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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2025 100 2024 31

May 6, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,607 words·~18 min·5

Summary

Tierschutz; Beschränkung des Hundebestands (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2023; L2018-024) | Tierschutz

Full text

100.2024.31U HAT/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Tierschutz; Beschränkung des Hundebestands (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2023; L2018-024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ hielten an ihrem Wohnort in … 17 Hunde der Rasse Magyar Vizsla. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD; heute: Amt für Veterinärwesen [AVET]) die Reduktion des Hundebestands auf 8 Hunde an (Dispositiv Ziff. 1), unter Androhung der Beschlagnahmung der Tiere sowie unter Hinweis auf die Strafbestimmungen nach Art. 28 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) im Widerhandlungsfall (Dispositiv Ziff. 2 f.). B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 18. Juli 2018 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]). Die WEU hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 teilweise gut und änderte Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des VeD vom 14. Juni 2018 insofern ab, als A.________ und B.________ die gleichzeitige Haltung von mehr als zwölf Hunden verboten wurde. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 22. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids vom 20. Dezember 2023 sowie der Verfügung des VeD vom 14. Juni 2018. Die WEU schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen und damit insoweit beschwert. Sie beantragen indes insbesondere die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. C), obschon die WEU die Beschwerde teilweise gutgeheissen hat (konkret: Erhöhung des maximal zulässigen Hundebestands von acht auf zwölf Tiere; vgl. vorne Bst. B; angefochtener Entscheid E. 4.3.5). Soweit die Vorinstanz ihren Anträgen entsprochen hat, sind die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und auf ihre Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. – Obschon die Hunde mittlerweile (vornehmlich) im Kanton Jura sowie in Frankreich gehalten werden, gilt die streitige Massnahme auf dem Gebiet des Kantons Bern grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden an der Behandlung ihrer Beschwerde im Übrigen zu bejahen ist. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des Entscheids der WEU vom 20. Dezember 2023 auch die Aufhebung der Verfügung des VeD vom 14. Juni 2018. Da ihrer Beschwerde an die WEU voller Devolutiveffekt zugekommen ist, ist deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb allein der Rechtsmittelentscheid der WEU bilden (vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Auf die Beschwerde ist des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, halb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 richtet. 1.4 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 f. – einzutreten. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig ist die Festlegung des maximal zulässigen Hundebestands auf zwölf Tiere, vornehmlich aufgrund mangelnder Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten einer grösseren Anzahl Hunde. 2.1 Allgemein gilt, dass wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen hat (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Tiere müssen angemessen genährt, gepflegt und ihnen muss die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewährt werden (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Neben diesen allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind hier für Haushunde spezifische Mindestanforderungen zu beachten, insbesondere zu Sozialkontakt, Bewegung, Unterkunft und Umgang mit den Tieren (Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]): Unter dem Titel «Bewegung» verlangt Art. 71 Abs. 1 TSchV namentlich, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Abs. 2 der gleichen Bestimmung statuiert insbesondere, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, Hunde täglich Auslauf haben müssen, wenn sie nicht ausgeführt werden können. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf. Unter Auslauf wird gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c TSchV vielmehr die freie Bewegung im Freien verstanden, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhalteverbote aussprechen gegenüber Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (Bst. b). Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des TSchG zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_482/2024 vom 5.12.2024 E. 3.2, 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_482/2024 vom 5.12.2024 E. 3.2, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143 f. und 202 f.). Tierhalteverbote können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter (völlig) ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Behörden sind folglich ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist dabei auch der Einsatz weniger einschneidender Massnahmen als die in Art. 23 f. TSchG genannten Durchsetzungsmittel zulässig, namentlich Teilhalteverbote wie die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl Tiere oder eine bestimmte Tierart (vgl. BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.4, 2C_7/2019 vom 14.10.2019 E. 3.1.2; Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Dabei kommt der zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2022 vom 16.2.2023 E. 7.1, 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.4, je mit Hinweisen; so auch VGE 2023/158 vom 5.8.2024 E. 4.1). 3. Die Vorinstanz hielt aufgrund der Feststellungen des VeD fest, der zentrale Kritikpunkt an der Tierhaltung der Beschwerdeführenden habe darin bestanden, dass diese den gehaltenen 17 Hunden nicht genügend Bewegung (Spaziergänge und Auslauf) sowie Beschäftigung hätten bieten können (angefochtener Entscheid E. 4.2 und 4.3.4). Die Hunderasse Magyar Vizsla habe einen grossen Bewegungsdrang und benötige gemäss der Einschätzung der Amtstierärztin entsprechende Aktivitäten von mindestens zwei Stunden pro Tag (angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Der Sachverhaltsentwicklung nach Erlass der Verfügung (Haltung der Hunde in ländlichen Liegenschaften im Kanton Jura und in Frankreich, was das Entfallen von Autofahrten für das Ausführen zur Folge habe; Aufgabe der Teilzeiterwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin) sei mit der Erhöhung des maximal zulässigen Hundebestands auf zwölf anstatt acht Hunde Rechnung zu tragen. Es könne entsprechend der Einschätzung des VeD angenommen werden, dass jeweils drei Hunde während zwei Stunden gemeinsam ausgeführt werden können; zwei Personen hätten mit einem Zeitaufwand von vier Stunden zum Ausführen Kapazität für gesamthaft zwölf Hunde (angefochtener Entscheid E. 4.3.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, 4. Die Beschwerdeführenden rügen hauptsächlich eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die WEU. Die ihnen täglich für das Ausführen der Hunde zur Verfügung stehende Zeit betrage nicht vier, sondern acht Stunden pro Person, sofern von einem ihren Verhältnissen entsprechenden Arbeitstag von zwölf Stunden ausgegangen werde. Die Beschwerdeführenden hätten somit gemeinsam Kapazität für mindestens 24 Hunde, falls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen werde, dass pro Person jeweils drei Hunde gleichzeitig während zwei Stunden ausgeführt würden (Beschwerde Rz. 12 f.). Die WEU habe sich bei ihrer Annahme, wonach die Hunde zwei Stunden ausgeführt werden müssten, auf die Auffassung des VeD sowie einen Wikipedia-Artikel gestützt. Dabei handle es sich aber bloss um eine Höchstwertangabe, wobei zudem Sonderfälle (junge, alte und kranke Hunde) sowie die Tatsache, dass sich die Hunde frei im Umschwung der Liegenschaften bewegen könnten, mitzuberücksichtigen seien. Angaben zur zeitlichen Dauer des Ausführens fänden sich in der Tierschutzgesetzgebung aber sowieso nicht (Beschwerde Rz. 14 und 16). Aus Art. 71 TSchV ergebe sich nämlich nicht, dass die Bewegungsmöglichkeit von Hunden im Umschwung der Liegenschaften im Kanton Jura und in Frankreich nicht als Ausführen gelten könne. Entgegen der Vorinstanz könne aus der Bestimmung auch nicht abgeleitet werden, dass die tägliche Bewegung und Beschäftigung an unterschiedlichen Orten stattfinden müsse (Beschwerde Rz. 14, 16 f. und 19). Ohnehin seien die Beschwerdeführenden nie wegen Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bestraft worden und auch nicht aufgrund anderer Gründe unfähig, Tiere zu halten. Die Voraussetzungen für eine Hundebestandsbeschränkung seien deshalb nicht gegeben (Beschwerde Rz. 19 f.). Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zustände in der Zeit der Kontrollen blosse Momentaufnahmen gewesen seien (Beschwerde Rz. 7 und 21).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten die in ihrer Hundehaltung festgestellten Mängel (massive Vernachlässigung der Hygiene und Instandhaltung der Haltungsbereiche der Hunde, wobei auch gewisse Verbesserungen festzustellen waren) vor Verwaltungsgericht nicht mehr (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2, 3.2 und 4.2; Verfügung des VeD vom 14.6.2018 Bst. A Ziff. 3 und Bst. B Ziff. 4 ff., Vorakten VeD [act. 4B] pag. 94 ff. und 101 ff.). Sie behaupten aber, dass es sich bei den anlässlich der Kontrollen festgestellten Zustände lediglich um eine kurzfristige Ausnahmesituation gehandelt habe. Sie verweisen insofern auf einen Todesfall in der Familie und den bevorstehenden Umzug, ohne diese Behauptung aber näher zu substanziieren oder irgendwie zu belegen. Da sich die behördlichen Kontrollen über sechs Monate erstreckt haben (25. Juli 2017 bis 25. Januar 2018, vgl. erstes und letztes Kontrollprotokoll, Vorakten VeD [act. 4B] pag. 12 und 39), kann aber ohnehin nicht von einer «kurzfristigen Momentaufnahme» gesprochen werden. 5.2 Weiter machen die Beschwerdeführer zwar zu Recht geltend, sie seien noch nie wegen tierschutzrechtlicher Verfehlungen bestraft worden (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a TSchG). Eine Beschränkung des Tierbestands, die – wie die hier streitige Massnahme – einem teilweisen Tierhalteverbot gleichkommt (vgl. vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 4.1), kann aber auch als behördliches Einschreiten nach Art. 24 TSchG erfolgen oder wegen einer Unfähigkeit «aus anderen Gründen» im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG ausgesprochen werden (vorne E. 2.2). Eine solche liegt namentlich dann vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, die grundlegenden Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen (BGer 2C_482/2024 vom 5.12.2024 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 3.2; vgl. vorne E. 2.2). Die Unfähigkeit kann auf unterschiedliche, insbesondere in der Person des Tierhalters liegende Umstände zurückzuführen sein – etwa auch auf ein Verhalten im Sinn des «Animal Hoarding» (vgl. Goetschel/Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 39). Als Ausdruck entsprechender Unfähigkeit genügt bereits, dass eine objektiv zu grosse Anzahl Tiere gehalten wird, für die eine angemessene Betreuung faktisch unmöglich ist (vgl. auch BGer 2C_442/2017 vom 1.2.2018 E. 5; VGE 2021/142 vom 28.2.2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, E. 4.1, 4.2.4 und 5.2, die je Sachverhalte betreffen, in denen die Probleme in der Hundehaltung in erster Linie auf die grosse Anzahl Tiere zurückzuführen waren). Von einer solchen Situation ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall ausgegangen, weshalb die Fähigkeit der Beschwerdeführenden zur Hundehaltung nicht generell in Zweifel gezogen wird; auf deren Vorbringen, sehr wohl zur Hundehaltung befähigt zu sein, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Dies umso weniger, als der Gesundheitszustand der Hunde selbst insgesamt als gut eingeschätzt wurde und die Beschwerdeführenden mit zwölf Hunden nach wie vor eine beträchtliche Anzahl Tiere gleichzeitig halten dürfen, was bei einer generellen Unfähigkeit ausgeschlossen wäre (vgl. BGer 2C_442/2017 vom 1.2.2018 E. 5; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.4). 5.3 In Bezug auf den von der Vorinstanz festgelegten Höchstbestand und die hierfür massgebende Frage nach der notwendigen Bewegung der Hunde (Art. 71 TSchV) beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf bloss pauschale Bestreitungen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, ohne die eigenen Vorbringen bzw. die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Einschätzungen des VeD als Fachbehörde, auf welche sich die Vorinstanz stützt, zu substanziieren: 5.3.1 So bringen die Beschwerdeführenden vor, die Annahme der Vorinstanz, es sei notwendig, jeden Hund täglich zwei Stunden lang auszuführen, lasse sich einerseits gesetzlich nicht abstützen und sei andererseits ohnehin als blosse Höchstwertangabe zu verstehen (Beschwerde Rz. 16). Indes verpflichtet Art. 71 Abs. 1 TSchV zum täglichen Ausführen von Hunden im Freien «entsprechend ihrem Bedürfnis» (vorne E. 2.1), was ohne weiteres als gesetzliche Grundlage für die streitige Annahme genügt. Gestützt auf diese generell-abstrakte Umschreibung ist es dann Sache der rechtsanwendenden Behörden, im Einzelnen zu definieren, was dem Bewegungsbedürfnis einer bestimmten Hunderasse entspricht. Von selbst versteht sich dabei, dass für die Einschätzung, wie viele Hunde in einer bestimmten Situation mit Blick auf ihre Bedürfnisse maximal gehalten werden können, eine gewisse Verallgemeinerung – auch hinsichtlich der durchschnittlichen Mindestdauer für das Ausführen – unvermeidlich ist. Dies bedeutet nicht, dass deswegen keine genügende «Einzelbetrachtung» für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, Welpen und alte oder kranke Hunde möglich wäre (vgl. Beschwerde Rz. 15 f.). Entsprechend hatte die Amtstierärztin bei ihren Massnahmen durchaus auch solche besonderen Fälle im Blick (vgl. Verfügung des VeD vom 14.6.2018 Bst. B Ziff. 10, Vorakten VeD [act. 4B] pag. 102 [betreffend alte und kranke Hunde]). Weshalb die Fachmeinung der Amtstierärztin, auf welche sich die WEU stützt (angefochtener Entscheid E. 4.3.2), nicht verbindlich, sondern als Maximalwert aufzufassen sei, wird durch die Beschwerdeführenden nicht weiter erläutert und auch in keiner Weise belegt. Dies, obschon sie ein Abweichen von der klar formulierten und plausiblen Einschätzung der Amtstierärztin verlangen, wonach Hunde der Rasse Magyar Vizsla «mindestens» zwei Stunden am Tag Bewegung sowie Beschäftigung benötigen (Verfügung des VeD vom 14.6.2018 Bst. B Ziff. 3 und 10, Vorakten VeD [act. 4B] pag. 100 und 102). 5.3.2 Zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführenden zudem, dass die WEU insoweit auch einen Wikipedia-Artikel (sowie andere Internetquellen) anführt (Beschwerde Rz. 16; angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Sie übersehen zum einen, dass die Vorinstanz damit bloss illustriert, dass sich die Fachmeinung des VeD mit einschlägigen Angaben in den gängigen Informationsquellen deckt; ausschlaggebend für ihren Entscheid waren nicht die entsprechenden Einschätzungen aus dem Internet, sondern das Fachwissen der Amtstierärztin. Zum andern können Datenbanken im Internet durchaus auch Gerichten als Erkenntnisquelle dienen (vgl. z.B. BGE 148 IV 113 E. 4.4, wo insbes. Wikipedia-Artikel ergänzend beigezogen wurden; vgl. sodann Roger Plattner, Digitales Verwaltungshandeln, Diss. Zürich 2020, Rz. 371 ff.). Weshalb die Annahme von Vorinstanz und Amtstierärztin im vorliegenden Fall nicht korrekt sein soll, vermögen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich darzutun. 5.3.3 Die WEU schloss aufgrund der vom VeD festgestellten Indizien auf mangelnde Bewegung und Beschäftigung der Hunde und machte sich die tierärztliche Schätzung der zeitlichen Kapazitäten der Beschwerdeführenden zum Ausführen der Hunde zu eigen. Sie trug aber den seither veränderten Umständen (vgl. vorne E. 3) dahingehend Rechnung, dass sie den zulässigen Höchstbestand von acht auf zwölf Hunde erhöhte; dies auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführenden zuvor über vier Jahre in der Lage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, waren, elf Hunde zu halten (angefochtener Entscheid E. 4.3.4 f.). Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, dass die neue Haltesituation in ländlicher Umgebung bei der Festlegung des zulässigen Maximalbestands stärker zu berücksichtigen sei: Dem Bewegungsbedürfnis der Hunde werde auch durch den Freilauf im Umschwung der Häuser entsprochen. Zudem hätten sie selber entgegen der Annahme der WEU je acht Stunden statt bloss vier Stunden täglich zur Verfügung, um die Hunde zu beschäftigen und zu bewegen (vgl. vorne E. 4). Für die entscheidende Frage, wie vielen Hunden sie tatsächlich genügende Bewegungsmöglichkeiten bieten können, beschränken sich die Beschwerdeführenden dabei jedoch erneut auf blosse Behauptungen. Dies obschon die von ihnen geltend gemachten höheren zeitlichen Kapazitäten für das Ausführen der Hunde bereits von der Vorinstanz als wenig plausibel beurteilt wurden und deshalb erst recht einer näheren Substanziierung bedurft hätten (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.5). Namentlich fehlen Belege zum tatsächlichen Ausführen der Tiere: Die Beschwerdeführenden reichten insbesondere keine Unterlagen ein, aus denen ersichtlich wäre, ob und in welchem Umfang dem Bewegungs- und Beschäftigungsbedürfnis der Hunde effektiv Rechnung getragen wurde bzw. wird (vgl. auch Verfügung des VeD vom 14.6.2018 Bst. A Ziff. 13, Vorakten VeD [act. 4B] pag. 98, wonach die im Verfahren eingereichten Betreuungspläne als zu wenig aussagekräftig beurteilt wurden und mündlich besprochen werden mussten). Inwiefern aufgrund der neuen Wohnverhältnisse über die erfolgte Erhöhung des maximal zulässigen Hundebestands hinaus ein weiteres Entgegenkommen gerechtfertigt wäre, wird von den Beschwerdeführenden folglich nicht genügend begründet. Mangels rechtsgenüglicher Mitwirkung der Beschwerdeführenden (vgl. dazu Art. 20 VRPG; BGE 148 II 465 E. 8.3 [Pra 112/2023 Nr. 39], 140 I 285 E. 6.3.1 [Pra 104/2015 Nr. 22]; BVR 2024 S. 451 E. 2.1.1, 2022 S. 537 E. 2.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 und 5) ist keine grössere Kapazität erstellt, selbst wenn die ebenfalls bloss behaupteten Bewegungsmöglichkeiten im Umschwung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden bei der Beurteilung der notwendigen Ausführdauer mitzuberücksichtigen wären, obschon dies der Fachmeinung der Amtstierärztin widerspricht (vgl. Verfügung des VeD vom 14.6.2018 Bst. B Ziff. 12, Vorakten VeD [act. 4B] pag. 104 [grössere Anzahl Hunde sei keine Rechtfertigung für fehlendes Ausführen]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, 5.3.4 Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden pro Person grundsätzlich vier Stunden täglich für das Ausführen und Beschäftigen der Hunde zur Verfügung stehen. Zu Recht stellen die Beschwerdeführenden nicht in Frage, dass sie je höchstens drei Hunde zusammen ausführen können (vgl. Beschwerde Rz. 13); dies entspricht der Anzahl Hunde, welche sie im Kanton Bern gleichzeitig ausführen dürfen (Art. 9 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 27. März 2012 [BSG 916.31]; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.5). Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz von der Unfähigkeit der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG auszugehen, mehr als zwölf Hunde tierschutzkonform zu halten. 5.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die WEU gestützt auf die Fachkenntnisse des VeD bei den Beschwerdeführenden auf die Notwendigkeit einer Beschränkung des Hundebestands erkannt hat. Die Tierzahlbeschränkung ist ein geeignetes und erforderliches Mittel, um tierschutzkonforme Zustände beizubehalten. Sie hat bei ihrem Entscheid allen relevanten Gegebenheiten und Vorbringen hinreichend Rechnung getragen, während die Beschwerdeführenden sich im Wesentlichen auf das Vorbringen unsubstanziierter Behauptungen beschränken. Die WEU trug den veränderten Umständen seit Verfügungserlass im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung, indem sie die maximal zulässige Hundezahl von acht auf zwölf Tiere erhöhte. Die streitige Massnahme des Tierschutzes beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist, insbesondere auch angesichts der Anpassung an die veränderten Verhältnisse, verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 f.). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Departement des Innern und mitzuteilen: - Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2025, Nr. 100.2024.31U, Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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