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Bern Verwaltungsgericht 22.05.2025 100 2024 333

May 22, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,993 words·~30 min·9

Summary

Vorsorglicher Entzug der Unterrichtsberechtigung (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 25. September 2024; 2024.BKD.3257) | Berufsbewilligungen

Full text

100.2024.333U HER/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend vorsorglicher Entzug der Unterrichtsberechtigung und aufschiebende Wirkung (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 25. September 2024; 2024.BKD.3257)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (Jg. 1965) erwarb am 31. März 1988 das Lehrpatent für bernische Primarschulen und am 30. Juni 1999 das Diplom Schulische Heilpädagogik. Am 21. Juni 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft … (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen sexueller Belästigung, Pornografie, evtl. sexuelle Handlungen mit Abhängigen (BM 24 24676) gegen A.________ und teilte dies am 10. Juli 2024 der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit. Diese (Rechtsdienst) eröffnete daraufhin am 15. Juli 2024 ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft ging in Kopie an die Schule. – Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 entzog die BKD A.________ vorsorglich die Unterrichtsberechtigung und wies ihn an, ihr die Originale seines Lehrpatents und des Diploms für Schulische Heilpädagogik innert 30 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu übergeben (Ziff. 1). Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2) und stellte das Verfahren betreffend den Entzug der Unterrichtsberechtigung bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Strafurteils ein (Ziff. 4). 1.2 Gegen die Zwischenverfügung hat A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Zwischenverfügung sei aufzuheben und ihm sei die Unterrichtsberechtigung wiederzuerteilen, eventuell sei die Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BKD zurückzuweisen. Weiter beantragt er, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und ihm sei die Unterrichtsberechtigung wiederzuerteilen unter Wiederaushändigung der eingereichten Diplome. Zum Verfahren beantragt er unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), es sei «vor dem Entscheid in der Hauptsache eine mündliche Verhandlung» durchzuführen, und stellt verschiedene Beweisanträge. Die BKD hat mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 6. Dezember 2024 repliziert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, Die Instruktionsrichterin hat die Strafakten ediert und diese (Stand 12.12.2024) in Kopie zu den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt (ausgenommen die zwei bei den Akten liegenden CDs). Die BKD (diese nach Einsicht in die Akten) und der Beschwerdeführer haben an ihren Anträgen festgehalten (Eingaben vom 8.1. und 10.1.2025). Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat der Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 seinen Verfahrensantrag auf «mündliche Verhandlung» dahingehend präzisiert, dass er eine persönliche Anhörung im Sinn einer Beweismassnahme beantragt und keine publikumsöffentliche mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Schulgemeinde, Gesamtschulleitung, hat am 14. Februar 2025 die ihr unterbreiteten Fragen beantwortet. Gleichzeitig hat sie um Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersucht, dieses Gesuch indes am 25. März 2025 zurückgezogen. Die BKD hat am 24. Februar 2025 ihre Anträge bestätigt und ein Schreiben der Gesamtschulleitung und der Standortleitung der Schule B.________ vom 4. Februar 2025 mit Beilage eingereicht. Mit Eingabe vom 28. März 2025 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er und die Anstellungsbehörde eine Vereinbarung über die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses getroffen haben; er hält an seinen Rechtsbegehren fest. Die BKD hat nach Kenntnisnahme dieses Sachumstands ihre Anträge am 4. April 2025 bestätigt. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Im Streit liegt der vorsorgliche Entzug der Unterrichtsberechtigung des Beschwerdeführers unter Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. vorne E. 1.2). Hierbei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des am 15. Juli 2024 eröffneten Verfahrens auf (definitiven) Entzug der Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, terrichtsberechtigung (vgl. vorne E. 1.1); dessen Sistierung bis zum erstinstanzlichen Strafurteil blieb unangefochten. – Die angefochtene Verfügung schliesst das Hauptverfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb sie als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG). Sie unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). Damit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 2.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. 2.2.1 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Der Beschwerdeführer verliert durch den vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache die Befugnis, in bestehenden oder neuen Anstellungsverhältnissen an den von der Massnahme erfassten Schulen und Institutionen zu unterrichten. Es ist ihm zudem die Wahrnehmung jeglicher Leitungs- oder Betreuungsaufgaben an den betreffenden Schulen und Institutionen untersagt (vgl. Art. 23a i.V.m. Art. 2a des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]; hinten E. 4.2). Ein günstiger Endentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, (Verzicht auf den Entzug der Unterrichtsberechtigung) könnte damit verbundene Nachteile tatsächlicher Art (Verbot jeglicher [schulischer] Tätigkeit an den betreffenden Schulen und Institutionen während des hängigen Verfahrens, mögliche Einkommenseinbussen, Reputationsverlust) nicht vollständig beseitigen (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.2; vgl. auch BGer 2C_178/2020 vom 19.6.2020 E. 1.1, 2C_866/2012 vom 18.12.2012 E. 1.2, je betreffend rechtlicher Nachteil bei vorsorglich angeordnetem partiellen Berufsverbot). Die hier strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar. 2.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.4 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die BKD habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn nicht persönlich angehört habe (Beschwerde Rz. 27 ff., 45 ff.). 3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2012 S. 252

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1, Art. 19 N. 1). Dieser Untersuchungspflicht steht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenüber (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 31 f.). Hat die Behörde einen für den Entscheid erheblichen Beweis nicht abgenommen, liegt darin zugleich eine Gehörsverletzung (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 [Pra 104/2015 Nr. 22]; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28). Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung und genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45], 134 I 140 E. 5.3). Sind stark persönlichkeitsbezogene Verhältnisse zu beurteilen oder ist ein persönlicher Eindruck von der Partei entscheidend, kann sich eine mündliche Anhörung in dem nach Art. 31 VRPG grundsätzlich schriftlich geführten Verwaltungs(justiz)verfahren aufdrängen, auch im Licht von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.2 f.; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 18). 3.2 Der Beschwerdeführer ist seit 31. März 1988 im Besitz des Primarlehrpatents und verfügt seit 30. Juni 1999 über das Diplom schulische Heilpädagogik (vgl. vorne E. 1.1). Er unterrichtete zuletzt als Klassenlehrer der 4.-6. Klasse an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Bern (Beschwerde Rz. 68; Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27.5.2024 S. 3, in Strafakten Reg. 3 «Anzeige» [act. 7A]). Am 21. Juni 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung, Pornografie, evtl. sexuelle Handlungen mit Abhängigen und teilte dies der BKD mit (in Kopie an die Schule). Die BKD eröffnete daraufhin am 15. Juli 2024 ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung und nahm am 16. Juli 2024 die ihr von der Staatsanwaltschaft zugestellten Unterlagen zu den Akten (vgl. Akten BKD act. 1-3, 4 mit Beilagen). Zu diesem Zeitpunkt hatten im Strafverfahren folgende Einvernahmen stattgefunden: am 19. März 2024 die polizeiliche Einvernahme von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, C.________ (Jg. 2007) als Auskunftsperson, nachdem dieser sich bei der Polizeiwache seines Wohnorts gemeldet hatte, und am 4. Juli 2024 die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter. Der Beschwerdeführer orientierte die BKD am 7. August über den Beizug eines Rechtsvertreters, sandte ihr das Patent und Diplom im Original zu und nahm Einsicht in das Beschwerdedossier inkl. darin enthaltene Kopien der Strafakten (Akten BKD act. 5-7). Mit Stellungnahme vom 27. August 2024 beantragte er den Verzicht auf den Entzug der Unterrichtsberechtigung und die Einstellung des Verfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei eventuell eine «mündliche Verhandlung» gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, damit sich «die entscheidenden Behörden ein umfassendes Bild» von ihm machen können, da «der persönliche Eindruck für die Entscheidfindung von grosser Bedeutung» sei (Akten BKD act. 9 S. 4). Am 6. September 2024 – nachträglich verurkundet am 29. Oktober 2024 – dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf eine weitere Straftat wegen sexueller Belästigung, Pornografie, evtl. sexuelle Handlungen mit Abhängigen begangen zum Nachteil von D.________ (Jg. 2006) aus (BM 24 42183; Strafakten Reg. 1 [act. 7A]). Im weiteren Verlauf der strafrechtlichen Untersuchung fanden folgende Einvernahmen statt: am 6. September 2024 die delegierte Einvernahme von C.________, am 9. September 2024 die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers und am 11. Oktober 2024 die delegierte Einvernahme von D.________ (Strafakten Reg. 3 «EV C.________», «EV Beschwerdeführer»; Strafakten Reg. 4 «EV D.________» [act. 7A]). C.________ und D.________, beide ehemalige Schüler des Beschwerdeführers, haben je einen Strafantrag wegen sexueller Belästigung, Pornografie resp. sexueller Belästigung, Pornografie, evtl. sexuelle Handlungen mit Abhängigen gestellt (Strafakten Reg. 9 «C.________», «D.________» [act. 7A]). Am 25. September 2024 hat die BKD dem Beschwerdeführer vorsorglich die Unterrichtsberechtigung entzogen. 3.3 Der Vorwurf, die BKD habe die Akten zu den Einvernahmen vom 6. und 9. September 2024 «gar nicht erst beigezogen» (Beschwerde Rz. 47, Replik Rz. 7, 11), ist insofern unbegründet, als die BKD im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung (25.9.2024) noch gar keine Kenntnis von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, diesen Einvernahmen hatte (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt auch nicht darin, dass sich die BKD im August/ September 2024 nicht bei der Staatsanwaltschaft über allfälligen Aktenzuwachs seit dem 16. Juli erkundigt hat. Dazu gaben weder Anträge noch Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. August 2024 Anlass. Auch war mit den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen vom 19. März und 4. Juli 2024 nicht bloss das Eingeständnis der (durch Fotos dokumentierten) Grenzüberschreitung gegenüber C.________ bekannt, sondern hatte der Beschwerdeführer eine weitere Grenzüberschreitung derselben Art gegenüber einem zweiten (vom Beschwerdeführer damals nicht namentlich genannten) Jugendlichen gestanden (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4.7.2024, insb. Zeilen 827-881 samt Beilagen 1-10 [an C.________ gesandte Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers von seinem Unterleib in Hosen über Entblössung des Penis und Masturbation bis zur Ejakulation während der SnapChat-Konversation zwischen ihm und C.________], in Strafakten Reg. 3 «EV Beschwerdeführer»). Ferner hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass oder inwiefern aus den Einvernahmen vom 6. und 9. September 2024 wesentliche Erkenntnisse für das vorinstanzliche Verfahren hätten gewonnen werden können resp. Aussagen fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben sein sollen. Die spätere Ausdehnung der Strafuntersuchung hat die Staatsanwaltschaft sodann erst Ende Oktober 2024 verurkundet (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei den Akten der BKD lagen zudem das Ergebnis der polizeilichen Abklärungen zu den beruflichen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 19.3.2024 S. 1 und 3), ein aktueller Behördenauszug aus dem Strafregister und die von der Kantonspolizei erhobenen Eckdaten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Erhebungsformular vom 2.7.2024). Die BKD konnte damit auf der Grundlage hinreichender Faktenkenntnisse hinsichtlich der strafrechtlichen Beschuldigung und der persönlichen Verhältnisse über den vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung entscheiden. Der BKD ist zudem darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren (Art. 20 VRPG) von sich aus weitere Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse hätte erteilen können, hätte er die Angaben im polizeilichen Erhebungsformular als ungenügend erachtet. Im Zeitpunkt der Zwischenverfügung der BKD war die wirtschaftliche Existenz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, des Beschwerdeführers und seiner Familie im Übrigen nicht infrage gestellt; sein Anstellungsverhältnis dauerte an, die Gemeinde bzw. Schule hatte eine anstellungsrechtliche Massnahme jedenfalls bis zur Krankschreibung des Beschwerdeführers im September 2024 (unter voller Lohnfortzahlung) nicht ins Auge gefasst (vgl. act. 17). Auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung durfte die BKD verzichten (vgl. dazu hinten E. 5.2.4). Weitere Beweisanträge hatte der Beschwerdeführer vorinstanzlich nicht gestellt. Im Übrigen betrifft die Kritik des Beschwerdeführers die Würdigung des entscheiderheblichen Sachverhalts, was Gegenstand der materiellen Beurteilung ist. 3.4 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren ist somit nicht erkennbar. – Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden namentlich die folgenden weiteren Untersuchungsschritte aktenkundig: die Ausdehnung des Strafverfahrens auf die Grenzüberschreitung gegenüber D.________, die Protokolle der Einvernahmen vom 6. September 2024 (C.________), vom 9. September 2024 (Beschwerdeführer) und vom 11. Oktober 2024 (D.________), zudem die Strafanträge von C.________ und D.________ (vgl. vorne E. 3.2). Sachverhaltlich liegt neu weiter Folgendes vor: eine kurze Bestätigung der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 27.9.2024, die Bestätigung vom 19.8.2024, dass sich der Beschwerdeführer in psychologischer Behandlung befindet, und der Bericht des psychologischen Beraters vom 4. Dezember 2024 (Beschwerdebeilagen [BB] 10, 11 und 14), weiter die Auskünfte der Schule vom 14. Februar 2025 (Trägergemeinde vertreten durch einen beigezogenen Rechtsanwalt) zu den ihr unterbreiteten Fragen (act. 13, 14, 15/15A, 17). Danach ist der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2024 krankheitsbedingt abwesend und nimmt seither keine Aufgaben an dieser Schule mehr wahr. Bis zum 23. September 2024 habe die Schule keine anstellungsrechtlichen Massnahmen in Betracht gezogen; zu diesem Zeitpunkt habe das Anstellungsverhältnis mit voller Lohnfortzahlung weiterbestanden. Am 24. Februar 2025 hat sich die BKD zu dieser Eingabe geäussert und eine schulinterne Information eingereicht, die ihr die Gesamtschulleitung anfangs Februar 2025 zugestellt hatte (act. 19/19A). Am 28. März 2025 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er und die Anstellungsbehörde eine «Vereinbarung betreffend Arbeitsverhältnis» abgeschlossen haben; für ihn sei es «unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich, dort weiter angestellt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, zu bleiben» (act. 24). Über den Inhalt der Auflösungsvereinbarung gab der Beschwerdeführer keine Auskunft, ebenso wenig teilte er allfällige sachverhaltliche Entwicklungen insb. zur laufenden Strafuntersuchung mit. 4. In der Sache ist der vorsorgliche Entzug der Unterrichtsberechtigung des Beschwerdeführers strittig (vgl. vorne E. 2.1). 4.1 Die instruierende Behörde kann unter anderem zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids vorsorgliche Massnahmen anordnen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG). Im Vordergrund steht der Schutz von wichtigen Polizeigütern (Leib, Leben, Gesundheit) vor konkreten und schweren Gefahren (BVR 2012 S. 145 E. 3.2; statt vieler BGer 2C_178/2020 vom 19.6.2020 E. 3.3). Es genügt, wenn eine Gefährdung auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 6). Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entscheiden. In dieser Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Diese fallen praxisgemäss allerdings nur ins Gewicht, wenn der Prozessausgang eindeutig erscheint (BVR 2012 S. 145 E. 3.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 18). Zusätzlich muss auch eine gewisse Dringlichkeit gegeben sein (BGE 130 II 149 E. 2.2, 127 II 132 E. 3). Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5 f. mit Hinweisen; VGE 2023/233 vom 28.9.2023 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, 4.2 Gegen den Beschwerdeführer ist ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung hängig (vgl. vorne E. 1.1, 3.2). Gemäss Art. 23a LAG kann die zuständige Direktion einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist (Abs. 1). Der Entzug der Unterrichtsberechtigung hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht berechtigt ist, in Schulen und Institutionen gemäss Art. 2a LAG Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen oder Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen (Abs. 2). Anstellungsverhältnisse, die trotz entzogener Unterrichtsberechtigung begründet werden, sind nichtig (Abs. 3). Eine im Kanton Bern erteilte Patentoder Diplomurkunde ist für die Dauer des Entzugs bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen (Abs. 4). – Dass sich die angefochtene Verfügung auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützt, ist unbestritten. 4.3 Die Erfüllung des Lehr- und Erziehungsauftrags gestützt auf die Volksschulgesetzgebung und den kantonalen Lehrplan für die Volksschule und das Vertrauensverhältnis, das die gemeinsame Arbeit der Erziehungsverantwortlichen – Eltern und Schule – verlangt, erfordert die Eignung der Lehrerinnen und Lehrer in körperlicher, seelischer und charakterlicher Hinsicht und bildet unverzichtbare Voraussetzung der Unterrichtsberechtigung. Das öffentliche Interesse am Entzug der Unterrichtsberechtigung liegt darin, die Anstellung von Lehrkräften zu verhindern, welche sich als für den Schuldienst ungeeignet erweisen. Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler ist dabei nicht verlangt; die fehlende Eignung oder Vertrauenswürdigkeit kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch aus Werthaltungen oder gesundheitlichen Störungen ergeben, welche der Eignung als Lehrkraft abträglich oder geeignet sind, das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, Schule, Schulbehörden oder Eltern in Frage zu stellen (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.2, 2011 S. 433 E. 3.2, 4.1 und 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, referiert in ZBJV 2012 S. 721 ff.]; VGE 2021/208 vom 22.9.2022 E. 4.1 und 4.3, 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 4.3). Auf dem Gebiet der Sexualität ist die Charakterfestigkeit der Lehrpersonen für den Aufbau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, eigener, persönlicher Werthaltungen der Kinder und Jugendlichen von besonderer Bedeutung, da hier Fehlhandlungen und die Missachtung wichtiger Prinzipien zu schweren und dauernden persönlichen Problemen führen und die emotionale Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig beeinträchtigen können (vgl. VGE 2021/208 vom 22.9.2022 E. 4.2, 2010/440 vom 20.12.2010 E. 3.2). Bei Lehrkräften ist dabei auch deren Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit von Bedeutung. Namentlich Sexualdelikte können die Nichteignung für die Lehrtätigkeit verdeutlichen, auch wenn sie ausschliesslich im Privatleben begangen worden sind (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.4.3; VGE 2021/208 vom 22.9.2022 E. 4.2). Das dargelegte öffentliche Interesse wird durch Grundrechte Dritter ergänzt: Kinder und Jugendliche haben nach Art. 11 BV und Art. 29 Abs. 2 KV Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d; VGE 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 4.3). 5. 5.1 Die BKD hat erwogen, aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe bestünden konkrete und dringliche Interessen daran, dass der Beschwerdeführer bereits während des hängigen Verwaltungsverfahrens um Entzug der Unterrichtsberechtigung nicht mehr unterrichten darf. Demgegenüber erschienen die Interessen des Beschwerdeführers, weiterhin unterrichten zu dürfen und über ein Lohneinkommen zu verfügen, «zurzeit von relativ geringem Gewicht» (angefochtene Zwischenverfügung E. 2.2). An dieser Position hielt die BKD im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest (vgl. vorne E. 1.2). – Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, der vorsorgliche Entzug der Unterrichtsberechtigung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Massnahme sei weder erforderlich noch geeignet (Beschwerde Rz. 80 ff.), um die betroffenen öffentlichen Interessen zu schützen. Werde berücksichtigt, dass ihm eine positive Legalprognose gestellt werden könne und von ihm keine Gefahr ausgehe (Beschwerde Rz. 52 ff., 80 ff.), sei der vorsorgliche Entzug aus Sicht der Schule (Ausfall Klassenlehrer, Praxislehrer für die Ausbildung junger Lehrerinnen und Lehrer) sowie für ihn aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen unzumutbar (Beschwerde Rz. 90 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, 5.2 Zur Gefährdung von hochrangigen Rechtsgütern ergibt sich Folgendes: 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 eine Untersuchung wegen sexueller Belästigung, Pornografie, evtl. sexuelle Handlungen mit Abhängigen zum Nachteil eines ehemaligen Schülers eröffnet und die Untersuchung am 6. September 2024 auf dieselbe Straftat zum Nachteil eines weiteren ehemaligen Schülers ausgedehnt (vgl. vorne E. 1.1 und 3.2). Im Raum steht der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer den beiden ehemaligen, damals minderjährigen Schülern im März 2024 via Snapchat mehrere Bilder seines entblössten Penis während des Masturbierens geschickt haben soll (vgl. vorne E. 3.3). Das Untersuchungsverfahren scheint noch nicht abgeschlossen, jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts hat die Staatsanwaltschaft bisher weder Anklage erhoben noch das Verfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich der Vorwürfe auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung berufen. Er bestreitet die Vorwürfe allerdings nicht (Beschwerde Rz. 6, 67; vorne E. 3.3). 5.2.2 Falls sich die Handlungen so zugetragen haben, wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen, hat er die sexuelle Integrität zweier ehemaliger Schüler verletzt (vgl. Fünfter Titel der Besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und damit deren seelisch-geistiges Wohlergehen im Sinn von Art. 23a Abs. 1 LAG nicht nur gefährdet, sondern beeinträchtigt. Der BKD ist darin zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer nicht hilft, dass es sich um ehemalige Schüler handelt (Vernehmlassung Ziff. 2.7), zumal diese auch ohne aktuelle Schüler-Lehrer- Beziehung als Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit haben (vgl. vorne E. 4.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind zudem objektiv geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit als Lehrer in schwerer Weise in Frage zu stellen; wer ehemaligen minderjährigen Schülern pornografisch anmutende Bilder von sich selbst schickt, missachtet gesellschaftliche Grundwerte und kann diese Werte in der Schule nicht (mehr) glaubwürdig vermitteln. Zum Unterricht sollen nur charakterlich gefestigte Personen mit persönlicher Kompetenz und Werthaltungen zugelassen werden, welche mit jenen, die an der öffentlichen Schule vermittelt werden, in Einklang stehen (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.2, 2011 S. 433

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, E. 3.3 f.; VGE 2021/208 vom 22.9.2022 E. 4.3, 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 5.3). Es scheint sodann aufgrund der Aussagen der zwei Privatkläger zwar zuzutreffen, dass diese gewissermassen testen wollten, wie weit der Beschwerdeführer geht (vgl. Beschwerde Rz. 12 f.). Wenn dieser sich aber laut eigenen Aussagen durch die beiden Jugendlichen «provozieren» liess (Beschwerde Rz. 11, 41, 62), stellt dies seine nötigen persönlichen Kompetenzen als Lehrer ebenso sehr in Frage. Eine Lehrkraft muss sich, wie die BKD zutreffend bemerkt (Vernehmlassung Ziff. 2.1), auch gegenüber Schülerinnen und Schüler abgrenzen können, die sich ihr sexuell annähern oder sie bewusst provozieren (BVR 1995 S. 96 E. 5a). Eine vorläufige weitere Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers birgt insoweit zumindest die Gefahr, dass die Schülerinnen und Schüler von einem Lehrer unterrichtet werden, welcher zurzeit wesentliche persönliche Voraussetzungen zur Unterrichtstätigkeit nicht erfüllt. 5.2.3 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers an einer von Art. 23a i.V.m. Art. 2a LAG erfassten Schule beeinträchtigte objektiv gesehen zudem das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schule. Dabei hilft dem Beschwerdeführer nicht, dass die Familie eines der betroffenen Jugendlichen wegen des Vorfalls nicht schlecht von ihm denke und er viel Zuspruch erhalten habe (Beschwerde Rz. 73; E-Mail der Mutter vom 12.10.2024 an die Ehefrau des Beschwerdeführers [BB 11, act. 1C]). «Öffentlichkeit» bildet hier ein weitaus grösserer Personenkreis, umfassend alle Erziehungsberechtigten, das gesamte Schulpersonal und auch die jeweilige Schulgemeinde als solche. Insofern ist auch nicht entscheidend, dass sein persönliches Umfeld – was das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel zieht – hinter ihm stehe (vgl. Beschwerde Rz. 72). Dass die Gesamtschulleitung den Beschwerdeführer nach den Sommerferien bis zu dessen Krankschreibung im September 2024 weiterhin als Klassenlehrer eingesetzt hatte, trifft zu (vgl. Beschwerde Rz. 68, Replik Rz. 31); weitere Schlüsse lassen sich daraus mit Blick auf ihre Beantwortung der ihr unterbreiteten Fragen indes nicht ziehen (vgl. vorne E. 3.4). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Zuwarten der Anstellungsbehörde mit allfälligen anstellungsrechtlichen Massnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde Rz. 68, 70), war er doch im Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (25.10.2024) bereits rund ein Monat krankheitsbedingt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, abwesend und bestand überdies aufgrund des am 25. September 2024 verfügten vorsorglichen Entzugs der Unterrichtsberechtigung durch die BKD kein dringender anstellungsrechtlicher Handlungsbedarf für die Gemeinde bzw. Schulleitung. Inzwischen haben der Beschwerdeführer und die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst (vgl. vorne E. 3.4). 5.2.4 Ob sich eine unmittelbare und konkrete Gefahr weiterer Übergriffe auf Schülerinnen oder Schüler oder andere Jugendliche ausschliessen lässt, kann dahingestellt bleiben (bejahend die BKD mit Eingabe vom 8.1.2025 S. 3 unter Hinweis auf Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung zum Umgang des Beschwerdeführers mit SnapChat im Allgemeinen [act. 11]). Denn dies ist nicht entscheidend (vgl. vorne E. 4.3). Unerheblich ist daher, ob dem Beschwerdeführer eine positive Legalprognose gestellt werden kann (vgl. insb. Beschwerde Rz. 52 ff. und Replik Rz. 15 ff. mit Hinweis auf den Bericht des behandelnden Psychologen). Insofern ist ein persönlicher Eindruck, den das Gericht bei einer persönlichen Anhörung vom Beschwerdeführer gewinnen könnte, von vornherein nicht entscheiderheblich. Entgegen seiner Ansicht geht es beim vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung (noch) nicht «um die Prüfung der persönlichen und charakterlichen Eignung […] für den ausgeübten Beruf» (Beschwerde Rz. 39). Die Eignung zur Berufsausübung wird im Verfahren betreffend definitiven Entzug der Unterrichtsberechtigung vertieft zu prüfen sein, wobei die BKD weitere Beweismassnahmen nicht ausgeschlossen hat (angefochtene Zwischenverfügung E. 2.2). Der Antrag auf persönliche Anhörung wird daher abgelehnt. Die weiteren Beweisanträge sind ebenfalls nicht geeignet, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas zu ändern, und sprengen im Übrigen weitgehend den Rahmen des vorsorglichen Verfahrens, in dem grundsätzlich aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. vorne E. 4.1; angefochtene Zwischenverfügung E. 2.1; Verfügung vom 19.12.2024 [act. 8]). So verhält es sich mit dem Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Rückfallgefahr und den beantragten Zeugenbefragungen, soweit damit dargetan werden sollte, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr für (weitere) Grenzüberschreitungen ausgeht. Soweit die beantragten (weiteren) Zeugenbefragungen (Beschwerde Rz. 57 f.; Replik Rz. 22 ff.; Eingabe vom 5.2.2025 [act. 16]) auf die Bestätigung abzielen, dass der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, als Lehrer und Heilpädagoge geschätzt war, wird dies nicht infrage gestellt und erübrigt sich daher der Beweis. Von der Schulleitung wurden anstelle des beantragten Zeugenbeweises schriftliche Auskünfte im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG eingeholt (vgl. act. 13). Die entsprechenden Beweisanträge werden daher in antizipierte Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. dazu statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 2C_177/2015 vom 25.4.2015 E. 3.2.1, 3.2.5; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6, 2015 S. 557 E. 3.8; VGE 2024/84 vom 4.2.2025 E. 6). Aus denselben Gründen durfte die BKD auf weitere Beweismassnahmen verzichten, ohne das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (dazu auch vorne E. 3). 5.2.5 Insgesamt bestehen aufgrund der strafrechtlichen Untersuchung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe nicht bestreitet, hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von hochrangigen Rechtsgütern (Unversehrtheit von Kinder und Jugendlichen sowie schwere Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit als Lehrperson). 5.3 Mit der BKD ist die erforderliche Dringlichkeit zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu bejahen: Die BKD will, was nicht zu beanstanden ist, den weiteren Verlauf des Strafverfahrens abwarten, bevor sie im Verfahren um den Entzug der Unterrichtsberechtigung definitiv entscheidet (angefochtene Zwischenverfügung E. 4). Bis zu diesem Zeitpunkt könnte der Beschwerdeführer noch während unbestimmter Zeit Kinder und Jugendliche unterrichten. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll grundsätzlich sofort gehandelt werden können, auch auf die Gefahr hin, dass sich die Massnahme später als ungerechtfertigt erweist (BVR 1999 S. 145 E. 3b; VGE 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 5.4). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens besteht die Gefahr, dass die Schülerinnen und Schüler von einem Lehrer unterrichtet werden, welcher zurzeit wesentliche persönliche Voraussetzungen zur Unterrichtstätigkeit nicht erfüllt (vgl. vorne E. 5.2.2). Die laufende strafrechtliche Untersuchung ist zudem geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schule beträchtlich zu beschädigen, sollte der Beschwerdeführer weiterhin (in einer neuen Anstellung) als Lehrer tätig sein (vgl. vorne E. 5.2.3). Entgegen seiner Auffassung nicht er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, forderlich ist, dass er eine unmittelbare und konkrete Gefahr für die Schülerinnen und Schüler darstellt (vgl. vorne E. 4.3 und 5.2.4); festzustellen ist vielmehr, dass sich hier keine eindeutig günstige Hauptsachenprognose stellen lässt, welche die Interessenabwägung zu seinen Gunsten beeinflussen könnte (vgl. vorne E. 4.1 und 5.2.4). Soweit der Beschwerdeführer die Dringlichkeit mit der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens in Frage stellen wollte (Beschwerde Rz. 35), könnte ihm nicht gefolgt werden. Die Verfahrensdauer von gut zweieinhalb Monaten war mit Blick auf die Dringlichkeit ohne weiteres angemessen. 5.4 Die Rüge, der vorsorgliche Entzug der Unterrichtsberechtigung sei unverhältnismässig, erweist sich als unbegründet: 5.4.1 Aufgrund des vorstehend Erwogenen (E. 4 und E. 5.2 f.) ist mit der BKD von einem grossen öffentlichen und grundrechtlich geschützten privaten Interesse am vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung des Beschwerdeführers auszugehen, zu deren Wahrung die strittige Massnahme sich eignet. Diese erweist sich auch als erforderlich: Eine mildere Massnahme fällt ausser Betracht, da die gefährdeten Interessen nur mit dem vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung wirksam geschützt werden können. Namentlich lässt sich in der freiwilligen Beanspruchung ärztlicher bzw. psychologischer Beratung, durch die der Beschwerdeführer die Grenzüberschreitungen aufarbeiten will, keine hinreichend wirksame mildere Massnahme sehen, ebenso wenig in gewissen (Weiter-)Beschäftigungen an Schulen wie z.B. administrative Arbeiten, Planungsaufgaben wie Projektwochen oder Sportwochen, Schuladministration, «linke Hand» der Schulleitung oder Ausdehnung von Teamarbeit (Beschwerde Rz. 85 ff.). Im vorinstanzlichen Verfahren kam hinzu, dass die BKD der damaligen Anstellungsbehörde zum Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zuständigkeitshalber keine Vorgaben machen konnte. Die BKD und die Anstellungsbehörde haben, wie die BKD zutreffend festhält, je andere Rechtsfragen zu beantworten (Vernehmlassung Ziff. 2.8); während die Fachdirektion zum Entzug der Unterrichtsberechtigung zuständig ist (Art. 23a Abs. 1 LAG), ist für die Lehrkräfte der Volksschule die Gemeinde anstellungsrechtlich zuständig (Art. 7 Abs. 2 LAG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, 5.4.2 Auf Seiten der privaten Interessen ist zu berücksichtigen, dass die strittige Massnahme für den Beschwerdeführer einschneidend ist. Ohne Unterrichtsberechtigung wird er an den von der Massnahme erfassten Schulen (vgl. vorne E. 4.2) keine Unterrichtstätigkeit aufnehmen können. Offen bleibt ihm aber die Tätigkeit im ausserschulischen Privatsektor und in der Erwachsenenbildung (vgl. Art. 2a LAG; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des LAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 20, S. 30). Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) «in krasser Art und Weise» ist deshalb nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht (Beschwerde Rz. 28). Inwiefern eine andere Erwerbstätigkeit, namentlich im ausserschulischen Privatsektor oder in der Erwachsenenbildung «nahezu ausgeschlossen» sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher (Replik Rz. 47). Zu seiner finanziellen Situation lagen im vorinstanzlichen Verfahren die Angaben im Erhebungsformular vor (vorne E. 3.3), weitere Angaben machte der Beschwerdeführer nicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er ein Budget (BB 12), die Steuerveranlagung 2021 und die Steuererklärung 2022 sowie gewisse Belege eingereicht (Sammelbeilage BB 13; fehlend insb. Belege Sitzungsgelder Ehefrau und Investition Photovoltaikanlage) und über das Arbeitspensum samt Gehalt seiner Ehefrau orientiert (Beschwerde Rz. 99 f.). Der Beschwerdeführer hat gesichert bis vor kurzem den vollen Lohn ausbezahlt erhalten; wie lange die Lohnzahlung noch andauert, ob er eine Abfindung erhalten hat usw. ist nicht bekannt, da der Beschwerdeführer über den Inhalt der Auflösungsvereinbarung nicht orientiert hat (vorne E. 3.4); er verfügt zudem über gewisse liquide Mittel (BB 13). Zwar werden laut dem eingereichten Budget die Ausgaben der Familie durch die beiden Löhne gerade gedeckt. Jedoch ist namentlich nicht ausgeführt, dass oder weshalb nicht etwa die Ehefrau (…) ihr Arbeitspensum wieder aufstocken könnte, nachdem sie dieses «zugunsten desjenigen des Ehemannes» reduziert hatte (Replik Rz. 46). Auch muss aus dem Umstand, dass nach eigener Erklärung er selbst auf die Auflösung seiner Anstellung hingewirkt hat (vgl. vorne E. 3.4), darauf geschlossen werden, dass er und seine Familie offenbar eine wirtschaftlich tragfähige Perspektive hatten. Unter diesen Umständen erscheinen die mit dem vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung verbundenen beruflich-wirtschaftlichen Einschränkungen zumutbar, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Substanziiertes vorbringt, woraus zu schliessen ist, dass die Massnahme ihn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, und seine Familie existentiell berührt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorsorgliche Massnahme zeitlich beschränkt ist bis zum definitiven Entscheid in der Hauptsache und deren Ergebnis nicht vorwegnimmt. Die BKD hält hierzu zutreffend fest, dass das Verfahren betreffend den Entzug der Unterrichtsberechtigung wesentlich vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt (angefochtene Zwischenverfügung E. 4). Sie wird dannzumal ohne Verzug über den Entzug der Unterrichtsberechtigung zu entscheiden haben. Ziel und Massnahme stehen hier insbesondere mit Blick auf die beschränkte Dauer in einem vernünftigen Verhältnis. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte langjährige klaglose Tätigkeit als Lehrer nichts zu ändern. Die Interessen der Schule schliesslich, die laut dem Beschwerdeführer gegen die Massnahme sprechen (vgl. vorne E. 5.1; Beschwerde Rz. 90 ff., 95 f.; Replik Rz. 43), fallen im Rahmen der Interessenabwägung nicht wesentlich ins Gewicht und sind mit der Auflösung seiner Anstellung (vgl. vorne E. 3.4) gänzlich entfallen. 5.5 In Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, wenn die BKD in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums die öffentlichen Interessen am vorsorglichen Entzug der Unterrichtsberechtigung höher gewichtet hat als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Massnahme ist insgesamt verhältnismässig. 6. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Mit diesem Entscheid erübrigt es sich, den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. vorne E. 1.2) zu behandeln (vgl. BVR 2020 S. 113 E. 3.8, 2012 S. 314 E. 5.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, 7. Gegen das vorliegende Urteil, das eine Berufsausübungsbewilligung auf dem Gebiet des Bildungsrechts betrifft, kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, Lausanne, geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Staatsanwaltschaft … - […] Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2025, Nr. 100.2024.333U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

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