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Bern Verwaltungsgericht 06.08.2025 100 2024 313

August 6, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,139 words·~26 min·5

Summary

Forderung aus Energielieferung (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 12. September 2024; vkv 1/2023) | Energie

Full text

100.2024.313U NYR/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2025 Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Appellantin gegen B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … und Rechtsanwältin … Appellatin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend Forderung aus Energielieferung (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 12. September 2024; vkv 1/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Prozessgeschichte: A. Mit Urteil vom 12. September 2024 hiess der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau eine Klage der B.________ AG vom 20. April 2023 gut und verurteilte die A.________ AG zur Zahlung von Fr. 5'964.80 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 480.-- an die B.________ AG. Zudem beseitigte er in diesem Umfang den Rechtsvorschlag der A.________ AG in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau. Auf eine von der A.________ AG eingereichte Widerklage trat der Regierungsstatthalter nicht ein. B. Dagegen hat die A.________ AG am 2. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht appelliert. Sie beantragt «die vollumfängliche Abweisung der unzulässigen Klage in allen Punkten, insbesondere die bestrittenen, ungerechtfertigten Forderungen und die zu Unrecht aufgebürdeten Kosten der Gegenpartei (…)». Zudem verlangt sie «für die erlittene materielle und immaterielle Unbill eine angemessene Parteientschädigung, Genugtuung, Schadenersatz für den arg gebeutelten KMU-Betrieb und die Vertretung H.________ C.________ und D.________ Betriebsleiterin a.D. nach verwaltungsrichterlichem Ermessen». Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 hat die A.________ AG dem Verwaltungsgericht Unterlagen eingereicht. Die B.________ AG beantragt mit Appellationsantwort vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Appellation, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Regierungsstatthalteramt schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 auf Abweisung der «Beschwerde». Die A.________ AG hat am 5. März, am 29. März und am 28. April 2025 Eingaben eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Erwägungen: 1. 1.1 Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) prüft das Verwaltungsgericht, in welchem Verfahren die Streitsache zu beurteilen und welches Rechtsmittel zulässig ist (BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 1.1, 2018 S. 528 E. 1, 2011 S. 458 E. 1.1.1). 1.2 Seit der Fusion der Appellatin mit der E.________ AG (hinten E. 5.2) betreibt die Appellatin in der Einwohnergemeinde Heimenhausen und daher auch im Ortsteil F.________, wo sich das A.________ befindet, das elektrische Verteilnetz gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 737.7; vgl. angefochtener Entscheid E. 12.2; Kataster der Netzgebiete, abrufbar im Geoportal des Kantons Bern unter <www.agi.dij.ch>, Rubrik «Angebot an Karten») und beliefert Endverbraucherinnen und -verbraucher mit Strom. Vor der Fusion war die E.________ AG die Netzbetreiberin. Die Appellantin ist feste Endverbraucherin nach Art. 6 StromVG und Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71; hinten E. 5.1) und bezog im zu beurteilenden Zeitraum (hinten E. 3.1) Strom von der E.________ AG. Stromlieferungsverhältnisse zwischen Netzbetreiberinnen und -betreibern und festen Endverbraucherinnen und -verbrauchern sind öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 144 III 111 E. 5.1 m.w.H.; BVR 2018 S. 259 E. 2). Als privatrechtlich konstituierte Verteilnetzbetreiberin ohne Verfügungsbefugnis kann die Appellatin Geldforderungen aus dem Stromlieferungsverhältnis nicht mittels Verfügung geltend machen, sondern muss Klage beim zuständigen Regierungsstatthalteramt erheben (Art. 88 Bst. e VRPG; BVR 2018 S. 259 E. 3; kritisch: Martin Buchli, BVR 2018 S. 266 ff., 270 ff.; Martin Föhse, Grundversorgung mit Strom – ein Überblick zu Rechtsverhältnissen und Zuständigkeiten, in AJP 2018 S. 1235 ff.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, 1246 ff.). Beim angefochtenen Entscheid, der auf Klage der Appellatin hin ergangen ist, handelt es sich um ein Urteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 VRPG, das der Appellation an das Verwaltungsgericht unterliegt. 1.3 Die Appellantin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert. Sie ist daher zur Appellation befugt (zur Geltung der Legitimationsvoraussetzungen auch im Appellationsverfahren vgl. BVR 2021 S. 218 E. 2.3 f.). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Appellation ist daher grundsätzlich einzutreten (siehe aber hinten E. 7). Nicht einzutreten ist mangels eines schutzwürdigen Interesses auf den Antrag, der Appellation aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem Rechtsmittel ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 93 N. 4). 1.4 Dem Verwaltungsgericht stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse wie der Vorinstanz zu. Es würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 VRPG). 1.5 Die vorliegende Appellation betrifft eine Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.-- sowie einen Nichteintretensentscheid (oben Bst. A). Ihre Beurteilung fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Appellantin macht geltend, ihr sei im vorinstanzlichen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Ein an sie bzw. an Manfred Schnyder gerichtetes Schreiben des Regierungsstatthalteramts sei von der Post nicht zugestellt, sondern zurückgeschickt worden. Der Regierungsstatthalter hätte deshalb das Verfahren nicht abschliessen dürfen (Appellation S. 3) Die Appellantin rügt mit diesen Vorbringen eine Verletzung ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Rechts, sich vor Ergehen des Urteils zur Sache äussern zu können, und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG; ferner statt vieler BGE 122 I 53 E. 4a; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Aufgrund der formellen Natur ist die Gehörsrüge vorweg zu behandeln (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9). 2.2 Aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass der Appellantin die Klage vom 20. April 2023 mitsamt Klagebeilagen mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Mai 2023 zur Beantwortung zugestellt worden ist (Vorakten des Regierungsstatthalteramts pag. 132) und dass die Appellantin eine Klageantwort eingereicht hat (Vorakten pag. 134; vgl. ferner Ziff. 2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 26.6.2023, Vorakten pag. 141). Die Appellantin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Klage äussern können und hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor. 2.3 Nach Eingang der Klageantwort hat das Regierungsstatthalteramt diese der Appellatin zugestellt und beiden Parteien Frist angesetzt zur Einreichung von Schlussbemerkungen (verfahrensleitende Verfügung vom 26.6.2023, Vorakten pag. 141). Das Regierungsstatthalteramt hat die Verfügung mit A-Post-Plus eröffnet, der Appellantin an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse (G________strasse 1________, F.________), an die es zuvor bereits die Klage und die Klagebeilagen zugestellt hatte (Vorakten pag. 132). Die Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde dem Regierungsstatthalteramt am 2. August 2023 retourniert. Gemäss Aufdruck auf dem Briefumschlag (Vorakten pag. 144) ist die an die Domiziladresse der Appellantin verschickte Verfügung wohl gestützt auf eine entsprechende Weisung der Appellantin postlagernd an die Postfiliale am Claragraben 81 in Basel weitergeleitet worden (vgl. dazu das Informationsblatt «Post vorübergehend umleiten», abrufbar unter <www.post.ch>, Rubriken «Post empfangen/Ferien und Abwesenheit/Post vorübergehend umleiten»). Der Briefumschlag trägt weiter den handschriftlichen Vermerk «falsche Anschrift Dr. C.________» sowie eine maschinengeschriebene Adressetikette mit dem Vermerk «Exp: POST CH SA, Eclépens CC – Retour à:» gefolgt von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Adresse des Regierungsstatthalteramts. Diese Adresse (...) stimmt nicht überein mit der vom Regierungsstatthalteramt selber verwendeten Absenderadresse (...). Schliesslich ist auf dem Briefumschlag eine Etikette der Post aufgeklebt mit der Bezeichnung «Zurück/Retour/Ritorno» und dem angekreuzten Vermerk «Siehe Hinweise auf der Sendung». Auch die an die Appellantin verschickte verfahrensleitende Verfügung vom 4. August 2023 (Vorakten pag. 149), mit der das Regierungsstatthalteramt den Parteien die Frist für das Einreichen von Schlussbemerkungen bis am 8. September 2023 erstreckt hatte, wurde dem Regierungsstatthalteramt retourniert. Der Briefumschlag enthält wiederum eine handschriftliche Bemerkung («Dr. Dr. jur») und die bereits erwähnte maschinengeschriebene Adressetikette. Auf der von der Post aufgeklebten Etikette «Zurück/Retour/Ritorno» ist «Annahme verweigert» angekreuzt (vgl. den Briefumschlag in Vorakten pag. 151). Schliesslich wurde auch die verfahrensleitende Verfügung vom 28. März 2024, mit der das Regierungsstatthalteramt der Appellantin die Schlussbemerkungen der Appellatin vom 6. September 2023 und die Kostennote der Rechtsvertretung zugestellt hatte, dem Regierungsstatthalteramt retourniert. Auf der Vorderseite des Briefumschlages steht in Handschrift «falsche Adresse», auf der Rückseite «Rechtsanwalt H.________ & Dr. Dr. jur. C.________». Auf der von der Post angebrachten Etikette «Zurück/Retour/Ritorno» ist der Vermerk «Siehe Hinweise auf der Sendung» angekreuzt (Vorakten pag. 164). 2.4 Die Briefumschläge der drei angeblich nicht zugestellten und dem Regierungsstatthalteramt retournierten Sendungen tragen handschriftliche Bemerkungen. Auf zwei der drei Briefumschläge ist eine maschinengeschriebene Adressetikette mit der (Postfach-)Adresse des Regierungsstatthaltersamts aufgeklebt. Nicht abgeholte oder nicht zugestellte und von der Schweizerischen Post an die Absenderin oder den Absender retournierte Sendungen tragen – was gerichtsnotorisch ist – weder handschriftliche Bemerkungen des Adressaten oder der Adressatin und auch keine maschinengeschriebene Etikette mit der Adresse des Absenders oder der Absenderin. Die Umstände im vorliegenden Fall lassen nur den Schluss zu, dass die (postlagernden) Schreiben bei deren Aushändigung durch die Schweizerische Post vom Adressaten entgegengenommen, beschriftet, mit einer Etikette versehen und der Post zur Rücksendung an das Regierungsstatthal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, teramt zurückgegeben worden sind. Darauf weisen auch die auf den Briefumschlägen angebrachten Vermerke der Schweizerischen Post hin. Mit ihrer Aushändigung sind die Verfügungen zugestellt worden. Die Rügen der Appellantin, ihr seien im vorinstanzlichen Verfahren Unterlagen nicht zugestellt worden und der Regierungsstatthalter habe dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt, sind daher unbegründet. Abgesehen davon hat die Appellantin, obwohl sie die entsprechenden verfahrensleitenden Verfügungen nicht erhalten haben will, dem Regierungsstatthalteramt am 11. August 2023 eine «Honorarnote» (Vorakten pag. 152) und am 10. September 2023 eine weitere (praktisch mit der Klageantwort identische) Eingabe eingereicht (Vorakten pag. 159). 3. 3.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Appellantin bei der Appellatin bzw. bei deren Rechtsvorgängerin, der E.________ AG, bereits seit längerer Zeit Strom bezogen. Mit dem Strombezug sei ein Rechtsverhältnis entstanden (angefochtener Entscheid E. 12.3) und die Appellantin habe der Appellatin bzw. deren Rechtsvorgängerin den bezogenen Strom gemäss Tarif zu vergüten (angefochtener Entscheid E. 12.2, 14.5 f.). Anfangs habe die Appellantin die Stromrechnungen noch bezahlt, später nicht mehr bzw. nur noch teilweise. Die für den Strombezug in Rechnung gestellten Beträge basierten auf Messwerten des Stromzählers oder, wenn dieser wegen verweigerten Zugangs nicht habe abgelesen werden können, auf schätzungsweise festgesetzten Ersatzwerten (angefochtener Entscheid E. 14.3). Offen seien Rechnungen für Strombezüge im ersten und vierten Quartal 2017, der Jahre 2018 und 2019 sowie der beiden ersten Quartale 2020 im Betrag von insgesamt Fr. 5'964.80 (angefochtener Entscheid E. 14.7). Dazu kämen Verzugszinse von Fr. 480.30 (angefochtener Entscheid E. 14.7, 14.8). Die Appellatin habe die Appellantin für diese Beträge betrieben. Die Appellantin habe am 29. September 2021 Rechtsvorschlag erhoben. Da die Frist nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bei Klageanhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei, könne dem Antrag der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Appellatin auf Beseitigung des Rechtsvorschlags entsprochen werden (angefochtener Entscheid E. 4.2, E. 15). 3.2 Die Appellantin macht geltend, sie sei zur Bezahlung von nicht bezogenem Strom verpflichtet worden (Appellation S. 2); zudem seien willkürliche Stromtarife zur Anwendung gekommen, was die Appellantin mehrfach bei der Stromlieferantin bemängelt habe (Appellation S. 3). Ihr Betrieb sei seit 2019 dauerhaft geschlossen und generiere keine Einnahmen mehr (Appellation S. 4; Eingabe vom 29.3.2025 S. 2). Das Regionalgericht in Burgdorf habe das Rechtsöffnungsgesuch der Appellatin abgewiesen. Die Appellatin habe dieses Urteil nicht beim Obergericht angefochten. Es sei rechtkräftig und stelle eine res iudicata dar. Die Klage vom 20. April 2023 sei daher unzulässig (Appellation S. 2). Bestritten sei zudem die Legitimation der Appellatin (Appellation, S. 4) 4. 4.1 Die Rechtsvorgängerin der Appellatin, die E.________ AG, hat am 15. Juni 2021 gegenüber der Appellantin das Entgelt für bezogenen Strom mittels Verfügung festgesetzt (Vorakten pag. 14), den verfügten Betrag am 21. September 2021 in Betreibung gesetzt (Vorakten pag. 24, 124) und, nachdem die Appellantin Rechtsvorschlag erhoben hatte, mit Gesuch vom 14. Dezember 2021 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau um definitive Rechtsöffnung ersucht (Vorakten pag. 26). Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 hat das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Es hat erwogen, der E.________ AG stehe keine Verfügungsbefugnis zu. Die Verfügung vom 15. Juni 2021 sei nichtig und stelle keinen gültigen Rechtsöffnungstitel dar (Vorakten pag. 19 ff.). Dieses Urteil ist rechtkräftig. 4.2 Thema des Rechtsöffnungsverfahrens nach SchKG ist das Vorliegen eines provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitels nach Art. 80 bzw. Art. 82 SchKG und nicht der materiellrechtliche Bestand einer Forderung. Thema eines Forderungsprozesses ist demgegenüber der materiellrechtliche Bestand einer Forderung, also die Fragen, ob eine Partei einer anderen Geld schuldet und falls ja, in welcher Höhe. Rechtsöffnungsverfahren und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Forderungsprozess liegen unterschiedliche Fragestellungen zugrunde (BGE 148 III 30 E. 2.2 m.w.H.). Das mit dem Rechtsöffnungsgesuch der E.________ AG befasste Regionalgericht hatte nur zu beurteilen, ob die Verfügung vom 15. Juni 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG darstellt. Das Urteil des Regionalgerichts äussert sich deshalb nicht zur Frage, ob die von der E.________ AG in Betreibung gesetzte Forderung begründet war oder nicht. Thema der Klage vom 20. April 2023 ist dagegen, ob die Appellantin der Appellatin Geld für Strombezug schuldet. Darüber ist bislang nie rechtskräftig entschieden worden. Der Regierungsstatthalter hat die von der Appellantin erhobene Einrede der abgeurteilten Sache daher zu Recht verworfen (angefochtener Entscheid E. 12). 5. 5.1 Die Appellantin bezieht pro Jahr weniger als 100 MWh Strom (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 14.3). Sie gilt deshalb als feste Endverbraucherin und ist verpflichtet, ihren Strom im Rahmen der Grundversorgung bei der Verteilnetzbetreiberin zu beziehen. Die Appellatin bzw. deren Rechtsvorgängerin ist bzw. war als Verteilnetzbetreiberin im Gegenzug verpflichtet, die Appellantin mit Strom zu beliefern (Art. 6 StromVG). Die Stromlieferung erfolgt gegen Entgelt, nämlich zu einheitlichen und angemessenen Tarifen, die von der Verteilnetzbetreiberin jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr festgelegt werden. Die Tarife umfassen den Preis für die Energie, das Entgelt für die Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 1 und 3 StromVG; vgl. auch Daniela Wyss, Tarife in der Stromversorgung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 205 ff.). 5.2 Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug (Vorakten pag. 41 ff.) geht hervor, dass die Appellatin mit der E.________ AG fusioniert hat. Damit sind sämtliche Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen von der E.________ AG auf die Appellatin übergegangen (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301). Dazu gehört auch das Stromlieferungsverhältnis mit der Appellantin und Forderungen aus diesem Verhältnis. Anders als die Appellantin geltend macht, muss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, ten diese Forderungen nicht (einzeln) von der E.________ AG an die Appellatin abgetreten werden. Der Regierungsstatthalter hat die Aktivlegitimation der Appellatin zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid E. 12.2). 5.3 Zu prüfen ist, ob die von der Appellatin geltend gemachte Forderung begründet ist. 5.3.1 Aus den aktenkundigen quartalsweisen Stromrechnungen (Vorakten pag. 82-115), dem Schreiben der Appellatin an die Appellantin vom 4. Januar 2021 (Vorakten pag. 120 ff.) und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 14.3) geht hervor, dass der Appellantin der bezogene Strom nach gemessenem und geschätztem Verbrauch in Rechnung gestellt worden ist. Die Stromlieferungen im ersten und vierten Quartal 2017 und im ersten Quartal 2018 basieren auf Ablesungen des bei der Appellantin installierten Stromzählers. Da die Appellantin den Zugang zum Stromzähler ab Frühjahr 2018 verweigerte, wurde der Stromverbrauch ab dem 2. Quartal 2018 geschätzt. Im August 2020 wurde der Stromzähler in der Liegenschaft der Appellantin gewechselt. Da im Stromzähler der Strombezug der letzten zwölf Monate gespeichert ist, war es möglich, den tatsächlichen Verbrauch ab dem dritten Quartal 2019 bis und mit dem zweiten Quartal 2020 aus dem gewechselten Stromzähler herauszulesen. Die Appellantin bestreitet diese Feststellungen nicht. Sie macht richtigerweise auch nicht geltend, dass es unzulässig war, den Stromverbrauch zu schätzen oder aus dem gewechselten Stromzähler auszulesen, denn wenn die Appellantin das ihr ohne weiteres zumutbare Ablesen des Stromzählers vereitelt, kann sie nach Treu und Glauben später nicht kritisieren, dass die für die Rechnungstellung erforderlichen Angaben zum Stromverbrauch lediglich geschätzt oder anders als durch Ablesung festgestellt worden sind. Der nicht näher substanziierte Einwand der Appellantin, ihr sei nicht bezogener Strom in Rechnung gestellt worden, erweist sich unter diesen Umständen als gegen Treu und Glauben verstossend und ist unbegründet. 5.3.2 Die Appellantin macht geltend, nach der Auswechslung des Stromzählers im August 2020 seien die Stromkosten «massiv in die Höhe geschnellt, weil die Tarife willkürlich angehoben wurden» (Appellation S. 2 und 3). Soweit die Appellantin damit geltend machen will, der für Strombezüge geltende Tarif (dazu vorne E. 5.1) sei gesetzwidrig, ist sie darauf hinzuwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, sen, dass die Beurteilung von derartigen Beanstandungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom obliegt (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG; angefochtener Entscheid E. 14.5). Abgesehen davon ist der Einwand der höheren Tarife nicht nachvollziehbar: Aus den (noch auf Ablesungen des Stromzählers) basierenden Rechnungen des vierten Quartals 2017 und des ersten Quartals 2018 (Vorakten pag. 83 ff.) lässt sich aus dem Hoch- und Niedertarif (Doppeltarif) und den Verbrauchsangaben ein durchschnittlicher Energiepreis von 9,97 Rp. pro Kilowattstunde (kWh) bzw. 9,99 Rp./kWh berechnen, was deutlich über dem ab 2019 geltenden Energiepreis (Einheitstarif) von 8,22 Rp./kWh liegt. Anders als die Appellantin geltend macht, ist der Energiepreis ab 2019 gesunken, nicht gestiegen. Die Entgelte für Netznutzung und die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen, die zusätzlich zum Energiepreis zu zahlen sind (vorne E. 5.1), mögen im Jahr 2019 höher gewesen sein als vorher. Ihre Höhe steht allerdings in keinem Zusammenhang mit dem gerügten Wechsel vom Doppel- zum Einheitstarif. Die von der Appellantin in diesem Zusammenhang erwähnten und von ihr selber verfassten «Mängelrügen an die E.________» sind aktenkundig (Vorakten pag. 116, 119), der dahingehende Editionsantrag der Appellantin daher gegenstandslos. 5.3.3 Der Regierungsstatthalter hat bei der Beurteilung der geltend gemachten Forderung zu Recht auf die gemessenen, geschätzten oder ausgelesenen Verbrauchsangaben und auf die Tarife in den aktenkundigen Stromrechnungen abgestellt. Daraus ergibt sich, dass die Appellantin der Appellatin für bezogenen Strom für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. März 2017 und vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2020 den Betrag von Fr. 5'964.80 schuldet. 5.4 Der Regierungsstatthalter hat der Appellatin zusätzlich Verzugszinse von Fr. 480.-- zugesprochen. Er ist davon ausgegangen, dass der Verzug der Appellantin jeweils mit unbenütztem Ablauf des auf den Stromrechnungen enthaltenen Zahlungstermins eingetreten ist. 5.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens auch im öffentlichen Recht, dass (vorbehältlich bestimmter hier nicht interessierender Ausnahmen) Verzugszins zu bezahlen ist, wenn eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Schuldnerin oder ein Schuldner im Verzug ist (BVR 2019 S. 106 E. 7.2, 1992 S. 54 E. 9; VGE 2013/397 vom 8.6.2015 E. 5.1; BGE 143 II 37 E. 5.2.1 [betreffend das StromVG], 101 Ib 252 E. 4b, 95 I 258 E. 3). In analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) beträgt der Verzugszinssatz 5 % (BVR 1985 S. 315 E. 5; VGE 2013/397 vom 8.6.2015 E. 5.1, 21041 vom 2.9.2002 E. 8). Wo der Verzug im öffentlichen Recht nicht von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, ist hierfür in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderseits eine Mahnung durch den Gläubiger oder die Gläubigerin erforderlich (BVR 2019 S. 106 E. 7.2; BGE 143 II 37 E. 5.2.2). 5.4.2 Der Regierungsstatthalter hat erwogen, dass die Stromrechnungen nach Ablauf des Datums «Zahlbar bis …» fällig geworden sind (angefochtener Entscheid E. 14.8). Er hat denselben Vermerk als vorsorgliche Mahnung betrachtet mit der Folge, dass die Appellantin mit unbenutztem Ablauf dieses Tages in Verzug geraten ist (angefochtener Entscheid E. 14.7 und 14.8). Zu Recht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist in der Ansetzung einer Zahlungsfrist oder, was auf dasselbe hinausläuft, in der Ansetzung eines bestimmten Zahlungstermins eine vorweggenommene Inverzugsetzung zu erblicken (BVR 1992 S. 54 E. 9, 1985 S. 315 E. 5; VGE 2009/236 vom 8.3.2010 E. 2.6 m.w.H.). Die Appellantin war daher mit Ablauf des auf den Stromrechnungen genannten Zahlungsdatums in Verzug und die Appellatin befugt, Verzugszinse zu verlangen. Die Appellantin bestreitet die Verzugszinse im Quantitativ nicht. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Appellantin der Appellatin aus dem Stromlieferungsverhältnis den Betrag von Fr. 5'964.80 sowie Verzugszinse von Fr. 480.-- schuldet. Der angefochtene Entscheid ist in diesen Punkten zu bestätigen, ohne dass entschieden werden muss, ob das Stromlieferungsverhältnis (vgl. vorne E. 5.1) zwischen den Parteien auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, wovon Regierungsstatthalter und Appellantin ausgehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, 6. Der Regierungsstatthalter hat in der von der Appellatin eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 5'964.80 einschliesslich Verzugszinse von Fr. 480.-- beseitigt (angefochtener Entscheid E. 15). 6.1 Der Antrag auf Beseitigung eines Rechtsvorschlages kann mit der Forderungsklage verbunden werden. Das Verwaltungsgericht ist bei Forderungen aus öffentlichem Recht gestützt auf Art. 79 SchKG auch in Bezug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (BVR 2024 S. 135 E. 1.1.4; BGE 107 III 60 E. 3; BGer 2C_730/2013 vom 4.2.2014 E. 1; Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 117 N. 6). Voraussetzungen sind, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war und dass die einjährige Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG im Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt wird, noch nicht abgelaufen war (Daniel Staehelin, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Auflage 2021, Art. 79 N. 8, 10). Die Einjahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG beginnt am Tag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 149 III 410 E. 6.2 [Pra 113/2024 Nr. 28], 125 III 45 E. 3b). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 147 III 544 E. 3.3, 125 III 45 E. 3). Die Frist steht unter anderem still während der Dauer eines Rechtsöffnungsverfahrens oder eines Anerkennungsklageverfahrens (Art. 88 Abs. 1 SchKG; BGE 113 III 120 E. 2; Nino Sievi, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Auflage 2021, Art. 88 N. 23). 6.2 Der Zahlungsbefehl wurde der Appellantin am 29. September 2021 zugestellt (Vorakten pag. 25). Die betriebene Forderung war in diesem Zeitpunkt fällig (vorne E. 5.4.2). Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 SchKG begann am 30. September 2021 zu laufen und endete am 30. September 2022. Während des von der Appellatin angestrengten Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. vorne E. 4.1) stand die einjährige Verwirkungsfrist still. Das Verfahren dauerte vom 14. Dezember 2021 (Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens durch Postaufgabe des Rechtöffnungsgesuchs an das Regionalgericht; Vorakten pag. 19) bis zur Mitteilung des Rechtsöffnungsentscheids an die Appellatin am 8. Juli 2022 (BGE 106 III 51

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, E. 3; Nino Sievi, a.a.O., Art. 88 N. 26). Der Fristenstillstand dauerte insgesamt 207 Tage (18 Tage im Dezember 2021, die Monate Januar bis Juni 2022 und 8 Tage im Juli 2022). Werden diese 207 Tage ab dem 30. September 2022 hinzugerechnet (zur Hinzurechnung: BGE 88 III 59 E. 1), so endete die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am Dienstag, 25. April 2023. Als die Appellatin mit Klage vom 20. April 2023 an das Regierungsstatthalteramt die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangte, war die einjährige Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen. 6.3 Die Voraussetzungen für die Beseitigung des von der Appellantin am 29. September 2021 erhobenen Rechtsvorschlags lagen somit vor. Der Regierungsstatthalter hat dem dahingehenden Antrag der Appellatin zu Recht stattgegeben. Die Appellation erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. 7.1 Die Appellantin verlangt nebst einer Parteientschädigung (dazu hinten E. 8) «Genugtuung und Schadenersatz» (vorne Bst. B). Sie hat dies schon im vorinstanzlichen Verfahren getan (Vorakten pag. 135). Der Regierungsstatthalter hat die Anträge der Appellantin als Widerklage entgegengenommen und ist darauf nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 16). 7.2 Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Rechtsmittelbegründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011] nicht publ. E. 1.2; VGE 2022/7 vom 1.3.2023 E. 1.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 27). Die Appellantin äussert sich in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise zum Nichteintreten. Insoweit ist ihre Appellation nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, 8. 8.1 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Die Appellation ist daher abzuweisen (zum neueren Verständnis des Appellationsprozesses und seiner Auswirkungen auf das oberinstanzliche Urteilsdispositiv vgl. BVR 2021 S. 312 E. 8), soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3 und E. 7). Bei diesem Prozessausgang trägt die Appellantin die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Als unterliegende Partei hat sie der obsiegenden Appellatin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Dieselbe Kostenreglung galt auch im vorinstanzlichen Verfahren. Der Regierungsstatthalter hat die Appellantin daher zu Recht verpflichtet, die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und der Appellatin die Parteikosten zu ersetzen. 8.2 Die Appellantin kritisiert die Höhe der ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahren- und Parteikosten. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, auch wenn – wie hier – der vorinstanzliche Kostenentscheid der Angemessenheitskontrolle unterliegt (vorne E. 1.4; BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 93 N. 10 und 109 N. 7). 8.2.1 Die Gebühr für Entscheide (auch) von Regierungsstatthalterämtern in Verwaltungsjustizsachen beträgt nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) zwischen Fr. 200.-- und Fr. 4'000.--. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach dem gesamten Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen sowie deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 7 GebV) und ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Der Regierungsstatthalter hat die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- bestimmt. Dieser Betrag liegt im untersten Bereich des Gebührenrahmens und ist mit Blick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, 8.2.2 Bei der Bemessung der Parteikosten ist der Regierungsstatthalter davon ausgegangen, dass eine im Klageverfahren zu beurteilende Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 6'444.80 vorliegt und dass das zu entschädigende Honorar nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) zwischen Fr. 100.-- und Fr. 3'000.-- beträgt. Er hat unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) – gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses – den von der Appellantin zu bezahlenden Parteikostenersatz auf Fr. 2'875.-- bestimmt (E. 17.2). – Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Art. 41 Abs. 1 KAG beauftragt den Regierungsrat, durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden zu regeln. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG hat der Regierungsrat die PKV erlassen. Nach Art. 12 PKV bemisst sich in verwaltungsrechtlichen Klageverfahren mit bestimmtem Streitwert das als Parteikostenersatz zu entschädigende Honorar nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 PKV. Anders als der Regierungsstatthalter erwogen hat, betrug der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren nicht Fr. 6'444.80, sondern Fr. 12'544.80 (E. 8.3 hiernach). Für diesen Streitwert sieht die PKV einen Honorarrahmen von Fr. 1'500.-- bis Fr. 7'900.-- vor. Der vom Regierungsstatthalter als Parteikostenersatz bestimmte Betrag von Fr. 2'875.-- liegt im unteren Bereich dieses Rahmens und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 8.3 Die Bestimmungen des KAG und der PKV zur Festsetzung der Parteikosten (E. 8.2.2 hiervor) gelten auch im Appellationsverfahren (BVR 2024 S. 192 [VGE 2021/341 vom 25.10.2023] nicht publ. E. 5; BVR 2015 S. 5 E. 3). Der für die Bestimmung der Parteikosten massgebliche Streitwert wird nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ermittelt (Art. 3 PKV). Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt, ohne Hinzurechnung von Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens. Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO); schliessen sich Klage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, und Widerklage gegenseitig nicht aus, so werden zur Bestimmung der Prozesskosten, wozu auch die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 ZPO), die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammengerechnet (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Die Appellantin hat im vorinstanzlichen Verfahren nebst einer Honorar- und Parteientschädigung, die für die Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist (Art. 91 Abs. 1 ZPO; Peter Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 91 N. 17), eine Gegenforderung von Fr. 6'580.-- für «Genugtuung und Schmerzensgeld» gestellt. Da sich die Forderung der Appellatin und die Gegenforderung der Appellantin nicht gegenseitig ausschliessen, sind sie zur Streitwertermittlung zusammenzurechnen. Der Streitwert beträgt somit Fr. 12'544.80. Bei einem Streitwert von zwischen Fr. 8'000.-- bis Fr. 20'000.-beträgt der Honorarrahmen zwischen Fr.1'500.-- und Fr. 7'900.-- (Art. 5 Abs. 1 PKV). Im Rechtsmittelverfahren, soweit es – wie hier – von der bisherigen Anwältin oder vom bisherigen Anwalt geführt wird, betragen die Parteikosten bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 PKV), also höchstens Fr. 3'950.--. Das von der Appellatin für das Appellationsverfahren geltend gemachte Honorar von Fr. 4'950.-- ist daher übersetzt und gemäss den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG auf Fr. 3'000.-- festzulegen. Einschliesslich der von der Appellantin zu ersetzenden Auslagen von Fr. 168.30 (gemäss Kostennote der Appellatin vom 9.7.2025, act. 18A) hat die Appellantin der Appellatin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Parteikosten von Fr. 3'168.30. zu bezahlen. Nicht zu berücksichtigen ist die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Da die Appellatin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die ihrer Rechtsvertretung geschuldete MWSt als Vorsteuer in Abzug bringen (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>; BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2025, Nr. 100.2024.313U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Appellation wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Appellantin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Appellantin hat der Appellatin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 3'168.30.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Appellantin - Appellatin - Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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