbeiter; vgl. Akten MIDI 3B pag. 283 ff.). Nach seiner bedingten Entlassung am 27. April 2020 war er temporär erwerbstätig (Akten MIDI 3B pag. 343 ff.). Seit dem 1. Februar 2022 arbeitet er Vollzeit als Hilfsarbeiter in einem Spritzwerk und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'100.-- (Beilagen 7 und 8 zum Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung vom 16.1.2025 [act. 5A]). Von Januar 2018 bis Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Sozialberatung betreut und erhielt finanzielle Unterstützung, die auf die Krankenkassenprämien beschränkt war (Akten MIDI 3B pag. 408). Nach seiner Entlassung wurde er in den Monaten Juli und August 2020 erneut finanziell unterstützt. Die finanzielle Unterstützung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, beläuft sich insgesamt auf Fr. 6'900.-- (Akten MIDI 3B pag. 355, 376). Per 4. Januar 2022 waren auf den Beschwerdeführer zwölf nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 41'496.70 verzeichnet (Akten MIDI 3B pag. 377 ff.). Am 12. Juli 2024 waren auf ihn noch acht nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 30'825.10 eingetragen (Akten SID 3A1 Beilage 5). Es ist dem Beschwerdeführer folglich zugute zu halten, dass er sich um den Abbau seiner Schulden bemüht. Es ist in diesem Zusammenhang erstellt, dass in der Zeit vom 29. Januar 2024 bis Juni 2024 der das Existenzminimum übersteigende Betrag seines Lohnes gepfändet war (Akten SID 3A1 Beilage 5; Beilage 8 zum Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung vom 16.1.2025 [act. 5A]). Mit dem Obergericht hat er am 11. Dezember 2023 in Bezug auf die Abzahlung der Strafverfahrenskosten, die sich ursprünglich auf Fr. 87'422.15 belaufen haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 4.4.2022, Akten MIDI 3B pag. 388), eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen (Akten SID 3A1 Beilage 6). Ob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 vereinbarungsgemäss den Betrag von Fr. 78'218.55 bezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten einig zu gehen, dass die beruflich-wirtschaftliche Integration insgesamt noch nicht gelungen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1). 4.3.2 Bezüglich der sozialen Integration ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in deutscher Sprache verständigen kann (gemäss Sprachstandanalyse im Jahr 2020 auf Niveau A1 schriftlich und A2 mündlich, vgl. Akten MIDI 3B pag. 365 f.). Angesichts seines langjährigen Aufenthalts ist eher von unterdurchschnittlichen Deutschkenntnissen auszugehen. In den Akten befinden sich (Referenz-)Schreiben von seinem Sohn (Akten MIDI 3C pag. 983), seiner Ex-Frau, dem leitenden Pastor, dem Jugendleiter sowie von einem weiteren Mitglied seiner Kirchgemeinde und ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers. Das Schreiben des leitenden Pastors vom 13. Oktober 2023 bezeichnet den Beschwerdeführer als «pragmatisches und aufrichtiges Mitglied» der Kirchgemeinde (Akten MIDI 3C pag. 987). Gemäss Schreiben des Jugendleiters vom 27. November 2023 beteilige er sich aktiv an der Jugendarbeit und sei eine Bereicherung für die Kirchgemeinde (Akten MIDI 3C pag. 988). Ein Mitglied der Kirchgemeinde beschreibt den Beschwerdeführer als «sehr gut integrierten, anständigen, hilfsbereiten Menschen, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, viel arbeitet und sein Leben im Griff hat» (Akten MIDI 3C pag. 989). Sein Arbeitgeber beschreibt ihn als freundlich, kommunikativ, vorbildlich und loyal (Akten MIDI 3C pag. 984). Auch seine Ex-Frau, die sich als «gute Freundin» des Beschwerdeführers sieht, betont seine Integration. Er mache Ausflüge mit Arbeitskollegen, Freunden und seinem Sohn, gehe an Elternabende, besuche einen Computerkurs und habe sich hier ein Leben aufgebaut (Beschwerdebeilage 4 [act. 1C]). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.2.3) zeugen diese Schreiben von einer gewissen sozialen Integration, auch wenn vertiefte soziale Kontakte mit den Referenzschreiben nicht konkret aufgezeigt werden. Wie die Vorinstanz aber zutreffend angenommen hat, geht die soziale Integration nicht über das hinaus, was von einem sehr langen Aufenthalt erwartet werden darf. 4.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.4.1 Was die Rückkehr nach Nigeria angeht, ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die ersten 19 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er verbrachte die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend in Nigeria und spricht die dortige Sprache, was er nicht bestreitet. Zudem verfügt er in Nigeria über Verwandte, mit denen er nach eigenen Angaben gelegentlich telefonischen Kontakt pflegt. Ausserdem ist er in den letzten 23 Jahren vier Mal in sein Heimatland gereist (Beschwerde S. 4 Rz. 9). Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass er unter den gegebenen Umständen sowohl mit der Sprache und Kultur als auch mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Zudem wird der gesunde und voll erwerbstätige Beschwerdeführer in der Lage sein, auch in Nigeria einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen (vgl. vorne E. 4.3.1) dürften ihm die berufliche Reintegration erleichtern. Somit ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Nigeria dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar ist. 4.4.2 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem volljährigen Sohn (Jg. 2004) im Vordergrund. Dem undatierten Schreiben des Sohnes an den MIDI ist zu entnehmen, dass seine Mutter und seine Grosseltern verstorben seien. Der Beschwerdeführer sei seine «ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, zige Familie, die [ihm] noch geblieben» sei. Es wäre sehr schlimm für ihn, keine Familie in der Schweiz mehr zu haben, er würde sich sehr allein fühlen (Akten MIDI 3C pag. 983). Es ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn durch die strittige Entfernungsmassnahme beeinträchtigt wird und die Distanz zwischen der Schweiz und Nigeria die Aufrechterhaltung der familiären Bindung erschwert. Die Beziehung kann aber mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnen würde (statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1), ist jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.2) – nicht erkennbar; ein solches wird auch zu Recht nicht geltend gemacht (Beschwerde S. 12 Rz. 27). Die Beeinträchtigung der familiären Beziehung hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben; die Beziehung zu seinem Sohn war für ihn nicht Grund genug, deliktsfrei zu leben. 4.4.3 Was die geplante Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der kenianischen Staatsangehörigen B.________ angeht, ergibt sich Folgendes: Das Paar hat sich im März 2023 in der Kirchgemeinde kennengelernt und ein Jahr später beschlossen, zu heiraten (Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung vom 16.1.2025 [act. 5A]). Das ABEV gewährte dem Beschwerdeführer bereits am 4. Oktober 2023 Gelegenheit, sich zum hier strittigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu äussern (vgl. Akten MIDI 3C pag. 948 ff.). Das Paar konnte somit zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, in Zukunft als Ehepaar in der Schweiz leben zu können. Im Übrigen wird in der Beschwerde zu Recht weder vorgebracht, dass es dem Paar nicht möglich sei, gemeinsam in Kenia, Nigeria oder einem anderen Staat zu leben, noch wird geltend gemacht, dass das Recht auf Familienleben auf andere Weise eingeschränkt werde. Vielmehr wird die Beziehung in der Beschwerde gar nicht erwähnt. 4.5 Zusammenfassend fällt als privates Interesse vorab die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn ins Gewicht. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist erheblich zu relativeren (vorne E. 4.2). Zudem ist dem Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, deführer eine Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland möglich und zumutbar (E. 4.4 hiervor). 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat mit der Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Er hat die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Das Wohlverhalten im Strafvollzug und nach der bedingten Entlassung schmälert das sehr gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung nicht; auch eine Rückfallgefahr kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht: Die Rückkehr nach Nigeria dürfte dem Beschwerdeführer zwar nicht leichtfallen, angesichts seines bestehenden familiären Netzes und seiner zweifellos vorhandenen Kenntnisse der Sprache und Kultur ist sie ihm aber zumutbar. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn eingeschränkt; mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses steht dieser Umstand dem Widerruf jedoch nicht entgegen und wird nicht vom Schutzbereich des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erfasst. Die Entfernungsmassnahme ist in Anbetracht der schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen ebenfalls mit dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar (vgl. dazu auch BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und als Folge die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 6. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 29. Juli 2025. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.06.2025, Nr. 100.2024.343U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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