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Bern Verwaltungsgericht 17.02.2026 100 2024 294

February 17, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,696 words·~23 min·5

Summary

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 29. August 2024; 100 23 97, 200 23 50) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Full text

100.2024.294/295U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2026 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 29. August 2024; 100 23 97, 200 23 50)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG firmierte im Jahr 2019 noch als «… AG» und bezweckte «das Erbringen von Rechtsdienstleistungen durch Anwälte, die in der Schweiz registriert sind, und andere qualifizierte Berater, sowie damit verbundene Tätigkeiten». Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte sie – nach verschiedenen steuerlichen Aufrechnungen – für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 73'900.-- (Veranlagungsverfügungen vom 10.3.2022). B. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte die A.________ AG an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die Rekurs und Beschwerde am 29. August 2024 abwies, soweit sie darauf eintrat. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 26. September 2024 erhebt die A.________ AG sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, die Entscheide der StRK vom 29. August 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Eventuell sei sie «gemäss Selbsttaxation» zu veranlagen, also ohne Aufrechnung von Aufwendungen in der Höhe von Fr. 10'336.-- (Weiterbildung) und Fr. 18'996.-- (Werbeaufwand). Am 1. Oktober 2024 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 je die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 3 Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 hat sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Zwar beantragt die Beschwerdeführerin förmlich die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide und ficht so an sich auch das teilweise Nichteintreten der StRK auf Rekurs und Beschwerde an. Indes äussert sie sich in ihren Ausführungen ausschliesslich zur abschlägigen materiellen Beurteilung ihres Gesuchs und nimmt zur partiellen Nichtanhandnahme ihrer Rechtsmittel durch die Vorinstanz mit keinem Wort Stellung. Werden ihre Rechtsbegehren im Licht der Beschwerdebegründung gelesen (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3), ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide so zu verstehen, dass vor Verwaltungsgericht nicht auch das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz beanstandet wird. Die Bestimmungen über Form und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 4 Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Den gestellten kassatorischen Hauptantrag begründet die Beschwerdeführerin mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG; vgl. auch Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG) bzw. ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. zum Begriff statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1, 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 5 2.1 Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin, dass «die Steuerverwaltung den Sachverhalt auf Stufe Steuerjustizverfahren um[ge]deutet» habe, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Während im Veranlagungs- und Einspracheverfahren «ausschliesslich der Teilsachverhalt der Dauer von Kundenbeziehungen überprüft worden» sei, habe die Steuerverwaltung im Verfahren vor der StRK erstmals «behauptet, zu den Anlässen seien gar nicht Kunden eingeladen worden». Daraufhin habe sie in ihrer Replik «verschiedene Beweisabklärungen vorgeschlagen, inklusive das Einholen einer Liste der Eingeladenen». Dass die StRK keine Beweise erhoben habe, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleiches gelte bezüglich dreier weiterer «Beispiele» für Umdeutungen, auf die sie in ihrer Replik hingewiesen habe (Beschwerden S. 6 f.). – Was die Beschwerdeführerin genau beanstandet, ist nicht leicht verständlich, aber eine Gehörsverletzung vermag sie mit ihren Vorbringen ohnehin nicht darzutun: Die Steuerverwaltung hat in den Einspracheentscheiden zwar unter Hinweis auf den Eintragungszeitpunkt der Beschwerdeführerin im Handelsregister auch erwogen, diese habe im Jahr 2019 noch gar kein 25-Jahre-Jubiläum feiern können. Wesentlich mehr Raum nahmen in ihren Erwägungen jedoch die privaten (verwandtschaftlichen) Beziehungen ein, die zwischen dem Alleinaktionär der Beschwerdeführerin und mehreren namentlich genannten Gästen des Jubiläumsanlasses bestehen (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 26 f.). In ihrer Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2023 hat die Steuerverwaltung wieder beide dieser Aspekte aufgegriffen (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 78-81). Mithin liegt von vornherein keine «Umdeutung» des Sachverhalts vor und der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin ist die Grundlage entzogen; Weiterungen können deshalb unterbleiben. Dies gilt auch in Bezug auf die anderen geltend gemachten «Umdeutungen» und die angeblich unterbliebenen Beweismassnahmen, ergibt sich doch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, um welche Sachverhalte und welche Beweismassnahmen es sich handeln soll. Sie erwähnt einzig eine «Liste der Eingeladenen», deren Einholung sie vorgeschlagen habe. Insoweit liegt bereits darum keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weil die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 167 StG bzw. Art. 126 DBG) eine entsprechende Liste ohne weiteres selber hätte einreichen können und müssen (vgl. hinten E. 4.3 und insb. E. 5.2.1); das hat sie indes bis heute nicht getan. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 6 diesen Gegebenheiten braucht nicht näher erörtert zu werden, inwiefern «Umdeutungen» seitens der Steuerverwaltung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der StRK überhaupt den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzen könnten. Dieser wurde im Übrigen am 28. Juni 2023 im Einklang mit Art. 157 StG bzw. Art. 142 Abs. 5 i.V.m. Art. 114 DBG Akteneinsicht gewährt (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 86); tagsdarauf hat sie eine Replik (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 88 ff.) und am 17. August 2023 eine Triplik (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 111 ff.) eingereicht, also ihre Gehörsrechte nach Art. 151 StG i.V.m. Art. 24 VRPG bzw. Art. 142 Abs. 2 DBG umfassend wahrgenommen. 2.2 Zur Begründung ihres Hauptantrags macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, im Verfahren vor der Steuerverwaltung sei es zu «schwerwiegende[n] Verletzungen von Verfahrensrechten» gekommen, die als solche im Steuerjustizverfahren nicht heilbar seien. Die StRK hätte deshalb einschreiten bzw. die Einspracheentscheide aufheben müssen (Beschwerden S. 8 ff.). Ihre dahingehenden Rügen substanziiert sie indes nicht näher und aus ihren Ausführungen wird nicht verständlich, inwiefern die StRK in Bezug auf verfahrensrechtliche Bestimmungen Recht verletzt haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin dabei ungenügende Sachverhaltserhebungen behauptet und ihre «volle Mitwirkung» betont, beschlagen ihre Vorbringen die materielle Beurteilung der Streitigkeit und taugen von vornherein nicht als Begründung für den Kassationsantrag; gleiches gilt für die Hinweise auf ein angebliches «Berufsgeheimnis», das missachtet worden sei (vgl. dazu hinten E. 5.3). 2.3 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör oder von anderen Verfahrensrechten dargetan. Der Hauptantrag erweist sich mithin als unbegründet. 3. Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin eine Reduktion ihres steuerbaren Gewinns. Sie ist der Auffassung, die StRK habe zu Unrecht Aufwandpositionen als nicht geschäftsmässig begründet aufgerechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 7 Betroffen von der Aufrechnung sind ein Betrag von Fr. 10'336.-- für Weiterbildung des Alleinaktionärs der Beschwerdeführerin und ein solcher von Fr. 18'996.-- für Werbeaufwand bzw. ein «Firmenjubiläum». Die einschlägigen rechtlichen Grundlagen präsentieren sich wie folgt: 3.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Reingewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG). Bestimmt wird er gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG und Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ausdrücklich festgeschrieben ist. Es besagt zum einen, dass in materieller Hinsicht die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung und Rechnungslegung auch für die Bemessung des steuerbaren Gewinns massgebend sind, soweit keine speziellen steuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung zur Anwendung gelangen. Zum anderen bilden in formeller Hinsicht die von der steuerpflichtigen Person konkret eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung; die steuerpflichtige Person wird auf ihrer Darstellung in der Jahresrechnung behaftet, sofern diese in Übereinstimmung mit dem Handelsrecht erstellt wurde und das Steuerrecht keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1; BVR 2012 S. 58 E. 3.3.6; ferner jüngst VGE 2024/89/90 vom 11.2.2026 E. 2.1, auch zum Folgenden). Während die Bewertungsvorschriften des Handelsrechts Höchstbewertungsvorschriften darstellen, die primär zum Schutz der Gläubigerschaft verhindern sollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens zu günstig ausgewiesen wird, bezwecken die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften, dass die Ertrags- und Vermögenslage entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 104 Abs. 1 KV und Art. 127 Abs. 2BV nicht zu ungünstig präsentiert wird. Das Steuerrecht kennt deshalb verschiedene Tatbestände, die zu steuerlichen Korrekturen eines handelsrechtlich korrekt ermittelten Reingewinns führen. So werden zum ausgewiesenen Gewinn alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses hinzugerechnet, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden; dazu zählen insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 8 Zuwendungen an Dritte (Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG). 3.2 Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands wird im Gesetz durch eine beispielhafte Aufzählung näher umschrieben, aber nicht abschliessend definiert. Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Besteht kein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung, handelt es sich auch nicht um geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten (vgl. BGE 143 II 8 E. 3, 138 IV 47 [BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; auch etwa BGer 2C_153/2021 vom 25.8.2021, in StR 2021 S. 794 E. 3.2.2; VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.2, 2022/11/12 vom 5.4.2024 E. 3.1, 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 2.2). Nicht vorausgesetzt wird, dass eine Aufwendung tatsächlich erforderlich ist. Insbesondere erfolgt eine Aufrechnung nicht schon dann, wenn die Steuerpflichtigen ungeschickt disponieren. Es genügt, dass ein objektiver bzw. ein direkter (organischer) Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der Unternehmenstätigkeit besteht, wobei die blosse Möglichkeit einer Gewinnerzielung ausreicht (VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.2, 2019/42/43 vom 24.4.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019]; Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 58 DBG N. 22 ff.). Geschäftsmässig nicht begründet sind etwa Aufwendungen, die eine Gesellschaft für den privaten Lebensaufwand der an ihr beteiligten Personen (bzw. diesen nahestehenden Personen) erbringt (sog. Lebenshaltungskosten; BGE 138 IV 47 [BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; BGer 2C_400/2020 und 2C_405/2020 vom 22.4.2021, in StR 2021 S. 637 und StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55 E. 3.1.3; VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.2, auch zum Folgenden). Als privat gelten alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten Sphäre der Inhaberin oder des Inhabers zugutekommen (BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3, 2C_374/2014 vom 30.7.2015, in StE 2015 B 23.41 Nr. 6 E. 2.2 f.; VGE 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.2, 2021/68/69 vom 3.4.2023 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 9 3.3 Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (statt vieler BGE 146 II 6 E. 4.2; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; VGE 2020/193/194 vom 9.11.2021 [bestätigt durch BGer 2C_1012/2021 vom 13.9.2022, in ASA 91 S. 283], in StE 2022 B 72.14.2 Nr. 59 E. 2.4). Entsprechend tragen selbständig Erwerbende oder juristische Personen die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Aufwand erfolgt und geschäftsmässig begründet ist (BGer 2C_118/2021 vom 19.5.2021 E. 2.2, 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.4, 2C_697/2014 vom 1.5.2015, in StR 70/2015 S. 603 und StE 2015 B 72.14.2 Nr. 45 E. 2.3 [betreffend Aufrechnung von Privataufwand für Luxusfahrzeuge]; vgl. auch BGE 147 II 209 E. 5.1.1 [betreffend Rückstellungen]). 4. In Bezug auf die streitige Aufrechnung im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Weiterbildung des Alleinaktionärs der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: 4.1 Die StRK hat erwogen, Kosten für die Weiterbildung eines Geschäftsinhabers seien nur dann geschäftsmässig begründet, wenn sie aus echt betrieblich motivierten Gründen vom Unternehmen getragen würden. Das Erfüllen dieser Voraussetzung vermöge die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bildungskosten, die sie als Aufwand verbucht habe, nicht dazutun: Der Alleinaktionär habe sich 2019 bereits im Pensionsalter befunden und sei von der Beschwerdeführerin für seine Tätigkeiten bloss mit einem Jahresgehalt von Fr. 14'400.-- entschädigt worden. Deshalb sei nicht glaubwürdig, dass Bildungskosten des Alleinaktionärs in der Höhe von Fr. 10'336.-- aus betrieblichen Gründen übernommen worden seien. Dies umso weniger, als es sich bei den verbuchten Auslagen zu einem grossen Teil um die Kosten von Auslandreisen des Alleinaktionärs gehandelt habe, die er in Begleitung seiner Ehefrau unternommen habe (angefochtene Entscheide E. 6 ff.). – Die Beschwerdeführerin wendet ein, die StRK habe die streitigen Auslagen zu Unrecht unter dem Titel Weiterbildungskosten beurteilt. Die fraglichen Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 10 wendungen stünden nämlich im Zusammenhang mit einer «Steuerpublikation» ihres Alleinaktionärs. Für eine «in Entstehung begriffene» Monographie «zum internationalen Steuerregime» habe sie finanzielle Unterstützung geleistet, was in ihrem Geschäftsinteresse liege. Der Alleinaktionär habe zwar im Jahr 2019 nur ein geringes Gehalt bezogen, für sie aber «über 800 verrechenbare Stunden geleistet» und sei so für mehr als die Hälfte ihres erzielten Umsatzes verantwortlich gewesen. Das fortgeschrittene Alter des Alleinaktionärs sei irrelevant, weil sie mit dessen Beratungen auch heute noch ihren Hauptumsatz erziele (Beschwerden S. 15 ff.). 4.2 Obschon in ihren Büchern als «Sonderaufwand Weiterbildung» verbucht (vgl. angefochtene Entscheide E. 7) macht die Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden Aufwand also nicht Kosten für eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung ihres Personals im Sinn von Art. 90 Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBG geltend. Welche anderen Leistungen mit den auf dem Konto Nr. 5811 verbuchten Beträgen abgegolten worden sind und inwiefern diese in einem direkten Zusammenhang zur schriftlichen Arbeit stehen sollen, die ihr Alleinaktionär verfasst hat, wird aus ihren Ausführungen jedoch nicht verständlich. Auch aus den Akten ergibt sich die Natur der fraglichen Beträge nicht klar, hat die Beschwerdeführerin doch weder im Einspracheverfahren noch vor der StRK die einzelnen Buchungen oder deren geschäftsmässige Begründetheit näher erläutert. Sie beschränkte sich vielmehr auf den allgemeinen Hinweis, der Alleinaktionär habe 2022 ein Geschichtsstudium an der Universität Zürich abgeschlossen, für das Auslandaufenthalte erforderlich gewesen seien; weiter bilde die im Rahmen dieses Studiums verfasste Masterarbeit Teil der erwähnten «Steuerpublikation» des Alleinaktionärs. Die Kosten für deren Erarbeitung seien «zum Teil» von der Beschwerdeführerin übernommen worden, der «Hauptbrocken» sei aber vom Alleinaktionär und dessen Ehefrau «privat» getragen worden (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 8 ff.). Damit bleibt unklar, welche Kosten in welchem Umfang von der Beschwerdeführerin übernommen worden sind und weshalb diese zugunsten ihres Alleinaktionärs gemachten Aufwendungen geschäftsmässig begründet sein sollten. Es ist kein direkter Bezug zum Betrieb der Beschwerdeführerin im Bereich der (Steuer-)Beratung ersichtlich und es bleibt unklar, inwiefern die betreffenden Auslagen der angestrebten Gewinnerzielung dienen könnten (vgl. vorne E. 3.2). Der Umstand,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 11 dass der Alleinaktionär offenbar persönlich für einen Grossteil des erzielten Umsatzes verantwortlich ist, macht die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem von diesem – zudem im Pensionsalter und ohne direkten Bezug zur Tätigkeit der Unternehmung – aufgenommenen Zweitstudium nicht zu einer Auslage mit objektivem Bezug zum Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin. 4.3 Diese hat nach dem Gesagten nicht dargetan, dass es sich bei den als «Sonderaufwand Weiterbildung» verbuchten Fr. 10'336.-- um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt. Aufgrund der Umstände liegt der Schluss nahe, dass die Auslagen der Beschwerdeführerin für Studium und wissenschaftliche Publikation des Alleinaktionärs dessen privatem Lebensaufwand zuzurechnen sind, was indes nicht abschliessend geklärt werden muss: Da die Beweislast für geschäftsmässig begründeten Aufwand der Beschwerdeführerin obliegt (vorne E. 3.3), hat die Vorinstanz die fraglichen Fr. 10'336.-- so oder anders zu Recht gestützt auf Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG und Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG zum steuerbaren Reingewinn gezählt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt darin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, handelt es sich doch bei den konkreten Umständen der streitigen Buchungen offensichtlich um Fragen, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörden und die diese ohne ihre Mitwirkung nicht erheben können (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; vgl. auch BGE 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Zudem musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass Hotelübernachtungen im Ausland, die teils mit der «privaten» Kreditkarte der Ehefrau des Alleinaktionärs bezahlt worden waren (vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 26; angefochtene Entscheide E. 9.5), im Hinblick auf den Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit Fragen aufwerfen und deshalb spätestens im Rechtsmittelverfahren einer umfassenden Klärung bedürfen würden. Im Übrigen darf grundsätzlich erwartet werden, dass Steuerpflichtige steuermindernde Tatsachen von sich aus darlegen und nachweisen (BGer 2C_620/2020 vom 19.1.2021 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 140 N. 54 f.; vgl. auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 16). Zur entsprechenden Mitwirkung gehört, dass die Steuerpflichtigen durch eine substanziierte Sachdarstellung und durch Vorlage von sachdienlichen Unterlagen die Richtigkeit ihrer Dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 12 stellung dartun, soweit ihnen dies zumutbar ist (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3; BGer 2C_282/2022 vom 17.11.2022, in StE 2023 B 72.14.2 Nr. 61 E. 4.3.3; VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 5.3). 5. In Bezug auf die Aufwendungen für ein «Firmenjubiläum» der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: 5.1 Wie die Weiterbildungskosten hat die StRK die als Werbeaufwand verbuchten Fr. 18'996.--, die angeblich für ein «Firmenjubiläum» der Beschwerdeführerin angefallen sind, nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. In den angefochtenen Entscheiden hat sie die Ausgaben für verschiedene Restaurantbesuche, Hotelübernachtungen und für Kunstdrucke je einzeln im Detail erörtert und erwogen, die verschiedenen aktenkundigen Dokumente vermöchten keinen genügenden Geschäftsbezug zu belegen. Insbesondere seien auf den eingereichten Quittungen weder der Geschäftszweck noch (mit einer Ausnahme) die Gäste vermerkt. Das Abendessen vom 7. Juni 2019 falle zudem auf den Tag, an dem die Ehefrau des Alleinaktionärs in einer Galerie eine Ausstellung eigener Kunstwerke eröffnet habe, was einen privaten Bezug der Aufwendungen nahelege. Sodann seien die Auslagen im Juli 2019 für ein Essen im Restaurant Hotel de Ville in C.________ und Übernachtungen im Hotel B.________ Palace direkt der Familie des Alleinaktionärs zugutegekommen, ohne dass ein Geschäftsbezug dargetan sei (angefochtene Entscheide E. 10 ff.). 5.2 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Stattdessen erläutert sie, weshalb es «aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar» gewesen sei, wenn sie «einen Teil der Kosten für […] Werbemassnahmen» getragen haben, die das 25-jährige Jubiläum des «Labels …» bzw. die … betroffen hätten (Beschwerden S. 18 ff.). Ihre entsprechenden Ausführungen gehen an der Sache vorbei, da es im Licht der vorinstanzlichen Erwägungen den konkreten geschäftlichen Bezug der einzelnen Buchungen nachzuweisen gilt. Einen solchen weist die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 13 nach. Vielmehr macht sie zur geschäftsmässigen Begründetheit der streitigen Aufwendungen bloss allgemeine Ausführungen, die keine Klärung bringen. 5.2.1 Gemäss der Beschwerdeführerin sind zum Anlass vom 7. Juni 2019, der aus dem Besuch einer Kunstausstellung der Ehefrau des Alleinaktionärs und einem anschliessenden Abendessen bestanden habe, 80 Kunden eingeladen worden. Diesen Sachverhalt hätten Steuerverwaltung und StRK «durch eine Beweisführung» abklären können (Beschwerden S. 22 f.). – Als Beleg dafür, dass es sich um einen Kundenanlasses gehandelt habe, verweist die Beschwerdeführerin einzig auf den Text einer Einladung, die sie angeblich der Kundschaft hat zukommen lassen und nun in vollem Wortlaut in ihrer Beschwerdeschrift wiedergibt (vgl. Beschwerden S. 22). Weitere Unterlagen, namentlich solche, aus denen sich ergäbe, welche Personen am Anlass teilgenommen haben und inwiefern zu ihnen Geschäftsbeziehungen bestehen, legt sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine vor. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass die StRK erwogen hat, ein direkter Bezug des Anlasses vom 7. Juni 2019 zum Betrieb der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt. Kenntnis davon, inwiefern an der Eröffnung der Ausstellung und am Abendessen tatsächlich Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin teilgenommen haben, hat nur sie selber. Deshalb wäre sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, diese Informationen beizubringen. Der Verweis auf nicht näher erläuterte Abklärungsmöglichkeiten der Vorinstanz ist ebenso untauglich wie der spitzfindige Hinweis, nicht (ausdrücklich) zum Einreichen einer Gästeliste aufgefordert worden zu sein. 5.2.2 In Bezug auf den Anlass in B.________ und C.________ führt die Beschwerdeführerin aus, es seien zwar «auch» Kunden eingeladen worden, die dem Alleinaktionär nahestünden, aber für diese seien 2019 in erheblichem Umfang Beratungsdienstleistungen erbracht worden. Der entsprechende Geschäftsbezug sei nachgewiesen worden, zumal diesbezüglich keine «Zusatzfragen gestellt worden» seien (Beschwerden S. 23 f.). – Die vorinstanzliche Feststellung, die Einladung vom 19.-21. Juli 2019 habe die engsten Familienmitglieder des Alleinaktionärs und seiner Ehefrau betroffen (vgl. angefochtene Entscheide E. 12.2), stützt sich auf die insoweit klare Ho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 14 telrechnung (für alle drei Hotelzimmer sind Namen von Familienmitgliedern aufgeführt; vgl. Vorakten StV [act. 4A1] pag. 51-52) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht ernsthaft bestritten. Bei diesen Gegebenheiten ist unglaubwürdig, dass es sich bei der Zusammenkunft in einem Luxushotel und einem gastronomischen Spitzenlokal nicht um ein privates Treffen des Alleinaktionärs mit seiner Familie, sondern um einen geschäftlichen Anlass der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer «engsten Kundschaft» gehandelt hat. Dies umso mehr, als am Abendessen in C.________ offenbar bloss vier Personen teilgenommen haben (vgl. Vorakten StV [act. 4A1] pag. 47). Die Beschwerdeführerin müsste eindeutige Belege für einen direkten Geschäftsbezug präsentieren können, damit beweismässig nicht von einem Familienfest auszugehen ist. Solche liegen indes keine vor. Auch wenn offenbar zumindest zu einem der Söhne des Alleinaktionärs Geschäftsbeziehungen existieren, ist kaum davon auszugehen, dass die wichtigste Kundschaft der Beschwerdeführerin einzig aus dessen Familienangehörigen besteht. Für die Natur des Anlasses im Juli 2019 ergibt sich aus den aktenkundigen drei Rechnungen, die die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2022 an Gesellschaften adressiert hat, die vom Sohn ihres Alleinaktionärs geleitet werden (Vorakten StV [act. 4A1] pag. 100 und Vorakten StRK [act. 4A] pag. 56 und 58), aber ohnehin nichts Aussagekräftiges. 5.2.3 Am 28. Juni 2019 will die Beschwerdeführerin sodann einen Mitarbeiteranlass durchgeführt haben, macht aber in Bezug auf die verbuchten Aufwendungen für einen Restaurantbesuch (vgl. Vorakten StV [act. 4A1] pag. 53) keinerlei Angaben zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern; ebenso wenig bemüht sie sich um den Nachweis, dass an diesem Datum tatsächlich ein Anlass für (aktuelle und ehemalige) Angestellte stattgefunden hat. Sie bringt einzig vor, «im Falle von Zweifeln» hätten die Steuerbehörden nachfragen müssen, sei doch «der direkte Beweis […] einfach möglich». Sie verkennt offenbar, dass sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten wäre, unaufgefordert alle sachdienlichen Unterlagen einzureichen (vgl. vorne E. 4.3 und 5.2.1). 5.3 Mithin vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass es sich bei den als Werbeaufwand verbuchten Fr. 18'996.-- um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt. Soweit beweismässig nicht ohnehin von priva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 15 tem Lebensaufwand des Alleinaktionärs und dessen Ehefrau auszugehen ist (E. 5.2.2), obliegt die Beweislast für solche steuermindernden Aufwendungen der Beschwerdeführerin (vorne E. 3.3), weshalb die vorinstanzlichen Entscheide auch bezüglich der Aufrechnung des verbuchten Werbeaufwands nicht zu beanstanden sind; dieser ist gestützt auf Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG und Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG zum steuerbaren Reingewinn zu zählen. – Nichts daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Anwaltsgeheimnis (vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), dem der Hauptaktionär und ein anderer für sie tätiger Rechtsanwalt 2019 unterstellt gewesen seien. Was die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen genau geltend macht, ist nicht ohne weiteres verständlich, erklärt sie doch selber, es seien von ihr keine Informationen verlangt worden, die vom Berufsgeheimnis erfasst würden. Ein Zusammenhang zur vorliegenden Streitigkeit besteht wohl insoweit, als sie aber die Auffassung äussert, die Namen der 80 Personen, die sie zum Anlass vom 7. Juni 2019 eingeladen habe, dürften auf den Buchungsbelegen ihrer Buchhaltung nicht aufgeführt werden; der «Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit» des Aufwands könne aber anderweitig erbracht werden (Beschwerden S. 11 ff.). Als im Widerspruch dazu erscheint, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig geltend macht, «das Einholen einer Liste der Eingeladenen» als Beweismassnahme «vorgeschlagen» zu haben (vorne E. 2.1). Sie hat sich aber sowieso nicht um einen Nachweis des geschäftlichen Bezugs bemüht und insbesondere auch nicht offengelegt, welche Personen am 7. Juni 2019 effektiv zugegen waren (vorne E. 5.2.1). Dies, obschon eine solche Information nach Ansicht der Beschwerdeführerin selber mit dem Anwaltsgeheimnis vereinbar sein müsste, hat sie doch in Bezug auf den Anlass vom Juli 2019 in B.________ und C.________ eine Hotelrechnung als Buchungsbeleg eingereicht, aus dem die Namen der Eingeladenen ersichtlich sind. Bei diesen Gegebenheiten braucht nicht erörtert zu werden, inwiefern sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angabe, wen sie zu einem «Firmenjubiläum» eingeladen hat, überhaupt auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 16 6. Zusammengefasst ist der StRK keine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin vorzuwerfen (vorne E. 2) und die StRK hat die Aufrechnung der streitigen Aufwandpositionen als nicht geschäftsmässig begründet zu Recht geschützt, sowohl jene betreffend Weiterbildung (vorne E. 4) als auch jene betreffend Werbeaufwand (vorne E. 5). Die angefochtenen Entscheide halten damit der Rechtskontrolle stand. 7. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2026 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. 2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2024.294/ 295U, Seite 17 deführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe vom 13.1.2026) - Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe vom 13.1.2026) - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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